Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Djuric & Oberger Wth OG, Hietzinger Kai 67 Tür 4. Stock, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 6. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 05. Juli 2025 betreffend Umsatzsteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Hinweis:
Die Beschwerde vom 06.08.2020 war gegen die Festsetzungsbescheide Umsatzsteuer 01-03/2019, Festsetzung Umsatzsteuer 04-06/2019 und Festsetzung Umsatzsteuer 07-09/2019 gerichtet. Durch die Jahresveranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2019 richtet sich die Beschwerde gemäß § 253 BAO gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 vom 07. Juli 2025. Die als Beschwerde vom 08. August 2025 bezeichnete Eingabe stellt bezüglich den Umsatzsteuerbescheid 2019 lediglich einen ergänzenden Schriftsatz zur vorgelegten Beschwerde vom 6. August 2020 dar.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
• Selbstanzeige und Außenprüfung: Am 10.12.2019 erstattete die Beschwerdeführerin (Bf.) anlässlich des Beginns einer Außenprüfung gemäß § 29 FinStrG eine Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuerzeiträume 01-03/2019, 04-06/2019 sowie 07-09/2019. Anlass der Prüfung war die Nichtabgabe der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA).
• Schlussbesprechung und Festsetzung: Die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO fand am 25.02.2020 in den Kanzleiräumlichkeiten des steuerlichen Vertreters statt. In der Folge erließ die Abgabenbehörde am 02.03.2020 Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die ersten drei Quartale 2019. Dabei wurde auf die erklärten Erlöse ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 40 % angewendet, da die Behörde von einer unvollständigen Offenlegung der Umsätze ausging.
• Rechtsmittelverfahren: Am 06.08.2020 wurde nach mehreren bewilligten Fristerstreckungen fristgerecht Beschwerde mittels E-Fax erhoben, wobei die Nachreichung der Begründung auf dem Postweg angekündigt wurde. Die Begründung langte schließlich am 03.05.2021 nach Erlass eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 85 Abs. 2 BAO per E-Fax ein.
• Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag: Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18.05.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen richtete sich der am 21.06.2021 fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag, in welchem unter Verweis auf das bisherige Vorbringen die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
• Jahresveranlagung: Am 19.09.2024 erfolgte die verspätete Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019, welche die Verhängung eines Verspätungszuschlages mit sich zog. Die Veranlagung durch den Jahresbescheid erging am 07.07.2025, gegen den am 08.08.2025 ein ebenso als Beschwerde bezeichnetes Schriftstück eingebracht wurde.
• Erörterungstermin: Im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) am 25.02.2026 zog die Bf. die Anträge auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung zurück. Die belangte Behörde verzichtete ihrerseits auf die Stellung entsprechender Anträge.
Gegenstand des Verfahrens ist die Umsatzsteuer des Jahres 2019. Es herrscht Streit darüber, ob eine Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO besteht, die Angemessenheit der Schätzungshöhe (40% Zuschlag) sowie die behauptete Verletzung des Parteiengehörs.
Die Bf. betreibt einen Friseursalon in Wien und beschäftigte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Mitarbeiterin. Das BFG stellt fest, dass die erklärten Umsätze unvollständig sind. Ein Abgleich des Bankkontos der Bf. bei der Bank Austria ergab für den Zeitraum 01-09/2019 Bareinzahlungen via Bankautomat in Höhe von EUR 48.665,00, denen lediglich erklärte Bruttoumsätze von EUR 40.880,32 gegenüberstehen. Die Bareinzahlungen auf das Bankkonto der Bf. überstiegen somit die erklärten Erlöse signifikant.
Zudem reichten die erklärten Einkünfte nicht zur Deckung des existenznotwendigen Lebensunterhalts der Bf. aus. Die Kontenanalyse verdeutlicht, dass Einzahlungen primär in jener Höhe erfolgten, die zur Deckung laufender Fixkosten (Abbuchungs- und Überweisungsaufträge) erforderlich waren. Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf (Lebensmittel, Kleidung etc.) wurden über dieses Konto nicht bestritten. Die Behauptung der Bf., sie habe Zuwendungen von Familienangehörigen erhalten, wird als Schutzbehauptung gewertet. Die strittigen Umsätze, das ist der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch werden wie im strittigen Jahresbescheid 2019 (vom 07.07.25) veranlagt, mit EUR 63.163,34 festgestellt, statt erklärt mit EUR 45.116,67. Somit werden diese Umsätze um 40% höher geschätzt als ursprünglich erklärt.
Hinsichtlich der Rüge des fehlenden rechtlichen Gehörs durch die Bf. in der Beschwerde ist festzuhalten, dass der Bf. im Rahmen der Schlussbesprechung am 25.02.2020 das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt wurde; die Prüfungsfeststellungen wurden umfassend erörtert.
Die Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf Abfragen im elektronischen Abgabeninformationssystem, die übermittelte Berechnung der Schätzung durch das Finanzamt und beim Erörterungstermin Vorgebrachten.
Das erkennende Gerich schenkt den Angaben der Bf. hinsichtlich der Herkunft der Mittel durch Familienangehörige (Ehemann, Sohn, Vater) keinen Glauben und geht von einer reinen Schutzbehauptung der Bf. aus. Dies begründet sich wie folgt:
a) Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung: Es wurde im Beschwerdezeitraum lediglich eine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage iHv EUR 45.116,67 (=Nettobetrag) erklärt. Das ergibt in etwa einen Tagesumsatz von etwa EUR 190,-, wenn dem Betriebsmonat durchschnittlich 20 Arbeitstagen zu Grunde gelegt werden. Der erklärte Umsatz (durchschnittliche EUR 190/Tag), ist atypisch gering, wenn man das allgemein übliche Entgelt für Frisörleistungen den erklärten Umsätzen zu Grunde legt, woraus sich durchschnittlich nur wenige einzelne Kunden pro Betriebstag ergeben. Angemerkt sei, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2019 iHv EUR 1.497,70 erklärt wurden, womit sich kein Lebensunterhalt bestreiten lässt. Zusätzlich, wurde zu diesen sehr geringen Umsatz unstrittig eine weitere Angestellte im Beschwerdezeitraum beschäftigt, was völlig der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Differenz zwischen den Einzahlungen/Lebenskosten und den erklärten Umsätzen aus nicht verbuchten Erlösen resultiert, was auch die Anstellung einer weiteren Mitarbeiterin rechtfertigt.
b) Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der Geber: Der Ehemann und der Sohn waren im Beschwerdezeitraum arbeitslos gemeldet. Der Vater, der angeblich ein Darlehen gewährte, bezieht eine Pension aus seiner früheren Tätigkeit am Bau und wohnt in Kroatien. Es ist nicht glaubhaft, dass gerade diese Personen, die selbst über wenig Einkommen verfügen, für den Lebensunterhalt der Bf. und auch der Tochter aufgekommen sind.
c) Mangelnde Beiweisanbote durch die Bf.: Trotz explizitem Hinweis in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen zu den drei beschwerdeanhängigen Umsatzsteuerfestsetzungen, dass eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestehe, da der behauptete Sachverhalt der Bf. nicht den allgemeinen Lebenserfahrung entspreche und der Aufforderung in der Ladung zum Erörterungstermin durch das BFG, dass Beweise die gegen die Schätzung sprechen vorzulegen seien, wurde im gesamten Beschwerdeverfahren kein einziger Beweis über die behaupteten erhaltenen Gelder der Familienmitglieder vorgelegt.
d) Darlehen: Das behauptete Darlehen des Vaters über EUR 10.000,00 aus dem Jahr 2018 entbehrt jeglicher Glaubwürdigkeit, da es hierzu keine schriftliche Vereinbarung, keine Bestätigungen, keine Zinsen, keine Rückzahlungsmodalitäten gibt und wird mangels vorgelegter Beweise als reine Schutzbehauptung gewertet. Noch dazu verfügt der Vater selbst nur über eine Bauarbeiterpension (siehe Punkt b).
Es ist unstrittig, dass die Zahlungseingänge am Bankkonto die erklärten Erlöse übersteigen. Die Unplausibilität der erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EUR 1.497,70 für das gesamte Jahr 2019) zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist evident.
Die Zahlungseingänge am Bank Austria Konto der Bf. sind am kopierten Bankkonto ersichtlich, auch dass im Wesentlichen nur Abbuchungsaufträge und Überweisungen mit diesem Konto bedient wurden. Es befindet sich auf diesem Konto keine einzige Abbuchung eines täglichen Einkaufes (zB Lebensmittel, Kleidung). Dass die Bf. nicht das ganze Geld am Bankkonto einbezahlt hatte, bestätigte diese auch beim Erörterungstermin (siehe Niederschrift der Erörterung Seite 5: "… Sie führt aus, dass sie nicht das ganze Geld auf das Bankkonto einbezahlt, sondern ein bisschen braucht man auch zum Leben."
Somit bestätigt sich genau der Sachverhalt, den auch die Betriebsprüferin feststellte:
"Tz. 3 Hinzuschätzung
Die Überprüfung des Bankkontos ergab, dass im Prüfungszeitraum um ca 6.000 € mehr einbezahlt wurden, als Erlöse erklärt worden sind. Frau ***A*** gibt an, nur das Geld einzubezahlen, das für die laufenden Zahlungen benötigt wird, der Rest wird zum Leben verwendet. Da Frau ***A*** zu den Erlösen aus dem Friseursalon keine weiteren Einkünfte erzielt, geht die Betriebsprüfung davon aus, dass nicht alle Erlöse erklärt worden sind. Um dem wahren wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe zu kommen, erfolgt gemäß § 184 BAO eine Umsatzhinzuschätzung in Höhe von 40% der erklärten Erlöse."
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Bf. in Summe EUR 48.665 im Zeitraum 01 - 09/2019 auf das Bankkonto einbezahlte, wobei jener Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, dass Bruttoerlöse einbezahlt wurden, was eine USt Bemessungsgrundlage von EUR 40.555 ergibt. Die Summe des steuerbaren Umsatzes, welcher in der Selbstanzeige für den Zeitraum 01 -09/2019 erklärt wurde, beträgt EUR 34.066,69. Das ergibt eine exakte Differenz von EUR 6.488,31.
Da eben nicht das gesamte Geld einbezahlt wurde, stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass die von der belangten Behörde getätigte Schätzung der Bemessungsgrundlage der gesamten Lieferung und Leistungen für das Jahr 2019 iHv EUR 63.163,34 statt der erklärten EUR 45.116,67 dem wahren Sachverhalt nahekommt, wobei angemerkt sei, dass diese Schätzung eine sehr vorsichtige Schätzung ist, wie das Finanzamt beim Erörterungstermin auch erörterte (siehe Niederschrift des Erörterungstermines Seite 3 letzter Absatz). Diese Schätzung ergibt einerseits noch immer einen geringen Tagesumsatz runtergebrochen auf den einzelnen Arbeitstag, können jedoch die allgemeinen Lebenshaltungskosten knapp abgedeckt werden, denn die 40% Hinzuschätzung der Abgabenbehörde ergab Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 19.340,37 (statt den erklärten EUR 1.497,70). Das ergibt durchschnittliche Einkünfte aus dem Frisörsalon iHv EUR 1.611,70 pro Monat. Angemerkt sei, dass die zeitgleiche Registrierkassenprüfung (01/2019-11/2019) keine Schätzungsbefugnis ergeben hat, da laut Bericht zu dieser Prüfung sich die Prüfung auf die Registrierkassa selbst bezogen hat und dem "Statusfehler Kasse" nachgegangen wurde. Dieser Umstand tritt laut Registrierkassen-Bericht auf, wenn nach gemeldetem Ausfall der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit der Grund des Ausfalles behoben wurde, jedoch das Ende des Ausfalles nicht über FinanzOnline gemeldet wird. Die Umsatzsteuerschätzung war somit bei der Registrierkassenprüfung kein Thema, da nur eine technische Überprüfung der Registrierkasse stattfand. Die Umsatzsteuerschätzung erfolgte zeitgleich durch dieselbe Prüferin in der hier beschwerdeanhängigen Außenprüfung der Umsatzsteuerfestsetzungen.
Ad rechtliches Gehör:
Der Umstand, dass die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO am 25.02.2020 stattgefunden hat, ist der entsprechenden Niederschrift zu entnehmen. Das Protokoll enthält des Weiteren die tragenden Gründe für die vorgenommene Hinzuschätzung und dokumentiert ausdrücklich, dass die Prüfungsfeststellungen eingehend erörtert wurden.
Dass die Beschwerdeführerin (Bf.) persönlich nicht erschienen ist und sich stattdessen durch ihre steuerliche Vertretung vertreten ließ, oblag ihrer freien Dispositionsbefugnis. Der steuerliche Vertreter, mithin ein berufsrechtlich befugter Parteienvertreter, hat durch seine Unterschrift die ausführliche Besprechung der Prüfungsfeststellungen bestätigt.
Der Behauptung der steuerlichen Vertretung im Erörterungstermin, die Prüferin hätte sich geweigert über die Gründe der Schätzung zu sprechen, schenkt das Bundesfinanzgericht keinen Glauben. Zum einen steht dieser Aussage der Widerspruch der Prüferin entgegen, zum anderen ist der Schätzungsgrund (Tz 3 der Niederschrift) explizit dokumentiert: "Die Einzahlungen auf das Bankkonto überstiegen die erklärten Erlöse, zudem wurden nicht alle vereinnahmten Gelder bankwirksam erfasst."
Angesichts der Unterzeichnung der Niederschrift durch die berufsmäßige Parteienvertretung steht fest, dass die Prüfungsfeststellungen hinreichend besprochen wurden.
1. Schätzungsbefugnis und Schätzungsmethode
Vorbringen der Beschwerdeführerin (Bf.):
Die Bf. rügt eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung sowie eine unzulässige Beweiswürdigung durch die belangte Behörde. Sie bringt vor, die Zuschätzung basiere auf bloßen Behauptungen der Betriebsprüfung, ohne dass hierfür entsprechende Beweise aufgenommen worden seien. Die Differenz zwischen den erklärten Umsätzen und den tatsächlichen Bankeinzahlungen resultiere daraus, dass über das Konto der Bf. der gesamte Lebensunterhalt der Familie bestritten worden sei. Die hierfür erforderlichen Mittel seien durch Bareinzahlungen des Ehegatten, des Sohnes sowie aus einem Ende 2018 gewährten Darlehen des Vaters aufgebracht worden.
Rechtliche Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
• Erhöhte Mitwirkungspflicht: Eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht nicht nur bei Auslandsachverhalten, sondern auch dann, wenn Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind (vgl. VwGH 16.09.1986, 86/14/0020) oder wenn Behauptungen des Abgabepflichtigen im krassen Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehen (vgl. VwGH 30.09.2004, 2004/16/0061).
• Widersprüchlichkeit des Vorbringens: Die Rechtfertigung der Bf. erweist sich als unschlüssig. Die Kontenanalyse zeigt, dass über das betreffende Konto gerade keine alltäglichen Lebensführungskosten (Lebensmittel, Bekleidung etc.) beglichen wurden, sondern primär Fixkosten mittels Abbuchungsaufträgen. Zudem lebte der Sohn - entgegen den Behauptungen - nicht im gemeinsamen Haushalt. Dass das Konto der Bf. zur Bestreitung des Familienunterhalts genutzt wird, ohne dass dabei die Kosten des täglichen Bedarfs ersichtlich sind, ist als ungewöhnlich einzustufen. Auch die sehr niedrigen erklärten Umsätze sind ungewöhnlich, denn ergeben diese durchschnittlich nur einzelne wenige Kunden für den gesamten Arbeitstag und können mit den erklärten Erlösen aus dem Frisörsalon kein Lebensunterhalt finanziert werden. Dass bei diesen geringen Umsätzen zusätzlich eine Mitarbeiterin im Beschwerdezeitraum angestellt wurde, wertet das BFG als Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung.
• Nachweis der Mittelherkunft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098) liegt die Beweislast für die Herkunft von Mitteln, die die erklärten Erlöse übersteigen, beim Abgabepflichtigen. Die Bf. ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da sie trotz mehrfacher Aufforderung kein einziges Beweismittel (z.B. Darlehensvertrag, Zahlungsbelege der Angehörigen) vorlegen konnte. Ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs bzw. die Unfähigkeit, die Deckung des laufenden Lebensunterhalts schlüssig darzulegen, rechtfertigt die Annahme nicht erklärter Einkünfte (VwGH 23.02.1994, 90/13/0075).
• Schätzungsmethode: Ziel der Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Da die erklärten Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb im Jahr 2019 lediglich EUR 1.497,70 betrugen, ist die Annahme der Behörde, dass damit der private Lebensunterhalt nicht bestritten werden konnte, schlüssig. Die Zurechnung der Fehlbeträge zur Einkunftsart Gewerbebetrieb ist rechtmäßig, da die Bf. über keine anderen Einkunftsquellen verfügt (VwGH 24.09.1996, 95/13/0214). Der Erhalt von Geldern aus dem nahen Familienkreis wurde nicht festgestellt (siehe Beweiswürdigung).
• Wahrscheinlichkeitsmaßstab: Eine Schätzung muss nicht die absolute Gewissheit der tatsächlichen Einnahmen abbilden; es genügt, wenn die geschätzten Werte eine höhere Wahrscheinlichkeit für sich haben als die Behauptungen des Abgabepflichtigen (VwGH 08.09.1992, 89/14/0014). In Anbetracht der Feststellung nicht erklärter Einkünfte, ist die Schätzungsbefugnis dem Grunde und der Höhe nach, gegeben, da die Einnahmen- Ausgabenrechnung materiellrechtlich unvollständig ist und somit nicht ordnungsgemäß ist.
• Schätzungsbefugnis (§ 184 BAO):
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Die Schätzungsbefugnis ist insbesondere dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige über seine Geschäftsvorgänge keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind.
Im vorliegenden Fall indizieren die massiven Differenzen zwischen den Bankeinzahlungen und den erklärten Bruttoerlösen sowie die Unmöglichkeit, den Lebensunterhalt aus den erklärten Einkünften zu bestreiten, die sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen. Die formelle Ordnungsmäßigkeit tritt hinter die materielle Unrichtigkeit zurück. Auch gibt es keine Begründung zum einen, weshalb ein Frisörsalon mit derart geringen Umsätzen betrieben wird, noch ergibt es keinen Sinn, bei derart geringen erklärten Umsätzen eine weitere Person im gesamten Beschwerdezeitraum zu beschäftigen.
• Höhe der Schätzung (Sicherheitszuschlag):
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Methoden der Schätzung. Die Befugnis ergibt sich aus § 184 BAO. Ein Zuschlag von 40 % erscheint angesichts der festgestellten Deckungslücke und des Fehlens jeglicher Beweismittel für die behaupteten Drittmittelzuführungen als sachgerecht und verhältnismäßig.
2. Rechtliches Gehör (Parteiengehör)
Die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ist unbegründet.
Das Recht auf Gehör wurde der Bf. bereits im Verwaltungsverfahren durch die Abhaltung der Schlussbesprechung gewährt, was durch die entsprechende Niederschrift dokumentiert ist. Auch im Beschwerdeverfahren wurde der Bf. im Rahmen eines Erörterungstermins ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, Beweismittel vorzulegen, die gegen die Schätzung sprechen und das Gehör eingeräumt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Für die strittigen Rechtsfragen besteht höchstgerichtliche Rechtssprechung; ob die materillen Voraussetzungen für die Schätzung und deren Angemessenheit gegeben ist, bzw. das rechtliche Gehör verletzt wurde, ist das Ergebnis der Beweiswürdigung und damit eine Sach- und keine Rechtsfrage.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. März 2026
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