Der Finanzstrafsenat 1080-6 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Dr Wolfgang Pagitsch, der Richterin Mag Gertraud Brenneis und den fachkundigen Laienrichtern Mag Peter Neumann und Mag Stefan Raab in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (RV/5300004/2025) und ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** (RV/5300005/2025), beide vertreten durch Foissner & Foissner Steuerberatung GmbH & Co KG, Salzburger Straße 267, 4030 Linz, wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über deren Strafbeschwerden vom 6. September 2022 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates L-1 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 9. Dezember 2021, Geschäftszahl ***Zahl1*** (***Bf1***) und ***Zahl2*** (***Bf2***) nach Beratung und Beschlussfassung am 6. März 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Kerstin Nicole Schinagl zu Recht erkannt:
A.) Beschwerde des ***Bf1***:
I.) Der Strafbeschwerde des Beschuldigten wird gem § 161 Abs 1 FinStrG teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf € 14.000,00 herabgesetzt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bleibt ebenso unverändert wie die Kosten des Strafverfahrens mit € 500,00.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
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"B.) \tBeschwerde der ***Bf2***:"
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}I.) Der Strafbeschwerde des beschuldigten Verbandes wird gem § 161 Abs 1 FinStrG teilweise stattgegeben und die Verbandsgeldbuße auf € 12.500,00 herabgesetzt. Die Kosten des Strafverfahrens bleiben mit € 500,00 unverändert.
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}II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates L-1 vom 9.12.2021 wurde ***Bf1*** nach nichtöffentlicher Sitzung für schuldig befunden, er habe als wahrer wirtschaftlicher Machthaber und damit als Verantwortlicher für seine Gattin ***Name1*** und der ***Bf2*** unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 3/2017 iHv € 3.418,17, 4/2017 iHv € 1.990,32, 5/2017 iHv € 2.776,67, 6/2017 iHv € 2.154,41, 7/2017 iHv € 2.630,69, 8/2017 iHv € 1.224,03, 1/2018 iHv € 383,83, 2/2018 iHv € 1.645,18, 5/2018 iHv € 2.753,62, 7/2018 iHv € 164,96, 11/2018 iHv € 2.827,58, 5/2019 iHv € 2.634,56, 6/2019 iHv € 2.164,69, 7/2019 iHv € 2.266,04, 8/2019 iHv € 1.579,91, 9/2019 iHv € 2.440,39, 10/2019 iHv € 2.071,54, 11/2019 iHv € 2.590,39, 12/2019 iHv € 2.815,82, 1/2020 iHv € 2.662,40, 2/2020 iHv € 2.652,10, 3/2020 iHv € 2.088,88, 4/2020 iHv € 1.953,62, 5/2020 iHv € 1.076,35, 6/2020 iHv € 2.818,19, 7/2020 iHv € 1.679,44, 8/2020 iHv € 2.036,51, 9/2020 iHv € 1.159,03, 10/2020 iHv € 1.203,02, 11/2020 iHv € 1.114,52, 12/2020 iHv € 1.835,41 und 1/2021 iHv € 1.102,32, zusammen iHv € 63.914,59 bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten, und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen. Er wurde hiefür nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe iHv € 15.000,00 verurteilt. Gem § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen bestimmt. Gem § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 500,00 festgesetzt.
Zudem wurde mit gleichem Erkenntnis der Verband ***Bf2*** für schuldig befunden, weil ***Bf1*** als wahrer wirtschaftlicher Machthaber und damit als Verantwortlicher für seine Gattin ***Name1*** und des belangten Verband als Entscheidungsträger unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 3/2017 iHv € 3.418,17, 4/2017 iHv € 1.990,32, 5/2017 iHv € 2.776,67, 6/2017 iHv € 2.154,41, 7/2017 iHv € 2.630,69, 8/2017 iHv € 1.224,03, 1/2018 iHv € 383,83, 2/2018 iHv € 1.645,18, 5/2018 iHv € 2.753,62, 7/2018 iHv € 164,96, 11/2018 iHv € 2.827,58, 5/2019 iHv € 2.634,56, 6/2019 iHv € 2.164,69, 7/2019 iHv € 2.266,04, 8/2019 iHv € 1.579,91, 9/2019 iHv € 2.440,39, 10/2019 iHv € 2.071,54, 11/2019 iHv € 2.590,39, 12/2019 iHv € 2.815,82, 1/2020 iHv € 2.662,40, 2/2020 iHv € 2.652,10, 3/2020 iHv € 2.088,88, 4/2020 iHv € 1.953,62, 5/2020 iHv € 1.076,35, 6/2020 iHv € 2.818,19, 7/2020 iHv € 1.679,44, 8/2020 iHv € 2.036,51, 9/2020 iHv € 1.159,03, 10/2020 iHv € 1.203,02, 11/2020 iHv € 1.114,52, 12/2020 iHv € 1.835,41 und 1/2021 iHv € 1.102,32, zusammen iHv € 63.914,59 bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen hat. Die ***Bf2*** wurde hiefür nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Verbandsgeldbuße iHv € 13.000,00 verurteilt. Gem § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 500,00 festgesetzt.
Bei der Strafbemessung wurden vom erkennenden Senat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung und das teilweise längere Zurückliegen der Taten und beim Verband zusätzlich, dass auch eine natürliche Person bestraft wurde, als erschwerend hingegen die wiederholte Tatbegehung gewertet.
Mit Schriftsatz vom 6.9.2022 erhoben sowohl ***Bf1*** als auch die ***Bf2*** Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 9.12.2021, wobei sich die Beschwerden allein gegen die Höhe der festgesetzten Strafen richteten. Als Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer der Meinung seien, dass die Milderungsgründe nicht in angemessener Höhe berücksichtigt worden seien. Insbesondere seien die persönlichen Verhältnisse (schwierige persönliche Lage aufgrund langwieriger Krankheit) des ***Bf1*** nicht entsprechend gewürdigt worden. Ebenso sei die seit Dezember 2021 erfolgte Schadensgutmachung noch nicht in die Strafhöhe eingeflossen. In der Zusammenschau aller Milderungsgründe und des einzigen Erschwerungsgrundes (wiederholte Tatbegehung) erscheine den Beschwerdeführern daher die Strafen ziemlich überhöht und werde daher um Herabsetzung der Strafen in größtmöglichem Ausmaß ersucht.
Mit Vorlageberichten vom 3.2.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung ausdrücklich berücksichtigt und auch auf die persönlichen Verhältnisse Bedacht genommen worden sei, zumal die schwierige persönliche Lage aufgrund langwieriger Krankheit bei der Erkenntnisfindung auch bekannt gewesen sei. Zudem sei die Geldstrafe ohnehin bereits nahe der Mindeststrafe von 10 % des Strafrahmens ausgemessen und sei die Verhängung der Mindeststrafe dem Spruchsenat unter Berücksichtigung des Erschwernisgrundes der wiederholten Tatbegehung (32 Taten) nicht möglich gewesen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer auch keinen Milderungsgrund nennen können, welcher im Erkenntnis nicht bereits berücksichtigt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 6.3.2025 brachten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein und führten zusammenfassend aus, dass es richtig sei, dass der Spruchsenat bereits Milderungsgründe berücksichtigt habe. Jedoch seien seit dem Erkenntnis vom 9.12.2021 mehr als drei Jahre vergangen und haben sich insofern die Verhältnisse wiederum geändert. Es sei daher die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer, welche im Übrigen nicht im Bereich der Beschwerdeführer gelegen sei, zu berücksichtigen. Zudem habe die ***Bf2*** inzwischen sämtliche Abgabenschuldigkeiten, welche das Straferkenntnis betreffen, bereits seit längerer Zeit getilgt, sodass nunmehr eine gänzliche Schadensgutmachung vorliege. Außerdem hätten die Beschwerdeführer aus diesem Strafverfahren gelernt und seien seitdem ihren steuerlichen Verpflichtungen stets pünktlich und genau nachgekommen. Insofern habe dieses Strafverfahren auch einen gewissen Lerneffekt gehabt. In Anbetracht dieser weiteren Milderungsgründe erscheine es daher angemessen, die Strafen um einen erheblichen Betrag zu reduzieren, zumal keine spezialpräventiven Gründe mehr vorliegen würden.
Auf Anfrage teilten die Beschwerdeführer am 24.2.2026 per E-Mail mit, dass sie durch die Foissner & Foissner Steuerberatung GmbH & Co KG vor dem Spruchsenat vertreten worden seien, welche auch eine Zustellvollmacht hatte. Diese Zustellvollmacht gelte auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.
Der 58jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsbürger und seit 1998 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er betreibt seit 2010 in ***Bf2-Adr*** eine Kraftfahrzeugwerkstätte mit mehreren Mitarbeitern, welche als ***Bf2*** firmiert. Seit 19.12.2017 ist er auch unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***Bf2***, vorher hatte diese Funktion seine Gattin ***Name1*** inne. Der Beschuldigte war im inkriminierten Zeitraum der faktische Machthaber der ***Bf2*** und für die steuerlichen Belange verantwortlich.
Die ***Bf2*** erzielte 2024 einen Umsatz von rund € 340.000,00 und einen Gewinn von rund € 22.000,00. Sie hat Finanzamtsverbindlichkeiten iHv ca € 11.000,00. Ihr Firmenwert ist unbekannt.
Der verheiratete Beschwerdeführer hatte im Jahr 2024 Einkünfte iHv € 20.000,00. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten und hat keine Sorgepflichten. Am Abgabenkonto hat er Schulden iHv rund € 4.000,00. Seine Vermögenssituation ist unbekannt.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als wahrer wirtschaftlicher Machthaber der ***Bf2*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 3/2017 iHv € 3.418,17, 4/2017 iHv € 1.990,32, 5/2017 iHv € 2.776,67, 6/2017 iHv € 2.154,41, 7/2017 iHv € 2.630,69, 8/2017 iHv € 1.224,03, 1/2018 iHv € 383,83, 2/2018 iHv € 1.645,18, 5/2018 iHv € 2.753,62, 7/2018 iHv € 164,96, 11/2018 iHv € 2.827,58, 5/2019 iHv € 2.634,56, 6/2019 iHv € 2.164,69, 7/2019 iHv € 2.266,04, 8/2019 iHv € 1.579,91, 9/2019 iHv € 2.440,39, 10/2019 iHv € 2.071,54, 11/2019 iHv € 2.590,39, 12/2019 iHv € 2.815,82, 1/2020 iHv € 2.662,40, 2/2020 iHv € 2.652,10, 3/2020 iHv € 2.088,88, 4/2020 iHv € 1.953,62, 5/2020 iHv € 1.076,35, 6/2020 iHv € 2.818,19, 7/2020 iHv € 1.679,44, 8/2020 iHv € 2.036,51, 9/2020 iHv € 1.159,03, 10/2020 iHv € 1.203,02, 11/2020 iHv € 1.114,52, 12/2020 iHv € 1.835,41 und 1/2021 iHv € 1.102,32, insgesamt somit iHv € 63.914,59 bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen.
Ebenso wurde die ***Bf2*** für schuldig befunden, da der Beschuldigte als wahrer wirtschaftlicher Machthaber der ***Bf2*** und somit als deren Entscheidungsträger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 3/2017 iHv € 3.418,17, 4/2017 iHv € 1.990,32, 5/2017 iHv € 2.776,67, 6/2017 iHv € 2.154,41, 7/2017 iHv € 2.630,69, 8/2017 iHv € 1.224,03, 1/2018 iHv € 383,83, 2/2018 iHv € 1.645,18, 5/2018 iHv € 2.753,62, 7/2018 iHv € 164,96, 11/2018 iHv € 2.827,58, 5/2019 iHv € 2.634,56, 6/2019 iHv € 2.164,69, 7/2019 iHv € 2.266,04, 8/2019 iHv € 1.579,91, 9/2019 iHv € 2.440,39, 10/2019 iHv € 2.071,54, 11/2019 iHv € 2.590,39, 12/2019 iHv € 2.815,82, 1/2020 iHv € 2.662,40, 2/2020 iHv € 2.652,10, 3/2020 iHv € 2.088,88, 4/2020 iHv € 1.953,62, 5/2020 iHv € 1.076,35, 6/2020 iHv € 2.818,19, 7/2020 iHv € 1.679,44, 8/2020 iHv € 2.036,51, 9/2020 iHv € 1.159,03, 10/2020 iHv € 1.203,02, 11/2020 iHv € 1.114,52, 12/2020 iHv € 1.835,41 und 1/2021 iHv € 1.102,32, insgesamt somit iHv € 63.914,59 bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten, und hiermit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen hat.
Die Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Mittlerweise wurde der Schaden vollständig gutgemacht.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich dieser aus den vorgelegten Akten, insbesondere dem Erkenntnis vom 9.12.2021, aktuellen Abfragen aus diversen Registern (zB Firmenbuch, Melderegister, Abgabeninformationssystem) sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführer zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Strittig ist lediglich die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Strafen.
Gem § 161 Abs 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gem § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gem § 161 Abs 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293). Die vorliegenden Beschwerden des Beschuldigten sowie des beschuldigten Verbandes richten sich explizit und ausschließlich gegen die ausgesprochene Strafhöhe. Damit ist jedoch hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit der Abgabenhinterziehungen gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl VwGH 29.6.1999, 98/14/0177).
Es war daher in weiterer Folge nur eine Prüfung der Höhe der von den Beschwerdeführern als überhöht bezeichneten Strafen vorzunehmen.
Gem § 33 Abs 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist gem § 21 Abs 1 erster Satz FinStrG auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen.
Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen - wie gegenständlich - von Wertbeträgen ab, so ist gem § 21 Abs 2 dritter Satz FinStrG für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Da gegenständlich festgestellt wurde, dass der Beschuldigte insgesamt 32 Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen hat, waren die Verkürzungsbeträge der einzelnen Finanzvergehen zusammenzurechnen, wodurch sich insgesamt unter Anwendung des § 33 Abs 5 FinStrG (Zweifache des Verkürzungsbetrages) eine Strafdrohung bis zu einer Geldstrafe € 127.829,18 errechnet.
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat gem § 23 Abs 4 FinStrG die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Entsprechend dieser Regelung beträgt gegenständlich die Mindeststrafe € 12.782,92, welche nur aus besonderen Gründen unterschritten werden darf. Derartige besondere Gründe ergeben sich weder aus der Aktenlage noch haben die Beschwerdeführer solche vorgebracht.
Gem § 23 Abs 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gem § 23 Abs 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu stärken und potenzielle Täter von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Andererseits soll sie spezialpräventiv auf den Täter selbst einwirken, ihn von künftigen Rechtsverletzungen abhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachhaltig vor Augen führen. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe weder unter- noch überzogen ausfallen darf. Sie muss spürbar genug sein, um die präventiven Zwecke zu erfüllen, darf aber den Täter nicht übermäßig belasten oder in seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig treffen.
Auf Basis dieser Rechtsgrundlagen wertete das Gericht gegenständlich beim Beschuldigten als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die nunmehr vorliegende vollständige Schadensgutmachung und das die Taten bereits seit längerer Zeit begangen worden sind (letzte Tat wurde am 16.8.2020 vollendet). Dieser Zeitablauf hat den Strafverfolgungsanspruch gegen den Beschuldigten erheblich abgeschwächt. Zudem war als mildernd zu berücksichtigen, dass die Taten teilweise vom Beschuldigten durch verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen (3-8/2017, 1-2/2018, 5/2018, 7/2018, 11/2018 sowie 5/2019 bis 6/2020) selbst angezeigt wurden, die Selbstanzeigen allerdings mangels rechtzeitiger Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung erlangen konnten. Dieser Umstand indiziert für das Gericht, dass der Abgabenausfall teilweise nur vorübergehend hätte eintreten sollen und dürften finanzielle Schwierigkeiten ursächlich für die Abgabenhinterziehungen gewesen sein. Insofern war von keinem schweren Verschulden des Täters auszugehen. Darüber hinaus war als mildernd die lange Verfahrensdauer von rund 5 Jahren zu werten, welche der Beschuldigte nicht zu vertreten hatte.
Als erschwerend wertete das Gericht - wie bereits vom Spruchsenat festgestellt - die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum, somit die wiederholte Tatbegehung, zumal der Beschuldigte insgesamt 32 Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über einen Zeitraum von rund vier Jahren begangen hat.
Weiters wurde bei der Strafbemessung auf die persönliche (längere Krankheit des Beschuldigten) und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ausreichend Bedacht genommen und war insgesamt aufgrund der vorliegenden Angaben von leicht unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Zudem war bei der Strafausmessung vom Gericht zu berücksichtigen, dass gem § 161 Abs 3 FinStrG mangels Beschwerde durch die Amtsbeauftragte die Höhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls die vom Spruchsenat verhängten Strafen übersteigen darf. Dahingehend wird festgehalten, dass der Spruchsenat ohnehin nur eine Geldstrafe von 12% der Höchststrafe verhängt hat, welche unter Bedachtnahme auf die herangezogenen Strafzumessungsgründe vom erkennenden Gericht als äußerst milde erachtet wurde. Daraus ergibt sich aber für das Gericht für die gegenständliche Beurteilung ein äußerst geringer Spielraum, zumal - wie bereits oben ausgeführt - keine besonderen Gründe für ein Unterschreiten der Mindeststrafe vorliegen.
Ausgehend von diesen Überlegungen kam das Gericht zum Ergebnis, dass unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwernisgründe beim Beschuldigten eine Geldstrafe iHv € 14.000,00 tat- und schuldangemessen ist. Aufgrund der langen Verfahrensdauer die konkret einen Abschlag von € 500,00 rechtfertigte und des Umstandes, dass nunmehr vollständige Schadensgutmachung geleistet worden ist, konnte die Geldstrafe um € 1.000,00 herabgesetzt werden. Sie beträgt somit nur mehr 11% der Höchststrafe und liegt daher nur knapp über der Mindeststrafe. Eine geringere Geldstrafe oder gar ein Unterschreiten der Mindeststrafe war aufgrund der mehrfachen Tatangriffe über mehrere Jahre und aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht möglich, zumal der Beschuldigte für die ***Bf2*** nach wie vor verantwortlich ist.
Aufgrund der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gem § 20 Abs 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen, wobei die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sind. Das Gericht erachtete unter Zugrundelegung oben angeführten Ausführungen zum festgestellten Verschulden und der angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen als schuld- und tatangemessen, sodass dahingehend der Ausspruch des Spruchsenates bestätigt wurde.
Hinsichtlich der Strafbemessung der Verbandsgeldbuße wird zunächst auf § 28a Abs 2 FinStrG verwiesen, wonach für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des VbVG sinngemäß anzuwenden sind. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gem § 4 Abs 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
Gem § 5 Abs 1 VbVG hat bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Gem § 5 Abs 2 VbVG ist die Anzahl insbesondere umso höher zu bemessen, 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist; 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Gem § 5 Abs 3 VbVG ist die Anzahl insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Gegenständlich kann daher grundsätzlich auf die Ausführungen bezüglich des Beschuldigten verwiesen werden, wobei zusätzlich als mildernd beim Verband zu werten war, dass die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Beschuldigten, welcher auch Eigentümer des Verbandes ist, mit sich gezogen hat, zumal ja auch gegen diesen eine Finanzstrafe verhängt wurde.
Da auch für den Verband das Mindeststrafgebot des § 23 Abs 4 FinStrG gilt, erachtete das Gericht eine Verbandsgeldbuße von € 12.500,00 als schuld- und tatangemessen. Diese Strafhöhe bewegt sich daher um die Mindeststrafe und war eine weitere Reduzierung der Strafe mangels Vorliegens besonderer Gründe nicht möglich.
Die vom Spruchsenat in seiner Entscheidung vom 9.12.2021 dem Beschuldigten und dem Verband auferlegten pauschalen Verfahrenskosten entsprechen dem Gesetz, wonach gem § 185 Abs 1 lit a FinStrG ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und waren diese Kosten daher unverändert zu belassen.
Gem § 160 Abs 2 lit b FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da nur die Höhe der Strafen bekämpft wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gem Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und hatte die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision hinsichtlich beider Beschwerdeentscheidungen nicht zulässig.
Wien, am 6. März 2026
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