Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 5. Februar 2026 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 16. Jänner 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien stellte am 11. September 2025 um 18:51 Uhr fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Boërgasse gegenüber 18, abgestellt und nicht mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet war. Im Fahrzeug waren zwei Parkscheine nach altem Tarif mit den Nummern Nr1 und Nr2 (jeweils ein 60-Minuten-Gebührenparkschein) eingelegt.
Nachdem weder die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung noch die darauffolgende Anonymverfügung einbezahlt wurden, erließ die Magistratsabteilung 67 am 11. November 2025 eine Strafverfügung. Darin wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) vorgeworfen, am in der Anzeige genannten Tatzeitpunkt am genannten Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 74,80 Euro belief.
Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Online) Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor: "Ich habe irrtümlich zwei Parkscheine im Wert von je € 2,50 benützt, die von mir im Voraus bezahlt wurden. Die Differenz von € 0,20 habe ich am 24.9.2025 überwiesen. Icxh bin der Meinung, dass eine Gebührendifferenz von € 0,20 keine Verwaltungsübertretung bedeutet und somit eine Strafverfügung in Höhe € 36,00 wegen Geringfügigkeit nicht gerechtfertigt ist. Zudem bin ich der Meinung, dass im Voraus bezahlte Parkscheine genau so zu betrachten sind wie im Voraus bezahlte Gutscheine, und somit laut Konsumentenschutz auch 30 Jahre Gültigkeit haben. In diesem Sinne ersuche ich, meinen Einspruch zu prüfen und stattzugeben."
Sein monatliches Nettoeinkommen in Euro bezifferte der Bf. mit 2.500,00 Euro (PVA), die Anzahl der Personen für die Unterhaltspflicht besteht mit null.
Mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wurde dem Bf. Folgendes angelastet: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 11. September 2025 um 18:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Boërgasse gegenüber 18, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der bereits einbezahlte Betrag in Höhe von 0,20 Euro wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 84,80 Euro.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, Beweis sei durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben worden. Dazu werde festgestellt:
"Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, Zl. 90/18/0079).
Seit 1.1.2025 beträgt die Parkometerabgabe in Wien gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für jede halbe Stunde 1,30 Euro. Alte Parkscheine mit dem Tarif von 1,25 Euro pro halber Stunde konnten noch bis 30.6.2025 verwendet bzw. verbraucht werden. Ein Umtausch oder eine Aufzahlung von ,alten Parkscheinen' ist ausgeschlossen. Alle vor der mit 1.1.2025 in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert, der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr, verlieren 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Die von Ihnen benutzten Parkscheine, Nr. Nr2 und Nr1, hatten daher zum Beanstandungszeitpunkt keine Gültigkeit. Somit kann mit den von Ihnen verwendeten Parkscheinen - unter Berücksichtigung dieser Frist - seit 30.6.2025 auch keine Abgabe mehr entrichtet werden.
Zu Ihrer offensichtlichen Annahme, bei Parkscheinen würde es sich um Gutscheine handeln, wird festgehalten, dass ein Gutschein ein Dokument ist, das einen Anspruch auf eine Leistung repräsentiert oder dokumentiert. Ein Gutschein bestätigt den Anspruch auf eine bestimmte Sache, Waren oder Dienstleistungen mit einem bestimmten Gegenwert.
Ein Parkschein hingegen ist ein Papierbeleg (außer bei elektronisch gebuchten Parkscheinen) bzw. ein Wertzeichen, der als Quittung für eine zeitlich begrenzte Berechtigung zur Parkraumnutzung dient.
Mit einem Parkschein erwirbt man für eine bestimmte Zeit die Berechtigung zur Nutzung eines Parkplatzes.
Etwaige Änderungen oder Erhöhungen der Parkscheintarife wurden und werden in sämtlichen Medien bekannt gegeben bzw. bestünde auch die Möglichkeit, sich z.B. beim ÖAMTC darüber genauer zu informieren.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie durch die Verwendung von ungültigen Parkscheinen nicht nachgekommen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist."
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Online - Schreiben vom 5. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde und führte begründend das Folgende aus:"In der Urteilsbegründung schreiben Sie von einer nicht unerheblichen Schädigung des öffentlichen Interesses und einem nicht gerade geringen Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass eine irrtümliche Abgabenverkürzung von 20 Eurocent, die ich sofort nach Erkennung meines Irrtums überwiesen habe, eine Geringfügigkeit ist und keine erhebliche Schädigung des öffentlichen Interesses darstellt. Eine Strafverfügung in der Höhe von 36 Euro also nicht gerechtfertigt ist. Im 3. Absatz der Urteilsbegründung weisen Sie auf die Gültigkeit der alten Parkscheine bis 30.6.2025 hin. Im 4. Absatz weisen Sie darauf hin, dass die Gültigkeit der alten Parkscheine 12 Monate nach dem 1.1.2025 abläuft. Mir erscheint darin ein Widerspruch, den ich mir nicht erklären kann."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens 7. Februar 2026).
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde vom Bf. am 11. September 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Boërgasse gegenüber 18, abgestellt.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Bf. war Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zur Beanstandungszeitpunkt um 18:51 Uhr waren zwei 60-Minuten-Gebührenparkscheine mit den Nummern Nr1 und Nr2 und mit den Entwertungen (jeweils) Jahr: "2025", Monat: "September", Tag: "11", Stunde: "19", Minute: "0" hinter der Windschutzscheibe eingelegt.
Auf den Parkscheinen (jeweils Parkdauer 1 Stunde) war jeweils als Entgelt ein Betrag von 2,50 Euro aufgedruckt (vgl. aktenkundige Fotografie, die vom Parkraumüberwachungsorgan am Beanstandungstag aufgenommen wurde).
Die Parkscheine waren zum Abstellzeitpunkt nicht mehr gültig, da zum 1. Jänner 2025 neue Parkgebühren in Kraft getreten sind.
Da die Abgabe für jede ganze Stunde Abstellzeit 2,60 Euro betrug, war die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Wahrnehmung und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorganes, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos und dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde: "… Ich bin nach wie vor der Meinung, dass eine irrtümliche Abgabenverkürzung von 20 Eurocent, die ich sofort nach Erkennung meines Irrtums überwiesen habe, eine Geringfügigkeit ist und keine erhebliche Schädigung des öffentlichen Interesses darstellt… ."
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Fassung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2024) normiert:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,30 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
§ 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Fassung normiert:
"Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,30 Euro,b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,60 Euro,c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,90 Eurod) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 5,20 Euro."
§ 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
Abs. 1: "Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. Jänner 2007 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft."
Abs. 3: "Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.
Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel."
Mit 1. Jänner 2025 erfolgte eine Abgabenerhöhungen auf nunmehr 1,30 Euro, wobei diese Abgabenerhöhung im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2024 am 10. Oktober 2024 ordnungsgemäß kundgemacht wurde.
Angemerkt wird, dass über die gesetzlich vorgesehene Kundmachung hinaus, regelmäßig in Tageszeitungen wie der Kronen Zeitung und dem Kurier sowie vom Automobilclub ÖAMTC über Parkgebührenerhöhungen in Wien berichtet und darauf hingewiesen wird, dass die alten Parkscheine aufzubrauchen sind. Von mangelnder Publizität der immer wiederkehrenden Parkgebührenerhöhungen in Wien ist daher nicht auszugehen.
Zum Beschwerdeeinwand, der Bf. sei nach wie vor der Meinung, dass eine irrtümliche Abgabenverkürzung von 20 Eurocent, die er sofort nach Erkennung seines Irrtums überwiesen habe, eine Geringfügigkeit sei und keine erhebliche Schädigung des öffentlichen Interesses darstelle, ist anzumerken, dass im Fall, dass jemand ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone unter Verwendung von Parkscheinen mit einem nicht mehr gültigen Tarif abstellt, eine Abgabenverkürzung vorliegt, dies jedoch nicht in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem alten und neuen Tarif, sondern wird die Parkometerabgabe überhaupt nicht entrichtet, weil die Parkscheine im Fall einer Tariferhöhung ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren (vgl. BFG vom 10.03.2022, RV/7500058/2022, mwN).
Weiters dienen die Parkometervorschriften primär nicht der Erzielung von Einnahmen einer Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraums auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen (z.B. VwGH 26.1.1996, 95/17/0111). Auf die Höhe eines "Schadens" kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Im Fahrzeug befanden sich zum Beanstandungszeitpunkt die bereits abgelaufenen 60-Minuten-Parkscheine mit den Nummern Nr1 und Nr2, die beide ein Entgelt von 2,50 Euro aufwiesen.
Gemäß § 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung idgF beträgt die Abgabe für jede Stunde (60-Minuten) Abstellzeit 2,60 Euro.
In Hinblick auf die oben dargelegte Rechtslage haben die verwendeten (zwei) Parkscheine auf Grund der Erhöhung der Gebühren mit 1. Jänner 2025 sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verloren.
Somit lag zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vor, die diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers in der Anzeige sind glaubwürdig.
Der Bf. hat daher die objektive Tatseite der ihm von der Behörde angelasteten fahrlässigen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Schuld - fahrlässiges Verhalten:
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 71/2018, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Die Unkenntnis einer Norm kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. z.B. VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056). Der VwGH bejaht eine Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr und stellte in seinem Erkenntnis 96/17/0456 vom 27.10.1997 sogar fest, dass Verkehrsteilnehmer, selbst wenn es sich um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt, sich über die einschlägigen Vorschriften zu informieren haben.
Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren.
Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.
Das Ausmaß des Verschuldens war im gegenständlichen Fall in Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten. Wie von jedem anderen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, durfte auch vom Bf. erwartet werden, sich zu vergewissern, ob er ein zur Entrichtung der Parkgebühr gültiges Hilfsmittel verwendet. Dafür, dass es dazu einer besonderen Aufmerksamkeit bedurft hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 75,00 Euro nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen.
Eine Herabsetzung der Strafe kam daher auch unter Berücksichtigung des vom Bf. vorgebrachten Umstandes, er habe die 20 Eurocent sofort nach Erkennung seines Irrtums dem Magistrat überwiesen, nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 18. Februar 2026
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