Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Tischler & Tischler Rechtsanwälte GmbH, Herrengasse 6 Tür 14, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. September 2023 betreffend Pfändung einer Geldforderung 15.09.2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 11.9.2023 stellte das Finanzamt Österreich gemäß § 229 BAO zur Einbringung der auf dem Steuerkonto Nr. ***123*** ausgewiesenen und vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld (Umsatzsteuer 5/2023 und Einkommensteuer 7-9/2023) in Höhe von € 1.410,11 einen Rückstandsausweis aus.
Am 15.9.2023 erging der Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung betreffend geschuldeter Abgaben einschließlich Nebengebühren sowie Gebühren und Barauslagen in Höhe von gesamt € 1.431,41 (Abgaben samt Nebengebühren iHv. € 1.410,11 sowie Gebühren und Barauslagen für die Pfändung iHv. € 21,30) an den Drittschuldner BKS Bank AG und wurde dieser angewiesen, die Forderung nicht mehr an den Beschwerdeführer zu bezahlen.
Am 11.10.2023 langte fristgerecht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 15.9.2023 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, welche Abgaben bzw. Nebengebühren der Beschwerdeführer tatsächlich schulden würde. Die belangte Behörde habe gegenüber dem Beschwerdeführer keine offenen Forderungen. Er beantragte, den Bescheid vom 15.9.2023 aufzuheben.
In der Beschwerdevorentscheidungen vom 31.10.2023, welche dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.11.2023 zugestellt worden ist, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde legte der Beschwerdevorentscheidungen den Rückstandsausweis vom 11.9.2023 bei, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten iHv. € 1.410,11 ausweist. In einem Hinweis in der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit separater Post eine Kontoabschrift für das Jahr 2023 übermittelt werde, aus welcher ersichtlich sei, dass die im Jahr 2023 geleisteten Zahlungen nicht zur vollständigen Entrichtung der gemeldeten Umsatzsteuern bzw. verbuchten Einkommensteuervorauszahlungen ausgereicht haben und es somit zum Entstehen eines Abgabenrückstandes gekommen sei.
Am 5.12.2023 langte fristgerecht der Vorlageantrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass ihm der Rückstandsausweis vom 11.9.2023 nicht bekannt sei und dass davon auszugehen sei, dass ein solcher gar nicht existiere. Die belangte Behörde sei auf sein Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen. Im Übrigen habe er seit Mitte September 2023 Zahlungen von insgesamt € 909,77 an die belangte Behörde geleistet, welche entsprechend zu berücksichtigen seien.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 26.7.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Abgabenkonto des Beschwerdeführers wies mit 1.2.2023 ein Guthaben iHv. € 1.341,82 aus.
Bis 15.9.2023 wurden Umbuchungen bzw. Überrechnungen bzw. Zahlungen in Höhe von gesamt € 4.829,07 am Abgabenkonto gutgeschrieben. Zwischen 1.2.2023 und 15.9.2023 wurden Forderungen aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen iHv. € 4.800,-- sowie aufgrund von Einkommensteuervorauszahlungen iHv. € 2.781,-- am Konto verbucht.
Daher bestand am 15.9.2023 eine offene Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer iHv. € 1.410,11. Die offene Forderung setzt sich aus Abgabennachforderungen betreffend Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2023 iHv. € 483,11 mit Fälligkeit am 17.7.2023 sowie betreffend Einkommensteuervorauszahlung für den Zeitraum Juli bis September 2023 iHv. € 927,-- mit Fälligkeit am 16.8.2023 zusammen.
Der Rückstandsausweis vom 11.9.2023 weist den Namen des Beschwerdeführers, seine Adresse, seine Steuernummer sowie seine Sozialversicherungsnummer aus und sind die Abgabenschuldigkeiten nach Abgabenart, Zeitraum, Fälligkeit sowie Höhe der jeweils ausstehende Beträge aufgegliedert. Weiters ist vermerkt, dass die Abgabenschuldigkeiten vollstreckbar sind.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den am Abgabenkonto durchgeführten Buchungen sowie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Rückstandsauweis.
§ 226 BAO normiert, dass Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar sind.
§ 65 Abs 1 AbgEO lautet auszugsweise: "Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.[…]"
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Nach § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über die Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Dem streitgegenständlichen Bescheid Pfändung einer Geldforderung vom 15.9.2023 liegt ein Rückstandsausweis vom 15.9.2023 zugrunde, der den Anforderungen des § 229 BAO entspricht und vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1.410,11 ausweist. Das gegenständliche Vollstreckungsverfahren und somit die vorgenommene Pfändung erfolgten aufgrund des Vorliegens eines Exekutionstitels daher zu Recht.
Dass im Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung die jeweils geschuldeten Abgaben und Nebengebühren nicht einzeln angeführt sind, sondern lediglich der Gesamtbetrag der von der Pfändung betroffenen Abgaben samt Nebengebühren und der Gesamtbetrag der Gebühren und Barauslagen für die Pfändung entspricht den Erfordernissen des § 65 AbgEO, der normiert, dass der Pfändungsbescheid lediglich die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze iS des § 26 AbgEO anzugeben hat. Dafür, dass in einem Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (Liebeg in Liebeg [Hrsg], Die Abgabenexekutionsordnung2 [2020] § 65 AbgEO Rz 12 mit Verweis auf VwGH 27.3.2003, 2000/15/0067 = ÖStZB 2003, 512; BFG 23.2.2017, RV/7102447/2015).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Rückstandsausweis sei ihm nicht bekannt und daher nicht existent, ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach der Rückstandsausweis den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld bestätigt und weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid ist (vgl VwGH 27. 1. 2001, 2000/17/0100).
Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag angeführten Zahlungen iHv. € 909,77 wird auf die am Abgabenkonto am 6.7.2023 bzw. 10.7.2023 berücksichtigten Beträge iHv. € 600,-- bzw. € 309,16, am 4.8.2023 berücksichtigten Beträge iHv. € 600,-- bzw. € 309,16 sowie die am 5.9.2023 berücksichtigten Beträge iHv. € 600,-- bzw. € 309,16 hingewiesen. Trotz dieser Zahlungen war am 5.9.2023 immer noch ein Betrag iHv. € 1.410,11 fällig und noch nicht bezahlt.Die Zahlungen am 21.9.2023 bzw. am 6.10.2023 iHv. € 309,77 bzw. € 600,-- fanden erst nach Erlassung des Pfändungsbescheides statt. Im Übrigen bewirkt die Tilgung der Abgabenforderung nach Ausfertigung des Rückstandsausweises nicht dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 17.11.2014, 2012/17/0376, mwN), zumal ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern auch einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages (VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0114).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor, die Beschwerde war abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlichen Entscheidung stützt sich auf die in den Entscheidungsgründen angeführte Judikatur bzw. ergibt sich aus den angewandten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird im Beschwerdefall nicht aufgeworfen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. März 2026
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