Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LIKAR Rechtsanwälte GmbH, Pestalozzistraße 1/II/13, 8010 Graz, über den Antrag des Revisionswerbers vom 2. Februar 2026, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Dezember 2025, RV/2100752/2025, betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Dezember 2025, RV/2100752/2025 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 16. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. April 2025 betreffend Rückerstattung gem § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG abgewiesen.
Mit der ordentlichen Revision vom 2. Februar 2026 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. "Die sofortige Rückzahlung von EUR 8.366.38 stellt für den Revisionswerber eine erhebliche finanzielle Belastung dar, insbesondere da der Betrag zu Unrecht zurückgefordert wird (siehe Revisionsgründe) und die Rückforderung auf einer rechtswidrigen Auslegung des § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG beruht, zudem wurde die De-minimis-Obergrenze nicht überschritten."
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl VwGH vom 22. August 2023, Ra 2023/16/0101 mwN).
Den sich aus der zitierten Rechtsprechung ergebenden Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der ohne Darstellung eben dieser konkreten wirtschaftlichen Lage der revisionswerbenden Partei bzw. der ihr konkret durch die Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG drohenden Folgen, lediglich vorbringt, dass die sofortige Rückzahlung "eine erhebliche finanzielle Belastung" darstellt, nicht gerecht.
Der Antrag wird daher abgewiesen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 11. Februar 2026
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