Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 12. Februar 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) jeweils vom 13. Jänner 2020 betreffend Pfändungen von Geldforderungen zu Recht:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2020 wurde wegen Abgabenschulden einschließlich Nebengebühren sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von gesamt € 216.635,63 (davon Abgaben einschließlich Nebengebühren in der Höhe von € 216.629,48 und Gebühren und Barauslagen in der Höhe von € 6,15) die dem Beschwerdeführer angeblich gegen die ***Bank1*** zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Soweit diese Forderungen gepfändet seien, dürfe nicht mehr an den Abgabenschuldner gezahlt werden.
Gleichzeitig wurde an den Beschwerdeführer ein Verfügungsverbot erlassen.
Mit weiteren Bescheid vom 13. Jänner 2020 wurde wegen Abgabenschulden einschließlich Nebengebühren sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von gesamt € 216.634,38 (davon Abgaben einschließlich Nebengebühren in der Höhe von € 216.629,48 und Gebühren und Barauslagen in der Höhe von € 4,90) die dem Beschwerdeführer angeblich gegen die ***Bank2*** zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Soweit diese Forderungen gepfändet seien, dürfe nicht mehr an den Abgabenschuldner gezahlt werden.
Gleichzeitig wurde an den Beschwerdeführer ein Verfügungsverbot erlassen.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 15. September 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag betreffend die beiden Beschwerden.
Am 31. August 2021 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
Mit den angefochtenen Bescheiden pfändete die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer angeblich gegen zwei Banken zustehenden Forderungen wegen bestehender Abgabenschulden samt Nebengebühren für die Pfändung in der Höhe von € 216.635,63 bzw. € 216.634,38.
Den Pfändungsbescheiden lag, bevor sie erlassen wurden, kein Rückstandsausweis zugrunde.
Die Pfändungen ergeben sich aus den angefochtenen Bescheiden.
Auf Nachfrage teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht am 18. Februar 2026 mit, dass lediglich ein automatisch mit 13. Mai 2023 datierter Rückstandsausweis vorliege. Ein früherer Rückstandausweis liege nicht vor. Aufgrund dieser Ausführungen konnte das Bundesfinanzgericht die Feststellung treffen, dass den Pfändungsbescheiden (Datum 13. Jänner 2020) kein Rückstandsausweis zugrunde lag.
Ein Rückstandsausweis ist unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (vgl. Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2 § 4 Rz 2, § 65 Rz 28). Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung (vgl. VwGH 24. Oktober 2002, 2000/15/0141, § 4 AbgEO)
Da den durchgeführten Pfändungen kein davor ausgestellter Rückstandsauweis zugrunde lag, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 zurückgezogen. Die belangte Behörde hatte mit Schreiben vom 23. Februar 2026 auf das Recht der Antragstellung gemäß § 274 Abs. 1 letzter Satz BAO verzichtet.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung gründet auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ein Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 13. März 2026
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