Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juni 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2024 abgeändert.
Die Einkommensteuer(gutschrift) wird in Höhe von -1.029,00 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Kalenderjahr 2023 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2023 beantragte der Bf. die "Vertreterpauschale" als Werbungskosten und die Hälfte des Familienbonus Plus samt Unterhaltsleistungen für das gesamte Jahr als Absetzbeträge zu berücksichtigen.
Über Vorhalt der belangten Behörde zu den Voraussetzungen für die Anerkennung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter, gab der Bf. an, irrtümlich dieses beantragt zu haben. Folglich habe das Finanzamt dem Bf. im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 11.06.2024 die Vertreterpauschale nicht gewährt, den Familienbonus Plus lediglich für drei Monate in Höhe von 250,00 € anerkannt.
Dagegen erhob der Bf. am 14.06.2024 Beschwerde, in der er wiederum die Berücksichtigung des Vertreterpauschales und darüber hinaus den Familienbonus Plus für 12 Monate und den Unterhaltsabsetzbetrag für drei Monate des Streitjahres beantragte. Diesbezüglich gab er auch schriftlich am 11.11.2024 bekannt, dass er den Familienbonus Plus im Streitjahr zur Hälfte beanspruche, während die andere Hälfte seine Lebenspartnerin bereits erhalten hätte.
Über einen weiteren Vorhalt der belangten Behörde, in dem der Bf. auch zur Beschreibung seines Arbeitsplatzes aufgefordert wurde, übermittelte er der belangten Behörde mit seinen Arbeitgebern abgeschlossene Dienstverträge, Arbeitgeberbestätigungen und Lohnkonten und gab außerdem an, ab April 2023 wieder in einer Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter gelebt zu haben. Außerdem teilte die Lebensgefährtin des Bf. schriftlich mit, dass sie für das erste Quartal 2023 Unterhaltsleistungen von ihm erhalten habe.
Der Bf. wäre im Streitjahr vom 01. Jänner bis 30. April 2023 bei der ***1***-GmbH beschäftigt gewesen. Aus dem mit dem Bf. abgeschlossenen Dienstvertrag ergäben sich für diesen folgende Tätigkeitsbereiche:
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"Auf- und Ausbau des Personaldienstleistungsangebots, schwerpunktmäßig im Bereich gewerbliche Arbeitskräfte;"
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" Auf- und Ausbau des Vertriebsnetzes in den definierten Branchen und Regionen, gemäß Bereichsplanung;"
]
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" Kundenakquisition, -beratung und -betreuung;"
]
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" Kundenpflege und Vornahme von allen Aktivitäten, die geeignet sind, den Bereich zu entwickeln;"
]
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"Anwerbung, Einstellung, Betreuung und Disposition von Zeitarbeitspersonal;"
]
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" Selbständige Vornahme aller Außendienst-Aktivitäten, die geeignet sind, den Bereich aufzubauen und zu entwickeln;"
]
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"Planung, Abstimmung und Koordination von Organisationsprozessen, z.B. Werbeaktionen;"
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"Durchführung bzw. Delegation mit Kontrolle von allen Verwaltungsarbeiten, die zur Durchführung der gewöhnlichen Tätigkeit notwendig sind;"
]
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"Strikte Einhaltung aller gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften, insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), des Arbeitnehmerschutzgesetzes (AschG) und des Arbeitszeitgesetzes (AZG)"
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}Dem Dienstvertrag für leitende Angestellte abgeschlossen zwischen dem Bf. und der ***2***-GmbH ist zu entnehmen, dass der Bf. ab dem 02.05.2023 als leitender Angestellter folgende Aufgaben übernommen habe:
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"Entscheidung in Personalangelegenheiten;"
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"Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen;"
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"Bestandskundenbetreuung;"
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"Kontrolle von Arbeitszeit- Urlaub- und Krankenstandsaufzeichnungen;"
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"Ausübung von Disziplinarrecht und Aufrechterhaltung der Disziplin der ihm übergebenen Betriebsabteilung."
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}Die ***2***-GmbH bestätigte zudem, dass der Bf. an zwei Standorten (St. Pölten und Wien) im Einsatz gewesen wäre und 70% der Gesamtarbeitszeit auf Außendiensttätigkeiten entfallen wären. Außerdem hatte das Unternehmen bestätigt, dass der Bf. im Jahr 2023 überwiegend im Außendienst zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig gewesen wäre.
Auf Grundlage dieser Vorhaltsbeantwortungen erließ das Finanzamt am 18.11.2024 eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung. Der Familienbonus Plus wäre auf Grund der Bestätigung der Kindesmutter und der Sachverhaltsdarstellung des Bf. für das gesamte Jahr steuerlich anzuerkennen gewesen. Demgegenüber wäre die Vertreterpauschale mangels ausschließlicher Vertretertätigkeit einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen.
Es wären im nicht völlig untergeordneten Ausmaß Tätigkeiten ausgeübt, die keine Vertretertätigkeit darstellten, wie zB. Planungs-/Koordinations- und Organisationsprozesse. Es handele sich um ein komplexes Tätigkeitsfeld (nicht nur Vertretertätigkeit), sodass im vorliegenden Fall keine ausschließliche Vertretertätigkeit vorliege (vgl. BFG 09.07.2014, RV/5100438/2013, UFSL vom 20.07.2004, RV/0173-L/03).
Aus der von der ***1*** GmbH vorgelegten Arbeitgeberbestätigung vom 22.05.2024 gehe hervor, dass keine reine Vertretertätigkeit ausgeübt worden sei. Die belangte Behörde verwies auf beispielhaft aufgezählte Arbeiten im Bereich der Organisation und Durchführung von Job-Börsen beim Kunden (AMS/Messen/Bildungsinstituten), der Kontrolle und Besuche auf Baustellen, der Beschaffung von Stundennachweisen bei Kunden im Werk und auf Baustellen.
Aus dem mit der ***2*** GmbH abgeschlossenen Dienstvertrag vom 02.05.2024 und deren Bestätigung vom 06.11.2024 gehe hervor, dass der Bf. nicht als Vertreter tätig gewesen sei, sondern als "Job Manager" und leitender Angestellte. Als solcher habe er umfassende Führungsaufgaben selbstverantwortlich übernommen (zB. Entscheidung in Personalangelegenheiten, Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Ausübung von Disziplinarrecht und Aufrechterhaltung der Disziplin der übergebenen Betriebsabteilung, Aufbau der Niederlassung Wien), welche für die Berücksichtigung eines Vertreterpauschales schädlich und auch nicht als völlig untergeordnet anzusehen seien.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Bf. den Vorlageantrag und wandte ein, dass der Familienbonus Plus falsch berechnet worden wäre, da die Abgabengutschrift nur in Höhe von 750,00 € ausgewiesen worden sei. Außerdem gab der Bf. an, dass "das Verfahren wegen Vertreterpauschale noch laufe".
Der Bf. war im Zeitraum 01.01.2023 bis zum 30.04.2023 Kundenberater und Personaldisponent bei der ***1***-GmbH. Der Schwerpunkt ihres Arbeitsbereiches lag im Auf- und Ausbau des Personaldienstleistungsangebots, im Bereich gewerbliche Arbeitskräfte, Kundenakquisition,-beratung und -betreuung, Kundenpflege und Vornahme von allen Aktivitäten, die geeignet sind, den Bereich zu entwickeln. Die Anwerbung, Einstellung, Betreuung und Disposition von Zeitarbeitspersonal gehörte unter anderem auch zu ihrem Tätigkeitsbereich.
Danach bis zum Ende des Jahres 2023 war der Bf. als leitender Angestellter bei der ***2***-GmbH tätig, deren Kernaufgabe das Personalmanagement und Personalvermittlung ist.
Der Bf. erzielte Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.
Als Kundenberater war der Bf. im Streitjahr bis zum 30.04.2023 für folgende Bereiche zuständig und dabei 70% seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst tätig.
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"Kundenakquisition, -beratung und -betreuung"
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"Auf- und Ausbau des Vertriebsnetzes, Vertrags- und Preisverhandlungen bei Kunden vor Ort"
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"Anwerbung, Einstellung, Betreuung und Disposition von Zeitarbeitspersonal"
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"Organisation und Durchführung von Job-Börsen bei Kunden (AMS/Messen/Bildungsinstituten)"
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"Arbeitsplatzbesichtigungen bei Kunden mit Bewerbern"
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"Kontrolle und Besuche auf Baustellen « Beschaffung der Stundennachweise bei Kunden im Werk/auf Baustellen im Einsatzgebiet Wien / NÖ / Burgenland"
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}Im Dienstvertrag war eine mit dem Gehalt des Folgemonats ausbezahlte Erfolgsbeteiligung vereinbart. Im Jahre 2023 betrug das Monatsgehalt brutto 3.962,00 €. Der Bf. hatte im Zeitraum Jänner bis April 2023 keine Erfolgsbeteiligung erhalten.
Als leitender Angestellter war der Bf. ab dem 02.05.2023 in folgenden Bereichen tätig:
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"Entscheidungen in Personalangelegenheiten,"
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"die Bestandskundenbetreuung, Kontrolle von Arbeitszeit- Urlaub- und Krankenstandsaufzeichnungen sowie"
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"die Ausübung von Disziplinarrechts- und Aufrechterhaltung der Disziplin der ihm übergebenen Betriebsabteilung."
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}70% dieser Tätigkeiten hatte der Bf. im Außendienst ausgeführt, wobei er im nicht untergeordneten Ausmaß auch Tätigkeiten ausführte, die nicht ausschließlich der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften zuzuordnen waren. Eine Erfolgsbeteiligung war nicht Bestandteil dieses Dienstvertrages.
Dem Ersuchen der belangten Behörde Reiseaufzeichnungen für drei Monate vorzulegen kam der Bf. nicht nach. Der Aufforderung eine Arbeitsplatzbeschreibung seines Dienstgebers vorzulegen, entsprach der Bf. insoweit, als er die bereits beschriebenen Dienstverträge übermittelte.
Festgestellt wird, dass der Bf. in Ausübung seines Aufgabenbereiches bei keinem seiner beiden Arbeitgeber eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausübte.
Der Bf. leistete im Zeitraum Jänner 2023 bis März 2023 monatliche Unterhaltszahlungen an seinen Sohn. Ab dem April 2023 lebte er mit der Mutter seines Sohnes in einer Lebensgemeinschaft.
Zum Familienbonus Plus wird festgestellt, dass der Bf. eine Aufteilung des Absetzbetrages beantragte und diesen für 2023 zur Hälfte somit in Höhe von 1.000,08 € für sich beanspruchte.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2023 errechnete das Finanzamt eine Gutschrift in Höhe von 278 €, die sich unter anderem auf Grund der Berücksichtigung des Familienbonus Plus in Höhe von 250,02 € ergeben hatte. In der teilweisen stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2024 wurde der Familienbonus Plus für 12 Monate berücksichtigt, somit in der vom Bf. beantragten Höhe von 1.000,08 € einkommensteuerrechtlich in Abzug gebracht. Dadurch errechnete sich eine festzusetzende Einkommensteuer als Abgabengutschrift in Höhe von 1.029,00 €, die sich angesichts der bereits im Einkommensteuerbescheid 2023 verbuchten Abgabengutschrift in Höhe von 278,00 €, unter anderem als Folge der Berücksichtigung des Familienbonus Plus in Höhe von 250,02 €, nur mehr in Höhe des Differenzbetrages von 751,00 € als Abgabengutschrift auswirkte.
Die Tatsache, dass der Bf. die angegebenen Unterhaltszahlungen geleistet hatte, wurde von der Kindesmutter bestätigt und vom Bundesfinanzgericht als erwiesen angenommen. Desgleichen ist das Vorbringen auf Grundlage der Daten des Zentralen Melderegisters glaubhaft, dass die Kindesmutter ab April 2023 mit dem Bf. in einer Lebensgemeinschaft ist.
Der Aufforderung der belangten Behörde, seinen konkreten Aufgabenbereich bei den Personalbereitstellungsunternehmen durch Vorlage von Reiseaufzeichnungen darzulegen, ist der Bf. nicht nachgekommen, er reichte Dienstverträge mit seinen Arbeitgebern nach, die den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt wurden.
Aus dem Dienstvertrag mit der ***1***-GmbH ergab sich, dass der Bf. bis Ende April 2023 unter anderem für die Kundenaquisition zuständig war, demnach neue Kunden bewerben musste. Gleichzeitig war er auch mit der Organisation der Personalvermittlung, der Einstellung, Betreuung und Disposition von Zeitarbeitspersonal beschäftigt. Diese Arbeitsbereiche waren nicht einer überwiegenden Vertretertätigkeit zuzuordnen. Der vorgelegte Dienstvertrag zeigt klar auf, dass der Bf. im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.04.2023 nicht nur in einem untergeordneten Bereich für Beratungs- und Kontrolltätigkeiten des Personals zuständig war. Die ihm obliegenden Aufgabegebiete umfassten auch den Auf- und Ausbau eines Vertriebsnetzes, die Einrichtung und Durchführung einer Jobbörse, Kontrolltätigkeiten und Besuche auf Baustellen sowie die Beschaffung von Stundennachweisen bei Kunden. Folglich übte der Bf. insgesamt gesehen keine ausschließliche Vertretertätigkeit in dem Sinne aus, dass er das vorrangige Ziel von konkreten Geschäftsabschlüssen verfolgt hatte.
Auch die Tatsache, dass der Bf. bei der ***1***-GmbH in den letzten vier Monaten des Jahres 2023 nach den Angaben ihres Geschäftsführers vom 06.03.2026 keine Erfolgsbeteiligung erhielt, zeigt schon auf, dass er in diesem Zeitraum nicht als Vertreter im Sinne der Verordnung tätig geworden war.
Ein vergleichbares Bild seiner Tätigkeit erschließt sich aus dem am 02.05.2023 abgeschlossenen Dienstvertrag mit der ***2***-GmbH, wonach der Bf. als leitender Angestellter für Belange des Personals und der damit zusammenhängenden Betreuung sowie für disziplinarrechtliche Maßnahmen zuständig war.
Als Jobmanager übte der Bf. nach dem diesbezüglichen Dienstvertrag ab dem 02.05.2023 keine ausschließliche Vertretertätigkeit aus. Obgleich 70% der Tätigkeit im Außendienst verrichtet wurde, waren nach der Beschreibung des dem Bf. übertragenen Verantwortungsbereiches keine überwiegende Geschäftsanbahnungsarbeiten festzustellen. Nachweise, die das Gegenteil bestätigt hätten, wurden nicht vorgelegt.
Entscheidungen in Personalangelegenheiten betreffen überwiegend Personalverwaltungstätigkeiten, die nicht allein auf die Geschäftsanbahnung abzielen, außerdem wurden Beratungsleistungen und Kontrollleistungen in Bezug auf die Arbeitszeit, Urlaubs- und Krankenstandsaufzeichnungen erbracht, deren primärer Zweck nicht die Geschäftsanbahnung oder damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten sind. Dies gilt auch für die Ausübung des Disziplinarrechts und die Aufrechterhaltung der Disziplin der dem Bf. übergebenen Betriebsabteilung.
Im Ergebnis war dem vorgelegten Dienstvertrag zu entnehmen, dass dem Bf. das Personalmanagement übertragen wurde und er nicht ausschließlich im Rahmen der Personalvermittlung als Vertreter Geschäfte im Außendienst anbahnte und zum Abschluss brachte. Vielmehr stehen hier klar außerhalb von Vertretertätigkeiten stehende Maßnahmen im Vordergrund, sodass sie in Bezug auf das zur Verfügung gestellte Personal nicht den Bereichen Geschäftsanbahnung und Geschäftsabschlüssen zuzuordnen waren.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vom 31. Oktober 2001, BGBl II Nr. 382/2001, lautet in der für das Streitjahr 2023 anzuwendenden Fassung (BGBl II Nr. 500/2021) auszugsweise:
"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
"§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
…
9. Vertreter
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist (vgl. VwGH 28.06.2012, 2008/15/0231, unter Bezugnahme auf VwGH 10.03.1981, 2885, 2994/80).
Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (vgl. VwGH 28.06.2012, 2008/15/0231, Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, Band III, Tz 71 zu § 17 EStG 1988, mwN). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit, wie zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, und beratende Tätigkeiten (vgl. Lenneis in Jakom, EStG6, § 16 Rz 66).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht nur eine "völlig untergeordnete andere Tätigkeit" der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen (vgl. VwGH 24. Februar 2005, 2003/15/0044).
Nach dem festgestellten Sachverhalt waren die anderen Tätigkeiten als die Vertretertätigkeit nicht völlig untergeordnet, weshalb die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Verteterpauschales nicht vorlagen.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 (idF BGBl. I 2022/135) legt fest:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4…."
Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 (idF BGBl. I 2022/135) steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro monatlich zu.
Dabei gilt: a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
Vor diesem Hintergrund wurden dem Bf. zutreffend - wie der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen war - für drei Monate der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 93,00 € und da die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3a EStG 1988 vorlagen, auch der zur Hälfte beantragte Familienbonus Plus in Höhe von 1.000,08 € zuerkannt.
Daraus ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) in Höhe von - 1.029,00 €, die sich angesichts der am 11.06.2024 verbuchten Gutschrift in Höhe von -278,00 € in Höhe des Differenzbetrages von -751,00 € einkommensteuerlich auswirkt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, da die Frage der Zuerkennung der Gewährung eines Vertreterpauschales im Sinne der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf Basis des konkret festgestellten Sachverhaltes beantwortet worden war. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 16. März 2026
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