JudikaturBFG

RS/2100004/2023 – BFG Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2023

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch X.Y., Rechtsanwältin, Adr.StB, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 17. Februar 2023 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich btr. Bescheidbeschwerde vom 29. April 2022 hinsichtlich des Bescheides vom 01. April 2022 btr. Widerruf Vertreterbestellung gem. § 81 Abs. 3 BAO zu EWAZ yyy, Steuernummer xxx, beschlossen

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Nach § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Zufolge § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (§ 284 Abs. 2 BAO) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 hat die beschwerdeführende Partei durch seine steuerliche Vertretung gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Bescheidbeschwerde vom 29. April 2022 hinsichtlich des Bescheids vom 01. April 2022 (Widerruf Vertreterbestellung gem. § 81 Abs. 3 BAO zu EWAZ yyy) erhoben.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 21. Februar 2023 ein.

Die belangte Behörde wurde mit Beschluss vom 23. Februar 2023 aufgefordert, der Entscheidungspflicht bis zum 21. Mai 2023 nachzukommen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (§ 284 Abs. 2 BAO).

Das Finanzamt Österreich (Dienststelle Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg) teilte am 17. Mai 2023 dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Beschwerdevorentscheidung am 15. Mai 2023 erlassen wurde. Die ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde durch die steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 23. Mai 2023 bestätigt.

Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Da der versäumte Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zu den Anträgen im Säumnisbeschwerde-Schriftsatz (BFG-Akt OZ 2, Seite 7) wird ausgeführt:

- Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst: Dem Antrag in der Säumnisbeschwerde auf sofortige Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG-Akt OZ 2, Seite 7) steht der klare Wortlaut der Bestimmungen des § 284 Abs. 2 BAO ("Das Verwaltungsgericht hat ...aufzutragen ...") und § 284 Abs. 3 BAO ("Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn ...") entgegen, weshalb auf dieses unzulässige Anbringen nicht weiter einzugehen war.

- Antrag auf mündliche Verhandlung: Nach § 274 Abs. 1 Z 1 lit a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit g BAO hat über die Säumnisbeschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO iVm § 284 Abs. 7 lit g BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen werden, wenn die Beschwerde als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist.Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden (vgl. § 274 Abs. 5 BAO). Die sinngemäße Anwendung des § 261 BAO (Gegenstandsloserklärung, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird) ist in der Aufzählung des § 284 Abs. 7 leg. cit. (sinngemäße Anwendung von Vorschriften über die Bescheidbeschwerde im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde) nicht enthalten, doch ist diese planwidrige Lücke des Gesetzgebers durch Analogie zu schließen. Die Säumnisbeschwerde ist als gegenstandslos zu erklären oder das Säumnisbeschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat (VwGH 25.01.2018, Ro 2017/16/0001, mwN).Da im Beschwerdefall eine Einstellung auszusprechen ist, war - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend - gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO und § 284 Abs. 7 lit g BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Graz, am 23. Mai 2023

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