Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 25. März 2025, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. März 2025, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für ***Kind*** (Geschwisterstaffel anteilig), im Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführerin (in Folge kurz BF) bezog u.a. im Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025 für die Kinder ***Kind*** (geboren am ***7***) und ***8*** (geboren am ***6***) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
***Kind1*** war vom Wintersemester 2019/2020 bis einschließlich Sommersemester 2025 im Bachelorstudium Biological Chemistry an der JKU Johannes-Kepler-Universität in Linz inskribiert.
Mittels Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.01.2025 wurde die BF um Vorlage eines Studienerfolgsnachweises/Nachweis Studienabschluss für Ihre Tochter ***Kind1*** ersucht.
Am 04.02.2025 teilte die BF mit, dass es einen Nachweis zum Studienabschluss noch nicht gäbe und legte ein Studienblatt sowie eine Studienzeitbestätigung vor.
Am 02.03.2025 gab die BF weiters bekannt, dass ihre Tochter seit 2023 am Abschluss von zwei Bachelorarbeiten arbeite. Als Beilage wurde die mit 01.03.2025 datierte Studienerfolgsbestätigung beigelegt. Daraus geht hervor, dass die letzten ECTS-Punkte im Sommersemester 2023 erzielt wurden.
Mit Bescheid vom 03.03.2025 erging an die BF der untenstehende "Rückforderungsbescheid Anrechnung", da ***Kind1*** seit dem Wintersemester 2023/24 keine Prüfungen mehr abgelegt habe. Die Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge wurden gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 wie folgt zurückgefordert:
[...]
Dagegen brachte die BF am 25.03.2025 folgende Beschwerde ein:
"Meine Tochter ist derzeit an der JKU Linz sowie an der University of South Bohemia inskribiert und bemüht sich ernsthaft um den Abschluss ihres Studiums.
Seit Sommer 2023 war sie jedoch zunehmend belastet und überfordert, insbesondere durch die gleichzeitige Arbeit an zwei Bachelorarbeiten. Dies führte zu einem starken Rückzug und gesundheitlichen Problemen.
Erst im Nachhinein wurde uns bewusst, dass sie in dieser Zeit keine Prüfungen abgelegt hat. Da sie uns regelmäßig erklärte, dass die Vorlesungen - ähnlich wie während der Corona-Zeit - weiterhin online stattfinden, hatten wir keinen Anlass, an ihrer Studiensituation zu zweifeln. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Belastung wurde sie ärztlich betreut. Der Hausarzt stellte eine Überweisung zur ambulanten Behandlung in der Psychiatrie ***1*** aus. Wegen der langen Wartezeit auf einen Termin im Krankenhaus ***1*** fanden wir zwischenzeitlich ein Unterstützungsprogramm der JKU Linz, das speziell für Studierende mit Überforderungssymptomatik konzipiert ist.
Trotz dieser schwierigen Phase arbeitete meine Tochter kontinuierlich an ihren Bachelorarbeiten und stand in regelmäßigem Austausch mit ihren Professoren, die dies gerne bestätigen können. Da Forschungsprojekte oft sechs Monate oder länger dauern, bevor eine Auswertung vorgelegt werden kann, war der Prüfungsrhythmus entsprechend angepasst. Auch wenn sie in dem entsprechenden Jahr keine Prüfungsnachweise erbringen kann, war sie durchgehend aktiv in ihrem Studium.
Inzwischen setzt ***2*** ihr Studium wieder intensiv fort, und wir können in Kürze Prüfungsergebnisse vorlegen. Die erste Bachelorarbeit wird voraussichtlich noch im April positiv abgeschlossen".
Der Beschwerde beigefügt war eine Bestätigung des Hausarztes Dr. ***Dr2*** vom 19.03.2025, wonach es der Tochter der BF aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen im Zeitraum von September 2023 bis Januar 2025 nicht möglich war, Prüfungen zu absolvieren.
Mit Ergänzungsersuchen vom 20.05.2025 wurde die BF aufgefordert eine umfassende ärztliche Bestätigung mit Informationen zur Krankheit und zu den genauen Zeiten der Studienbehinderung vorzulegen. Dieses Ergänzungsersuchen wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22.07.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 23.07.2025 erreichte das Finanzamt, die belangte Behörde, folgendes Schreiben:
"Am 27.05.2025 um 08.21 Uhr wurde mir telefonisch durch Frau ***3*** eine Frist zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung bis 31.07.2025 eingeräumt. Die ärztliche Bestätigung wird, direkt vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie postalisch an das Finanzamt übermittelt. Der frühestmögliche Arzttermin fand aufgrund Urlaubs und hoher Auslastung erst am 17.07.2025 statt. Nach Rücksprache mit einer Mitarbeiterin des Finanzamts kann der interne Posteingang bis zu 8 Wochen dauern. Daher erachte ich es als nicht nachvollziehbar, dass bereits am 22.07.2025 eine Beschwerdevorentscheidung getroffen wurde, noch innerhalb der vereinbarten Frist und ohne die Möglichkeit, das Attest rechtzeitig einlangen zu lassen. Weiters möchte ich festhalten, dass meine Tochter ihr Studium ordnungsgemäß betreibt und krankheitsbedingt vorübergehend ausgefallen ist. Der Abschluss des Studiums wird mit dem Staatsexamen am 18.09.2025 in Budweis nachgewiesen. Ein erfolgreicher Studienabschluss ist in Aussicht".
Am 28.07.2025 richtete die Tochter der BF folgendes Schreiben an die belangte Behörde:
"Dieses Schreiben erfolgt als Antwort auf Ihr Schreiben vom 20. Mai 2025 […] Die von Ihnen erbetene ärztliche Bestätigung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Studienteilnahme lege ich diesem Schreiben bei. Da es sich hierbei um sensible medizinische Daten handelt, ersuche ich höflich darum, die Inhalte nicht über FinanzOnline an Frau ***Bf1*** weiterzuleiten".
Zusammengefasst wird in der "fachärztlichen Stellungnahme - Bestätigung über krankheitsbedingte Einschränkung 07/25" vom 25.06.2025 festgestellt, dass sich die Tochter der BF seit Jänner 2025 in der fachärtzlichen Betreuung von Dr. ***Dr***, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, befinde. Nach Erläuterung der Diagnose beschreibt der Arzt, dass es bei seiner Patientin "zwischen Oktober 2023 und Frühjahr 2024 (Wintersemester 2023/24 und Sommersemester 2024) es zu einer erheblichen psychischen Dekompensation gekommen sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen an Lehrveranstaltungen teilzunehmen oder Studienleistungen zu erbringen. Trotz versuchter Bearbeitung der Bachelorarbeit konnten aufgrund der psychischen Symptomatik keine ECTS-Leistung erzielt werden. In dieser Zeit habe keine reguläre Studienaktivität stattgefunden.
Zudem sei die Patientin in hausärztlicher und psychotherapeutischer Betreuung gewesen, wobei eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden war. Begleitend sei eine grenzwertige Schilddrüsenunterfunktion festgestellt worden, die eine Einschränkung der antidepressiven Therapie ermöglicht habe. Die Patientin sei in ihrer Funktionsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen, sodass eine vollständige Studieneinschränkung für mindestens drei Monate pro Semester aus fachärztlicher Sicht bejaht werden könne. Aus fachärztlicher Sicht lagen rückblickend im Zeitraum Oktober 2023 bis Juli 2024 krankheitsbedingte, behandlungsbedürftige psychische Einschränkungen vor, die zu einer vollständigen Beeinträchtigung der Studierfähigkeit über mind. 3 Monate je Semester führten. Eine Rückforderung des Familienbeihilfenanspruchs wäre aus medizinischer Sicht daher nicht gerechtfertigt."
Am 29.07.2025 forderte die belangte Behörde die BF auf, die Korrespondenz mit ihren Professoren, die mit Anbringen vom 23.07.2025 angekündigte ärztliche Bestätigung vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie, ein Sammelzeugnis sowie alle positiv oder negativ absolvierten Prüfungsantritte seit Oktober vorzulegen.
Am 13.08.2025 übermittelte die BF nachstehendes Schreiben:
"Das Eintreffen der im Schreiben vom 23.07.2025 angekündigten ärztlichen Bestätigung zur Studienverhinderung im Zeitraum Wintersemester 2023/24 bis einschließlich Sommersemester 2024 wurde mir telefonisch bestätigt. Im Anhang übermittle ich nun die weiteren, in Ihrem Ersuchen vom 29.11.2025 geforderten Unterlagen: - Screenshots der E-Mail-Korrespondenz mit den Supervisoren meiner Bachelorarbeiten (***4***, Ph.D., und ***5***, MSc) seit Sommer 2023. - Sammelzeugnis der an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) seit dem WS 2023 abgeschlossenen Prüfungen. - Sammelzeugnis aller an der Südböhmischen Universität in Budweis (USB) abgeschlossenen Prüfungen (eine selektive Auswahl ist hier leider nicht möglich). Zusätzlich finden Sie beigelegt: - Beide Bachelorarbeiten zur Bestätigung der genannten Supervisoren. - Für die an der USB abgeschlossene Arbeit außerdem die Rezension des Supervisors, welche den Bearbeitungszeitraum von 2020-2024 bestätigt. Abschließend möchte ich noch gerne in Erfahrung bringen, was der Anlass für die zusätzliche Anforderung der E-Mail-Korrespondenzen und Sammelzeugnisse noch vor Einlangen des geforderten ärztlichen Schreibens war. Könnten diese neuen Anforderungen die vorgelegte ärztliche Bestätigung entkräften?"
Am 14.08.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde per Vorlageantrag zur Entscheidung vor.
Am 23.08.2025 erstattete die Tochter der BF folgende Eingabe in Bezug auf den Vorlageantrag:
"Feststellen möchte ich, dass nach dem Vorlagebericht vom 14. August 2025 die nachgewiesene erbrachte Studienleistung als nicht "ernsthaft und zielstrebig" bewertet wurde, da im fraglichen Zeitraum keine ECTS-Punkte für Lehrveranstaltungen oder Bachelorarbeiten erworben wurden - was als Begründung für die Rückforderung im Schreiben vom 03. März 2025 genannt wurde. Dies, obwohl laut den vorgelegten E-Mail-Korrespondenzen und der Teilnahme an der "Schreibwerkstatt" während dieser Zeit nachweislich an den beiden Bachelorarbeiten gearbeitet wurde.
Die mit Schreiben vom 20. Mai 2025 geforderte und am 22. Juli 2025 übermittelte ärztliche Bestätigung einer seit Wintersemester 2023 bestehenden Studienbehinderung wurde ebenfalls nicht anerkannt, auf Basis zweier Argumente:
• Die erbrachte Leistung innerhalb des Zeitraumes sei zu hoch, um eine gleichzeitige Studienbehinderung glaubhaft zu machen (gestützt auf die Teilnahmebestätigung zur Schreibwerkstatt und die E-Mail-Korrespondenzen).• Eine nachträgliche Feststellung der Studienbehinderung sei durch die ärztliche Fachperson nicht möglich.
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Vorlagenbericht ein Widerspruch: Einerseits werden die erbrachten Leistungen (Teilnahme an der Schreibwerkstatt, Arbeit an zwei Bachelorarbeiten - abgeschlossen am 16. April 2025 bzw. 18. Juni 2025, wie den Sammelzeugnissen vom 13. August 2025 zu entnehmen ist) als unzureichend für ein "ernsthaftes und zielstrebiges" Bemühen eingestuft, da ECTS-Punkte erst mit Abgabe und Präsentation vergeben werden. Andererseits wird die gleiche Leistung jedoch als zu hoch bewertet, um eine Studienbehinderung von mindestens drei Monaten pro Semester glaubhaft zu machen. Sollten diese Auffassungen meinerseits korrekt sein, ersuche ich um Klarstellung zu folgenden Punkten:
• Ist es tatsächlich unmöglich, ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen im Studium nachzuweisen, wenn im betreffenden Zeitraum keine ECTS-Punkte erworben wurden?• Hätte eine geringere Bemühung (z. B. keine Teilnahme an der Schreibwerkstatt, keine Arbeit an Bachelorarbeiten) eine Studienbehinderung von mindestens drei Monaten pro Semester bestätigt?• Wenn ausschließlich erworbene ECTS als Maßstab für ein "ernsthaftes und zielstrebiges" Studium gelten, weshalb werden dann andere, nicht mit ECTS verbundene Leistungen als Begründung für den Ausschluss einer Studienbehinderung herangezogen?
Sollte die Hauptbegründung für die Abweisung in der Unglaubwürdigkeit einer rückwirkenden Feststellung der Krankheit liegen, wurde die Bestätigung zu einem psychologischen Beratungsgespräch am 29. Dezember 2023 - welches auch zur Teilnahme an der Schreibwerkstatt führte - beigelegt. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine fachärztliche Bestätigung handelt, könnte dies zumindest die Existenz krankheitsrelevanter Symptome im fraglichen Zeitraum belegen.
Darüber hinaus bitte ich um Berücksichtigung folgender Punkte:
• Die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist ist auf eine telefonische Misskommunikation am 27. Mai 2025 (ca. 08:20 Uhr) zwischen der Bf. und einem Mitglied des Finanzamtes zurückzuführen. […] • Der Studienabschluss ist nach Ablegung des "State Exams" an der Partneruniversität der JKU, der Südböhmischen Universität in Budweis (CZ), am 18. September 2025 ersichtlich (zuzüglich des Bearbeitungszeitraums zur finalen Überprüfung der Studiendaten)."
Als Beilage wurde eine Bestätigung durch die Psychologische Studienberatung Linz angefügt, in der wunschgemäß bestätigt wurde, dass Frau ***9*** ***2*** am 29. Dezember 2023 an der Psychologischen Studierendenberatung Linz ein psychologisches Beratungsgespräch in Anspruch genommen hat.
Am 21.10.2025 wird die belangte Behörde über den positiven Studienabschluss von ***2*** ***9*** in Kenntnis gesetzt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 20.11.2025 wurde die BF ersucht bis 22.12.2025 div. Fragen zum Studienablauf, den vorgelegten Zeugnissen sowie zur besuchten Schreibwerkstatt zu beantworten; weiters erging die Frage, in welchem Zeitraum sie krankheitsbedingt außerstande war, ihrem Studium nachzugehen und ob es weitere medizinische Befunde/Gutachten bzw. Medikamentenrechnung odgl. im Zeitraum 2023 bis 2025 gibt.
Der Beschluss (nachweislich zugestellt mit RSb am 24.11.2025) blieb unbeantwortet.
***Kind***, geboren am ***7***, war vom Wintersemester 2019/2020 bis einschließlich Sommersemester 2025 im interdisziplinären Bachelorstudium Biological Chemistry an der JKU Johannes-Kepler-Universität in Linz und der Südböhmischen Universität in Budweis (CZ) inskribiert. Die reguläre vorgesehene Studienzeit inkl. Toleranzsemester für dieses Studium umfasst 8 Semester.
Mittels Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.01.2025 wurde die BF um Vorlage eines Studienerfolgsnachweises/Nachweis zum Studienabschluss für Ihre Tochter ***Kind1*** ersucht.
Von Juni 2023 bis März 2025 wurden keine Prüfungen an der Universität absolviert bzw. keine ECTS-Punkte erreicht; sie hat in diesem Zeitraum kontinuierlich an ihren Bachelorarbeiten gearbeitet und ist dazu in regelmäßigem Austausch mit ihren Professoren in Linz und Budweis gestanden.
Am 29.12.2023 hat die Tochter an der Psychologischen Studierendenberatung Linz ein psychologisches Beratungsgespräch in Anspruch genommen. Im Zeitraum von 15.01.2024 bis 24.06.2024 hat die Tochter an 12 Terminen der Gruppe "Schreibwerkstatt" der JKU Linz teilgenommen.
Mit Rückforderungsbescheid vom 03.03.2025 wurden die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter betreffend die Monate Oktober 2023 bis Februar 2025 sowie die in diesem Zeitraum ausbezahlte anteilige Geschwisterstaffel für die jüngere Tochter der BF zurückgefordert.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 25.03.2025 bringt die BF erstmals gesundheitliche Probleme der Tochter vor.
Am 19.03.2025 bestätigt der Hausarzt Dr. ***Dr2***, dass es der Tochter der BF aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen im Zeitraum von September 2023 bis Januar 2025 nicht möglich war Prüfungen zu absolvieren.
Mit Schreiben vom 25.06.2025 bestätigt Dr. ***Dr***, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, dass ***2***, die sich seit Jänner 2025 in fachärztlicher Behandlung befindet, aufgrund ihrer psychischen Symptomatik keine ECTS-Leistung erzielen konnte. Er bestätigt im Zeitraum Oktober 2023 bis Juli 2024 eine vollständige Studieneinschränkung von mindestens 3 Monaten pro Semester.
Am 18.09.2025 schließt die Tochter der BF ihr Studium erfolgreich ab.
Die Beweise ergeben sich zum einen aus den Vorbringen der BF und der von ihr vorgelegten Unterlagen und zum anderen aus den von der belangten Behörde im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Dokumente und sind im übrigen unstrittig.
§ 2 Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. […]. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise
Im vorliegenden ist strittig, ob die Tochter der BF ihr Studium in der vom Gesetz vorgesehen Studienzeit betrieben/absolviert hat und ob die von den Ärzten bestätigte(n) Krankheit(en) dazu führen, die Bezugsdauer der Familienbeihilfe zu verlängern.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (§ 13 Abs 2 StudFG). Mit dem in § 2 Abs 1 lit b 2. Satz genannten Begriff "vorgesehene Studienzeit" wird auf die gesetzliche Studiendauer bzw die "Mindeststudiendauer" eines Studiums oder des jeweiligen Studienabschnittes verwiesen. Der Inhalt und der Aufbau eines Studiums, das Qualifikationsprofil und die Prüfungsordnung werden mit Verordnung (Curriculum) festgelegt (§ 51 Abs 2 Z 24 UG 2002). Bakkalaureats-/Bachelorstudien dauern sechs Semester und schließen mit dem Titel Bakkalaureus (Bakk.) oder Bakkalaurea (Bakk.a) bzw. Bachelor (B) ab (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 FLAG Rz 78).
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit ("Mindeststudienzeit") bzw. in der Zulassungsfrist des nächstfolgenden Semesters absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Wenn also ein Studienabschnitt in der "Mindeststudienzeit" erfolgreich abgeschlossen wird und das Toleranzsemester nicht "verbraucht" wird, kann dieses Semester in den nächsten Studienabschnitt mitgenommen werden. Für den folgenden Studienabschnitt stehen dann zwei Toleranzsemester zur Verfügung (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 FLAG Rz 81).
Im vorläufigen Zwischenergebnis bedeutet das, dass ***Kind1*** durch die Mitnahme von 2 Toleranzsemester grundsätzlich bis zum Ende des Sommersemester 2023 (September 2023) Zeit hatte, ihr Studium zu beenden.
Auf Grund der COVID-19-Krise wurde die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert (parlamentarische Initiativantrag IA 489/A BlgNR XXVII. GP).
Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich demnach im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise. In Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sieht die Bestimmung somit eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 auch über die Altersgrenze (24. Lebensjahr) hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (bei fehlender Studienabschnittsgliederung) vor, wenn ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde.
Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG 1967 nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung" erfolgen soll (vgl. BFG vom 12.05.2025, RV/5100732/2024).
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung steht für die erkennende Richterin fest, dass zumindest jedenfalls zwischen März 2020 und Februar 2021 der Betrieb an den Universitäten durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt war.
Zwischenergebnis: Im Ergebnis steht der Tochter der BF aufgrund der Erfüllung der (wenigen) Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 9 FLAG 1967 die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches um ein weiteres Semester (allerdings nicht um ein Studienjahr, vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007), das heißt konkret bis zum Ende des Wintersemesters 2023/2024 (Februar 2024) zu.
Wird ein Teil des Studiums im Ausland absolviert, erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester, wenn das Studium im Ausland - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate lang absolviert wurde; nicht notwendige Voraussetzung ist, dass der Auslandsaufenthalt ausschließlich auf Vorlesungszeiten entfällt.
Beim Fach Biological Chemistry handelt es sich um ein interdisziplinäres und grenzüberschreitendes Studium der Johannes Kepler Universität Linz (AT) und der Südböhmischen Universität in Budweis (CZ). Das erste Studienjahr findet an der JKU in Linz, das zweite an der USB in Budweis statt. Das 5. Semester ist wieder an der JKU und das letzte, 6. Semester wird auf beide Universitäten aufgeteilt (Bachelorarbeit schreiben, Vorbereitung auf die Abschlussprüfung, Quelle: Biochemie Studium: Bachelor Biological Chemistry | JKU Linz).
Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines Auslandsstudiums während eines im Inland betriebenen ordentlichen Studiums kann die vorgesehene Studienzeit verlängern, jedoch nicht die Altersgrenze (BFG RV/5100521/2024). Die Verlängerungstatbestände des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 sind immer nur innerhalb der Höchstgrenze von 24 Lebensjahren wirksam (BFG 27.08.2018, RV/7103786/2016). Ist das 24. Lebensjahr bereits vollendet, besteht nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn die für ein Studium vorgesehene Studiendauer noch nicht ausgeschöpft worden ist (BFG 01.01.2024, RV/7102773/2023). Dies bedeutet, dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt, FB zusteht (s § 10 Abs 2).
Zwischenergebnis: Nachdem der Verlängerungstatbestand für das Auslandsstudium maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres reicht, wird als Zwischenergebnis festgehalten, dass die Studienzeit in Hinblick auf den Familienbeihilfenanspruch durch den Auslandsaufenthalt bis maximal August 2024 verlängert werden kann.
Weiters kann die Studienzeit unter bestimmten Voraussetzungen im Fall einer Studienbehinderung durch Krankheit verlängert werden.
Die BF bezog Familienbeihilfe für ihre Kinder bis inkl. Feburar 2025; im Jänner 2025 wurde durch die belangte Behörde der vom Gesetz geforderte Studienerfolgsnachweis abverlangt. Daraufhin teilte die BF mit, dass es einen solchen noch nicht gäbe. Nach einem Ergänzungsersuchen durch das FA teilte die BF mit, dass ihre Tochter nach wie vor an zwei Bachelor-Arbeiten schreibe. Anhand des in weiterer Folge übermittelten Studienerfolgsnachweises, indem keine Prüfungsleistungen nach Mai 2023 erkennbar waren, forderte die belangte Behörde die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (samt Geschwisterstaffel) zurück. Erst im Rahmen der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Tochter unter einer schwerer psychischen Krankheit leide, welche die Studienteilnahme beeinträchtige.
In weiterer Folge wurden 2 ärztliche Bestätigungen vorgelegt:
1. Laut dem Hausarzt Dr. ***Dr2*** vom 19.03.2025 "sei es der Tochter der BF aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen im Zeitraum von September 2023 bis Januar 2025 nicht möglich gewesen Prüfungen zu absolvieren."
2. Laut dem Psychiater Dr. ***Dr*** vom 28.07.2025 habe die Tochter der BF seine Ordination zum ersten Mal im Jänner 2025 aufgesucht. Der Arzt bescheinigt im Zeitraum zwischen Oktober 2023 und Frühjahr 2024 (Wintersemester 2023/24 und Sommersemester 2024) eine erhebliche psychische Dekompensation. Die Patientin sei nicht in der Lage gewesen, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen oder Studienleistungen zu erbringen. Trotz versuchter Bearbeitung der Bachelorarbeit habe aufgrund der psychischen Symptomatik keine ECTS-Leistung erzielt werden können. In dieser Zeit habe keine reguläre Studienaktivität stattgefunden. Aus fachärztlicher Sicht lagen rückblickend im Zeitraum Oktober 2023 bis Juli 2024 krankheitsbedingte, behandlungsbedürftige psychische Einschränkungen vor, die zu einer vollständigen Beeinträchtigung der Studierfähigkeit über mind. 3 Monate je Semester führten. Eine Rückforderung des Familienbeihilfenanspruchs wäre aus medizinischer Sicht daher nicht gerechtfertigt.
Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (UFS vom 15.11.2004, RV/0051-L/03). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055).
Im vorliegenden Fall wurde die - (lt. Vorbringen) doch schwerwiegende - Krankheit der belangten Behörde nicht schon im Zuge des Anspruchsüberprüfungsschreibens mitgeteilt, sondern erstmalig im Zuge der Beschwerde vorgebracht. Für das Gericht macht es einen bedeutenden Unterschied, ob die Tochter ihre überwiegende Zeit dafür in Anspruch nimmt, ihr Studium zielstrebig zu betreiben, oder ob sie - ganz im Gegenteil - krankheitsbedingt diesen Pflichten eben nicht nachkommen kann. Hierzu gibt es widersprüchliche Stellungnahmen. Auch der nachgewiesene Zeitpunkt der Ärztekonsultierung (im Akt nachgewiesen gibt es keine Arztbesuche vor Jänner 2025) und der Umstand, dass keine weiteren Beweise wie etwa Medikamentenrechnungen o.dgl.., lässt das Gericht an der Schwere und Dauer der vorgebrachten Erkrankung zweifeln.
Naturgemäß kann ein Arzt die Beeinträchtigung durch eine Erkrankung bzw. Behinderung nur zum Zeitpunkt der Untersuchung mit Sicherheit feststellen und eine Einschätzung über Zeiträume, die bereits (mehrere) Jahre zurückliegen, in den meisten Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in aller Regel nur bei Vorliegen von relevanten Befunden vornehmen (BFG vom 28.08.2023, RV/7102842/2023).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fehlt es den beiden Gutachten an Schlüssigkeit, da die Ärzte die Krankheit(en) ohne Untermauerung durch entsprechende Befunde zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, festgestellt haben (vgl. zB BFG vom 17.03.2020, RV/7106245/2019, BFG vom 08.02.2023, RV/7100137/2023). Schlüssig wäre vielmehr, den Beginn und die Dauer der Erkrankung unter Zuhilfenahme vorliegender Befunde oder anderer geeigneter Nachweise zu bestimmen. Auch trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das BFG wurden entsprechende Beweismittel nicht vorgelegt. Die ärztlichen Bestätigungen sind daher zu ungenau, um nachvollziehbare Rückschlüsse auf die Intensität und insbesondere den zeitlichen Umfang der möglichen Studienbehinderung ziehen zu können (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055). Nicht zuletzt liegen zwei divergierende Aussagen zur Dauer der Krankheit vor, wenn der Hausarzt eine Studienbehinderung bis Jänner 2025 attestiert und der Facharzt lediglich bis Frühjahr 2024 bzw. Juli 2024 eine solche feststellt. Der Widerspruch konnte auch mangels Beantwortung des Vorhaltes vom 20.11.2025 nicht aufgeklärt werden. Genauso offen blieb dabei die Frage, in welchem Zeitraum nun eigentlich die Bachelor-Arbeit verfasst wurde.
Zur fachärztlichen Stellungnahme des Dr. ***Dr*** erlaubt sich das BFG die abschließende Anmerkung, dass dieser seine geschätzte Kompetenz überschreitet, wenn er über die Rechtmäßigkeit des in die Kompetenz der belangten Behörde bzw. des BFG fallenden Familienbeihilfenbezuges Stellung nimmt.
Vom BFG wird grundsätzlich nicht bezweifelt, dass die Tochter der BF durch das Vorliegen einer psychischen Erkrankung belastet war und dies zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit an der Uni, in Form einer mehrjährig/lange dauernden Bearbeitung der Bachelor-Arbeiten, geführt hat. Der Umstand aber, dass die Erkrankung erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebracht wurde, Ärzte auch erst danach konsultiert wurden, keine einzige Medikamentenrechnung oder andere Beweismittel vorgelegt wurden und doch in diesem Zeitraum an der Bachelorarbeit geschrieben wurde sowie der regelmäßige Kontakt zu den Professoren stets aufrechterhalten wurde, genau in jenem Zeitraum, für den zuletzt gleichzeitig eine Studierunfähigkeit bescheinigt wurde, steht aber aus den oben beschriebenen Gründen der Annahme einer krankheitsbedingten Studienbehinderung entgegen.
Dass die BF - warum auch immer - keine Befunde für den (relevanten) Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025 vorgelegt hat, geht zu ihren Lasten. Zusammengefasst haben die ärztlicherseits erst nachträglich (viel später) ausgestellten Bestätigungen daher keine Aufklärung gebracht.
Auch die Teilnahme an der sog. "Schreibwerkstatt" ist weder geeignet eine fachärztliche Bestätigung zu ersetzen, noch dazu eine krankheitsbedingte Studienbehinderung von mind. 3 Monaten pro Semester zu dokumentieren. Bei der Schreibwerkstatt und Lerncafé handelt es sich um eine offene Gruppe für Studierende, die aktuell für eine Prüfung lernen oder an einer Seminar- oder Abschlussarbeit schreiben. Ziel der Werkstatt ist, einen guten Start in eine produktive Woche zu finden. Nach einem kurzen theoretischen oder praktischen Input (ca. 30 Minuten) liegt der Fokus auf dem eigenständigen Schreiben und Lernen (s. https://www.studierendenberatung.at/singleview/schreibwerkstatt-und-lerncafe). Nach Ansicht des Gerichtes wird durch die Teilnahme (an 12 Terminen im ersten Halbjahr 2024) an diesem Angebot lediglich das Engagement zur Verfassung der Bachelorarbeit dokumentiert.
Was den (nachgewiesenen einmaligen) Besuch der psychologischen Studienberatung am 29.12.2023 anbelangt wird ausgeführt, dass auch dieser nicht geeignet ist, die vom Gesetz und der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Beweisführung einer krankheitsbedingten, mehrere Monate andauernden Studienbehinderung zu erfüllen.
Aus den vorliegenden Befunden und Unterlagen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Tochter der BF im Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025 aufgrund einer Erkrankung derart beeinträchtigt war, dass sie in jedem Semester zumindest drei Monate am Studium verhindert gewesen wäre.
Zwischenergebnis: die vorgebrachte krankheitsbedingte Studienbehinderung führt zu keiner (weiteren) Verlängerung der Bezugsdauer für die Familienbeihilfe.
Ob ein Kind ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 21.01.2004, 2003/13/01579.
Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Nach einem Studienjahr ist einmalig der Studienerfolg nachzuweisen. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung
einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oderdes ersten Rigorosums (Medizinstudium) odervon Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums
- im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder- im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Laut Judikatur des VwGH reicht der laufende Besuch der Universität für sich allein nicht aus, um eine Berufsausbildung anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernsthafte und zielstrebige Bemühen um einen Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (vgl. VwGH vom 19.3.1998, 96/15/0213 zur alten Rechtslage). Eine Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. VwGH vom 18.11.2008, 2007/15/0050).
Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind demnach essenzielle Bestandteile um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der FB anzuerkennen (UFS 28.1.2004, RV/0258-G/03; BFG 4.8.2014, RV/7100561/2012; 15.10.2015, RV/7104777/2015; s auch Rz 99; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 FLAG Rz 59).
Von Juni 2023 bis März 2025 wurden keine Prüfungen an der Universität absolviert bzw. ECTS-Punkte erreicht, somit hat die Tochter in diesem Zeitraum keinen Studienerfolg nachgewiesen.
Vorgebracht wird, dass sie in diesem Zeitraum kontinuierlich an ihren Bachelorarbeiten gearbeitet habe und sie dabei in regelmäßigem Austausch mit ihren Professoren gestanden sei.
Verfassen der Bachelor-Arbeit
Die bloße Erstellung und das Verfassen einer Bachelor-Arbeit selbst stellt noch keinen ausreichenden Studienerfolgsnachweis dar. Entscheidend ist vielmehr die positive Beurteilung der abgelegten Prüfungen und Studienleistungen. Dabei gilt, dass der Studienerfolgsnachweis erst dann erbracht ist, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden. Die Bachelor-Arbeit wird jedoch erst mit ihrer Beurteilung als Teil des Studienerfolgs wirksam, nicht bereits mit ihrer Erstellung oder Abgabe. Entscheidend ist vielmehr die positive Beurteilung der abgelegten Prüfungen und Studienleistungen. Dabei gilt:
- Der Studienerfolgsnachweis ist erst dann erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden.
- Die Bachelor-Arbeit wird erst mit ihrer Beurteilung als Teil des Studienerfolgs wirksam, nicht bereits mit ihrer Erstellung oder Abgabe.
In mehreren Entscheidungen hat das BFG sowie der VwGH die Frage des Studienerfolgsnachweis und der Bedeutung wissenschaftlicher Arbeiten im Rahmen des Familienbeihilfenbezugs geklärt:
Für die Weitergewährung der Familienbeihilfe im nachfolgenden Studienjahr muss der gesetzlich vorgesehene Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. Der erforderliche Leistungsnachweis muss konkret erbracht werden und kann nicht durch andere Umstände ersetzt werden. Dies unterstützt die Interpretation, dass die Bachelor-Arbeit erst mit ihrer positiven Beurteilung zum Studienerfolg beiträgt (VwGH Ra 2024/16/0069 vom 27.03.2025, BFG RV/7102171/2024 vom 03.10.2025 und BFG RV/7101203/2022 vom 03.02.2025). Die zitierten Entscheidungen verdeutlichen, dass für den Studienerfolgsnachweis im Sinne des FLAG nicht das bloße Verfassen einer Bachelor-Arbeit ausreichend ist, sondern die positive Beurteilung von Prüfungsleistungen im vorgeschriebenen Ausmaß (16 ECTS-Punkte) erforderlich ist. Die Bachelor-Arbeit kann Teil dieses Nachweises sein, aber erst nach ihrer positiven Beurteilung und nicht bereits während ihrer Erstellung.
Abschließend wird festgehalten, dass sämtliche Eingaben und Unterlagen der BF gewürdigt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurden; die Befürchtung der BF (Vorlageantrag/Schreiben vom 23.07.2025), wonach durch fehlerhafte Aussagen durch die belangte Behörde das ärztliche Attest keine Berücksichtigung in der Fallwürdigung gefunden habe, kann somit entkräftet werden.
Auch der in der Eingabe (23.08.2025) der BF aufgezeigte Widerspruch zwischen nicht ausreichender Studienleistung einerseits und nicht anerkannter bzw. ausreichend nachgewiesener Krankheit der Tochter andererseits, ist anhand der zitierten und bezugshabenden Gesetzesstellen sowie der dazu ergangener Judikatur nicht feststellbar.
Gemessen an diesen Kriterien kann der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes nicht beanstandet werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 15. Jänner 2026
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