Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde vom 31.1.2025 der A***B***stiftung***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2.2.1.2025, Steuernummer 1234***, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Zwangsstrafe wird mit € 500,00 festgesetzt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Mit Datum vom 2.1.2025 erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, da die Beschwerdeführerin es verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer (WiE) durchzuführen. Die Zwangsstrafe setzte das Finanzamt mit € 4.000,00 fest.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde, die sie zusammengefasst damit begründete, keine Kenntnis über die Erinnerungsschreiben mit Nachfristsetzung und die Strafbescheide gehabt zu haben. Die Schreiben der WiERegisterbehörde seien lediglich im FinanzOnline-Portal zugestellt worden. FinanzOnline sei von der Beschwerdeführerin de facto nie benützt worden, zumal es nie einen Bedarf für einen solchen Zugang gegeben habe. Die Beschwerdeführerin wäre gezwungen gewesen, anlässlich der erstmaligen WiERegister-Einmeldung und des dafür notwendigen Zugangs zum USP des Bundes, einen Zugangscode für FinanzOnline bei der Finanzbehörde zu beantragen. Es habe keine bewusste Aktivierung der Zustellungsmöglichkeit von behördlichen Schreiben stattgefunden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin sei FinanzOnline Teilnehmerin und habe der elektronischen Zustellung zugestimmt. Elektronisch zugestellte Dokumente würden als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Die Meldung an des Register der wirtschaftlichen Eigentümer sei durch die Beschwerdeführerin erst am 21.1.2025, somit erst nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 2.1.2025 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Meldung gemäß § 5WiEReG binnen der gesetzten Frist nicht gehörig erstattet, daher sei die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach rechtmäßig.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.
Das Finanzamt legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere in die Bescheide und in die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, sowie in die elektronischen Akten des Finanzamtes.
Danach steht nachstehender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung. Ihr Vermögen ist durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt.
Die Beschwerdeführerin ist FinanzOnline Teilnehmerin samt Teilnahme an der elektronischen Zustellung.
FinanzOnline benötigte und nutzte die Beschwerdeführerin ausschließlich zur einmaligen Anmeldung um einen Zugang zum Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) zu erlangen.
Die Beschwerdeführerin hat am 30.6.2023 und danach erst wieder am 21.1.2025 eine WiEReg-Meldung durchgeführt.
Mit 30.7.2024 fertigte die belangte Behörde eine Erinnerung (Mahnung) zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer an die Beschwerdeführerin aus. Die Erinnerung langte am 30.7.2024, 20:01 Uhr in der FinanzOnline Databox der Beschwerdeführerin ein. Mit dieser Erinnerung wurde unter Setzung einer Nachfrist eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 angedroht.
Die Zwangsstrafe wurde mit Bescheid vom 23.10.2024 mit € 1.000,00 festgesetzt.
Mit diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin auch aufgefordert, die unterlassene Handlung (WiEReg-Meldung) bis 16.12.2024 nachzuholen. Weiters wurde eine weitere Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 angedroht. Dieser Bescheid langte am 23.10.2024, 16:35 Uhr in der Databox ein.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 2.1.2025 wurde die angedrohte Zwangsstrafe mit € 4.000,00 festgesetzt. Dieser Bescheid langte am 2.1.2025, 11:55 Uhr in der Databox ein.
Am 21.1.2025 erfolgte die WiEReg-Meldung durch die Beschwerdeführerin über das USP.
Gegenüber der Beschwerdeführerin ist bisher sonst noch keine Zwangsstrafe angedroht oder verhängt worden.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend FinanzOnline (Teilnehmerin und Zeitpunkte des Einlangens der Schriftstücke in der Databox der Beschwerdeführerin) ergeben sich aus einer Abfrage des FinanzOnline Kontos der Beschwerdeführerin und der vom Finanzamt (der belangten Behörde) elektronisch gespeicherten Daten (zB Auskunftssystem 4.0 Finanzanwendungen), im Übrigen gründen sich die Feststellungen auf die angeführten Schriftsätze und Bescheide und sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Zur Zustellung in die FinanzOnline-Databox
Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs 2 FOnV 2006 in der Fassung vor BGBl II 325/2025 hat jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
Gemäß § 5b Abs 3 FOnV 2006 haben Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin unstrittig Teilnehmerin von FinanzOnline samt Teilnahme an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Ob die Möglichkeit der elektronischen Zustellung durch die Beschwerdeführerin bewusst aktiviert oder nicht deaktiviert (verzichtet) wurde, ändert daran nichts und kann daher dahingestellt bleiben.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der FinanzOnline-Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht an (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rz 4, mwN).
Das mit 30.7.2024 datierte Erinnerungsschreiben langte am 30.7.2024, 20:01 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Beschwerdeführerin ein und gilt daher als in diesem Zeitpunkt zugestellt.
Der mit 23.10.2024 datierte erste Zwangsstrafenbescheid langte am 23.10.2024, 16:35 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Beschwerdeführerin ein und gilt daher als in diesem Zeitpunkt zugestellt.
Der beschwerdegegenständliche, mit 2.1.2025 datierte zweite Zwangsstrafenbescheid langte am 2.1.2025, 11:55 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Beschwerdeführerin ein und gilt daher als in diesem Zeitpunkt zugestellt.
Zur nicht erfolgten WiEReg Meldung
Gemäß § 5 WiEReG haben die in § 1 Abs 2 leg cit genannten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen laut § 1 Abs 2 Z 15 WiEReG auch Stiftungen, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist.
Um die Aktualität der Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu gewährleisten, werden ab dem 10.01.2020 alle meldepflichtigen Rechtsträger gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet, zumindest einmal jährlich eine Meldung an das Register abzugeben, wobei diese spätestens binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) zu erfolgen hat.
Die Beschwerdeführerin war daher als Stiftung iSd § 1 Abs 2 Z 15 WiEReG gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Die Meldung hat gemäß § 5 Abs 2 WiEReG elektronisch an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das USP zu erfolgen.
Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht rechtzeitig nachgekommen und erfüllte diese auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist.
§ 16 Abs 1 WiEReG normiert, dass das Finanzamt Österreich, wenn eine Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann.
Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. § 16 Abs 1 WiEReG normiert, dass die Androhung einer Zwangsstrafe bei der Verletzung einer das WiEReG betreffenden Meldeverpflichtung mit einer Frist von (mindestens) sechs Wochen vorzunehmen ist.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Abgabenbehörde an ihre Verpflichtung zur Meldung an die Registerbehörde erinnert und zur Nachholung der unterlassenen Leistung aufgefordert wurde. Die Zwangsstrafe wurde mittels einer angemessenen Frist (23.10.2024 bis 16.12.2024) angedroht, welche auch der Bestimmung des § 16 Abs 1 WiEReG entspricht.
Die Beschwerdeführerin ist ihrer Meldeverpflichtung unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen und erfüllte diese auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde - unter gleichzeitiger Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe - gesetzten Nachfrist.
Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe waren daher erfüllt. Die belangte Behörde konnte die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach in ihrem Ermessen festsetzen (vgl VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087).
Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000, -- zu ahnden sind.
Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher eine Zwangsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl etwa Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 111 Anm 17; Ritz/Koran, BAO8, § 111 Tz 8, mwN).
Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022). Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe.
Im Rahmen der Ermessensübung sind jedoch auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 10).
In Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die im Rahmen der Billigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe zu berücksichtigen ist, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie keinerlei Angestellte habe und keinerlei Gehälter oder Aufwandsentschädigungnen bezahle. Als gemeinnützige Stiftung sei sie in vielen gesellschaftlichen Bereichen Förderer gerade jener Bereiche, die auch von der öffentlichen Hand finanziert würden - etwa im Sozialbereich, bei Kunst und Kultur. Das Stiftungsvermögen liege unter € 100.000,00 und die jährlichen Nettoerlöse seien in einem Bereich, der zur Folge habe, dass die verhängte Zwangsstrafe eine vollständigen Aufzehrung von Erträgen der Stiftung im Zeitraum von fünf Jahren bedeuten würde.
Im Sinne der Billigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich zum Zweck der Erlangung eines USP Zugangs FinanzOnline Teilnehmerin wurde und FinanzOnline nur zu diesem Zweck einmalig bewusst nutzte. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich aus diesem Grund die notwendige und erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und nicht in Databox eingesehen.
Gegenüber der Beschwerdeführerin ist zuvor sonst noch keine Zwangsstrafe angedroht oder verhängt worden. Es ist daher insofern von einem steuerlichen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einhaltung von Fristen auszugehen, was bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist.
Aus den dargelegten Gründen und dem Umstand, dass die Höhe der Zwangsstrafe(n) mit insgesamt € 5.000,00 (erste Zwangsstrafe € 1.000,00; zweite Zwangsstrafe € 4.000,00) von der belangten Behörde mit dem nach § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrag bemessen wurde, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe dem Bundesfinanzgericht als nicht angemessen.
Die hier streitgegenständliche (zweite) Zwangsstrafe wird daher von € 4.000,00 auf € 500,00 herabgesetzt.
Hinweis: Die Beschwerdeführerin ist mit Stand 10.2.2026 aufrecht als FinanzOnline Teilnehmerin (samt elektronischer Zustellung) registriert.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 12. Februar 2026
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