Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der S***, S-Adr*** vom 29. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. September 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder A*** (VNR 123***), B*** (VNR 234***) und C*** (VNR 345***) betreffend den Zeitraum Juli 2024 bis August 2025 mit dem Betrag von insgesamt € 6.902,00 den Beschluss:
Der Vorlageantrag vom 27.11.2025 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.9.2025 wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Kinder A***, B*** und C*** jeweils für den Zeitraum Juli 2024 bis August 2025 iHv insgesamt € 6.902,00 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert. Der offene Betrag werde mit zukünftigen Auszahlungen der Familienbeihilfe verrechnet. Es sei daher keine Zahlung nötig.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Sohn B*** die LFS Tullnerbach mit dem Sommersemester 2023/24 abgebrochen habe. Die Familienbeihilfe war daher zurückzufordern.
Zu den Kindern A*** und C*** wurde ausgeführt, dass im Rückforderungsbetrag auch die anteilige Geschwisterstaffel enthalten sei.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 27.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein.
Mit weiterer Eingabe vom 14.1.2026 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag zurück.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.1.2026 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO iVm § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 als erledigt.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Gegenstandsloserklärung bereits aus dem Gesetzestext ergibt, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 9. Februar 2026
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