Das Bundesfinanzgericht hat durch S über die Beschwerde der N.GmbH, vertreten durch V, vom 27.02.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 05.11.2024, Steuernummer s, betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Verfahrensgang
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 05.11.2024 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG auf, einen Betrag in der Höhe von 26.890 € rückzuerstatten. Die Bf. habe am 23.11.2020 für den Zeitraum 16.03.2020 bis 15.06.2020 (92 Tage) einen Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses I (FKZ I) gestellt. Beantragt wurden u.a. die Kosten für die Geschäftsraummiete der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehenden Betriebsräumlichkeiten in der Höhe von 54.975,18 €.Gemäß Z 4.1.3 der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten könnten Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a der Fixkostenzuschussrichtlinie nur für Zeiträume geltend gemacht werden, in denen das antragstellende Unternehmen nicht direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen und das Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war.Das Betretungsverbot sei vom 17.03.2020 bis 14.05.2020 60 Tage aufrecht gewesen. Ein Fixkostenzuschuss sei daher für die Geschäftsraummiete für 32 Tage möglich (19.121,80 €). Die Differenz zum beantragten Zuschuss betrage 35.853,38 €, wovon 75% (26.890 €) rückgefordert würden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 27.02.2025 führte der steuerliche Vertreter der Bf. in der Begründung aus:"In dem genannten Zeitraum bestand für den Betrieb ein behördliches Betretungsverbot. Dieses bezog sich jedoch nur auf den Betrieb von Gastronomie und Veranstaltungen. Ungeachtet des Betretungsverbotes für Kunden waren der Geschäftsführer sowie Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten am Standort tätig. Die Mitarbeiter führten verschiedene notwendige Service- und in weiterer Folge Vorbereitungsarbeiten durch. Da diese Tätigkeiten als betriebsnotwendig zu betrachten sind, kann die Annahme der Behörde, dass das Bestandsobjekt im betroffenen Zeitraum nicht für vertraglich bedungene betriebliche Zwecke nutzbar war, widerlegt werden."Beantragt wurde die "Streichung des Rückerstattungsbetrages".
Im Ersuchen um Ergänzung vom 10.03.2025 forderte das Finanzamt die Bf. auf, die in der Beschwerde angeführten Service- und Vorbereitungsarbeiten, die in der Zeit des Betretungsverbotes von den Mitarbeitern durchgeführt wurden, aufzulisten.
Am 24.04.2025 erstattete die Bf. die Vorhaltsbeantwortung:"Mit Beginn des Lockdowns haben wir unsere Tätigkeiten auf die Aufrechterhaltung des Systems konzentriert. Es war nicht abzusehen, wie sich die Situation entwickeln wird und wie lange der Lockdown dauert könnte.
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"Sämtliche Arbeiten sind durchgeführt worden, um den Betrieb jederzeit wieder aufnehmen zu können. Telefonate und Zahlungen und Stornierungen, sowie Buchungen der Säle sind durchgeführt worden. Telefongespräche mit Kunden haben stattgefunden. "
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"Reinigungsarbeiten an Böden und Wänden in den 5 Veranstaltungssälen sind von den Mitarbeitern durchgeführt worden."
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}Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt aus, in Punkt II des vorgelegten Mietvertrages der genutzten Veranstaltungshallen sei ersichtlich, dass die Hallen als Gastronomiebetrieb mit Schwerpunkt "Familienfeiern" (Großhochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern, etc) Verwendung finden sollten.Die angeführten Service- und Vorbereitungsarbeiten der Mitarbeiter entsprächen daher nicht dem eigentlichen Geschäftszweck des Unternehmens, sondern stellten notwendige Hilfstätigkeiten dar. Die Räumlichkeiten seien aufgrund des behördlichen Betretungsverbotes unbenützbar gewesen.
Zu den Rechtsgrundlagen führte das Finanzamt aus:"Aufgrund der im Dezember 2021 erfolgten Novellierung des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 228/2021 sowie der nachfolgenden Novellierung der Richtlinien (BGBl. II Nr. 111/2022) wurde die FAQ zu den Bestandszinsen (Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes und vereinfachte Berechnung) mit 10.05.2022 neu geregelt bzw. ergänzt.
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 228/2021, eigenständige Regelungen zum möglichen Ansatz von Bestandzinsen bei der Berechnung der Zuschüsse der COFAG (betroffen sind FKZI, FKZ800T und Verlustersatz) normiert, die vom Verordnungsgeber durch eine Anpassung der Richtlinien noch konkretisiert wurden. Wenn das Unternehmen bzw. das Bestandsobjekt direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, dürfen Bestandzinsen bei der Berechnung des FKZI und FKZ800T nur insoweit berücksichtigt werden, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Maßgeblich für die (grundsätzliche) Zulässigkeit der Geltendmachung dieser Bestandzinsen ist somit die (abstrakte) tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjektes. Die Regelungen spiegeln die bis zur Novellierung des ABBAG-Gesetzes ergangene OGH-Judikatur zur Bestandzinsminderung aufgrund von behördlichen Betretungsverboten wider und schaffen eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die Beurteilung, ob Bestandzinsen im Rahmen der Zuschüsse der COFAG geltend gemacht werden können.
Auszug OGH-Judikat 4Ob143/23t: Zu den in § 1104 ABGB (wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten) ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehört die "Seuche", und COVID19 ist ein solcher Fall. Aus dem Elementarereignis resultierende hoheitliche Eingriffe wie Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale hatten zur Folge, dass diese Objekte "gar nicht gebraucht oder benutzt werden" konnten (RS0133812). Wenn die in Bestand genommene Sache wegen eines außerordentlichen Zufalls gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist nach § 1104 ABGB kein Mietzins zu entrichten. Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstücks, so wird ihm gemäß § 1105 ABGB ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen.
Gemäß Pkt. F. der FAQ hat das Unternehmen im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß Pkt. 3.1.7 der Verordnung über die Gewährung eines FKZI bzw. Pkt. 3.1.10 der Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000 zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die durch den FKZI und FKZ800T zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Dabei muss es sich um eine rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarung handeln (grundsätzlich neben schriftlichen Vereinbarungen auch mündliche Vereinbarungen bei entsprechendem Nachweis [z.B. anhand von Überweisungsbestätigungen] denkbar), die im Zeitpunkt der Einigung den (abgabenrechtlichen) Grundsätzen des Fremdvergleichs entspricht und sachgerechte Regelungen sowie bei einer eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit eine sachgerechte Bestandszinsminderung beinhaltet. Zur Orientierung hinsichtlich der Fremdüblichkeit der Vereinbarung kann in diesem Zusammenhang die veröffentlichte Rechtsmeinung der Finanzverwaltung in den Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) und den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) herangezogen werden. Wird eine Vereinbarung zwischen fremden Dritten abgeschlossen, so besteht eine - widerlegbare - Fremdüblichkeitsvermutung, weil natürliche wirtschaftliche Interessengegensätze zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer bestehen und damit auch vermutet wird, dass jede Vertragspartei das für sich beste wirtschaftliche Ergebnis erzielen will. Der Bestandnehmer als antragstellendes Unternehmen hat dabei aber zusätzlich auch die ihn gemäß Punkt 3.1.7 bzw. 3.1.10 der Richtlinien treffende Schadensminderungspflicht zu beachten.
Wenn eine Vereinbarung nicht zum Nachweis des Ausmaßes der tatsächlichen Nutzbarkeit während der Betretungsverbote geeignet ist - weil sie z.B. nicht fremdüblich oder sachgerecht ist - ist das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit auf andere Art und Weise nachzuweisen bzw. vereinfacht anhand des Umsatzausfalls zu ermitteln; erfolgt dies nicht, können keine Bestandzinsen für dieses Bestandobjekt im Rahmen des FKZI und FKZ800T angesetzt werden bzw. sind dafür bereits erhaltene Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.
Anzuführen ist, dass für den Antrag eines Fixkostenzuschusses 800T eine Vereinbarung zur Mietreduktion von 50% zwischen dem Vermieter und dem Mieter vorliegt. Eine derartige Vereinbarung liegt im Fall des Fixkostenzuschusses I nicht vor.
Der in der Beschwerde angeführte Punkt, dass ab 01.05.2020 bei Veranstaltungen Treffen bis zu 10 Personen möglich gewesen wären. Aufgrund der vorgelegten Ausgangsrechnungen, ist ersichtlich, dass zu keinem Zeitpunkt vor, während und nach dem Betretungsverbot Veranstaltungen mit einer anwesenden Personenanzahl von unter 10 Personen stattfanden. Die überwiegende Mehrheit der abgehaltenen Veranstaltungen betreffen sogar eine Personenanzahl von 100 bis 1000 Gästen. Die mögliche Nutzung der Räumlichkeiten für einen Personenkreis bis zu 10 Personen wird daher als ein nicht vertraglich bedungener betrieblicher Zweck gewertet.In der übermittelten Vorhaltsbeantwortung vom 30.04.2025 wird vom Beschwerdeführer selbst angegeben, die ersten Veranstaltungen erst wieder ab 31.05.2020 abgehalten zu haben."
Im Schriftsatz vom 12.06.2025 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte dazu aus:"…Auf Seite 3 Abs. 2 wird die Absicht des Gesetzgebers mit der Novelle ABBAG Gesetz dargestellt, wonach Bestandzinsen bei der Berechnung des FKZI und FKZ800T nur insoweit berücksichtigt werden, als das jeweilige Bestandsobjekt für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Dem wird vom Abgabenpflichtigen nicht widersprochen.
Auf Seite 4 Abs. 4 wird darüber hinaus gesetzwidrig gefordert, dass der betriebliche Zweck nur dadurch erreicht werden kann, dass das Ausmaß der betrieblichen Nutzung exakt mit der Vergangenheit vergleichbar wäre. Konkret wird dem Abgabenpflichtigen die unternehmerische Freiheit genommen, das Objekt nach den bestandenen Möglichkeiten bestens zu nutzen. Der Verweis darauf, dass tatsächlich und zum großen Schaden des Abgabenpflichtigen derartige Veranstaltungen nicht verkauft werden konnten ändert nichts am Versuch des Unternehmers Umsätze zu erzielen und Mitarbeiter für Vorbereitungsarbeiten zu beschäftigen. Wonach der vertraglich bedungene betriebliche Zweck, sowie die abstrakte tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nachgewiesen ist."
Beantragt wurde "die Kürzung des Fixkostenzuschusses für den Zeitraum 17.03.2020 bis 14.05.2020 aufzuheben" sowie die Entscheidung durch einen Senat gemäß. § 272 Abs. 2 BAO.
Sachverhalt
Die Bf. ist ein Gastronomiebetrieb mit dem Schwerpunkt "Familienfeiern" (Großhochzeiten, Geburtstagsfeiern, etc.), wobei Veranstaltungen vorwiegend am Wochenende stattfinden und von Musikgruppen begleitet werden. Die überwiegende Mehrheit der abgehaltenen Veranstaltungen betrifft eine Personenanzahl von 100 bis 1.000 Gästen.
Die Bf. beantragte am 23.11.2020 für den Zeitraum 16.03.2020 bis 15.06.2020 (92 Tage) die Gewährung eines FKZ I. Beantragt wurden u.a. die Kosten für die Geschäftsraummiete.
Das Finanzamt forderte von der Bf. einen Teil des ausbezahlten FKZ I (26.890 €) zurück, weil im Zeitraum 17.03.2020 bis 14.05.2020 ein Betretungsverbot aufrecht und nach Ansicht des Finanzamtes das Bestandsobjekt während des Betretungsverbotes für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nicht nutzbar war, weshalb für diesen Zeitraum die Geschäftsraummiete nicht als Fixkosten berücksichtigt werden kann.
Die Höhe der Rückforderung ist unstrittig.
Rechtslage
Das COFAG-NoAG wurde am 18.07.2024 in Art. 1 des COFAG-Sammelgesetzes, BGBl I Nr. 86/2024, kundgemacht und trat am 19.07.2024 in Kraft. Im COFAG-NoAG wurden die nach § 2 Abs. 2 Z 7 i.V.m. Abs. 2a des ABBAG-Gesetzes, BGBl I Nr. 51/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 228/2021, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben neu geordnet.
Gemäß § 13 COFAG-NoAG entsteht, soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich- rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG hat das zuständige Finanzamt nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.Laut Abs. 2 dieser Bestimmung errechnet sich ein Rückerstattungsanspruch aus1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl I Nr. 126/2023).Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
Im Punkt 4 Fixkostenzuschuss der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) werden Fixkosten wie folgt definiert:4.1.1 Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:(a) Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen;…..
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des ABBAG-Gesetzes, BGBl I Nr. 228/2021, eigenständige Regelungen zum möglichen Ansatz von Bestandzinsen bei der Berechnung der Zuschüsse der COFAG normiert (betroffen sind FKZI, FKZ800T und Verlustersatz):4. In § 3b werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:"(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2002 idF BGBl. I Nr. 153/2020.(6) Rückforderungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Abs. 5 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.(7) Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung nach Abs. 5 ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.(8) Die vorstehenden Abs. 5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Sofern diese Absätze die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf jene finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden."
Erwägungen
Die Bf. brachte vor, für erforderliche Service- und Vorbereitungsarbeiten seien auch in der Zeit des Betretungsverbotes der Geschäftsführer sowie Mitarbeiter am Unternehmensstandort tätig gewesen. Diese Tätigkeiten (Telefonate, Gerätewartung, Kontrolle der Warenvorräte, Bewachungs- und Kontrollmaßnahmen) seien betriebsnotwendig gewesen. Der vertraglich bedungene betriebliche Zweck sowie die abstrakte tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes seien somit nachgewiesen.Dieser Rechtsansicht kann sich der Senat nicht anschließen.
Laut dem vorliegendem Mietvertrag ist unter dem Punkt "Verwendung des Mietgegenstandes" "Gastronomiebetrieb mit Schwerpunkt Familienfeiern" angeführt. Nach eigenem Vorbringen der Bf. (Vorhaltsbeantwortung vom 24.04.2025) fand die erste Veranstaltung am 31.05.2020 und damit zwei Wochen nach dem Ende des Betretungsverbotes statt. Dem Einwand der Bf., sie habe auch in der Zeit des Betretungsverbotes versucht, Umsätze zu erzielen und Mitarbeiter für Vorbereitungsarbeiten beschäftigt, ist entgegenzuhalten, dass die Bf. nicht vorbringt, während des aufrechten Betretungsverbotes Umsätze aus dem Gastronomiebetrieb erzielt zu haben.Dass das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nicht benutzt werden konnte und auch tatsächlich nicht benutzt wurde, ist somit erwiesen.
Die von der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung aufgezählten Tätigkeiten (Ausschalten der Geräte, Überprüfung der Warenvorräte, etc.) handelt es sich, wie bereits das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, um Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Gastronomiebetrieb anfallen; diese "Nebentätigkeiten" stellen aber nicht den eigentlichen Betriebszweck (Gastrobetrieb) dar. Dass Kundenbesuche ab April wieder an der Tagesordnung standen und Mitarbeiter laufend im Betrieb anwesend waren, ist unglaubwürdig, weil nach § 1 der Verordnung des Bundesministers BGBl II Nr. 98/2020 das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16.03.2020 bis 30.04.2020 von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr grundsätzlich verboten war. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers BGBl II Nr. 96/2020 war im gleichen Zeitraum ebenfalls von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr das Betreten des Kundenbereichs von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Dies entsprach einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen.Dass Treffen mit bis zu 10 Personen ab 01.05.2020 wieder möglich waren, bedeutet nicht, dass solche Treffen auch stattgefunden haben; ein Vorbringen dahingehend, dass solche Treffen im Lokal der Bf. stattgefunden haben, wurde nicht erstattet. Im Gegenteil wurde, wie bereits ausgeführt, von der Bf. selbst vorgebracht, dass die erste Veranstaltung am 31.05.2020 und somit zwei Wochen nach dem Ende des Betretungsverbotes stattgefunden hat.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass ein Gastronomiebetrieb im strittigen Zeitraum nicht stattfand; wie das Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt hat, waren die Räumlichkeiten aufgrund des behördlichen Betretungsverbotes für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nicht nutzbar.
Auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, auf die im Vorlageantrag nicht näher eingegangen wird, wird verwiesen.
Da die Höhe des Rückforderungsbetrages von der Bf. nicht bestritten wird, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Rückforderung beruht auf der eindeutigen Gesetzeslage, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 10. März 2026
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