Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. November 2023 betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit dem Formular Beih 100 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) am 27. September 2023 die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab März 2023 für ihren Sohn ***1***, geb. am ***2*** 2001.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. November 2023 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Sohn der Bf habe die vorgesehene Studienzeit mit dem Wintersemester 2022/2023 bereits voll ausgeschöpft, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 20. November 2023 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn auf Grund einer länger dauernden Krankheit, damals allerdings mit guter Prognose, für das Wintersemester 2023/2024 inskribiert habe, um sein Studium fortzusetzen. Da die gewünschte Genesung nicht eingetreten sei, könne er sein Studium frühestens im Sommersemester 2024 wiederaufnehmen. Die Bf legte der Beschwerde ein Sammelzeugnis der Universität Wien ihres Sohnes für das Studium ***3*** über die bisher absolvierten Prüfungen vor, dazu eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2023/2024 und zwei Schreiben von ***4***, nach welchen der Sohn der Bf von Juni 2022 bis Dezember 2022 und von Mai 2023 bis Ende Februar 2024 krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, seine Studienleistungen adäquat zu erbringen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes Österreich vom 29. Jänner 2024 wurde die Bf aufgefordert, eine aktuelle Bestätigung über die Studienbehinderung ihres Sohnes auf Grund einer Erkrankung inklusive dem Krankheitsgrund vorzulegen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 legte die Bf ein ärztliches Attest von ***5*** vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sohn der Bf habe im Sommersemester 2022 Studienerfolge im Ausmaß von 15 ECTS, im Wintersemester 2022/2023 im Ausmaß von 4 ECTS und im Sommersemester 2023 im Ausmaß von 2 ECTS erbracht. Den vorgelegten Schreiben konnte weder die konkrete Krankheit noch die konkreten Zeiten, zu welchen der Sohn der Bf die Universität nicht besuchen konnte, entnommen werden.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2024 beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Bf führte im Wesentlichen aus, dass bei ihrem Sohn neben Mononukleose auch Long-Covid diagnostiziert worden sei.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 legte die Bf ein ärztliches Attest von ***6*** vom 6. Juni 2024 vor, nach welchem der Sohn der Bf im Jahre 2022 eine Covid-19-Infektion und im Juli 2023 eine Epstein Barr Virus Infektion hatte, von der er sich bisher nicht erholt habe. Dem Sohn der Bf werde es frühestens ab Herbst 2024 möglich sein, das Studium wiederaufzunehmen.
Mit Eingabe vom 29. November 2024 übermittelte die Bf ein Schreiben von ***4***, nach welchem sich seine Wahrnehmung und Einschätzung mit der von ***6*** decke. Es sei daher aus neuropsychiatrischer Sicht nachvollziehbar, dass der Sohn der Bf ab Juni 2022 durchgängig nicht möglich gewesen sei, seinen Studienerfolg zu erbringen.
Der Sohn der Bf, ***1***, geb. am ***2*** 2001, studiert seit Oktober 2021 an der Universität Wien ***3***. Das Studium gliedert sich in drei Studienabschnitte (Einführungsabschnitt: 2 Semester***7***). ***1*** erbrachte im ersten Studienjahr Leistungen im Ausmaß von 27 ECTS, im Wintersemester 2022/2023 im Ausmaß von 4 ECTS (12. Dezember 2022 und 17. Jänner 2023). Zur Prüfung "***8***" im Ausmaß von 7 ECTS ist er am 24. November 2022 erfolglos angetreten, bestand diese aber am 6. März 2023.
Die Bf bezog für ihren Sohn die Familienbeihilfe bis Februar 2023 (Mitteilung über den Wegfall der Familienbeihilfe vom 3. April 2023). Mit dem Formular Beih 100 beantragte die Bf am 27. September 2023 neuerlich die Zuerkennung von Familienbeihilfe rückwirkend ab März 2023.
Der Sohn der Bf hatte im Juni 2022 eine Covid-19-Infektion und litt in der Folge an einer Antriebs- und Leistungshemmung. Er war allerdings dadurch nicht derart beeinträchtigt, dass er bis März 2023 am Studium verhindert gewesen wäre. Erst seit einer Mononukleose Infektion im Juli 2023 leidet er unter einem massiven Erschöpfungszustand.
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt des vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsaktes und das Schreiben von ***4*** vom 25. November 2024.
Die Art des Beweismittels einer krankheitsbedingten Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt war, dass er am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055).
Folgende ärztliche Bestätigungen wurden vorgelegt:
Schreiben von ***4*** vom 9. Mai 2023, nach welchen der Sohn der Bf von Juni 2022 bis Dezember 2022 nachvollziehbar krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seine Studienleistungen adäquat zu erbringen.
Schreiben von ***4*** vom 2. Oktober 2023, nach welchen der Sohn der Bf von Mai 2023 bis Ende Februar 2024 nachvollziehbar krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seine Studienleistungen adäquat zu erbringen.
Ärztliches Attest von ***5*** vom 14. Februar 2024, wonach der Sohn der Bf auf Grund einer durchgemachten Mononukleose in seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten eingeschränkt sei.
Ärztliches Attest von ***6*** vom 6. Juni 2024, nach welchem der Sohn der Bf im Jahre 2022 eine Covid-19-Infektion und im Juli 2023 eine Epstein Barr Virus Infektion hatte, von der er sich bisher nicht erholt habe. Er leide unter massiver Müdigkeit, Konzentrations- und Lernstörungen sowie Schlafstörungen. Ebenso bestehe eine körperliche Erschöpfung. Der erhöhte EBNA Titer sei auf eine Resistenz bzw. Reaktivierung des EBV zurückzuführen. Ebenso bestehe eine Long-Covid Symptomatik. Dem Sohn der Bf sei auf Grund der Konzentrations- und Lernstörungen derzeit nicht in der Lage die erforderlichen Leistungen zu erbringen und werde es ihm frühestens ab Herbst 2024 möglich sein, das Studium wiederaufzunehmen.
Schreiben von ***4*** nach welchem ein Erstkontakt mit ***1*** am 21. Jänner 2019 bestand, die nächste Kontrolle erfolgte im Mai 2023. Bei der Kontrolle im Oktober 2023 berichtete ***10***, der ihn sehr belastet habe. Durchgängig sei eine rezidiverende depressive Störung zu nennen, die Stimmung sei ***11*** deutlich abgefallen. Seit der Covid-19-Infektion im Juni 2022, wo auswärts auch ein Long-Covid-Syndrom festgestellt worden sei, sei eine deutliche Antriebs- und Leistungshemmung sowie eine Einbuße der kognitiven Leistungsfähigkeit aus neuropsychiatrischer Sicht absolut nachvollziehbar. Im Juli 2023 sei eine Eppstein-Barr-Virus-Infektion hinzugekommen. Seine Einschätzung decke sich mit jener von ***6***. Dem Sohn der Bf sei es daher von Juni 2022 bis aktuell nicht möglich gewesen, seinen Studienerfolg zu erbringen.
Zu den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Schreiben ist zu bemerken, dass den Schreiben von ***9***. vom 9. Mai 2022 und 2. Oktober 2023 keine konkrete Krankheit zu entnehmen ist. Dem ärztlichen Attest von ***5*** vom 14. Februar 2024 lassen sich keine konkreten Zeiten entnehmen, nach denen ***1*** derart beeinträchtigt gewesen war, dass er am Studium verhindert gewesen wäre. Dem ärztlichen Attest von ***6*** wiederum lässt sich nicht entnehmen, dass der Sohn der Bf vor Ausbruch der Epstein-Barr-Virus-Infektion im Juli 2023 an einer solchen Krankheit gelitten hätte, dass er am Studium verhindert war.
Dem Schreiben des ***4*** vom 25. November 2024 wiederum ist zu entnehmen, dass der Sohn der Bf nach dem 21. Jänner 2019 erstmalig im Mai 2023 zu einer Kontrolluntersuchung in seiner Ordination war, Auf Grund eines auswärts festgestellten Long-Covid Syndrom sei eine deutliche Antriebs- und Leistungshemmung sowie eine Einbuße der kognitiven Leistungsfähigkeit aus neuropsychiatrischer Sicht aber absolut nachvollziehbar. Dem steht gegenüber, dass ***1*** im Wintersemester 2022/2023 (12. Dezember 2022, 17. Jänner 2023) bzw. am 6. März 2023 durchaus noch Leistungen im Ausmaß von 11 ECTS erfolgreich erbracht hat und am 24. November 2022 zu einer Prüfung angetreten ist, die negativ beurteilt wurde. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass ***1*** bis März 2023 nicht durch eine Krankheit derart beeinträchtigt war, dass er am Studium verhindert gewesen wäre.
Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. …
Das Studium ***3*** an der Universität Wien ist in drei Studienabschnitte gegliedert. Der erste Studienabschnitt hat eine Studiendauer von 2 Semester. Eine Berufsausbildung ist auch dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit um ein Semester überschritten wird. Der Bf wurde die Familienbeihilfe daher zu Recht bis Ende Februar 2023 gewährt.
Die nach Verbrauch des Toleranzsemesters "abgelaufene" Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn der Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist. Wird die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt überschritten und fällt die Familienbeihilfe dadurch mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg, kann ein im nachfolgenden Semester auftretendes, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zu keiner Verlängerung der Studienzeit in diesem Abschnitt führen (Lenneis/Wanke FLAG-Kommentar § 2 Rz. 85). Dies bedeutet im konkreten Fall, dass eine nach dem Februar 2023 eingetretene Erkrankung des Sohnes der Bf nicht zu einer Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe führt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Frage, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt war, dass es am Studium gehindert gewesen wäre, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Klagenfurt am Wörthersee, am 8. April 2025
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