BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 11.12.2024 (eingelangt am 19.3.2025) wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag auf Familienbeihilfe für O*** ab November 2023 den Beschluss:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11.12.2024 (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 19.3.2025) eine Säumnisbeschwerde gem § 284 Abs 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag auf Familienbeihilfe wegen Geburt eines Kindes (O***) ab November 2023 eingebracht.
Aus der Datenbank des Finanzamtes ist ersichtlich, dass das Finanzamt in der Zwischenzeit am 19.3.2025 eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ausgestellt und dem Beschwerdeführer übermittelt hat. Laut dieser Mitteilung wurde der Antrag auf Familienbeihilfe für O*** für den Zeitraum November 2023 bis März 2027 gewährt. Die Zahlungen betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurden auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.
Gem § 284 Abs 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Nach § 284 Abs 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Aufgrund der Tatsache, dass das Finanzamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe bereits vor Einlangen der Säumnisbeschwerde bei Gericht entsprochen hat, ist offenkundig, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliegt.
Eine Befassung des Finanzamtes iSd § 284 Abs 2 BAO durch das Gericht vor Ergehen dieses Beschlusses konnte daher unterbleiben.
Da dem Antrag des Beschwerdeführers bereits entsprochen wurde, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren somit einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 21. März 2025