Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lhotax Steuerberatung GmbH, Dorfstraße 1, 6432 Sautens, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 5. November 2025 ausgefertigten Bescheid zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Zwangsstrafe wird gemäß § 111 BAO mit € 300,00 festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit € 500,00 festgesetzt. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich, weil die Beschwerdeführerin die Erklärung der Einkünfte (E6) und die Umsatzsteuererklärung (U1) nicht bis zum Ablauf der Frist (13. Oktober 2025) eingereicht habe.
2. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat dagegen mit über FinanzOnline am 6. November 2025 eingebrachtem Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Ihr Klient habe Anfang des Jahres bereits den Auftrag bei einem Kollegen aufgekündigt, weshalb er nicht mehr von ihm vertreten und somit auch nicht auf die Quote 2024 übernommen worden sei. Auch habe er die Androhung der Strafe dadurch nicht erhalten (da Zustellung an Steuerberater). Somit sei er in Unkenntnis darüber, dass die Steuererklärungen zum 13.10.2025 abzugeben waren. Die steuerliche Vertretung habe das Mandat nun übernommen und versucht den Klienten auf die Quote 2024 zu übernehmen. Sie hoffe, dass das funktioniert habe. Die neue steuerliche Vertretung habe auch bereits alle Daten, weshalb sie die Erklärungen bis spätestens 31.12.2025 einreichen könnten. Sie ersuche daher, den Bescheid ersatzlos aufzuheben oder eine Nachfrist für die Erklärungen bis zum 31.12.2025 zu gewähren.
3. Die belangte Behörde hat mit der am 11. November 2025 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da die beschwerdeführende Partei ihrer Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung für das Jahr 2024 bis zum Zeitpunkt der Androhung der Zwangsstrafen am 4. September 2025 samt Aufforderung zur unmittelbaren Einreichung der ausstehenden Erklärungen nicht nachgekommen sei, sei das Finanzamt durchaus berechtigt, die Verhängung von Zwangsstrafen für den Fall der Nichteinbringung der mehrmals abverlangten Steuererklärungen für das Jahr 2024 bis zur gesetzten Nachfrist anzudrohen. Auch erscheine die in der Androhung vom 4. September 2025 gewährte Nachfrist bis zum 13. Oktober 2025 ausreichend, um die Erklärungen innerhalb der vom Finanzamt gewährten Nachfrist einzureichen. Zugestellt worden seien die genannten Bescheide an den Vertreter gemäß § 81 BAO. Gemäß § 81 Abs. 1 BAO seien abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zu erfüllen. Da die ***Stb1*** von der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Neuaufnahme der Vermietung einer Betreibergesellschaft als solcher Vertreter gemäß § 81 BAO angegeben worden sei, sei auch die Zustellung der Schriftstücke an diese erfolgt. Es liege in der Verantwortung der Partei, etwaige Änderungen der Vertreter rechtzeitig bekannt zu geben. Es sei noch anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei nicht nur die vom Gesetz vorgesehenen Fristen, sondern auch die vom Finanzamt gewährten Nachfristen nicht eingehalten habe. Die Steuererklärungen für das Jahr 2024 seien bis dato nicht eingelangt. Diese Umstände würden gegen ein Bemühen der beschwerdeführenden Partei sprechen, den ihr vom Gesetz auferlegten Erklärungspflichten innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen nachzukommen. Aber auch im Rahmen der Ermessensausübung sehe die Behörde sich nicht dazu veranlasst, aufgrund der vorgebrachten Umstände von den verhängten Zwangsstrafen in der Höhe von gesamt 500 € abzusehen.
4. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit über FinanzOnline am 6. Dezember 2025 eingebrachtem Schreiben den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Es wird beantragt, der Beschwerde vom 6. November 2025 gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 5. November.2025 vollinhaltlich stattzugeben und den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von insgesamt € 500,00 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen werde, die verhängte Zwangsstrafe unter angemessener Ermessensausübung deutlich herabzusetzen. Die Umsatzsteuer- und Feststellungserklärungen für das Jahr 2024 seien am 13. November 2025 beim Finanzamt elektronisch eingereicht worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11. November 2025 wären die Erklärungen zwar noch nicht eingelangt; mittlerweile sei der abverlangten Verpflichtung jedoch nachgekommen worden. Damit sei der der Zwangsstrafe zugrunde liegende Umstand - das Nichteinreichen der Steuererklärungen - nicht mehr gegeben. Die Zwangsstrafe sei ein Beugemittel zur Durchsetzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten (insbesondere der Einreichung von Abgabenerklärungen). Sie sei nicht als Strafe für vergangenes Verhalten gedacht, sondern soll auf die künftige Erfüllung der Verpflichtung hinwirken. Im konkreten Fall seien die fehlenden Erklärungen für das Jahr 2024 am 13.November 2025 nachgereicht worden. Damit sei der Zweck der Zwangsstrafe (die Erzwingung der Einreichung der Steuererklärungen) erreicht worden. Auch wenn die in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung, die Erklärungen seien "bis dato nicht eingelangt", zum damaligen Zeitpunkt formal zutreffen mochte, sei diese Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes überholt. Die Erklärungen lägen mittlerweile vor. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 20 BAO sei auf die nachgeholte Erklärungsabgabe Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des inzwischen erreichten Zwecks der Zwangsstrafe sei die Aufrechterhaltung der Zwangsstrafe in voller Höhe als überschießend und ermessensfehlerhaft anzusehen. Jedenfalls spreche die nunmehr vorliegende Erklärungsabgabe für eine Aufhebung bzw. zumindest deutliche Herabsetzung der Zwangsstrafe. Auch sei die Androhung der Zwangsstrafe noch dem alten Steuerberater zugestellt und nicht der Beschwerdeführerin weitergeleitet worden. Da der Klient noch annahm auf der Quotenliste zu sein, habe er mit der Übergabe der Unterlagen bis Ende Oktober zugewartet.
5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 6. März 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1. Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen für die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
2. Gemäß § 134a Abs. 1 BAO können Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs. 1 BAO von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden.
3. Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigen.
4. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
1. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH 09.12.1992, 91/13/0204; VwGH 27.09.2000, 97/14/0112) und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066; VwGH 27.09.2000, 97/14/0112; VwGH 19.04.2018, Ra 2016/15/0030). Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde (VwGH 22.04.1991, 90/15/0186; VwGH 16.02.1994, 93/13/0025). Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (VwGH 22.04.1991, 90/15/0186). Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 26.06.1992, 89/17/0010; VwGH 22.02.2000, 96/14/0079).
2. Im Beschwerdefall ist für das Bundesfinanzgericht entscheidend, dass die Abgabepflichtig die Abgabenerklärungen für die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) des Jahres 2024 nicht rechtzeitig iSd §§ 134 f BAO eingereicht hat und der Aufforderung der belangten Behörde unter Androhung einer Zwangsstrafe, die Abgabenerklärungen bis zum 13. Oktober 2025 nachzureichen, bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides, dem bis 5. November 2025 (Datum der Zustellung des Bescheides) nicht nachgekommen ist. Die geforderten Abgabenerklärungen wurden erst am 13. November 2025 der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Dass nach dem Vorbringen der nunmehrigen steuerliche Vertretung die Androhung der Zwangsstrafe noch dem alten Steuerberater zugestellt und nicht der Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde, diese daher noch annahm, auf der Quotenliste zu sein und mit der Übergabe der Unterlagen bis Ende Oktober zugewartet hat, ist für das Bundesfinanzgericht nicht relevant. Die Beschwerdeführerin hat, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, bereits Anfang des Jahres 2025 den Auftrag bei der ehemaligen steuerlichen Vertretung gekündigt, weshalb sie nicht mehr von ihr vertreten wurde. Diese sowohl für die Zustellung von behördlichen Erledigungen und die Fristen der §§ 134 f BAO relevante Tatsache hat die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde nicht mitgeteilt, sodass diese zu Recht und wirksam für die Beschwerdeführerin die Androhung der Zwangs-strafe an die Kanzlei ***Stb1*** zugestellt hat. Diese Kanzlei ist von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde als Vertreter gemäß § 81 BAO gemeldet worden (und im Übrigen immer noch im Abgabeninformationssystem so angemerkt).
3. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der das Ermessen einräumenden Norm zu orientieren (VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 19.04.2018, Ra 2016/15/0030). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063,; VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366). Dem Grunde nach war die Festsetzung der Zwangsstrafe durch die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt und hat im gegenständlichen Fall ihren Zweck auch erreicht. Die Höhe der Festsetzung wird im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin ihre Abgabenerklärungen in den vorangegangenen Jahren immer rechtzeitig abgegeben hat, die Abgabennachforderung an Umsatzsteuer nur € 324,11 betrug und die festgestellten Einkünfte einen Verlust von € 12.525,66 ergaben, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine Zwangsstrafe in Höhe von € 300,00 angemessen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und gemäß § 279 Abs. 1 BAO der angefochtene Bescheid abzuändern.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist klar und eindeutig, eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 20. März 2026
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