JudikaturBFG

RV/7102986/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
03. Februar 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***LAND***, über die Beschwerde vom 15. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Mai 2023 betreffend Abweisung des Antrages vom 10. August 2022 auf Familienbeihilfe ab August 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** (SVNR ***Bf1SVNR***), zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 01. August 2017 über FinanzOnline (am 10.08.2022) mit der Anmerkung:"Ich bin seit meiner Geburt körperlich Behindert. Seit anfang zwanzig habe ich dieses sogar schriftlich mit einem grad der Behinderung von 60 %. Bin deswegen auch in Pension."

Am 03. Mai 2023 erließ das Finanzamt folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid:AbweisungsbescheidIhr Antrag auf Familienbeihilfe vom 10.08.2022, eingebracht am 10.08.2022, wird abgewiesen für:Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum(Nach- und Vorname des Bf.) …0188 ab Aug. 2017BegründungSie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).Laut Gutachten des Sozialministeriumservice sind Sie nicht dauernd erwerbsunfähig.Es besteht daher für Sie kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Der Bf. erhob (am 15.05.2023) Beschwerde wie folgt:"Ich bin verwirrt. Bezweifeln sie nun dass ich dauernd erwerbsunfähig bin oder dass die Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag eingetreten ist? Oder bezweifeln sie gar dass ich erheblich Behindert bin? In diesem Fall würde ich gerne klarstellen das ich schon als Kind die erhöhte Familienbeihilfe zugesprochen bekommen hatte. 1) Die dafür offensichtlich nicht qualifizierte Ärztin hat mir einen Grad der Behinderung von 30% bescheinigt. Laut Beschluss des Bundessozialamts (02.04.2007 Ausstellungsdatum des Behindertenpasses) bin ich jedoch zu 60% Invalide. Da meine Beschwerden nicht besser geworden sind sondern schlimmer und die Ursachen (Versteifung der LWS sowie auch die Verkrümmung der HWS und die Aortenklappeninsuffizienz sowie Beckenschiefstand) noch immer bestehen ist diese Einschätzung der Ärztin weder Evidenzbasiert noch rechtlich zulässig. 2) Da die untersuchende Ärztin lediglich für die Bereiche Algemeine und Innere Medizien zuständig ist und nicht für Orthopädie bzw. orthopädische Chirurgie hat sie weder die möglichkeit noch die kompetenz meine orthopädischen Beeintrechtigungen zu untersuchen noch diese zu beurteilen.In diesem Sinne verlange ich ein erneutes Gutachten eines Arztes aus dem oben erwähnten Bereich. 3) Desweiteren geht aus ihrem Schreiben hervor dass ich nach längerem stehen Schmerzen hätte. Dies muss sie aber scheinbar falsch verstanden haben, da ich bereits nach kurzer Zeit Schmerzen verspüre, welche bis zur vollständigen Steifheit führen. 4) Auch wird weder auf meinen Verkrümmungsgrad eingegangen noch auf den Grad meines Beckenschiefstandes. 5) Sämtliche Befunde die ich hatte sind scheinbar im Laufe meines Leidenswegs verloren gegangen.Jedoch müssen ihnen diese sowieso schon seit Ewigkeiten vorliegen (aufgrund der Feststellung des Grades der Behinderung von 60%). Sollten sie dennoch welche benötigen, werde ich dieser Aufforderung sofern sie ergeht nachkommen. Jedoch bin ich der Meinung dass sie genau dafür Sachverständige haben."

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (vom 29.05.2024), dies mit folgender Begründung: Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zu, wenn sie wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind.Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht ein Eigenanspruch auf die (erhöhte) Familienbeihilfe, wenn Sie dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.Laut dem neuerlichen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 26.4.2024 wurde keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt.Es besteht daher für Sie kein Anspruch auf die (erhöhte) Familienbeihilfe.

Der Vorlageantrag, eingebracht vom Bf. am 14. Juni 2024 über FinanzOnline, wurde erstattet wie folgt:"Ich verweise hiermit auf meine Beschwerde im Anhang (und allen sonstigen Dokumente im Anhang) und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Nur 5 Anhänge möglich... Ihr seits echt lustig.2 + 3 Vorlagenantrag beachten mit weiteren AnhängenVorwort:Ich bin seit meiner Geburt behindert (Geburtsfehler: Skoliose, Herzfehler) und hatte vor ca- 2 Jahren um erhöhte Familienbeihilfe angesucht. Nach 6 Monaten und mehreren Telefonaten teilte man mir dann mit ich müsse mich untersuchen lassen, was ich auch tat.Die Untersuchung fand bei einer Allgemeinmedizinerin statt und das obwohl ich bereits als Kind und Teenager erhöhte Familienbeihilfe bezogen hatte und das Finanzamt daher wissen musste welche Gesundheitsbeeinträchtigungen ich habe. Auch hatte ich bei der Antragsstellung den Hinweis gegeben dass ich mich in Pension befinde (Leider gibt es bei der online Antragsstellung kein Bereiche für Kommentare oder dergleichen). Des weiteren hatte ich der Ärztin gesagt dass meine Beeinträchtigungen hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, mit meiner Wirbelsäule zusammenhängen. Weiteres fragte ich sie warum ich bei Ihr wäre und nicht bei einem Orthopäden.Sie meinte darauf nur das Ministerium wird sich bei mir melden.Was das Ministerium dann auch tat und zwar mit einem Ablehnungsbescheid und einem neu festgestellten Grad der Behinderung von 30% (vorher 60%).Aufgrund dessen dass die Ärztin meine Aussage darüber dass ich kaum mehr stehen kann und wenn nur kurz, abänderte zu "schmerzen nach längerem stehen" , sowie nicht auf meine Leiden der Wirbelsäule eingegangen ist (wofür ihr auch die Ausbildung fehlt, was man an dem irrwitzigen Grad der Behinderung von 30% durchaus erkennen kann, lässt das für mich nur zwei Schlüsse zu:Entweder sie war inkompetent oder die Ärzte haben die Order jeden Antrag mit welcher Begründung auch immer von vornherein abzulehnen.Ich hoffe dass ersteres zutrifft, ansonsten wäre dieses Verhalten gewerbsmäßiger Betrug, Bildung einer kriminellen Vereinigung oder dergleichen.Habe dann selbstverständlich Beschwerde gegen diesen Bescheid eingelegt. Etwa 9 Monate nach Antragsstellung hatte ich dann geheiratet und lebe nun in dem Land meiner Frau.An dieser Stelle will ich noch sagen dass ich leider so gut wie alle meine Befunde verloren hatte, jedoch bemüht war diese wieder von unterschiedlichen Stellen zusammen zu tragen.Unter andern habe ich ein Röntgen meiner Wirbelsäule machen lassen die Befunde meiner Kuraufenthalte beantragt sowie die Befunde der PVA (Invaliditätspension).Des weiteren habe ich um Datenauskunft beim Finanzamt ersucht welche ich erst nach Androhung einer Klage erhielt. Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO welche ich beim Sozialministerium beantragt hatte (um die Befunde welche dem Behindertenpass zugrunde liegen zu erhalten), weil diese für mich wichtig wären als Vorlage und Vergleichswert, habe ich bis heute noch nicht.Genauso wenig hat diese Befunde das Finanzamt erhalten (zumindest laut Datenauskunft) obwohl ich darum gebeten hatte diese zu übermitteln. (Daran erkennt man wiedermal das Ämter bzw. Sachbearbeiter machen können was sie wollen ohne Konsequenzen fürchten zu müssen).Wie auch immer, von da an wurde ich schikaniert bzw. gemobbt.Man wollte auf einmal von mir wissen wo meine Frau lebt wo ich lebe was meine Frau arbeitet ....Ich will ausdrücklich anmerken dass es hier um erhöhte Familienbeihilfe für mich geht und nicht um Ausgleichszulage oder etwas dergleichen.Jedenfalls wurde ich dann irgendwann zu einem Orthopäden vorgeladen. Dieser Einladung konnte ich nicht (mehr) nachkommen da ich mich bereits in ***LAND*** befand, was ich dem Amt auch mitteilte. Aber dies sollte auch unerheblich sein da die Behörden nach eigenen Aussagen eh alle meine Befunde haben. Nach langem hin und her kam dann wieder eine erneute Vorladung dieses Mal wieder zu einem Allgemeinmediziner (dort war ich aber schon) ... so viel zur Schikane/Mobbing.Irgendwann nach dem ganzen Affenzirkus hat sich dann die Leitung des sozialmedizinischen Dienstes der Sache angenommen.Lange Rede kurzer Sinn, im aktuellen Bescheid (und nachdem ich darauf aufmerksam gemacht hatte dass die Abänderung meines Grades der Behinderung weder Evidenzbasiert noch gesetzlich zulässig sei) waren es dann wieder 50% Behinderung. Wie man sieht konnten Sie es nicht bleiben lassen mir 10 % wegzunehmen.Ich will auch noch hinzufügen dass ich bereits vor Jahren um Pflegegeld angesucht hatte, und dass es der Arzt trotz Hinweis der beisitzenden Dame nicht für angebracht erachtete mich zu untersuchen. Seine Worte waren: "Das sei nicht notwendig". Das passiert scheinbar wenn man zu jung ist. Das auch junge Menschen krank sein können naja …Auch hatte ich um erhöhte Ausgleichszulage (nach meiner Heirat) angesucht. Ebenfalls abgelehnt wegen einer ebenso absurden Begründung.Mein Vertrauen in die Politik sowie die Behörden ist jedenfalls zerbrochen.Jedoch hoffe ich, auch wenn ich mir dabei nach Corona ebenfalls nicht mehr sicher bin, dass unser Justizsystem zumindest noch funktioniert. Diese Errungenschaft (Im Namen das Volkes und dass vor dem Gesetz auch der kleinste unbedeutendste Mensch gehört und gleichberechtigt wird) ist auszeichnend und unter anderem Maßgeblich für die Integrität Österreichs.Ich muss gestehen dass es in der Vergangenheit eine Zeit gab, in der ich stolz war auf Österreich und dessen System. Diese Zeit ist leider vorbei. Beschwerde / Klage 1. ZuständigkeitenIch bitte das Gericht zu klären wer denn nun für was zuständig ist.Laut einer Mail ist die PVA zuständig eine Erwerbsunfähigkeit festzustellen.Des weiteren ist angeblich das Sozialministeriumsservice zuständig den Grad der Behinderung im Zuge des Behindertenpassverfahrens bzw. der Feststellung zur Zugehörigkeit des Kreises der begünstigten Behinderten festzustellen (und nicht das Finanzamt). Ich bin etwas verwirrt weil das Sozialamt da scheinbar mitmischt obwohl dieses nach deren Aussage lediglich Amtshilfe bei der zur Verfügung Stellung der Amtsärzte leistet (da das Finanzamt über keine eigenen verfügt).Welche Stellen sind in Österreich berechtigt den Grad der Behinderung festzustellen oder dürfen Sachverständige dies tun ohne Weisung eines Amtes? 2. Neufeststellung des Grades der BehinderungIch bitte das Gericht ebenfalls zu klären ob das Finanzamt ohne dass ich eine neu Feststellung beantragt hatte überhaupt den Grad der Behinderung feststellen darf wenn überdies bereits ein Grad der Behinderung von 60% bestand. Ich hatte lediglich um erhöhte Familienbeihilfe angesucht und dafür ist scheinbar wichtig ob ich Erwerbsfähig oder Erwerbsunfähig bin. Dieser Umstand hat jedoch scheinbar nichts mit dem Grad der Behinderung zu tun, da ich ja bereits erheblich Behindert bin und mir dennoch die erhöhte Familienbeihilfe verweigert wird. Sind also zwei verschiedene Paar Schuhe. Auch aus dem Beschwerdevorentscheid (1…) vom 29.05.2024 zu entnehmen.(Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht ein Eigenanspruch auf die (erhöhte) Familienbeihilfe, wenn Sie dauernd erwerbsunfähig sind.Laut dem neuerlichen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 26.4.2024 wurde keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt.) 3. Medizinisches GutachtenWas die medizinischen Gutachten betrifft ist das erste schon einmal nicht verwert- bzw. verwendbar, da zweifelsfrei feststeht dass die Allgemeinmedizinerin nicht wusste was sie tat. Des weiteren ist es wie schon eingangs erwähnt fehlerhaft. Auch stehen dort nicht einmal annähernd alle meine gesundheitlichen Beschwerden drinnen.Das letzte bzw. aktuelle Gutachten ist ebenso nicht zulässig weil unvollständig und fehlerhaft.Die Adresse stimmt übrigens auch nicht mehr!Auszug aus dem Schreiben:Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung.Das ist ja komisch also sind jetzt 30%, 50% bzw. 60% kein Grad der Behinderung, bzw. 10% welche lediglich nicht mehr zu dem Gesamtgrad gezählt werden?Wo bitte schön ist mein Beckenschiefstand angegeben oder meine dadurch unterschiedlich langen Beine was zu Schmerzen und einem hinken bzw. unnormalen Gang führt?Wo bitte schön steht etwas von meinem Verkrümmungsgrad oder den Kopfschmerzen oder das ich Schwierigkeiten habe beim Stehen?Ebenso ist mein Stabbruch dem Herrn nicht aufgefallen (ersichtlich auf den vorgelegten Röntgenbildern) und angeblich handelt es sich bei diesem Herrn um einen Orthopäden. Naja man könnte ja einfach sagen der Herr hat sich die Bilder gar nicht angeschaut. Unabsichtlich natürlich. Vielleicht hat er es einfach vergessen. Das so etwas ebenfalls Einfluss auf meine Schmerzen und Arbeitsfähigkeit hat ist aus der Email vom Orthopädischen Spital ***W.*** ersichtlich. Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:Orthopädische Hilfsmittel: Keine Physiotherapie wäre zuletzt vor der Operation erfolgt.Also um das klar zustellen, vor der OP wurde sehr wohl Physiotherapie durchgeführt. Ich weiß nur nicht mehr ob es während dem tragen meines Midas war, oder nachdem mir der Orthopäde mitteilte dass die ganze jahrelange Quälerei sinnlos war.Des weiteren ist auch nach der Operation Physiotherapie erfolgt und zwar bei meinen Kuraufenthalten in einer Spezial Einrichtung in Deutschland. Der Herr *** bezieht sich sogar auf einen Befund dieser Spezialeinrichtung (Asklepiosklinik).Was denkt der machen die Leute dort?Warum steht in dieser Rubrik nichts von meinen Medikamenten die ich nehme (Schmerzmittel) oder sind Schmerzmittel keine Medikamente sowie eine Behinderung scheinbar keine Behinderung ist.Oder Hilfsmittel: Ich benutze eine spezielle Matratze um halbwegs schmerzfrei schlafen zu können.Des weiteren lasse ich mich hier regelmäßig massieren um die ganzen schmerzhaften Verspannungen los zu werden.Noch dazu war er auch Unehrlich bzw. hat er mal eben etwas wichtige ausgelassen und zwar die Einschätzungen des Arztes aus der Asklepios Klinik. Vermutlich weil diese Einschätzung den verantwortlichen garnicht gefällt, da man es damit schwer hätte meinen Antrag abzuweisen.Dazu zählen:1) Bei(m Bf.) besteht zusätzlich ein chronifizierter Rückenschmerz... Dieser chronifizierte Schmerz bedroht die Arbeitseinsatzfähigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit.2) Bestehende Beschwerden nach Gerbershagen sind als Schmerzkrankheit im Stadium 2 zu bewerten.Stadieneinteilung des Schmerzes nach GerbershagenStadium 2lang anhaltender, fast kontinuierlicher Schmerz mit seltenem StärkewechselAusdehnung des Schmerzes auf benachbarte Körpergebiete, multilokuläres Schmerzsyndrom (70%) mit 2 oder mehr differenzierbaren Lokalisationen mit verschiedenen Schmerzqualitäten und intensitäten oder ein Bild mit über 40% Körperoberfläche1-2 Medikamentenmißbrauchepisoden 1-2 Medikamentenentzugsbehandlungen derzeit unangemessene Medikation2-3 maliger Wechsel des persönlichen Arztes, ziellose Konsultationen2-3 schmerzbedingte Krankenhausaufenthalte1-2 Aufenthalte in Rehablitations- oder Schmerzzentren2-3 schmerzbezogene operative EingriffeKonsquenzen der Schmerzen für die familiäre, berufliche psychophysiologische Stabilität Bewältigungsstrategien noch vorhanden, aber fehleingesetzt ("beginnende Invalidenrolle")Des weiteren schreibt der Herr (Arzt kann man ja schon gar nicht mehr sagen), dass sich mein cardiologisches Leiden gebessert hätte weil kein Therapiebedarf besteht.1) Das ist reine Spekulation. (Aber die Begründung ist Filmreif. Ob sich was verändert hat interessiert uns nicht aber da kein Therapiebedarf besteht ist das Leiden verschwunden)2) Ich weiß zwar nicht wie viel Prozent beim ersten Gutachten 2008 dort standen aber sollten es mehr gewesen sein will ich diesen Wert wieder zurück. Sollten es jedoch ebenso 10% gewesen sein, wiederspricht sich das mit der Aussage der Besserung und somit ist es lediglich eine abweichende Beurteilung was die wechselseitige Beeinflussung angeht.3) Welcher Therapiebedarf schwebt lhm bei einem Herzfehler vor. (Substral vielleicht damit die Tasche der Aortenklappe nachwächst)4) Mir wurde nie eine Therapie für mein Herz verschrieben, weswegen auch keine Besserung Eintreten kann dadurch dass kein weiterer Therapiebedarf besteht.5) Wo sind die Daten die diese Aussage stützen? Messergebnisse zb. Größe der Aortenwurzel vorher nachher.6) Keine wechselseitige Beeinflussung und eine Verbesserung... bedeutet das ich brauche keine Antibiotika mehr vor Operationen oder Zahnarztbesuchen? Das hätte ich gerne schriftlich von diesem Herrn bestätigt! Meine Frau wird sich ebenfalls freuen. Da ich scheinbar nicht mehr auf meinen Blutdruck achten muss...Warum wurden zwei Gutachten im Abstand von 14 Tagen von ein und demselben Arzt angefertigt? Stellt sich der Arzt nun selber in Frage oder hat er bzw. jemand anderer Befunde vergessen? (So wie er vergessen hatte wichtige Sachen in das Gutachten zu schreiben)weitere Gutachten werden in der Regel erstellt, um die bis dahin existierenden Gutachten, nämlich die "Vorgutachten", in Frage zu stellen. Wollte man das nicht, könnte man es lassen und den vorliegenden Gutachten vertrauen.Ein anderer Grund für ein neues Gutachten könnte natürlich auch eine andere Datenlage sein.Aus welchen Vorgutachten? Aus seinem Eigenem oder aus dem Gutachten welches man mir nicht offengelegt hat? Oder aus dem Gutachten der Spezialklinik welche durchaus eine mögliche voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit festgehalten hat. Noch anzumerken wäre, (auch wenn es in meinem Fall keine Rolle spielt) dass es vor dem 25. Lebensjahr heißen sollte. (Da ich in Berufsausbildung stand als die Operation durchgeführt wurde)es bestand keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr. Das ergibt sich einerseits aus den VGA und aus dem Gutachten Dris *** 7/2008:Generell sieht dieser ganze Bescheid so aus als wäre nur mein Grad der Behinderung relevant, was auch aus dem Schreiben über die Erstellung eines Gutachtens über das Ausmaßes meiner Behinderung (OB: 73150757300071 bzw. 73150757300095) hervor geht.Wenn es so wäre warum dauerte es 2 lahre. Meine Behinderung steht schon lange fest und auch wenn sich die Herrschaften große Mühe gegeben haben mir etwas wegzunehmen sind es immer noch 50%.Zu guter letzt muss ich erwähnen dass dieses Gutachten total lächerlich ist, um nicht zu sagen gefährlich, speziell für Leute die sich wirklich an so ein Gutachten halten und dann zb. die Antibiotika vor einer Op nicht einnehmen bzw. den Arzt nicht mehr darauf hinweisen. Da ja angeblich kein weiterer Therapiebedarf besteht. (Antibiotikatherapie)Die bikuspide Aortenklappe ist ein Herzklappenfehler, bei dem die Aortenklappe nur zwei statt drei Taschen aufweist. Dabei können nur 2 Taschen angelegt oder 2 der 3 Taschen mit einander verwachsen sein.Schließt die Aortenklappe nicht mehr komplett, dann spricht man von einer Aortenklappeninsuffizienz oder kurz Aorteninsuffizienz. Dabei fließt Blut in der Entspannungsphase zwischen den Herzschlägen (Diastole) aus der Aorta zurück in die linke Hauptkammer und belastet diese.Die Aorta entspringt direkt an der linken Herzkammer. Dieser Bereich wird Aortenwurzel genannt. Mit Ektasie bezeichnen Ärzte die Erweiterung eines Hohlorganes im Körper, insbesondere die Erweiterung eines Blutgefäßes.(Die Vermessung der Aorten-weite bzw. der Zunahme des Diameters ist deshalb von hoher klinischer Relevanz.) 4. BeschwerdevorentscheidungAuch der Beschwerdevorentscheid ist nicht wirklich richtig.Wortlaut des Bescheids:Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zu, wenn sie wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind.Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).In § 6 FLAG steht nichts von erheblicher Behinderung.Dort ist lediglich die Rede von körperlicher oder geistiger Behinderung.Welche Voraussetzung trifft nicht zu?Dass ich kein Kind mehr bin oder das ich nicht erheblich Behindert bin oder dass ich nicht Erwerbsunfähig bin?Hier wiederholen sie den Paragraphen noch mal, schreiben was anderes als zuvor und auch das ist falsch.Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht ein Eigenanspruch auf die (erhöhte) Familienbeihilfe, wenn Sie dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.Laut dem neuerlichen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 26.4.2024 wurde keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt.Es besteht daher für Sie kein Anspruch auf die (erhöhte) Familienbeihilfe.Es heißt voraussichtlich dauernd Erwerbsunfähig.Und auch erwähnen sie nichts mehr von einer Behinderung obwohl das ganze Gutachten darauf ausgelegt ist.Es sollte heißen die körperliche oder geistige Behinderung muss vor dem 21. Geburtstag ...Auch ist die Rechtsbelehrung nicht komplett. Es wird mit keinem Wort erwähnt auf welchem Wege man die Berufung einreichen soll. Und das kann doch auch nur ein schlechter Witz sein. Man könnte meinen man kann die Berufung einfach Mailen. Dem ist nur nicht so. Also solange unterschiedliche Gerichte Behörden usw. unterschiedliche Zustelloptionen erlauben, ist dies ein sehr wichtiger Punkt der Rechtsbelehrung. 5. ErgänzungenNach Änderung bzw. Anpassung des Gesetzes (Familienlastenausgleichsgesetz 2418/A) ist es nicht mehr notwendig sich erneut einer Untersuchung zu unterziehen wenn man bereits eine Bescheinigung vom Bundessozialamt hat. Sollte das nur auf Kinder und Jugendliche zutreffen verzeihen Sie mir meine Unwissenheit. (Auch wenn es eigentlich um den Zeitraum meiner Jugend geht)In diesem Fall wäre eine erneute Untersuchung zur Feststellung meines Gesundheitszustandes dennoch nicht zweckdienlich bzw. gar nicht zulässig weil mir bereits ein Grad der Behinderung von 60 Prozent bescheinigt wurde. Und da mir bereits vor meinem 20. Lebensjahr eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, weil eben nicht davon auszugehen ist dass sich mein Gesundheitszustand bessert, tritt ein weiteres Gesetz in Kraft welches besagt dass der Grad der Behinderung nicht abgeändert werden darf wenn sich der Gesundheitszustand nicht geändert hat.In diesem Sinne erfülle ich bereits die Voraussetzungen des Grades der Behinderung von mindesten 50 Prozent, als auch die Voraussetzung dass die Behinderung vor dem 21. Geburtstag bestand.Was die dauernde Erwerbsunfähigkeit anbelangt, möchte ich noch einmal darauf hinweisen dass die Tatsache dass ich bereits in Pension bin eine Unfähigkeit mir meinen Lebensunterhalt zu bestreiten aufzeigt.Sollte die Aufhebung des Amtsgeheimnisses bereits in Kraft getreten sein, würde ich auch gerne wissen ob Personen aufgrund ähnlicher gesundheitlicher Einschränkungen wie meiner, erhöhte Familienbeihilfe beziehen und warum man mich so malträtiert. Es gibt ja unter anderen so etwas wie den Gleichheitsgrundsatz.Und was ist eigentlich mit meinem Berufsschutz welchen ich inne habe?Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden.Was die Frage meines Aufenthaltsortes angeht will ich noch einmal klarstellen das ich zur Zeit der Antragsstellung wie auch zuvor und bis 01.04.2024 meinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich hatte. Es ist zwar so dass ich mich bereits seit September 2023 im Ausland aufhalte jedoch verstößt das nicht gegen das Gesetz welches den gewöhnlichen Aufenthaltsort definiert.Des weiteren bin ich der Meinung dass die Auszahlung soweit ich mich da einlesen konnte zwar ruhend gestellt wird, es jedoch nichts mit der generellen Genehmigung zu tun hat.Laut Schreiben des Amtes habe ich um den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung angesucht. Dieses Schreiben vermittelt den Eindruck dass eine erhebliche Behinderung ausreichend ist um diesen Betrag zu erhalten.Ob eine schwere Krankheit, ein Unfall oder psychische Probleme: Wer nicht mehr fähig ist zu arbeiten, kann eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension beantragen.Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:Für Arbeiter:innen gilt der Begriff Invalidität, für Angestellte der Begriff Berufsunfähigkeit und für Selbstständige der Begriff Erwerbsunfähigkeit. Für eine solche Pension müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.Scheinbar handelt es sich hier um ein und das selbe, auch daran zu erkennen das ich eine Nachricht vom Amt erhalten hatte in der stand ich sei in Invaliditätspension. Eigentlich bin ich jedoch in Berufsunfähigkeitspension. Sollte dies so sein müssten (auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes und der Diskriminierung) auch den zwei anderen Arten der Status einer Erwerbsunfähigkeit zustehen, da es sich ja lediglich um unterschiedliche Bezeichnungen handelt.Ich will noch anmerken das ich bei meinem 5 sowie 8 Stunden Flug nach ***LAND*** nach einem speziellen Sitzplatz gefragt und diesen auch bekommen hatte. Trotzdem musste ich schmerzbedingt öfter aufstehen und herumgehen was aber keine wirkliche Besserung gebracht hat. Hinlegen kann man sich in der Holzklasse leider nicht. 6. GesetzestexteEin rechtswirksamer Feststellungsbescheid kann auch bei Nachprüfung von Amts wegen nur geändert werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich positiv oder negativ geändert haben. Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.)Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn eine Gesundheitsstörung, ohne sich verändert zu haben, lediglich abweichend beurteilt wird.Artikel 66. Recht auf faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren und in angemessener Frist verhandelt wird.Art. 2 § 44 DSG Auskunftsrecht der betroffenen PersonArt 20 Abs 4 B-VGArtikel 34. Allgemeiner Gleichheitssatz, Diskriminierungsverbot§ 1 AnDG-Antidiskriminierungsgesetz§ 2 AnDG-AntidiskriminierungsgesetzEine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 3 Abs. 1 und 2 erster Satz genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention"Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist."Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht wenn sie, wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Der gewöhnliche Aufenthalt ist im § 66 Abs 2 Jurisdiktionsnorm JN definiert, und stellt allein auf faktische Umstände ab, ohne ein Willenselement vorauszusetzen.Fraglich ist, wie viel Zeit vergehen muss, um von einem gewöhnlichen Aufenthalt zu sprechen. Der Oberste Gerichtshof OGH sprach in familienrechtlichen Entscheidungen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, was aber auch mit den Auswirkungen auf die Gerichtszuständigkeit zusammenhängt.Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist ein Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips. Rechtssicherheit beruht auf dem Anspruch der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und Gewährleistung von Rechtsnormen sowie die an diese gebundenen konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Es ist Teil der elementaren Basis einer rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung. 7. Abschließende BemerkungenDa in einem Rechtsstaat auch Rechtssicherheit bestehen muss sind ua. Begriffe wie leichte und mittelschwere Arbeiten zu definieren.Leicht oder mittelschwer ist eine Tätigkeit auch dann, wenn der Anteil von mittelschwerer bzw. Schwerarbeit auf kurzfristig 2 Mal stündlich oder 5 % der Arbeitszeit begrenzt ist.Dies kann für mich jedoch auch nicht zutreffen weil ich nur 20 kg heben darf. (schwere Arbeit beinhaltet das Tragen von Lasten bis 40 Kilogramm)Leichte Arbeit sind Tätigkeiten wie die Handhabung leichter Werkstücke oder Werkzeuge, Tragen von weniger als 10 Kilogramm Gewicht und langdauerndes Stehen oder Umhergehen.Wie ich der Allgemeinärztin bereits mitteilte kann ich nur mehr kurz stehen, in ihren Bericht hat Sie (nur zu Erinnerung) geschrieben: Probleme bei längerem stehen.Somit ist auch dies für mich nicht möglich.Ich habe mich bemüht alle wichtigen Schriftstücke mit zu schicken jedoch besitze ich das erste Gutachten der Ärztin nicht mehr. Es zu beantragen wäre meiner Erfahrung nach langwierig und höchstwahrscheinlich nicht erfolgversprechend.Des weiteren kann ich keinen Bezug nehmen auf das Gutachten welches dem Behindertenpass zu Grunde liegt weil ich die angeforderten Dokumente wie eingangs schon erwähnt nicht erhalten habe. Was mein Auskunftsrecht verletzt.Das erwähne ich weil sich der Arzt auf Aussagen beruft welche dort (vielleicht) drinnen stehen, sowie wichtige Passagen die drinnen stehen sollten (max. 20 Kg heben) wieder mal weggelassen hat.Dies wiederum verletzt mein Recht auf Verteidigung welches mir verfassungsrechtlich zusteht.AIso sollten Fakten heutzutage noch eine Rolle spielen woran ich auch sehr stark zweifle ist dieser ganze Bericht unzulässig weil nicht Faktenbasiert.Die Finanzprokuratur hat bereits einige Fälle aufgrund des Amtshaftungsgesetzes von mir zu bearbeiten bekommen und es werden weitere dazukommen. Aber auch das dauert seine Zeit.Sie können mir das Urteil bevorzugt bei Mail (Vor-.Nachname-des-Bf.)@gmx.n... oder Digitales Amt schicken.Oder weiterhin in die W…gasse 3 zu meiner Mutter oder auch nach ***LAND***.Aus diesen Gründen fechte ich den erlassenen Bescheid an und bitte um eine Abänderung dieses und um schnellst mögliche Gewährung sowie Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe seit Antragstellung sowie 5 Jahre rückwirkend.Darüber hinaus erwarte ich meine 60% Behinderung zurück."

Die am 27. Juni 2024 über FinanzOnline eingebrachte Ergänzung des Vorlageantrages lautet:"Ergänzung zu den vorherigen Schreiben. Hiermit beantrage ich die Entscheidung durch einen Senat gem. § 272 BAO."

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:Sachverhalt:Mit Antrag vom 10.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) die Familienbeihilfe im Eigenbezug rückwirkend ab 08/2017, da er körperlich behindert sei und deswegen auch eine Invaliditätspension beziehe. Nach Anforderung eines Gutachtens beim Sozialministeriumservice, wurde der Antrag mit Abweisungsbescheid vom 03.05.2023 abgewiesen, da lt. BSB-Bescheinigung vom 11.04.2023 keine dauernde Erwerbsfähigkeit vorliegt.Dagegen wurde am 15.05.2023 fristgerecht Beschwerde eingereicht und ausgeführt, dass eine erhöhte Behinderung vorliege und das Gutachten eine unzureichend qualifizierte Ärztin bearbeitet hätte. Anschließend forderte die Abgabenbehörde ein weiteres Gutachten an, welches mit 28.09.2023 ohne Bescheinigung erledigt wurde, da der Bf sich für längere Zeit im Ausland befinde. Das Finanzamt versuchte daraufhin mit Vorhalt vom 16.10.2023 den gewöhnlichen Aufenthalt des Bf festzustellen. Der Bf antwortete darauf mit Schreiben vom 06.11.2023 bzw. 12.01.2024, wobei neben Anschuldigungen kurz zusammengefasst ein Auslandsaufenthalt bejaht wurde. Mit 14.02.2024 ergänzte der Bf zusätzlich sein Beschwerdebegehren. Daraufhin sendete das Finanzamt dem Bf einen weiteren Vorhalt, um den Familienstand und Lebensmittelpunkt zu erfragen. Mit Antwortschreiben vom 19.03.2024 klärte der Bf die Fragen dahingehend auf, dass er seit dem Jahr 2023 mit einer ***LAND*** verheiratet ist und ebendort seit Ende 2023 lebt. Zusätzlich bestätigte das Sozialministeriumservice mit Bescheinigungen vom 12.04.2024 und 26.04.2024, dass keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr vorlag, woraufhin das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2024 als unbegründet abwies.Schließlich reichte der Bf dagegen den gegenständlichen Vorlageantrag vom 14.06.2024 ein und beantragte zusätzlich die Entscheidung durch den Senat.Beweismittel:lt. InhaltsverzeichnisStellungnahme:Aufgrund der aktuellsten Bescheinigung des Sozialministeriumservice ergibt sich aus fachkundiger ärztlicher Sicht schlüssig, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. 25. Lebensjahres eingetreten ist.Gegenüber der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 29. Mai 2024 - wie auch gegenüber dem Bescheid vom 3. Mai 2023 - hat sich die Sachlage nicht geändert. Auch im Letztgutachten vom 26. April 2024, wurde bei dem Bf. eine vor Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt.Das Finanzamt Österreich beantragt daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der im Jänner 1988 geborene Bf. begann im September 2003, 15- jährig, eine Lehre, er war Lehrling bei der Firma ***X.*** Elektrotechnik GmbH, beendet war sie im Jahr 2006 (vgl. die Abgabeninformationssystemabfragen 2003 bis 2006).

Die Bezüge des Bf. (ab Beginn seiner Lehre ab September 2003) waren (Abgabeninformationssystemabfragen):

2003:ab September:vollbeschäftigter Lehrling € 1.912,50 ***X.*** Elektrotechnik GmbH

2004:vollbeschäftigter Lehrling € 6.243,05 ***X.*** Elektrotechnik GmbH

2005:vollbeschäftigter Lehrling € 9.087,55 ***X.*** Elektrotechnik GmbH

2006:vollbeschäftigter Lehrling € 13.518,15 ***X.*** Elektrotechnik GmbH

2007:vollbeschäftigter Arbeiter € 10.286,36 ***X.*** Elektrotechnik GmbHNOE GEBIETSKRANKENKASSE € 5.634,85

2008:3(2) 1101-1603 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG 1.401,183(2) 1703-0205 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 997,813(2) 0305-3105 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG 615,673(1) 0106-3006 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE PVOR 636,9084(1) 0101-3112 BAWAG Allianz Vorsorgekasse FOLGE 0,0084(1) 0106-3112 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTAL FOLGE 5.631,34

2009 (21- jährig im Jänner 2009):84(1) 0101-3112 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 11.875,18

2010:84(1) 0101-3112 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 12.017,32

2011:84(1) 0101-3112 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 12.161,52…Print Kolporteur u. Zeitungszusteller 605,02

2012:84(1) 0101-3112 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 12.489,82

Patientenbrief der Orthopädischen Abteilung ***W.*** vom 05. Dezember 2006:Stationärer Aufenthalt seit 2006-11-25 bis 2006-12-08Diagnosenidiopathische Skoliose von Typ Lenke 5Cbicuspide Aortenklappe mit hämodynamisch unbedeutender Aortenklappeninsuffizienz, Ektasie der Aorta aszendensTherapieOperation: 2006-11-27 ventrale Skolioseoperation mit dem HZI-lnstrumentar von L1 bis L4VerlaufDie Aufnahme des Patienten erfolgte am 25.11.2006 aufgrund einer bereits im Kindergartenalter bekannten Skoliose. Er wurde für 2 1/2 Jahre mit einem Mieder versorgt. Parallel wurde ein halbes Jahr Physiotherapie durchgeführt, insgesamt hatte die Krümmung der Wirbelsäule in den letzten Jahren jedoch merklich zugenommen und er berichtete auch über Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule seit einem Jahr.Klinisch befand sich die Wirbelsäule insgesamt im Lot bei Becken- und Schultergeradstand. Es zeigte sich jedoch eine deutliche re.konvexe thorakale Skoliose sowie eine li.konvexe lumbale Krümmung. Es fand sich ein deutlicher Lendenwulst li. von 3cm, als auch ein Rippenbuckel re. von 3cm.Röntgenologisch zeigte sich eine li.konvexe lumbale Hauptkrümmung mit Cobb Th12 bis L4 44°, thorakale re. konvexe Gegenkrümmung mit Cobb Th6 bis Th12 40°. In den Bending Aufnahmen öffnete sich die thorakale Krümmung bis 20°, sodass vorerst nur die lumbale Krümmung operiert wurde und sich die thorakale Krümmung im Verlauf selbst aufrichtet.Es besteht ein gewisses Restrisiko, dass diese Aufrichtung nicht vollständig geschieht. Sollte dies der Fall sein, so wird (der Bf.) im Beisein seines Vaters darüber informiert, dass in einer zweiten Operation die thorakale Krümmung von dorsal aufgerichtet werden müsste.Nach einem ausführlichen Aufklärungsgespräch über Art und Komplikationen der Operation wurde diese am 27.11.2006 in Allgemeinnarkose durchgeführt.Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, sodass (der Bf.) am 2. Postoperativen Tag Querbettsitzen konnte und danach belastend mobilisiert wurde. Klinisch neurologisch war der Patient postoperativ unauff. Bei den durchgeführten Verbandswechsel zeigten sich durchwegs blande Wundverhältnisse. Als Endocarditisprophylaxe erhielt (der Bf.) 2x2g Augmentin präoperativ i.v. Ein postoperativ durchgeführtes Röntgen der gesamten Wirbelsäule zeigte ein gutes Korrekturergebnis, sodass (der Bf.) am 08.12.2006 in häusliche Pflege entlassen werden konnte.Weitere MaßnahmenKörperliche Schonung. Fortführung der gezeigten isometrischen wirbelsäulenstabilisierenden Übungen. Das Sitzen sollte die ersten 6 Wochen schmerzorientiert erfolgen (max. eine Stunde).Eine ambulante Physiotherapie ist ab 3 Wochen postoperativ 1x wöchentlich, dann nach 6 Wochen 2x wöchentlich geplant. Die Belastung schmerzorient., Halten und Tragen von Lasten bis max. 5kg erlaubt.Leichte Arbeiten dürfen 4 Wochen postoperativ wieder aufgenommen werden.Sport:6 Wochen postoperativ Schwimmen, Wandern, etc.6-9 Monate postoperativ andere Sportarten, allerdings ohne starke Rotation, schnell beschleunigende Bewegungen oder Stoßbelastungen (der knöcherne Durchbau dauert so lange).Nach 12 Monaten alle Sportarten wieder erlaubt.Die Nahtentfernung ist am 19.12.2006 um … Uhr in unserer Ambulanz vorgesehen.Eine Kontrolle in unserer Ambulanz ist am 19.01.2007 um … Uhr vorgesehen (Überweisungsschein und E-Card sollen mitgebracht werden), danach in 3 Monaten mit einem aktuellen Röntgen der gesamten Wirbelsäule ap und seitlich.Empfohlene MedikamenteXefo 8mg 1x1 bei Bedarf

Patientenbrief der Orthopädischen Abteilung ***W.*** vom 13. Dezember 2006:Stationärer Aufenthalt vom 2006-11-23 bis 2006-11-23Diagnosenidiopathisches SkolioseVerlaufDie Aufnahme des Patienten erfolgte am 23.11.2006 für die am 27.11.2006 geplante Skolioseoperation.Nach Kontrolle aller Befunde sowie des Reverses konnte (der Bf.) am 23.11.2006 entlassen werden.Die Wiederaufnahme ist für den 25.11.2006 geplant.

Ärztliches Gesamtgutachten Dr.is ***, Facharzt für Orthopädie, vom 03. Juli 2008[Anmerkung: der Bf. war 20 ½- jährig]:Zum Antrag auf Gewährung einer InvaliditätspensionAntrag gestellt am 28. Mai 2008Untersuchung am: 3. Juli 2008 in der FÄBSTPERSÖNLICHE ANGABEN:Erlernter Beruf: Elektroinstallateur Im Krankenstand seit: [blank]In den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübter Beruf: Arbeitslos seit: Jänner 2008ElektroinstallateurNoch berufstätig als: anerkannter Arbeitsunfall /Berufskrankheit:Wie viele Stunden täglich: [blank]Wieder berufstätig als (bei Nachuntersuchung zu beachten): [blank]Wohnverhältnisse: WohnungFamilienstruktur: ledig1. Anamnese:Seit Geburt Loch im HerzMit 10 Jahren wegen Lungenentzündung station. Behandlung2003 Mopedunfall, Gehirnerschütterung, Platzwunde am Kopf, station. BehandlungNov. 2006 Wirbelsäule-Versteifung L1-L4 bei Skoliose2. Derzeitige Beschwerden:Schmerzen in der Wirbelsäule, vor allem nachts und bei längerem Liegen, er müsse dann aufstehen und herumgehen. Schmerzen auch bei längerem Gehen. Vermehrt Kopfschmerzen.3. Derzeitige Therapie:dzt. keine4. Allgemeine Angaben:Harn: o.B. Stuhl: o.B. Allergien: keineNic.: bis 15 Zig. Alk.: neg.Gesamteindruck:Guter AEZ6. Status: (Verweisung auf vorhandene Fachgutachten zulässig)Größe: 162 cm Gewicht: 51kg RR: 110/70mmHgGangbild: Flüssiges Gangbild,Zehenspitzen-Fersenstand beidseits durchführbar.HWS: Rotation bds. frei beweglich,Kinn-Jugulum-Abstand: 1cm,Trapeziusränder beidseits weich.BWS: Rechtskonvexe Skoliose mit leichter RippenbuckelbildungLWS: Linkskonvexe Skoliose und Lendenwulstbildung linksdie OP-Narbe befindet sich am linken Unter- bzw. Mittelbauch,paravertebral weich,L5 beidseits frei,kein Druck- oder Stauchungsschmerz,Schober: 10/13, Finger-Boden-Abstand: 30cm,Seitneigen beidseits frei.OE: Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke beidseits frei beweglich,unauffälliger Handstatus bei komplettem Faustschluss beidseits.UE: Hüft-, Knie- und Sprunggelenke beidseits frei beweglich,keine auffälligen Muskelatrophien,Wadendruckpunkte beidseits frei,Fuß- und Zehenstatus: unauffällig,dorsale Fußpulse beidseits tastbar,Lasegue beidseits negativ,Beinlängen seitengleich.7. Zusatzbefunde/mitgebrachte Befunde:in Kopie beiliegend8. Zur Diagnosestellung und abschließenden ärztlichen Beurteilung eingeholte Fachgutachten:keine9. Zusammengefasste Diagnosen in deutscher Sprache:a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: M41.9 ICD-10: Skoliose operativ saniert mit sehr gutem Korrekturergebnisb) weitere Leiden:Biscuspide Aortenklappe ohne hämodynamische Bedeutung10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung:Aus orthopädischer Sicht sind d. PW alle leichten fallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar.11. Ist der Pensionswerber / Bezieher mit der Behinderungin das 1. Dienstverhältnis eingetreten? JaIst es zum Herabsinken des Gesundheitszustandes gekommen ? JaBegründung: [blank]12. Ist die angestrebte / laufende Pension Folge eines Unfalles? Nein(Unverbindliche Angaben des Pensionswerbers/Beziehers)13. Ist durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich? NeinSind Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich? Nein14. Prognose:Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? offen15. Anpassung und Gewöhnung:Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat? Trifft nicht zu16. Bei Nachuntersuchung: trifft nicht zu17. Gesamtleistungskalkül:Folgende Anforderungen sind zumutbar (ohne Berücksichtigung von Alter und Beruf/Tätigkeit): vollschichtig

a) weitere Beurteilung: Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich Ja übliche Arbeitspausen ausreichend Jab) allfällige zusätzliche Einschränkungen: [blank]

 

Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 04. Juli 2008:ICD-10; M41.9Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes des Versicherten reicht das Gesamtleistungskalkül für den erlernten Beruf nicht aus.Der Versicherte ist dauernd invalid gem. § 255/1.Ab Antragstellung 28.05.2008.Maßnahmen der Rehabilitation:medizinisch: keineberuflich: berufliche Umschulung indiziertMaßnahmen der Gesundheitsvorsorge: keine

(Auszug aus dem) Entlassungsbericht aus dem Jahr 2009 (der Ergänzung zum Vorlageantrag beigelegt) - der Bf. war 21- jährig:Sozialanamnese erlernter Beruf: Elektriker. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektriker endete in Berufsunfähigkeitspension aufgrund der WS-OP seit ca. 6 Monaten, zuvor AU, geplant Umschulung in Computerbranche erfolgt. GdB 60. BeschwerdenEs bestehen Schmerzen im LWS-Bereich medial.Orthopädische Versorgung: keineBefund:Es findet sich vom körperlichen Entwicklungszustand her ein 21-jähriger junger Mann in gutem Allgemeinzustand und in gutem Ernährungszustand ohne Hinweise auf kardiopulmonale Beeinträchtigungen. …Bei der Zwischenuntersuchung vom 16.02.09 zeigten die gemessenen Scoliometerwerte eine positive tententielle Verbesserung. Die Therapiemaßnahmen konnten unverändert fortgesetzt werden. … Es besteht im Vorbeugetest unter weitestgehender Aufhebung einer muskelbedingten Beckenfehlstellung ein Sacrumtiefstand als Ausdruck einer Beinverkürzung von 1cm rechts. …AbschlussbefundDer Patient selbst beurteilt den Behandlungsverlauf als erfolgreich. …Sozialmedizinische BeurteilungBei der Abschlussuntersuchung wurde gemeinsam mit dem Patienten herausgearbeitet, welche Rehabilitationsziele während des stationären Aufenthaltes erreicht werden konnten.Die eingangs festgelegten Rehabilitationsziele konnten aufgrund einer sehr guten Compliance erreicht werden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen, zeitweilig auch im Stehen und Gehen sind mit Ausnahme der Nachtschicht vollschichtig möglich. Zu vermeiden sind Arbeiten in andauernden Zwangshaltungen, Arbeiten, die ständiges Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten erfordern. Angesichts der funktionellen Einschränkungen nach Spondylodese bestehen Einschränkungen der sportlichen Aktivtäten dahingehend, dass stauchende Momente ebenso überbeweglichkeitsfördernde Momente sicher vermieden werden sollten. Zu fördern wären Ausdauersportarten.

Sachverständigengutachten Dr. F., Fachgebiet: Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11. April 2023 [Anmerkung: der Bf. war 35- jährig]:Begutachtung durchgeführt am 11.04.2023Begleitperson anwesend: NEINBegleitperson erforderlich: NeinAnamnese:Siehe auch VGA (Zusammenfassung) vom 4.2.2009 eingestuft mit 60 % GdB (RSV) bei Idiopathische Skoliose mit Zustand nach Fusion L1-L4 und leichtgradiger Aortenklappeninsuffizienz bei bicuspider Aortenklappe und Ektasie der Aortenwurzel.Es handelt sich um eine Begutachtung nach FLAG.(Der Bf.) ist im Besitz eines Behindertenpasses (ausgestellt mit 2.4.2007).Zwischenzeitlich seit VGA keine weiteren Operationen oder stationären Aufenthalte, 2 x Kurin Deutschland - zuletzt vor 7 Jahren. Keine Betreuung bei einem FA für Orthopädie oderFA für Innere Medizin.Derzeitige Beschwerden:Bei langem Stehen, Schmerzen von der unteren LWS ausgehend die immer stärker werden,kann nicht einmal den Geschirrspüler ausräumen, mich nicht belasten, jeglicher Stoß auf die Wirbelsäule ist unerträglich, wollte Rodeln oder Rollerskaten, das ist aber nicht möglich.Eine weitere Operation möchte ich nicht, operiert wird ja schnell, das möchte ich nicht mehr. Seit der Kur vor 7 Jahren ist alles gleich geblieben. In Österreich gibt es ja keine Kurmöglichkeiten, der Weg nach Deutschland ist einfach zu weitBehandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:Keine Dauermedikation. Laut Patient Schmerzbedarfsmedikation.Orthopädische Hilfsmittel: KeinePhysiotherapie wäre zuletzt vor der Operation erfolgt.Sozialanamnese:(Der Bf.) ist ledig, kinderlos, Pensionist ab November 2008 bis 31.1.2010 - laut vorliegendem bescheid - lt. (Bf.) seit November 2008 unbefristete Pension laufend.Ausbildungsverlauf: Vorschule, Regel- VS und 4 Jahre Mittelschule bis 2003, danach Lehre zum Elektroinstallationstechniker mit positivem Lehrabschluss 2007, in Folge WS Operation L1-L4, Kündigung durch Dienstgeber nach Op. und Langzeitkrankenstand nach OP.- danach AMS Meldung und PensionsantragZusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):Keine Befunde vorliegendUntersuchungsbefund:Allgemeinzustand:Mittelgroßer normgewichtiger Patient in gutem AZ kommt erstmals zur Untersuchung inmeine OrdinationErnährungszustand:normalGröße: 162,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: 130/85Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, keine Dyspnoe, HNO- Bereich frei, Sehen undHören normal, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh mit ES, Töne rein,Pulmo normaler KS, Pleura frei, VA ohne NG, Abdomen im Thoraxniveau, weich, kein DS,keine Defense oder Resistenz, blande narbe im Bereich der linken Flanke nach WS OP,Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss seitengleich unauffällig, Schürzen- undNackengriff bds. ungehindert, WS: S- förmige thorakolumbale Skoliose, geringerSchulterschiefstand, kein Klopfschmerz, FBA 25 cm, Seitwärtsneigung frei, Nierenlager bds.frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme,neurologischer Status: Lasegue bds. negativ, MER unauffällig, Zehe- und fersenstand freiGesamtmobilität - Gangbild:Normalschrittig, raumgreifend, sicher und freiPsycho(patho)logischer Status:Stimmung euthym [Anm.: ausgeglichen], Antrieb unauffällig, Patient bewußtseinsklar und gut orientiertErgebnis der durchgeführten Begutachtung:

 

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:Leiden 2 erhöht bei geringer funktioneller Relevanz nichtFolgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:- Stellungnahme zu Vorgutachten:Gegenüber dem VGA bei fehlendem jahrelangem Betreuungsbedarf, scheinbar insgesamt unverändertem Zustandsbild und Einstufung nach EVO um 3 Stufen herabgesetzter GdBDer festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:X ja □ neinGdB liegt vor seit: 04/2023GdB 60 liegt vor seit: 05/2008Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zuverschaffen: NEINAnmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:Nach erfolgreicher Berufsausbildung und kann von einer anschließenden Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden.Es liegt kein Leiden vor, welches eine Erwerbsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt.X Dauerzustand

Sachverständigengutachten Dr. St., Fachgebiet: Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 12. April 2024:Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):VGA 4/2023 30%; Beschwerde 14.2.2024;Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:It.GA 4/2023:Keine Dauermedikation. Laut Patient Schmerzbedarfsmedikation.Orthopädische Hilfsmittel: Keine Physiotherapie wäre zuletzt vor der Operation erfolgt.Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:-Stellungnahme zu Vorgutachten:cardiologisches Leiden gebessert, da kein weiterer TherapiebedarfGdB liegt vor seit: 04/2023GdB 60 liegt vor seit: 05/2008Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:ab VGA 4/2023(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEINAnmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:es bestand keine erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr. Das ergibt sich einerseits aus den VGA und aus dem Gutachten Dris *** 7/2008: Aus orthopädischer Sicht sind d.PW alle leichten fallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar.X Dauerzustand□ Nachuntersuchung:

Sachverständigengutachten Dr. St., Fachgebiet: Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 26. April 2024:Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):VGA 16.4.2024 50%; 4/2023 30%; Bericht Asklepiosklinik 2007: lnfantile idiopatnischeSkoliose (M41.0)Z.n. WS-OP (Z96.8)Chronische Rückenschmerzen2009: idemOrthopädische Hilfsmittel: keine.Bisherige Therapie. Orthesenversorgung 10.-14.Lebensjahr.erlernter Beruf, El.installateur,AU.Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:It.GA 4/2023:Keine Dauermedikation. Laut Patient Schmerzbedarfsmedikation.Orthopädische Hilfsmittel: Keine Physiotherapie wäre zuletzt vor der Operation erfolgt.Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:-Stellungnahme zu Vorgutachten:cardiologisches Leiden im Vergleich zu Altgutachten gebessert, da kein weiterer Therapiebedarf;Unverändertes Kalkül zu eigenem VGA.GdB liegt vor seit: 04/2024GdB 60 liegt vor seit: 05/2008Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:ab VGA 4/2023(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zuverschaffen: NEINAnmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:es bestand keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr. Das ergibt sich einerseits aus den VGA und aus dem Gutachten Dris *** 7/2008:Aus orthopädischer Sicht sind d.PW alle leichtenfallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar.X Dauerzustand□ Nachuntersuchung:

2. Beweiswürdigung

Die im Einzelnen getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind, weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt:Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG normiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit.

§ 8 FLAG bestimmt:Abs. 5:Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.Abs. 6:Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).

Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967), ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Der Eintrittszeitpunkt einer Krankheit führt nicht automatisch dazu, dass mit Beginn einer Krankheit eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit einhergeht (BFG vom 15.02.2016, RV/4101085/2015).

Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018).

Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 03.03.2022, RV/6100100/2021:Dass die Krankheit der Tochter des Bf angeboren ist, erstmals mit etwa 14 Jahren ausbrach und schleichend verlauft, steht ohne Zweifel fest. Krankheiten können seit der Geburt vorliegen, auch wenn sie sich erst später manifestieren. Maßgebend ist aber der Zeitpunkt, zu dem Behinderungen (als Folge der bestehenden Krankheit) jenes Ausmaß erreichen, das eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Dieser Zeitpunkt wurde im schlüssigen und vollständigen Letztgutachten (welches auch nicht im Widerspruch zu den Vorgutachten steht) mit Beginn des Monats Februar 2012 festgelegt.

Im Erkenntnis vom 17.03.2020, RV/7106245/2019, erwog das Bundesfinanzgericht:Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018).Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG 15.12.2017, RV/7102460/2017).Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von der Bf nicht erbracht werden.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057).

Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice

Die Beihilfenbehörden (Finanzamt), und auch das Gericht, haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und sind an die Gutachten des SMS gebunden. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 18.11.2008,2007/15/0019).Die Beihilfenbehörden und das Gericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057).

Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO).

Gemäß § 2 lit. a BAO (Bundesabgabenordnung) ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.

§ 167 BAO lautet:Abs. 1: Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.Abs. 2: Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0134).

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).

Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).

Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom VfGH 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).

Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht - wie bereits vorstehend ausgeführt - eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind.

Ein Gutachten ist- vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)- nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und- schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint.

Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran (BFG vom 26.04.2018, RV/5100073/2018 mit Verweis auf VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).

Bei der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe handelt es sich um eine Begünstigungsbestimmung.Der Grundsatz der Amtswegigkeit tritt bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117).

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057, VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit auch die Art der Behinderung und die trotz Behinderung verrichtbare Tätigkeit entscheidungswesentlich (VwGH vom 13.12.2012, 2009/16/0325).

Arbeitslose haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (www.ams.at), wenn sie diese Bedingungen erfüllen:- sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos.- sie haben sich bei ihrem AMS arbeitslos gemeldet.- sie sind am Arbeitsmarkt vermittelbar.- sie sind bereit, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. Ausnahme:Sie haben Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder für ein Kind mit Behinderungund es gibt nachweislich keine Betreuung, die es Ihnen ermöglicht, mindestens 20 Stundenpro Woche zu arbeiten: Dann reicht es, wenn Sie bereit sind, eine Arbeit von mindestens16 Stunden pro Woche aufzunehmen.- sie haben für eine gewisse Zeit arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet (Anwartschaft).- Und: Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist noch nicht abgelaufen.

Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit (Vorlageantrag):

Zuständig zur Feststellung einer Erwerbsfähigkeit ist das Sozialministeriumservice.Von (fach)ärztlichen Sachverständigengutachtern sind Gutachten/Bescheinigungen zu erstellen, ohne Weisung eines Amtes.

Voraussetzung der Gewährung erhöhter Familienbeihilfe (Vorlageantrag):

Die Gewährung erhöhter Familienbeihilfe ist gemäß der oben zitierten Gesetzesbestimmung nicht an den bzw. einen bestimmten Grad der Behinderung geknüpft, sondern an die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen. Dem Vorbringen des Bf., ihm werde die erhöhte Familienbeihilfe verweigert, obwohl er erheblich behindert ist, kommt demgemäß eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu.

während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperliche oder geistige Behinderung:

Dieses Tatbestandsmerkmal kommt im vorliegenden Fall, wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, nicht zum Tragen: Die Lehre war im Jahr 2006 beendet, im Jahr 2007 war der Bf. vollbeschäftigter Arbeiter bzw. im Krankenstand und im Jahr 2008 war er arbeitslos gemeldet und erhielt vom Arbeitsmarktservice Bezüge in der oben angeführten Höhe, ab Juni 2008 bezog er von der Pensionsversicherung die ebenfalls oben angeführten Beträge.

die Tatsache, dass der Bf. bereits in Pension ist, zeige eine Unfähigkeit auf, sich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Vorlageantrag):

§ 255 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bestimmt:Abs. 1:War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.Abs. 7:Als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 12.08.2020, RV/4100330/2020:Die Bf. kritisiert die Ausführung im Gutachten Dr. ***5*** insoweit, als er von einem Grad der Behinderung von 50 % und nicht von 70 % ausgegangen ist. Die Bf. nimmt damit offensichtlich Bezug auf ihre Einstufung iZm der Invaliditätspension. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen obsolet ist, gingen doch die Zweit- und Drittgutachterin von einem Grad der Behinderung von 70 % aus, sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung für die erhöhte Familienbeihilfe andere Kriterien maßgebend.

Während es im Sozialversicherungsbereich ausreichend ist (und zur Zuerkennung einer Invaliditätspension führt), dass der Versicherte, der überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid gilt, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist, bedarf es im Familienbeihilfenrecht des Eintretens der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen. Beihilfenrechtlich ist somit ein anderes Kriterium maßgebend und vom Anspruchswerber zu erfüllen. Hierzu sei bemerkt: Es kommt im Berufsleben immer wieder vor, dass Erwerbstätige, die im erlernten (angelernten) Beruf nicht mehr tätig sein können, in einem Beruf mit einem andersartigen Anforderungsprofil tätig werden und sich in diesem ihren Unterhalt zu verschaffenvermögen.Mit diesen Ausführungen ist auch die vom Bf. aufgeworfene Frage nach seinem Berufsschutz beantwortet; das FLAG 1967 gewährt, wie der zitierten Gesetzesbestimmung (des § 2) unmissverständlich zu entnehmen ist, keinen Berufsschutz.

hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, mit der Wirbelsäule zusammenhängende Beeinträchtigungen (Vorbringen im Vorlageantrag):

Die Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, des Letztgutachters lautet:es bestand keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr. Das ergibt sich einerseits aus den VGA und aus dem Gutachten Dris *** 7/2008:Aus orthopädischer Sicht sind d.PW alle leichtenfallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar.

Die diesbezügliche Anmerkung bzw. Begründung des Vorgutachters lautet:es bestand keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr. Das ergibt sich einerseits aus den VGA und aus dem Gutachten Dris *** 7/2008: Aus orthopädischer Sicht sind d.PW alle leichten fallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar.

Das Gutachten Dris. *** 7/2008, das in einem Zeitpunkt erstattet worden ist, in dem der Bf. 20 ½ - jährig war - insb. die Punkte 9. und 10. sowie Punkt 17. - lässt keinen Zweifel aufkommen, dass der Bf. im Juli 2008, knapp vor dem 21. Lebensjahr, nicht erwerbsunfähig war:9. Zusammengefasste Diagnosen … :a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: M41.9Skoliose operativ saniert mit sehr gutem Korrekturergebnisb) weitere Leiden:Biscuspide Aortenklappe ohne hämodynamische Bedeutung10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit … :Aus orthopädischer Sicht sind d. PW alle leichten fallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar.17. Gesamtleistungskalkül:Folgende Anforderungen sind zumutbar (ohne Berücksichtigung von Alter und Beruf/Tätigkeit): vollschichtigArbeitshaltung ständig überwiegend fallweiseSitzen XStehen XGehen X[vgl. die obige Aufstellung]Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich Jaübliche Arbeitspausen ausreichend Jaallfällige zusätzliche Einschränkungen: [blank]

Gleiches ergibt sich aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 04. Juli 2008, wonach auf Grund "des festgestellten Leidenszustandes des Versicherten ... das Gesamtleistungskalkül für den erlernten Beruf nicht aus(reicht)", beim Versicherten, dem Bf. eine "berufliche Umschulung indiziert" ist.

Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf. eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von diesem demgemäß nicht erbracht werden.

Bemerkt wird, dass der Bezug einer Berufsunfähigkeitspension im Familienbeihilfenrecht ein Indiz dafür ist, dass der Bezieher davor erwerbstätig und auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert war (vgl. bspw. BFG vom 08.11.2024, RV/7101244/2024 und UFS vom 17.06.2004, RV/0322-G/03).

Beantragung der Entscheidung durch einen Senat gem. § 272 BAO:

§ 272 BAO lautet:Abs. 1:Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.Abs. 2:Die Entscheidung obliegt dem Senat,1.wenn dies beantragt wirda) in der Beschwerde,b) im Vorlageantrag (§ 264),c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderd) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder2.wenn dies der Einzelrichter verlangt.

Der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gem. § 272 BAO wurde vom Bf., wie oben im Verfahrensablauf angeführt, nicht im Vorlageantrag, sondern einer folgenden Ergänzung des Vorlageantrages (vom 27. Juni 2024), somit verspätet gestellt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.

Wien, am 3. Februar 2025

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