JudikaturBFG

RV/7103196/2023 – BFG Entscheidung

Entscheidung
07. März 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die - vermeintlich als gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2017 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Jänner 2016 - gerichtete Beschwerde qualifizierte Eingabe vom 28. Dezember 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juni 2023 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht (BFG) legt dem Erkenntnis nachstehenden auf der Aktenlage basierenden Sachverhalt zu Grunde.

Mit beim Finanzamt am 1. September 2017 eingelangter Eingabe stellte die auf dem Gebiet der Verfahrens- und Automatisierungstechnik tätige, in Form einer Körperschaft konstituierte, Beschwerdeführerin (Bf.) den Antrag auf Gewährung der auf § 108c Abs.2 Z 1 EStG 1988 basierenden Forschungsprämie für das den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Jänner 2016 umfassende Wirtschaftsjahr 2015/2016.

Mit Bescheid vom 11. September 2017 wurde nämlicher Antrag unter Hinweis auf das mit 17. August 2017 datierte Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) abgewiesen.

In der Folge wurde am 19. September 2017 mit als Einspruch titulierter Eingabe gegen oben genannten Bescheid Beschwerde erhoben.

Aufgrund nachgereichter Unterlage wurde das Ermittlungsverfahren ergänzt bzw. in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 4. Juni 2017 unter nochmaligem Hinweis auf das Jahresgutachten der FFG bzw. die seitens der Bf. nicht erfolgte Beantwortung der mit 8. Novemeber 2017 datierten Stellungnahme der FFG abgewiesen.

Gegen diese BVE wurde mit Eingabe vom 20. Juni 2018 ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit Vorlagebericht vom 13. Juli 2018 wurde die Beschwerde vom 19. September 2017 dem BFG vorgelegt, wobei dieses unter RV/7103127/2018 protokollierte Rechtsmittel unerledigt ist.

In der Folge langte beim Finanzamt am 28. Dezember 2022 eine - im Betreff auf das Jahresgutachten der FFG vom 17. August 2017 sowie die Forschungsprämie 2015/2016 bezugnehmende - Eingabe nachstehend wortwörtlich wiedergegebenen Inhalts ein:

"Sehr geehrte Frau Mag. ***1***

Das vom FFG gemachte Gutachten war grundsätzlich falsch- Aussauge es besteht keine Erfinderische Tätigkeit und ein Patent ist noch ein Patentanmeldung ist noch keine Neuheit oder Erfindung.

Zwischenzeitlich wurde das Patent erteilt, welches ich ihnen beifüge.

Wir stehen hier die Chancen endlich zu einem positiven Abschluß zu kommen.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

***Bf1***

Beilage: PATENTURKUNDE"

Die belangte Behörde wertete diese Eingabe als "nochmalige" gegen den Abweisungsbescheid vom 11. September 2017 gerichtete Beschwerde und wies diese "neuerlich" mit BVE vom 22. Juni 2023 ab.

Gegen diese BVE wurde mit - inhaltlich als Vorlageantrag zu qualifizierenden - Eingabe vom 6. Juli 2023 Einspruch erhoben und in Folge dessen seitens der belangten Behörde via Vorlagebricht vom 27. September 2023 die Beschwerde vom 28. Dezember 2022 dem BFG vorgelegt.

Das BFG hat erwogen:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hierfür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0108, VwGH vom 08.09.2009, 2006/17/0357, Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 279).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. (VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0190).

Ausgehend von unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegten Inhalt der Eingabe vom 28. Dezember 2022 samt Nachreichung der Patentschrift kann diese nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur als Ergänzung der gegen den Bescheid zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für 2015/2016 gerichteten Beschwerde vom 19. September 2017 verstanden werden und ist diese - nicht so wie von der belangten Behörde vermeint - als "nochmalige" gegen denselben Bescheid gerichtete Beschwerde zu qualifizieren.

In Anbetracht vorstehender Ausführungen lag sohin der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22. Juni 2023, welche in ihrem Spruch die mit 28. Dezember 2022 datierte, - gegen den Bescheid zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für 2015/2016 vom 17. Juni 20217 (richtig wohl gemeint vom 11. September 2017) - gerichtete "Beschwerde" als unbegründet abweist, in realiter keine Beschwerde zugrunde und ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

Der Vorlageantrag vom 6. Juli 2023 ist aber grundsätzlich zulässig, da - ob des meritorischen Abspruchs über ein vermeintlich gegen den Bescheid zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für 2015/2016 gerichtetes Rechtsmittel - eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt.

Zusammenfassend war daher zwecks Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes die Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juni 2023 durch das BFG gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die gleichzeitig mit der Eingabe vom 28. Dezember 2022 nachgereichte Patenturkunde im Zuge der Erledigung der - unter RV/7103127/2018 protokollierten - gegen den mit 11. September 2017 datierten Bescheid zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für 2015/2016 gerichteten Beschwerde vom 19. September 2017 zu berücksichtigen sein wird.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist (VwGH vom 11.09.2014, Ra 2014/16/0009).

Wien, am 7. März 2025

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