Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M., die Richterin Mag. Barbara Gangl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Sabine Puntigam und Thomas Albrecht in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Renate Maria Otti, Josefsgasse 7, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 29. August 2019 gegen den Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 22. Juli 2019 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs 1 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Für die Jahre 2011 bis 2015 fand eine Außenprüfung bei der ***1*** GmbH statt. Auf Basis dieser Außenprüfung wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge der Bf.) als einer der beiden Gesellschafter dieser Gesellschaft Kapitalertragsteuer vorgeschrieben. Diese Bescheide wurden mittels Einschreiben mit RSb an die Adresse des Bf. zugestellt. Mangels Antreffen an der Adresse, wurde eine Benachrichtigung hinterlegt. Gegen die KESt-Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Eingabe vom 15.03.2016 beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf. sei aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignis gehindert gewesen, die Beschwerdefrist betreffend Kapitalertragsteuerbescheide 2012 bis 2015 einzuhalten. Der Bf. sei Ende Oktober 2015 umgezogen. Am 22.01.2016 habe der Bf. eine ihm unerklärliche Zahlungsaufforderung erhalten. Am gleichen Tage wurde mit der belangten Behörde Rücksprache gehalten und wurde in Erfahrung gebracht, dass KESt-Bescheide ergangen seien. Mit weiterem Telefonat am 25.01.2016 sei mitgeteilt worden, es sei am 02.11.2015 ein erfolgloser Zustellversuch erfolgt und sei eine Hinterlegungsanzeige deponiert worden. Der Bf. habe zwar in regelmäßigen Abständen sein Postfach an der alten Adresse entleert, fand diese Hinterlegungsanzeige aber nicht auf. Die Unkenntnis einer gesetzmäßigen Zutsellung stelle ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis dar. Dem Bf. sei keine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen. Ihm könne nicht vorgehalten werden, er hätte sich nach der Schlussbesprechung erkundigen müssen, wann die KESt-Bescheide zugestellt würden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig eingebracht, es gebe einen rechtlichen Nachteil durch Verwehrung einer Rechtsmitteleinbringung.
Es erfolgte ein Vorhalteverfahren für Nachweise des Umzugs. In der Vorhaltsbeantwortung führt der Bf. aus, er habe mit seiner Lebensgefährtin in der alten Wohnung gelebt. Diese wohne weiterhin dort. Die Verträge liefen auf die Lebensgefährtin. Aufgrund der Trennung sei der Bf. Ende Oktober 2015 in eine andere Wohnung gezogen, die er seit längerem für seine Tochter anmiete. Es gebe keinen aktuellen Mietvertrag. Der Bf. habe regelmäßig die Post ausgeleert, die neue und alte Wohnung seien nicht weit voneinander entfernt. Ebenso gebe es daher keine Mietvertragskündigung, keine Bestätigung über eine Schlüsselrückgabe oder Energieabmeldungen. Mit Verweis auf ein BFG-Judikat werde die Wiedereinsetzung begehrt.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Begründet wurde im Wesentlichen, dem Bf. habe aufgrund der Schlussbesprechung der Außenprüfung bei der Gesellschaft bewusst sein müssen, dass eine verdeckte Ausschüttung festgesetzt werde und KESt-Bescheide ergehen würden. Trotz offenen Verfahrens wurde der Umzug der Behörde nicht mitgeteilt. Die Ummeldung im ZMR sei erst am 03.12.2015 erfolgt. Nachweise, dass tatsächlich ein Umzug im Oktober 2015 stattgefunden habe, bestünden nicht. Die belangte Behörde gehe daher von einer Ummeldung lt. ZMR im Dezember 2015 aus. Sollte die Lebensgefährtin die Benachrichtigung nicht übergeben haben, betreffe dies lediglich den zivilrechtlichen Bereich. Eine ordnungsgemäße Zustellung sei entsprechend gegeben.
In der Beschwerde verweist der Bf. nochmals darauf, er sei Ende Oktober 2016 (gemeint wohl 2015) übersiedelt. Aufgrund der räumlichen Nähe der alten und neuen Wohnung sei kein Umzugsunternehmen beauftragt worden. Es gebe keine Unterlagen oder Nachweise über den Umzug. Dass der Bf. es verabsäumt habe im Zuge der Schlussbesprechung den Umzug bekanntzugeben, sei nicht auffallend sorglos. Der Bf. habe regelmäßig die Post entleert. Die Hinterlegungsanzeige sei ihm nicht zugegangen. Er habe nicht wissen müssen, dass es zu einer KESt-Vorschreibung an ihn kommen werde. Der Bf. habe mit der bestmöglichen Sorgfalt agiert. Er habe für einen anderen Sicherstellungsauftrag selbständig eine Fristverlängerung beantragt. Dies hätte er bei Kenntniss der Zustellung der KESt-Bescheide auch im vorliegenden Verfahren gemacht.
Mittels BVE wurde die Beschwerde abgewiesen. Im Wesentlichen verweist die belangte Behörde darauf, der Bf. sei im Zuge der Schlussbesprechung darauf hingewiesen worden, dass eine KESt-Vorschreibung erfolgen werde. Ein Umzug wurde der Behörde nicht mitgeteilt. Es gebe keine Angaben innerhalb welches Zeitabstands das Postfach kontrolliert wurde. Die ZMR-Ummeldung erfolgte erst am 03.12.2015. Es liege kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vor.
Der Bf. beantragte am 04.12.2019 die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 31.10.2025, somit knapp 6 Jahre später, vorgelegt.
Am 19.12.2025 fand die beantragte mündliche Senatsverhandlung statt.
Der Bf. war einer der Gesellschafter und (im Streitzeitraum teilweise) Geschäftsführer der ***1*** GmbH, eine mittlerweile aufgrund Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöschte Gesellschaft.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung dieser Gesellschaft wurden verdeckte Ausschüttungen festgestellt. Im Anschluss ergingen einerseits am 28.10.2015 die neuen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2012 bis 2014 an die Gesellschaft, sowie ebenso am 28.10.2015 Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 direkt an den Bf., weil die Gesellschaft als Abzugsverpflichtete nicht in der Lage war, die Kapitalertragsteuer zu entrichten. Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2015 wurde im Rahmen einer Schätzung am 18.07.2017 gegenüber dem Masseverwalter der GmbH erlassen.
Die belangte Behörde übermittelte die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2012 bis 2015 an die Adresse des Bf. in 1200 Wien, ***Wohnung-alt*** mittels Einschreiben RSb. Es erfolgte eine Zustellung durch Hinterlegung am 02.11.2015. Der Verbleib der Mitteilung über die Hinterlegung sowie der Verbleib der Sendung ist nicht mehr feststellbar.
Die belangte Behörde übermittelte einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend Kapitalertragsteuer 2012 bis 2015 ohne Zustellnachweis an die Adresse des Bf. in 1200 Wien, ***Wohnung-alt***. Der Bescheid ist mit 09.11.2015 datiert. Auch dieser Bescheid wurde dem Bf. nicht zugestellt. Mit gleichem Datum übermittelte die belangte Behörde auch eine Buchungsmitteilung an ebendiese Adresse. Auch diese Buchungsmitteilung wurde dem Bf. nicht zugestellt.
Von der Zustellung durch Hinterlegung der Kapitalertragsteuerbescheide 2012 bis 2015 erlangte der Bf. keine Kenntnis. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2012 bis 2015 verstrich ungenutzt. Den Bf. traf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden liegt nicht vor.
Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis entfiel mit Zustellung der Zahlungsaufforderung am 22.01.2016.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 15.03.2016 gestellt. Zeitgleich wurde die versäumte Handlung nachgeholt.
Dass der Bf. einer der Gesellschafter und Geschäftsführer der genannten Gesellschaft war, ist aktenkundig. Dass diese Gesellschaft mittlerweile aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergibt sich aus einem Auszug des Firmenbuchs.
Dass eine Außenprüfung bei der genannten Gesellschaft stattfand, sowie deren Ergebnis, ergibt sich aus dem aktenkundigen Betriebsprüfungsbericht dieser Gesellschaft. Dass die Kapitalertragsteuer direkt dem Bf. vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus den Bescheiden betreffend Kapitalertragsteuer 2012 bis 2015. Aus diesen Bescheiden ergibt sich ebenso die Begründung für die Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer.
Dass die belangte Behörde die fraglichen Kapitalertragsteuerbescheide eingeschrieben mittels RSb übermittelte, ist aktenkundig. Dass eine Zustellung durch Hinterlegung am festgestellten Datum erfolgte, ergibt sich aus dem aktenkundigen Rückschein. Der Verbleib der Sendung ist unklar und nicht mehr feststellbar. Das Bundesfinanzgericht forderte die belangte Behörde auf, darzulegen, ob die Bescheide unbehoben retourniert wurden. Von der belangten Behörde konnte für das gegenständliche Verfahren nur noch mitgeteilt werden, dass die Abholfrist am 03.11.2015 begann. Ob die Sendung retourniert wurde, könne nicht mehr eruiert werden. Weitere Nachforschungen wurden vom Bundesfinanzgericht nicht angestellt, weil aus der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass nach fast zehn Jahren seit der Zustellung weder von Seiten der Österreichischen Post AG noch vom damals zuständigen Zustellorgan zu den konkreten Sendungen weitere Informationen mitgeteilt werden können.
Dass die belangte Behörde einen Bescheid betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen und eine Buchungsmitteilung an die strittige Adresse übermittelte, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid bzw. aus der Vorhaltsbeantwortung vom 24.11.2025. Dass dieser Bescheid und die Buchungsmitteilung ohne Zustellnachweis versendet wurde, ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung der belangten Behörde vom 24.11.2025.
Zur Unkenntnis des Bf. an der Zustellung durch Hinterlegung:
Der Bf. bringt zunächst schriftlich vor, er sei Ende Oktober 2015 aus der gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin bewohnten Wohnung in 1200 Wien, ***Wohnung-alt*** ausgezogen. Da er eine weitere Mietwohnung an der Adresse 1200 Wien, ***Wohnung-neu***, anmietete, konnte er in der dortigen Wohnung verweilen. Da diese neue Wohnung unweit der vorher bewohnten Wohnung gelegen ist, musste auch kein Umzugsunternehmen beauftragt werden. Da die ehemalige Lebensgefährtin die Wohnung weiterhin bewohnte, wurde der Mietvertrag der Wohnung ***Wohnung-alt*** auch nicht gekündigt.
Die belangte Behörde verweist darauf, es gebe keine Nachweise dafür, dass der Bf. bereits Ende Oktober 2015 aus der Wohnung in 1200 Wien, ***Wohnung-alt*** ausgezogen sei. Entsprechend gehe die belangte Behörde davon aus, der Bf. sei mit der Ummeldung im ZMR und damit am 03.12.2015, in die neue Wohnung gezogen.
Das Bundesfinanzgericht vernahm die ehemalige Lebensgefährtin des Bf. im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung zeugenhaft ein. Sie gab im Wesentlichen zu Protokoll: Der Bf. und die Zeugin trennten sich zu Beginn des Jahres 2015. Zunächst wohnten die beiden zusammen in der Wohnung in 1200 Wien, ***Wohnung-alt***, der Bf. zog nach der Trennung jedoch - mutmaßlich - im Frühling 2015 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ein Umzugsunternehmen sei nicht beauftragt worden. Sie und die Kinder zogen sodann in ein neu erbautes Einfamilienhaus. Die Zeugin gab zu Protokoll, der Bf. habe jedenfalls einen Schlüssel für die Hauseingangstür und den Postkasten der alten Wohnung gehabt. Ob Post für den Bf. an die alte Wohnung für den Bf. zugestellt worden sei, könne sie nicht beantworten, die Zeugin habe für sich und die Kinder einen Nachsendeauftrag eingerichtet.
Im Rahmen der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts konnte im elektronischen Steuerakt des Bf. ein Aktenvermerk zu einem Sicherstellungsauftrag am 20.10.2015 aufgefunden werden, einem Zeitpunkt kurz vor der Zustellung der fraglichen Kapitalertragsteuerbescheide. Dieser Aktenvermerk lautet: "In der Wohnung von Herrn [Bf.] ist der Rü nicht einbringlich, siehe EV 7. In der Wohnung befand sich ausschließlich Männerkleidung. Die Durchsuchung der Behältnisse war nicht erfolgreich. Bei betreten [sic] der Wohnung war der Strom ausgeschaltet (FI-Schalter). Es befanden sich keinerlei Geschäftspapiere, noch irgendwelche Dokumente des Pfl. in der Wohnung". Nach Vorhalt führte die belangte Behörde nach Aushebung des physischen Akts dazu weiter aus, die Vollstreckung fand in der Wohnung 1200 Wien, ***Wohnung-alt*** statt und verwies auf die auf der Niederschrift vermerkte Adresse des Vollstreckers. Aus der beigeschafften Niederschrift über die Feststellungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners im Zuge der Begehung lässt sich zu dieser Wohnung entnehmen: "die Wohnung ist dzt. nicht komplett eingerichtet, da die Fußböden erneuert werden".
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bringt der Bf. hierzu vor, die Begehung habe nicht in der Wohnung 1200 Wien, ***Wohnung-alt*** stattgefunden, sondern in der Wohnung 1200 Wien, ***Wohnung-neu***. Der Vollstrecker dürfte nach Ansicht des Bf. die falsche Adresse auf der Niederschrift vermerkt haben. Da der Vollstrecker mittlerweile in den Ruhestand getreten ist, wurde dieser nicht mehr als Zeuge geladen. Im Rahmen der verstrichenen Zeit (10 Jahre), ist es nicht zu erwarten, dass der Vollstrecker noch genaue Erinnerungen zur konkret besichtigten Wohnung hat. Welche Wohnung nun tatsächlich durch den Vollstrecker besichtigt wurde, ist für das Bundesfinanzgericht unklar: Einerseits ist der Niederschrift über die Einvernahme der Lebensgefährtin und der Aussagen des Bf. in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis zu entnehmen, dass der Bf. zwar einen Schlüssel für das Haustor und den Postkasten, nicht jedoch für die Wohnung hatte. Dies indiziert, dass die Begehung nicht in der Wohnung 1200, ***Wohnung-alt*** stattfand. Zeitgleich brachte der Bf. jedoch vor, dass die Wohnung 1200 Wien, ***Wohnung-neu*** aus einem Zimmer und Kabinett bestand und keinen Abstellraum besaß. In der Niederschrift über die Begehung verweist jedoch der Vollstrecker auf einen Safe im Abstellraum, was indizierten würde, dass die Begehung tatsächlich nicht in der Wohnung in 1200 Wien, ***Wohnung-neu*** stattfand. Schlussendlich ist es aber für die Beurteilung, ob der Bf. von der Zustellung Kenntnis erlangte, irrelevant, wo die Begehung stattgefunden hat. Sollte die Begehung in der Wohnung 1200, ***Wohnung-alt*** stattgefunden haben, indiziert die Niederschrift lediglich abrundend, dass die gegenständliche Wohnung unbewohnt war.
Das Bundesfinanzgericht sieht es zusammengefasst als erwiesen an, dass der Bf. von der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangt hat. Zum einen führte der Bf. glaubhaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, er habe 1 mal pro Woche das Postfach der alten Wohnung geprüft und er habe dort keine Benachrichtigung aufgefunden. Zum anderen ergibt sich aus der Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin, dass obgleich des Auseinanderfalls des schriftlich vom Bf. vorgebrachten Zeitraum des Auszugs und der Aussage der Lebensgefährtin, der Bf. tatsächlich nicht (mehr) in der Wohnung in 1200 Wien, ***Wohnung-alt*** gewohnt hat, er aber weiterhin regelmäßig den Postkasten leerte.
Zur Nichtzustellung des Bescheids betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen und der Buchungsmitteilung
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt im Falle der Zustellung ohne Zustellnachweis die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der Bescheid betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen ebenso wie die Buchungsmitteilung ist mit 09.11.2015 datiert. Nach der Fiktion des § 26 Abs. 2 ZustG gelten diese Sendungen damit am 12.11.2015 als zugestellt.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. bspw. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011, Rn 5 mwN).
Der Bf. brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst vor, sich an den Bescheid betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen erinnern zu können. Er relativierte diese Aussage aber sodann dahingehend, dass er zwar das Format des Bescheides kannte, aber zur Zustellung an die Adresse in 1200 Wien, ***Wohnung-alt***, nichts sagen könne. Die Buchungsmitteilung habe ihn jedenfalls nicht erreicht. Seinem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, er habe erst durch die Zahlungsaufforderung im Jänner 2016 von den Kapitalertragsteuerbescheiden 2012 bis 2015 Kenntnis erlangt. Einen Zustellnachweis über die Zustellung dieses Bescheides gibt es nicht (vgl. die Vorhaltsbeantwortung der belangten Behörde vom 24.11.2025). Weitere Beweise zur erfolgten Zustellung wurden nicht vorgebracht.
Aufgrund des Vorbringens des Bf., schriftlich und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, gilt der Bescheid betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen und die Buchungsmitteilung im Lichte der zitierten VwGH-Rechtsprechung als nicht zugestellt.
Zum Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses
Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051).
Wie auch die belangte Behörde im Rahmen des Vorlageberichts ausführt, stellt die Unkenntnis über die gesetzmäßig bewirkte Zustellung ein Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO dar (vgl. VwGH 18.09.1991, 91/13/0108; vgl. auch Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 17 ZustG Rz 27 mit Verweisen auf die OGH-Rechtsprechung). Dass eine gesetzmäßig bewirkte Zustellung erfolgte, ist zwischen den Parteien unstrittig. Nichts anderes ergibt sich zudem aus § 17 Abs. 1 und 4 ZustG, wonach, sofern ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen ist. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen, wobei die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Da es das Bundesfinanzgericht als erwiesen ansieht, dass der Bf. von der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangte, liegt entsprechend ein Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO vor. Die Ansicht, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dadurch vorliegen soll, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Bf. es verabsäumt habe, die Hinterlegungsanzeige weiterzuleiten, teilt das Bundesfinanzgericht nicht. Das Dokument gilt allerdings weiterhin als zugestellt. Das Risiko des Bf. von dieser ordnungsgemäßen Zustellung keine Kenntnis zu erlangen, ist jedoch über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundlegend behebbar.
Kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung
§ 308 Abs. 1 zweiter Satz BAO normiert: "Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird nach der Rechtsprechung des VwGH als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. bspw. VwGH 30.04.2019, Ra 2019/15/0042, RS 3 mwN). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien (vgl. bspw. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051).
Die belangte Behörde geht davon aus, der Bf. sei über die KESt-Vorschreibung infolge der Feststellung der verdeckten Ausschüttung bei der ***1*** GmbH informiert gewesen und habe den Umzug der belangten Behörde nicht mitgeteilt (vgl. der abweisende Bescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerdevorentscheidung). Zudem habe der Bf. mehrere Pflichten verletzt, weil er trotz offenen Verfahrens eine neue Zustelladresse nicht mitteilte und eine behördliche Ummeldung im ZMR binnen drei Tagen ab Übersiedlung zu erfolgen habe (vgl. Beschwerdevorentscheidung). Der Umzug im Oktober 2015 wurde "im Wissen, dass nach der Außenprüfung noch Bescheide zugestellt werden würden" vollzogen, ohne die Behörde zu informieren. Dem anderen Gesellschafter wurden ebenso Kapitalertragsteuerbescheide zugestellt. Eine Unkenntnis der Bescheidzustellung bei gleichzeitiger Kenntnisnahme durch den Geschäftsführer, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass mit TT.12.2015 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde und entsprechend jedenfalls eine Kommunikation zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter stattgefunden haben muss, erscheine nicht glaubwürdig. Es sei besonders sorglos zu werten, dass der Bf. um die abgeschlossene Prüfung der Gesellschaft wusste und Kapitalertragsteuerbescheide damit erwartbar waren. Der Umzug wurde trotz dieses Wissens nicht der Abgabenbehörde gemeldet und es wurde auch kein Postnachsendeauftrag eingerichtet. Dies sei ebenso sorglos (vgl. Vorlagebericht). Zudem sei es als sorglos zu werten, dass in einem anderen Verfahren (nämlich der ***1*** GmbH) ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde, im konkreten Fall jedoch nicht.
Der erkennende Senat sieht kein über eine leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden des Bf. als erwiesen an: Zwar ist dem Bf. vorzuhalten, dass er keinen Nachsendeauftrag bei der Post beauftragte, damit ihn Unterlagen an der neuen Adresse erreichen. Jedoch ist dieses Versäumnis im Lichte der Zumutbarkeit der Umstände des Einzelfalls nicht auffallend sorglos. Wie auch die belangte Behörde vorbringt, befand sich die Gesellschaft, bei der der Bf. Gesellschafter war, in finanziellen Schwierigkeiten und rutschte in den Konkurs. Zu diesen wirtschaftlichen Schwierigkeiten kamen zusätzliche persönliche Schwierigkeiten des Bf. durch die Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin. Dass in einer derartigen Ausnahmesituation kein Nachsendeauftrag bei der Post beauftragt wird, wird vom erkennenden Senat nicht als auffallend sorglos gewertet. Ganz im Gegenteil brachte der Bf. glaubhaft vor, er habe einmal pro Woche den Postkasten der alten Wohnung entleert, um etwaig an ihn ergangene Schriftstücke zu sichten. Sofern die belangte Behörde darauf verweist, der Bf. habe vom Ergehen der Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer wissen müssen, wird dem von Seiten des erkennenden Senats nicht entgegengetreten. Der Bericht über die Außenprüfung der Gesellschaft verweist nämlich dezidiert darauf, dass die Kapitalertragsteuer den Gesellschaftern direkt vorgeschrieben werden würde. Hingegen ist der belangten Behörde sehr wohl entgegenzuhalten, dass der Zeitpunkt des Ergehens der fraglichen Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2012 bis 2015 keineswegs für den Bf. absehbar war. Wie schon die gegenständliche Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens zeigt, können zwischen verfahrensauslösenden Prozesshandlungen der Partei und Vorlage der Beschwerde mitunter knapp sechs Jahre liegen. Die Ansicht, dass der Bf. daher davon ausgehen musste, die Kapitalertragsteuerbescheide nahezu unmittelbar nach Schlussbesprechung zu erhalten, teilt der erkennende Senat nicht. Die Sorgfaltsanforderungen würden überspannt, würde man in einem solchen Fall vom Bescheidadressaten verlangen, dass er bei Erhalt der Körperschaftsteuerbescheide auf Ebene der Gesellschaft nun unverzüglich von sich aus tätig wird und Erkundigungen bei der bescheiderlassenden Behörde anstellen müsste, wann die übrigen noch fehlenden Bescheide zugestellt werden (so ebenso BFG 21.04.2015, RV/5100828/2012). Umso mehr muss dies gelten, als der Bf. eine unvertretene, rechtsunkundige Person darstellt.
Sofern die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Sorglosigkeit darauf verweist, der Bf. habe für ein anderes Verfahren eine Fristverlängerung beantragt, im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht, was als sorglos zu werten sei, ist dem von Seiten des erkennenden Senats zu entgegnen: Dass der Bf. im anderen Verfahren von sich aus eine Verlängerung der Frist begehrte, spricht im Gegenteil gegen die Sorglosigkeit des Bf. Dass der Bf. für das gegenständliche Verfahren keinen Antrag auf Fristverlängerung stellte, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats vor allem durch die Tatsache, dass der Bf. von der Zustellung der Bescheide keine Kenntnis erlangte.
Der erkennende Senat sieht es damit als erwiesen an, dass den Bf. kein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden trifft.
Zum Zeitpunkt des Entfalls des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses
Der Bf. bringt vor, er habe erstmals mit der Zustellung einer Zahlungsaufforderung am 22.01.2016 von den Bescheiden betreffend Kapitalertragsteuer 2012 bis 2015 erfahren. Dies sei der Zeitpunkt des Entfalls des Ereignisses iSd § 308 Abs. 1 BAO.
Das Bundesfinanzgericht forderte die belangte Behörde auf darzulegen, ob weitere Schriftstücke an den Bf. an dessen alte Adresse in 1200 Wien, ***Wohnung-alt***, ergingen, die die Existenz der gegenständlichen Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2012 bis 2015 indizierten. Dies ist insofern bedeutsam, als der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnt. Diese Frist wird aber nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist; es darf nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0035, Rn 42 mwN).
Im Lichte der Beantwortung dieses Vorhalts könnten folgende Vorgänge für den Bf. die Erlassung der Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2012 bis 2015 indizieren:
Zunächst wurde am 20.10.2015 ein Sicherstellungsauftrag vollzogen. Wie bereits oben dargelegt, ist nicht vollständig klar, an welcher Adresse dieser Sicherstellungsauftrag vollzogen wurde. Dies kann aber auch hier dahingestellt bleiben: Die Durchführung des Sicherstellungsauftrags fand vor Zustellung der gegenständlichen KESt-Bescheide statt (mittels Hinterlegung am 02.11.2015). Das Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO hatte sich hier noch gar nicht ereignet.
Sodann erging am 09.11.2015 ein Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen. Jedoch gilt dieser Bescheid anhand des Vorbringens des Bf. als nicht zugestellt (hierzu bereits oben).
Ebenso erging am 09.11.2015 eine Buchungsmitteilung. Auch diese gilt anhand des Vorbringens des Bf. als nicht zugestellt (hierzu auch bereits oben).
Schlussendlich erging die vom Bf. ins Treffen geführte Zahlungsaufforderung im Jänner 2016, an dessen neue Adresse. Der Bf. bringt entsprechend vor, das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis sei mit Zustellung der Zahlungsaufforderung weggefallen.
Der erkennende Senat sieht es als erwiesen an, dass das Hindernis mit Zustellung der Zahlungsaufforderung wegfiel, weil im Lichte des Aktenstandes diese Zahlungsaufforderung die erste an den Bf. zugestellte Sendung war, die die Erlassung und Zustellung der Kapitalertragsteuerbescheide 2012 bis 2015 indizierte. Eine mögliche Aufklärung der erfolgten Zustellung der Kapitalertragsteuerbescheide vor diesem Zeitpunkt ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
Zeitpunkt der Einbringung des Antrags betreffend Wiedereinsetzung
Der Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich aus dem am 15.03.2016 datierten und mit Eingangsstempel der belangten Behörde von diesem Datum versehenen Wiedereinsetzungsantrag.
§ 308 Abs. 1 BAO normiert:
"Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt".
Gemäß § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz BAO sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 08.09.2025, Ra 2024/15/0059, Rn 13 mwN).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass den Bf. ein Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO trifft: Er erlangte von einer gesetzlich erfolgten Zustellung der betreffenden Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2012 bis 2015 keine Kenntnis. Durch dieses Ereignis war der Bf. gehindert, ein Rechtsmittel gegen die gegenständlichen Bescheide zu erheben. Dementsprechend erlitt der Bf. einen von § 308 Abs. 1 BAO geforderten Rechtsnachteil.
Ebenso steht für den erkennenden Senat im Lichte der Beweiswürdigung fest, dass dem Bf. ein bloß minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich auch als rechtzeitig: Fest steht nämlich, dass das Hindernis am 22.01.2016 wegfiel. Die 3-Monats-Frist des § 308 Abs. 3 BAO begannt damit mit diesem Datum zu laufen. Der am 15.03.2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde innerhalb dieser Frist gestellt und ist damit rechtzeitig. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde zudem die versäumte Handlung, nämlich die Beschwerde, nachgeholt.
Damit ist im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verfahren tritt gemäß § 310 Abs. 3 erster Satz BAO somit in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH (bspw. VwGH 08.09.2025, Ra 2024/15/0059; 18.09.1991, 91/13/0108). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision ist daher unzulässig.
Wien, am 5. Jänner 2026
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