JudikaturBFG

RV/3100259/2023 – BFG Entscheidung

Entscheidung
04. Februar 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. März 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Abgabepflichtige reichte am 15. Februar 2023 für das Streitjahr 2022 elektronisch einen Antrag auf Durchführung zur Arbeitnehmerveranlagung ein. Der von der Abgabenbehörde in weiterer Folge erlassene Einkommensteuerbescheid ergab eine Nachforderung in Höhe von 371 €. Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vom 24. April 2023 abgewiesen, mit der Begründung, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege.

Mit Eingabe vom 25. April 2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein, mit der Begründung, es liege kein Pflichtveranlagungstatbestand vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Für das Streitjahr wurden der Abgabenbehörde für die Zeiträume 1. Jänner bis 31. März sowie vom 8. April bis 31. Dezember jeweils Lohnzettel der A GmbH und für den Zeitraum 4. April bis 31. Dezember ein Lohnzettel vom Bezirkskrankenhaus B übermittelt. Darüberhinaus bezog die Beschwerdeführerin im Streitjahr für insgesamt 275 Tage Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice Österreich.

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.

Nach § 3 Abs. 2 EStG sind, wenn der Steuerpflichtige u.a. steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.

§ 41 Abs. 1 EStG 1988 enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, die zu einer verpflichtenden Veranlagung von Amtswegen führen. In diesen Fällen ist eine Veranlagung zwingend durchzuführen, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Durchführung der Veranlagung gestellt wurde oder nicht. Eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Veranlagung kommt in diesen Fällen daher nicht in Betracht (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320).

Gem. § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden. Da im Streitfall vom 8. April bis 31. Dezember 2022 gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, liegt gemäß der gesetzlichen Bestimmung ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.

2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die relevante Rechtsfrage, wann eine Pflichtveranlagung zu erfolgen hat, ist mit der zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig.

Innsbruck, am 4. Februar 2025

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