Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 26. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. August 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe 03.2025-08.2025, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 21.08.2025 habe das Finanzamt von ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) die Familienbeihilfe für seine ***Anzahl*** Kinder für die Zeiträume März 2025 bis August 2025 zurückgefordert.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid vom 21.08.2025 habe der Kindesvater am 26.08.2025 eine Beschwerde eingebracht. Die in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfene Beschwerde sei vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben worden. Der Beschwerde habe der Bf. unter anderem eine nicht datierte und nicht unterschriebene "Stellungnahme zum Rückforderungsbescheid" beigelegt.
Am 15.09.2025 habe der Bf. als Ergänzung zu der Beschwerde vom 26.08.2025 mehrere Dokumente vorgelegt, ein Schreiben, das eine Unterschrift des Bf. aufgewiesen hätte, sei in den ergänzend vorgelegten Unterlagen nicht enthalten gewesen.
Am 07.10.2025 habe das Finanzamt einen "Bescheid - Mängelbehebungsauftrag" mit nachstehendem Inhalt erlassen:
"Die Eingabe vom 26.08.2025 weist die nachfolgenden Mängel auf (§ 85 Bundesabgabenordnung):
• Fehlen der Unterschrift. Bitte übermitteln Sie die Eingabe nochmals unterschrieben.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich bis 28.10.2025 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen.
Schicken Sie dafür Ihre Mängelbehebung gemeinsam mit diesem Schreiben an das Finanzamt Österreich zurück oder geben Sie diese in einem Infocenter des Finanzamtes ab."
Am 15. Oktober 2025 habe der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien den Mängelbehebungsauftrag, der mit der Unterschrift des Bf. versehen worden sei, abgegeben. Eine Unterschrift auf der Beschwerde vom 26.08.2025 habe der Bf. nicht nachgereicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 24.11.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde des Bf. vom 26.08.2025 als zurückgenommen erklärt und begründend ausgeführt, dass der mit Bescheid vom 07.10.2025 aufgetragenen Behebung des Mangels einer fehlenden Unterschrift auf dem Beschwerdeschreiben des Bf. nicht entsprochen worden sei. Die Unterschrift des Bf. auf dem Mängelbehebungsauftrag sei nicht ausreichend. Diese BVE vom 24.11.2025 sei dem Bf. am 28.11.2025 zugestellt worden.
Am 06.12.2025 habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht. Die belangte Behörde habe die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 06.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 21.08.2025 hat das Finanzamt von ***Bf1*** die Familienbeihilfe für seine ***Anzahl*** Kinder für die Zeiträume März 2025 bis August 2025 zurückgefordert. Gegen diesen Rückforderungsbescheid vom 21.08.2025 hat der Kindesvater am 26.08.2025 eine nicht unterschriebene Beschwerde eingebracht. Am 15.09.2025 hat der Bf. als Ergänzung zu der Beschwerde vom 28.08.2025 mehrere Dokumente vorgelegt, ein Schreiben, das eine Unterschrift des Bf. aufgewiesen hätte, war in den ergänzend vorgelegten Unterlagen nicht enthalten.
Am 07.10.2025 hat das Finanzamt einen "Bescheid - Mängelbehebungsauftrag" mit nachstehendem Inhalt erlassen:
"Die Eingabe vom 26.08.2025 weist die nachfolgenden Mängel auf (§ 85 Bundesabgabenordnung):
• Fehlen der Unterschrift. Bitte übermitteln Sie die Eingabe nochmals unterschrieben.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich bis 28.10.2025 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen.
Schicken Sie dafür Ihre Mängelbehebung gemeinsam mit diesem Schreiben an das Finanzamt Österreich zurück oder geben Sie diese in einem Infocenter des Finanzamtes ab."
Am 15. Oktober 2025 hat der Bf. den mit seiner Unterschrift versehenen Mängelbehebungsauftrag persönlich beim Finanzamt überreicht, eine Unterschrift auf der Beschwerde vom 26.08.2025 hat der Bf. nicht nachgereicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 24.11.2025 hat das Finanzamt die Beschwerde des Bf. vom 26.08.2025 als zurückgenommen erklärt und begründend ausgeführt, dass der mit Bescheid vom 07.10.2025 aufgetragenen Behebung des Mangels einer fehlenden Unterschrift auf dem Beschwerdeschreiben des Bf. nicht entsprochen worden ist. Die Unterschrift des Bf. auf dem Mängelbehebungsauftrag ist nicht ausreichend. Diese BVE vom 24.11.2025 ist dem Bf. am 28.11.2025 zugestellt worden und hat der Bf. am 06.12.2025 einen Vorlageantrag eingebracht. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 06.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Der unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und sind die angeführten Sachverhaltselemente unstrittig.
Gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw. fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet (kein Ermessen), mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (VwGH 27.4.1981, 17/2599/79; VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213; BFG 9.5.2023, RV/5100761/2020).
Eine Unterschrift ist ein "Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist dabei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt" (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025). Wegen "Unleserlichkeit" der Unterschrift ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (VwGH 30.3.1993, 92/04/0277).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Anbringen einer Unterschrift auf einem anderen Schriftstück als jenem, zu dem ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden ist, zur Behebung des Mangels nicht ausreicht (zu einer Arbeitnehmerveranlagung VwGH 05.10.2023, Ra 2021/13/0020).
Die Nachreichung einer fehlenden Unterschrift kann auf verschiedene, je für sich zulässige Arten erfolgen. So kann das Finanzamt die Nachholung der Unterschrift "beim Finanzamt", somit im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Bf. anordnen. In Betracht kommt aber auch die Zurückstellung der mangelhaften Eingabe (als Beilage zum Mängelbehebungsauftrag), welche innerhalb der gesetzten Frist verbessert (unterschrieben) neuerlich an das Finanzamt zu übermitteln ist. Schließlich ist es auch denkbar, eine unterschriebene Ausfertigung des Anbringens innerhalb der gewährten Frist nachzureichen.
Unterschrieben ist eine Urkunde dann, wenn der Aussteller eigenhändig zumindest seinen Familiennamen unter den Text der Urkunde gesetzt hat. Die Unterschrift muss entweder unter dem ganzen Text stehen, oder ihn jedenfalls als Ganzes decken. Es genügt nicht, dass sie im Text steht (vgl. Bittner in Fasching, Zivilprozessgesetze, § 294 ZPO, Tz 2). Eine Urkunde ist daher nur dann unterschrieben, wenn die Unterschrift auf eben dieser Urkunde geleistet wird.
Die belangte Behörde hat den Bf. im vorliegenden Fall mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.10.2025 ausdrücklich aufgefordert, den aufgezeigten Mangel "beim Finanzamt..." zu beheben. Mit der bloßen persönlichen Überreichung des mit der Unterschrift des Bf. versehenen Mängelbehebungsauftrag hat der Bf. die fehlende Unterschrift auf der Beschwerde vom 26.08.2025 nicht nachgereicht. Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages enthält den Vermerk "Persönlich", woraus sich ergibt, dass der Bf. selbst das Schriftstück in einem Infocenter des Finanzamtes Österreich abgeben hat.
Der Bf. hat weder Gründe vorgebracht, aus denen ihm eine Nachholung der Unterschrift auf der Beschwerde im Zuge der persönlichen Abgabe des unterschriebenen Mängelbehebungsauftrages im Finanzamt nicht möglich gewesen wäre, noch ist dem vorgelegten Aktenteilen zu entnahmen, dass dem Bf. die Nachreichung der Unterschrift im Zuge einer Vorsprache beim Finanzamt nicht möglich gewesen wäre.
Da die Beschwerde des Bf. vom 26.08.2025 nicht unterschrieben war und auch in der Ergänzung zu dieser Beschwerde vom 15.09.2025 kein Schreiben enthalten war, das die Unterschrift des Bf. aufgewiesen hat, hat das Finanzamt dem Bf. mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.10.2025 die Behebung des Mangels aufgetragen und für die Nachholung der Unterschrift eine Frist bis 28.10.2025 eingeräumt. Da der Mangel der fehlende Unterschrift auf der Beschwerde nicht behoben und dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, war die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO vom Bundesfinanzgericht als zurückgenommen zu erklären.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu der Rechtsfrage, dass bei einer fehlenden Unterschrift eines schriftlich eingebrachten Anbringens ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen ist, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Ansehung des durchführenden Mängelbehebungsverfahrens nicht vor.
Die Rechtsfolge, dass für den Fall, dass ein Mangel in einer von der Partei eingebrachten Beschwerde nicht innerhalb der eingeräumten Frist behoben wird, diese Beschwerde als zurückgenommen zu erklären ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Rechtsfolge nicht zu ersehen.
Zu der Rechtsfrage, dass eine fehlende Unterschrift auf jenem Anbringen anzubringen ist, zu dem der Mängelbehebungsauftrag erlassen worden ist, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss wiederum nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dem Erfordernis, dass die fehlende Unterschrift auf jenem Anbringen nachzuholen ist, zu dem der Mängelbehebungsauftrag erlassen worden ist, nicht zu ersehen.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053.
Da mit dem gegenständlichen Beschluss Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 17. März 2026
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