JudikaturBFG

RS/7100044/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte F. Niedermann als Inhaberin der UnionTAX & LAW, Donau-City-Straße 7/DC Tower/30th floor, 1220 Wien, über die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 9. Februar 2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)

Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer ***Bf1*** hat über seine steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 9. Februar 2025, eingelangt am selben Tag, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erhoben.

Dem Finanzamt wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2025 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde bis 9. Mai 2025 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt. Der Beschluss wurde der belangten Behörde zugestellt und auch der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers, letzterer am 25. Februar 2025.

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

…"

Das Finanzamt hat am 9. Mai 2025 darüber berichtet, dass bereits am 30. Oktober 2024 ein Bescheid erlassen worden sei und trotz vorliegender Vollmacht der steuerlichen Vertretung an den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Rumänien zugestellt und schließlich am 7. Mai 2025 wegen § 299 BAO aufgehoben worden sei.

Am selben Tag, dem 7. Mai 2025, wurde der gegenständliche Bescheid erneut erlassen und dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift übermittelt.

Der neue Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2025 nachweislich mit RSb zugestellt, der Zustellnachweis wurde dem Bundesfinanzgericht am 14. Mai 2025 vorgelegt.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wurde oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Da der versäumte Bescheid nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Wien, am 19. Mai 2025

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