JudikaturBFG

RV/7500010/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
07. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***1***, vertreten durch ***2*** wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom 23. Dezember 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom 26. November 2024, Zahl: ***3***, zu Recht erkannt:

1.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der auf das Strafausmaß eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 75,00 auf EUR 10,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 2 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend bleibt der Kostenausspruch laut angefochtenem Erkenntnis gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in unveränderter Höhe von EUR 10,00 aufrecht, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.

2.Nach § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.Zufolge § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG ist die Geldstrafe (EUR 10,00) zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens (EUR 10,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten, der gemäß § 25 Abs. 2 BFGG auch als Vollstreckungsbehörde bestimmt wird.

4. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

5.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom 26. November 2024, ***3***, wurde der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien angelastet, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***4*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 5. September 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 25. Juni 2024 um ***6*** Uhr in ***5***, gestanden sei, nicht entsprochen, da die am 6. September 2024 erteilte Auskunft insoweit unvollständig gewesen sei, als sowohl das Geburtsdatum als auch die Postleitzahl gefehlt habe. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt und werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.

Das Straferkenntnis wurde laut Akt am 27. 11 2024 zugestellt und auszugsweise wie folgt begründet:

"…Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Lenker*innenerhebung vom 05.09.2024 per elektronischer Zustellung am 06.09.2024 zugestellt. In der Lenker*innenauskunft vom 06.09.2024 wurde ***7***, geboren am "N.B" in "N.B", Anschrift ***8***, als jene Person genannt, welcher das Fahrzeug am 25.06.2024 um ***6*** Uhr überlassen war. Mit Schreiben vom 19.09.2024 wurden Sie auf die Unvollständigkeit der Lenker*innenauskunft hingewiesen und (unter anderem) aufgefordert, binnen zwei Wochen die fehlenden Daten zu vervollständigen. Dieser Aufforderung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Die Übertretung (Erteilung einer unvollständigen Lenker*innenauskunft) wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. In Ihrem fristgerechten Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass das Fahrzeug aufgrund eines technischen Gebrechens abgestellt worden sei…

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers ohne vollständige Adresse und ohne Geburtsdatum, kann seitens der Behörde nur als unvollständige Lenker*innenauskunft gewertet werden, da Zustellungen an diese Person (wenn überhaupt) nicht rechtsgültig erfolgen können und auch eine Ausforschung des tatsächlichen Wohnsitzes ohne Geburtsdatum nicht möglich ist.

Der Behörde erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass Sie Ihr Fahrzeug einer Person übergeben hätten, mit welcher Sie anlässlich der zugestellten Lenkererhebung nicht in Kontakt treten hätten können, um eventuell unbekannte Personendaten zu erfragen. Durch die Erteilung einer zwar fristgerechten, aber unvollständigen Lenker*innenauskunft sind Sie der Ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Argumentation bezüglich der Panne des Fahrzeuges sowie das Vorliegen eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 ist im gegenständlichen Verfahren wegen Erteilung einer unvollständigen Lenker*innenauskunft nicht relevant…

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen…

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen…"

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 erhob die Bf. über ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen das angeführte Straferkenntnis und führte im Wesentlichen aus:

"…Die Beschwerdeführerin hat, wie die belangte Behörde auch selbst ausführt, in der Lenker*innenauskunft vom 06.09.2024 ***7***, geboren am "N.B" in "N.B", Anschrift ***8***, als jene Person genannt, welcher das Fahrzeug am 25.06.2024 um ***6*** Uhr überlassen war. Die Beschwerdeführerin hat somit aber sehr wohl den Fahrzeuglenker mit vollständiger Adresse genannt. Die Auskunft hat die Beschwerdeführerin nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Festzuhalten ist, dass es sich beim Fahrzeuglenker lediglich um einen Bekannten des Sohnes der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin hat sich vor Fahrtantritt vergewissert, dass der Fahrzeuglenker eine Lenkerberechtigung besitzt. Die Beschwerdeführerin hat sich die Lenkerberechtigung zeigen lassen. Das Geburtsdatum des Fahrzeuglenkers war ihr bei Abgabe der Lenker*innenauskunft verständlicherweise (nach einmaligen Zeigen der Lenkerberechtigung) nicht mehr erinnerlich. Die ihr genannte Anschrift des Fahrzeuglenkers, ***8*** hat die Beschwerdeführerin aber sehr wohl auch in der Lenker*innenauskunft genannt…

Die Beschwerdeführerin hat somit sehr wohl Vor- und Familienname des Fahrzeuglenkers samt vollständiger Adresse bekanntgegeben. Die Angaben hat die Beschwerdeführerin nach bestem Wissen und Gewissen getätigt…

Die Beschwerdeführerin konnte und musste daher davon ausgehen, dass mit der Bekanntgabe des Vor-und Familiennamens samt Anschrift des Fahrzeuglenkers die Lenker*innenauskunft vollständig erteilt wurde. Zudem hat die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde auch selbst ausführt, auch in diesem Verfahren zur Aufklärung und richtigen Beurteilung des ursprünglichen Verwaltungsstrafverfahren beizutragen versucht. Eine Ausforschung des Geburtsdatums des Fahrzeuglenkers war der Beschwerdeführerin nicht möglich. Allerhöchstens könnte aus obgenannten Gründen das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin als geringfügig bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen bezieht, kein Vermögen besitzt und die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung durch ihre Familie sowie ihre Freunde angewiesen ist.

Abschließend beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens bzw. in eventu, die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

Im Rahmen des mit dem Rechtsanwalt der Bf. zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 24.4.2025 geführten Telefonates stellte dieser klar, dass die Bf. zurzeit über kein Einkommen verfüge. Nach erfolgter Rücksprache mit der Bf. erklärte der Rechtsvertreter der Bf. in der E-Mail-Eingabe vom 28.4.2025, auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und die Beschwerde auf das Strafausmaß einzuschränken.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, insbesondere auch, dass sich die fristgerecht bei der Behörde eingebrachte Beschwerde nach Erörterung der Sachlage mit dem Rechtsvertreter der Bf. und nachfolgender Eingabe nur mehr gegen die Höhe der Strafe richtet. Daraus folgt, dass die im Straferkenntnis getroffene Entscheidung in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist und hier nur mehr über das Strafausmaß entschieden wird.

II.Rechtsgrundlagen und Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs.1 VStG - die hier und im Folgenden angegebenen Gesetzesstellen sind jeweils in der maßgebenden Fassung angeführt - sind Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 2 Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1)Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2)Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

§ 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 bestimmt, dass Übertretungen des § 2 Parkometergesetzes als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen sind.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafbemessungskriterien ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:

Ohne Zweifel beeinträchtigte das Verhalten der Bf. das durch die Strafdrohung geschützte, öffentliche Interesse an der raschen Feststellung des verantwortlichen Lenkers. Weiters kann das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. auch zumutbaren Sorgfalt nicht als sehr geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Schließlich hätte die verlangte Auskunft bei gehöriger Aufmerksamkeit, etwa durch Kontaktieren ihres Sohnes erfragt werden können, zumal der Fahrzeuglenker nach eigenen Angaben ein Bekannter dessen gewesen ist. Doch ist der Unrechtsgehalt der Tat nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen auf die Lenkeranfrage überhaupt nicht reagiert worden ist.

In Anbetracht des dennoch erkennbaren Bemühens um Auskunftserteilung sowie im Hinblick auf den besonderen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bf. und auf das derzeitige Vorliegen eines finanziellen Engpasses, erachtet das Bundesfinanzgericht die Festsetzung einer Geldstrafe von EUR 10,00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden als ausreichend, um einerseits die in der Schuldfrage auch einsichtige Bf. in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten und andererseits generalpräventiven Überlegungen gerecht zu werden.

III.Öffentliche mündliche Verhandlung

Zufolge § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Aufgrund der erfolgten Einschränkung der gegenständlichen Beschwerde nur auf die Höhe des Strafausmaßes war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

IV.Kosten des Straf- und des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der nach § 64 Abs. 1 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Trotz Herabsetzung der vom Magistrat verhängten Strafe bleibt der von der Behörde erster Instanz auferlegte Kostenbeitrag entsprechend der genannten Bestimmung im Ausmaß des Mindestkostenbeitrages.

Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Die Bf. hat daher auf Grund der teilweise stattgebenden Entscheidung keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

V.Vollstreckung

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

VI.Zahlung

Informativ wird mitgeteilt, dass der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen und Kostenbeiträge) von EUR 20,00 auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG einzuzahlen ist: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die im Straferkenntnis angegebene Zahlungsreferenz: ***9***.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am 7. Mai 2025

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