Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***AB***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 24. November 2025 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 4. November 2025, Zahl: ***Bf1StNr1***, mit dem der Einspruch vom 22. September 2025 gegen die Strafverfügung mit derselben Geschäftszahl gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
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}II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Strafverfügung
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23. Juli 2025, Zahl: ***Bf1StNr1***, wurde über ***AB*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Das zunächst hinterlegte Dokument wurde am 1.8.2025 übernommen.
Aktenvermerk über ein Telefonat
Am 4.8.2025 vormittags fertigte ein Bediensteter der belangten Behörde einen Aktenvermerk über ein Telefonat (Telefonnummer des/der Anrufers/Anruferin: ***TelNr***) an. Vermerkt wurde, dass der Parkschein bereits weggeschmissen wurde und daher nicht mehr bewiesen werden kann, dass der Parkschein nicht manipuliert war.
Mahnung
Mit Schreiben vom 27.8.2025 versendete die belangte Behörde eine Mahnung.
Vollstreckungsverfügung
Am 11.9.2025 versendete die belangte Behörde eine Vollstreckungsverfügung, weil die Geldstrafe in Höhe von € 75,00, die mit Strafverfügung vom 23.7.2025 verhängt wurde, nicht bezahlt wurde.
Mit E-Mail vom 22. September 2025
Am 22.9.2025 langte folgende E-Mail bei der belangten Behörde ein:
Von: *EXTERN* ***Bf1*** ***Bf1-E-Mail*** […]An: MA 6 BA 32 - Kanzlei <kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at>Betreff: ***Bf1StNr1***
"Guten Tag, ich habe bereit am 4.8.25 eine Beschwerde eingereicht, die gesndetet Mahnung sollte meines Wissens nach der Bearbeitung meiner Beschwerde statt finden bis jz habe noch keine Bearbeitung zurück bekommen außer eine Bestätigung das die email angekommen ist"
Dieser Eingabe beigefügt war folgender von einem Mobiltelefon angefertigter Screenshot beigefügt:
[...]
Der Text lautet (soweit leserlich):
"Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben möchte ich Einspruch gegen die mir zugestellte Anzeige wegen eines angeblich ungültigen Parkscheins vom 14.07.2025 einlegen.
Ich habe in diesem Zeitraum keinen Strafzettel an meinem Fahrzeug vorgefunden und war daher zunächst nicht darüber informiert, dass es an diesem Tag zu einer Beanstandung kam. Erst mit dem Erhalt der Anzeige in der vergangenen Woche wurde ich darauf aufmerksam gemacht.
Es ist möglich, dass versehentlich ein benutzter oder beschädigter Parkschein im Fahrzeug […]"
Zurückweisungsbescheid 4.11.2025
Mit dem an ***Bf1*** ***Bf1*** gerichteten und per Adresse ***AB*** adressierten Bescheid vom 4. November 2025 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, , Zahl: ***Bf1StNr1***, wurde der Einspruch vom 22. September 2025 gegen die Strafverfügung mit derselben Geschäftszahl folgender Begründung zurückgewiesen:
"Mit Schreiben vom 1.6.2023 erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Frau ***Bf1*** gerichtete Strafverfügung zur Zahl ***Bf1StNr1***.
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Beschuldigter ist der in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Im vorliegenden Fall konnte nur Frau ***Bf1*** Einspruch erheben oder dessen Rechtsvertreter*in, nicht aber eine andere Person.
Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann nicht als Vertreter behandelt werden (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/03/0153).
Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.
Da der Einspruch darüber hinaus verspätet ist, wäre er auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Der Bescheid wurde hinterlegt und wurde am 19.11.2025 behoben.
E-Mail 4.11.2025
Eine E-Mail vom 4.11.2025 vom Absender "***Bf1*** <***Bf1-E-Mail***>" an "MA 67 Post <post@ma67.wien.gv.at>" langte folgende Nachricht bei der belangten Behörde ein:"Ich war zum Zeitpunkt nicht in Wien und ich habe keinen gelben Zettel erhalten ich verstehe nicht was die Strafe ist"
Aktenvermerk über ein Telefonat
Am 13.11.2025 fertigte ein Bediensteter der belangten Behörde einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit "Herrn ***AB***" an. Darin wurde festgehalten, dass das E-Mail vom 4.11.2025 nicht als Beschwerde gewertet werden kann.Zur Eingabe vom 22.9.2025, in der angeführt wurde, dass bereits am 4.8.2025 eine Beschwerde eingebracht wurde, wurde vom Magistrat mitgeteilt, dass eine solche Beschwerde beim Magistrat nie eingelangt wäre, weil eine falsche E-Mail Adresse verwendet wurde.
In der Beschwerde vom 24. November 2025 führte ***Bf1*** ***Bf1*** im Wesentlichen aus, das Auto seiner Lebensgefährtin ***Bf1*** gelenkt und einen gültigen Parkschein ausgefüllt zu haben.
E-Mail Eingabe 24.11.2025
Am 24.11.2025 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail von der Adresse "***Bf1*** <***Bf1-E-Mail***>" ein. In dem E-Mail war ein Foto des Bescheides vom 4.11.2025 (Zurückweisung des Einspruchs vom 22.9.2025) sowie folgender Text enthalten:
"Ich, HERR ***Bf1*** will Rechtsmittel erheben und das es geprüft wird, da ich einen gültigen Parkschein ausgefüllt habe bitte weiter an die zuständige Stelle leiten die die Beschwerde überprüft, und bitte nächste Mal einen kompetenteren bearbeite für mich einleiten, jemand der mit mir sprichst und merken sollte das ich ein Herr und keine Frau bin, auf ihren Ton achtet und keine Anmerkungen wie "wir sind hier in" Österreich" macht und das Jahr mal richtig schreibt 2023 hatte ich nicht mal ein Auto meine Lebensgefährtin ***AB*** ist Fahrzeug Halter und ich bin der Lenker weil ich ein Führerschein besitze wir sind beide in der selben melde Adresse gemeldet und wer hätte es gedacht ich und meine Tochter sind österreichische Staatsbürger, bitte den Fall prüfen lassen und wer das liest sollte meiner Meinung die Kompetenz von Herr, sorry Frau ***CD*** prüfen, und weil es letztens gefällt hat um die Glaubwürdigkeit das das Schreibens meiner seit kommt wie Frau ***CD*** es auch erahnt hatte: Mit freundlichen Grüßen ***Bf1*** ***Bf1***"
Beschluss an beide Verfahrensparteien
Mit Beschluss vom 30.1.2026 richtete das Bundesfinanzgericht mehrere Fragen an eine oder beide Parteien des Verfahrens.
Mit E-Mail vom 20.2.2026 gab die belangte Behörde bekannt, dass bei ihr "lediglich eine ,Beschwerde' (Einspruch) vom 22.9.2025" aktenkundig sei und vom Absender "***Bf1-E-Mail***" stamme. Da diesem Einspruch "jedoch kein konkreter Einspruchseinbringer zugeordnet werden" konnte, wurde der Einspruch mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom 4.11.2025 erhobene Beschwerde vom 24.11.2025 von Herrn ***Bf1*** eingebracht worden sei.Die im Beschluss vom 30.1.2026 enthaltene Frage, welche Beschwerde die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht nun zur Entscheidung vorlegen wollte, blieb unbeantwortet.
Mit E-Mail vom 20.2.2026 langten von ***Bf1*** <***Bf1-E-Mail***> vier Bilder (Screenshots eines Mobiltelefons/Smartphones) kommentarlos beim Bundesfinanzgericht ein. Unter anderem wurde die gesamte E-Mail-Nachricht vom 4.8.2025 samt genauer Absende- und Empfängeradresse wie folgt vorgelegt.:
[...]
Frau ***AB*** ist Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen***. Am 23.7.2025 richtete der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe am 14.7.2025 an die Zulassungsbesitzerin. Diese Strafverfügung war am 29.7.2025 vom Hinterlegungsort abholbar und wurde am 1.8.2025 übernommen.
Am 4.8.2025 kam es zu einem Telefonat mit der belangten Behörde. Am 27.8.2025 versendete die belangte Behörde eine Mahnung an Frau ***AB***.
Am 22.9.2025 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail mit der Absenderadresse "***Bf1*** <***Bf1-E-Mail***>" ein, in dem auf eine Mahnung Bezug genommen wird und zusätzlich angeführt ist: "Guten Tag, ich habe bereits am 4.8.2025 eine Beschwerde eingereicht […]" Beigelegt war ein Screenshot von einem Mobiltelefon mit dem Titel "Einspruch gegen Anzeige wegen angeblich ungültigen Parkscheins am 14.07.2025".
Absender / Empfänger der Nachricht sind wie folgt angegeben:
[...]
Im Text dieser Nachricht heißt es auszugsweise:
"[…] mit diesem Schreiben möchte ich Einspruch gegen die mir zugestellte Anzeige […] einlegen"
Die belangte Behörde bestreitet, eine solche Nachricht mit dem Empfänger "rechtmittel" erhalten zu haben.
Mit Bescheid vom 4.11.2025, der an Herrn ***Bf1*** adressiert ist, hat die belangte Behörde den Einspruch vom 22.9.2025 zurückgewiesen. Der Bescheid weist folgende Adressierung auf:"***Bf1*** p.A .***AB*** ***Bf1-Adr***,Liesing"
Im Spruch des Bescheides wird § 13 Abs 3 AVG genannt; in der Bescheidbegründung ist angeführt, dass der Beschwerdeführer im eigenen Namen Einspruch erhoben hat und dabei wurde auf § 10 Abs 1 AVG verwiesen.
Die Verständigung über die Hinterlegung eines RSb-Dokuments weist als Empfänger "***Bf1***" aus. In der Übernahmebestätigung ist angeführt, dass der "Empfänger" das Dokument übernommen hat.
Am 24.11.2025 langte per E-Mail eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 4.11.2025 bei der belangten Behörde ein.
Es wurde von der belangten Behörde weder eine allfällige Verspätung des Einspruchs vom 22.9.2025 vorgehalten, noch das Vorliegen einer Vollmacht geprüft.
Die Feststellungen zur Strafverfügung gründen sich auf die im vorgelegten Verwaltungsakt befindliche Strafverfügung vom 23.7.2025. Aktenkundig ist auch ein Aktenvermerk vom 4.8.2025 hinsichtlich eines Telefonats, sowie eine Mahnung an ***AB*** vom 27.8.2025 und eine Vollstreckungsverfügung an ***AB*** vom 11.9.2025.Als Reaktion auf die Vollstreckungsverfügung vom 11.9.2025, auf der sich auch eine E-Mail-Adresse einer Buchhaltungsabteilung befindet, langte am 22.9.2025 das E-Mail vom Absender "***Bf1*** <***Bf1-E-Mail***>" beim Magistrat der Stadt Wien ein, in dem vorgebracht wurde, dass bereist am 4.8.2025 "eine Beschwerde eingereicht" wurde. Zum Nachweis wurde ein Screenshot angehängt.
Während die belangte Behörde in der Strafverfügung vom 23.7.2025 ihre E-Mail-Adresse mit "rechtsmittel@ma67.wien.gv.at" anführte, wurde die E-Mail vom 4.8.2025 offenbar an "rechtmittel@ma67.wien.gv.at" gesendet.
Die Feststellungen zum Zurückweisungsbescheid vom 4.11.2025 gründen sich auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Bescheid, der laut Übernahmebestätigung am 19.11.2025 übernommen wurde.
Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde über ein Telefonat vom 13.11.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zunächst den Zurückweisungsbescheid beheben und danach gegebenenfalls eine Beschwerde erheben müsse.
§ 49 VStG normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat."
§ 32 VStG normiert:
"(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG."
§ 8 AVG normiert:
"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
§ 13 AVG normiert:
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt."
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. (vgl. VwGH 20. Juni 2023, Ra 2022/03/0190, mwN).
Ebenso wie die Frage nach dem Inhalt eines Anbringens ist die Frage der Zurechnung von Verfahrenshandlungen nach deren objektivem Erklärungswert (dem äußeren Erscheinungsbild) zu beantworten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 37, mwN).
Schriftliche Anbringen bedürfen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu veranlassen (vgl. VwGH 31. März 2016, 2013/07/0023, mwN).
Der einzige Hinweis im in der Ich-Form gehaltenen und nicht unterfertigten Anbringen vom 22. September 2025, dass es nicht von ***Bf1***, der Adressatin der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung vom 23. Juli 2025, sondern von einer anderen Person stammt, ist dessen Versenden von der E-Mailadresse des ***Bf1*** ***Bf1***. Aus der Verwendung einer bestimmten E-Mailadresse alleine lässt sich aber nicht zwingend ableiten, dass ***Bf1*** ***Bf1*** und niemand Anderer die als Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung gewertete Eingabe vom 22. September 2025 verfasst hat.
Der Vermerk "c/o" bzw "per Adresse" bedeutet als Vermerk des Absenders, daß dieser an der Adresse einer anderen bestimmt bezeichneten Person zur Zeit erreichbar ist. Eine Bevollmächtigung dieser Personen zum Empfang von (an den Absender gerichteten) Schriftstücken vermag aus dieser in der wiedergegebenen Form bezeichneten Anschrift nicht entnommen zu werden (VwGH 12.11.1976, 2131/75; VfGH 11.12.2001, B 1510/00). Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist tatsächlich vom Empfänger und Beschwerdeführer (***Bf1***) behoben worden.
Im Verwaltungsstrafverfahren ist, wenn die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Sache) ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 24.10.2008, 2008/02/0186; VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175).
Wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (VwGH 25.4.2024, Ra 2023/22/0102).Nicht verfahrensgegenständlich ist daher ein (allfällige) Beschwerde vom 4.8.2025 oder vom 22.9.2025, sondern lediglich die Beschwerde vom 24.11.2025.
Eine Eingabe (hier: Einspruch) ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Verteter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem VwG nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen. (VwGH 14.8.2025, Ra 2024/01/0182.)
Der Mangel des Nachweises einer Bevollmächtigung ist verbesserungsfähig (VwGH 19.2.2014, 2011/10/0014). Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gem § 10 Abs 2 AVG ein iSd § 13 Abs 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093). Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG ist es nämlich, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (VwGH 21.3.2019, Ra 2019/22/0004).
Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters kann ein Rechtsmittel durch die innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgte eigenhändige Unterfertigung durch den Rechtsmittelwerber verbessert werden (VwGH 26.4.2013, 2012/07/0236).
Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die belangte Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung - nachweislich (vgl VwGH 14. November 1989, 89/05/0076 - aufgetragen hat (vgl VwGH 19. März 2002, 99/10/0203). Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 28 mwN der Judikatur).
Ein Mängelbehebungsauftrag ist dann nicht erforderlich ist, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist (VwGH 20.2.2024, Ra 2023/22/0159). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 31.3.2005, 2005/07/0020 - Verschreiben als Ereignis iSd § 71 AVG; auch unter Berücksichtigung von VwGH 20.10.1992, 92/08/0052) kann im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht automatisch von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit gesprochen werden.
Der auf § 13 Abs 3 AVG gestützte Zurückweisungsbescheid beruht auf einem nicht mängelfreien Verfahren, weil kein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag erging. Daher war der Beschwerde vom 24.11.2025 stattzugeben und der beschwerdegegenständliche, an ***Bf1*** ***Bf1*** gerichtete, Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. November 2025, Zahl: ***Bf1StNr1***, aufzuheben.
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die (ordentliche) Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, weil für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, maßgebend waren (vgl. VwGH 11. September 2014, Ra 2014/16/0009).
Wien, am 26. Februar 2026
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