Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 11. November 2025, betreffend die Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 161 Abs 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
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}II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit gegenüber der ***Bank*** erlassenem Bescheid vom 11.11.2025 gab die belangte Behörde gegenüber der Bank bekannt, dass ***Bf1*** (in der Folge "Beschwerdeführer") Strafen einschließlich Nebengebühren und Barauslagen in Höhe von EUR 17.684,80 schulde. Die belangte Behörde pfände gemäß § 65 AbgEO die dem Beschwerdeführer angeblich gegen die Bank zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe. Die belangte Behörde teilte der Bank auch mit, dass diese, soweit die Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Beschwerdeführer zahlen dürfe. Am selben Tag wurde an den Beschwerdeführer ein Bescheid - Verfügungsverbot ausgestellt.
Am 1.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde. In diesem Schreiben führte er aus, dass er auf sein Schreiben vom 25.10.2025 zurückkomme und um Gewährung einer (verbesserten) Ratenzahlung ab 10.12.2025 in Höhe von EUR 400,00 monatlich ersuche. Zusätzlich erhob er in diesem Schreiben Beschwerde gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 11.11.2025. Als Begründung führte er aus, dass er bereits mit 25.10.2025 um Ratenzahlung ersucht habe und eine Kontopfändung vor Entscheidung über das Ratenersuchen nicht zulässig sei. Schließlich beantrage er noch die Aussetzung der Einhebung.
Am 1.12.2025 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass den Antrag vom 25.10.2025 ein Freund formuliert habe und der Antrag per Fax verschickt worden sei. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Antrag auf Zahlungserleichterung vom 25.10.2025 bei ihr nie eingelangt sei und sie deshalb um nochmalige Übermittlung ersuche.
Am 4.12.2025 nahm ein Freund des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde Kontakt auf. Das Zahlungserleichterungsersuchen vom 25.10.2025 sei ihm unbekannt, er wolle aber Rücksprache mit dem Beschwerdeführer halten und das Schreiben samt Versandbestätigung nochmals per Fax übermitteln.
Die Beschwerde vom 1.12.2025 wurde am 22.12.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in ihrem Vorlagebericht aus, dass weder das vom Beschwerdeführer erwähnte Ratenzahlungsersuchen bei der belangten Behörde eingelangt sei noch dass ihr das erwähnte Zahlungserleichterungsersuchen oder ein Zustellnachweis vorgelegt worden sei.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts, teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht am 12.1.2026 mit, dass ein Ratenzahlungsersuchen vom 25.10.2025 nicht im Posteingang der belangten Behörde eingegangen sei. Das Bundesfinanzgericht brachte in weiterer Folge mittels Beschlusses vom 14.1.2026 dem Beschwerdeführer die Antwort der belangten Behörde zur Kenntnis und forderte ihn auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Belege zum Versand und Einlangen des Ratenzahlungsersuchen bei der belangten Behörde an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Der Beschwerdeführer übermittelte keine Unterlagen an das Bundesfinanzgericht.
Mittels Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung vom 16.9.2025 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 17.000,00 ausgesprochen und der Kostenersatz mit EUR 500,00 festgesetzt. Es wurde ein allseitiger Rechtsmittelverzicht abgegeben. Am 17.9.2025 wurde eine Buchungsmitteilung in die Databox des Beschwerdeführers gestellt. Aus dieser Buchungsmitteilung ist ersichtlich, dass die Geldstrafe und der Kostenersatz bis 24.10.2025 fällig sind.
Am 7.10.2025 wurde von der belangten Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit Zahlungsinformationen über die zu leistenden Zahlungen (Geldstrafe und Kostenersatz) aus dem Strafverfahren ausgestellt.
Die Geldstrafe und der Kostenersatz wurden vom Beschwerdeführer nicht bezahlt.
Die belangte Behörde stellte am 11.11.2025 unter Angabe von Namen und Anschrift des Beschwerdeführers einen Rückstandsausweis über aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt EUR 17.500,00 aus. Dieser Betrag ist vollstreckbar und setzt sich aus der Geldstrafe und den Kosten des Finanzstrafverfahrens zusammen.
Datiert mit 11.11.2025 wurde der Bescheid - Pfändung einer Geldforderung an die ***Bank*** ausgestellt. Mit diesem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für die geschuldete Geldstrafe samt Kosten sowie für Gebühren und Barauslagen in Höhe von insgesamt EUR 17.684,80 ihm gegenüber der Bank zustehende Forderungen in unbekannter Höhe gepfändet.
Ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO ist bis zum 11.11.2025 bei der belangten Behörde nicht eingelangt.
Am 12.12.2025 überwies die drittschuldnerische Bank einen Betrag in Höhe von EUR 15.758,51 auf das Strafkonto des Beschwerdeführers.
Die oben angeführten Buchungen ergeben sich aus den Daten des Strafkontos des Beschwerdeführers sowie aus den durch die belangte Behörde vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht glaubhaft mitgeteilt, dass das in der Beschwerde erwähnte Ansuchen auf Ratenzahlung vom 25.10.2025 in keinem Posteingang der belangten Behörde eingelangt ist. Das Ansuchen langte nach den glaubhaften Ausführungen der belangten Behörde weder per Fax an dem erwähnten Tag (Samstag, 25.10.2025), noch an den Tagen zuvor oder danach bei der belangten Behörde ein. Weiters wurde nach den glaubhaften Ausführungen der belangten Behörde über die Scanstraße in Wien weder ein Dokument zur Strafkontonummer des Beschwerdeführers (***Strafkontonummer*) noch kein Dokument zur Abgabenkontonummer des Beschwerdeführers (***Abgabenkontonummer***) erfasst.
Trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde und auch trotz Ersuchen des Bundesfinanzgerichts übermittelte der Beschwerdeführer weder ein Zahlungserleichterungsersuchen vom 25.10.2025 noch eine entsprechende Sendebestätigung.
Das Bundesfinanzgericht kommt aus den dargelegten Gründen in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Zahlungserleichterungsersuchen vom 25.10.2025 nicht bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Beschwerde gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 11.11.2025
Gemäß § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden. Dabei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Nach § 227 Abs 1 BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Eine Mahnung ist gemäß § 227 Abs 4 lit a BAO nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind.
Als Grundlage für die Abgabeneinbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren (VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175).
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 Abs 1 BAO vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs 2 Satz 2 BAO eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs 3 BAO bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden.
Gemäß § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht in der Regel dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung entzogen.
Dem Abgabenschuldner steht gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung im § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel zu (VwGH 13.2.1985, 84/13/0071). Grundsätzlich ist aber nur die Frage des Vorliegens eines Exekutionstitels (Rückstandsausweis) Gegenstand eines solchen Rechtsmittelverfahrens (vgl Liebeg, § 65 AbgEO Anm 28).
Der Beschwerdeführer wurde durch die Ausstellung der Buchungsmitteilung am 17.9.2025 fristgerecht über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet und wurde in weiterer Folge am 11.11.2025 ein Rückstandsausweis im Sinne des § 229 BAO mit einer Vollstreckbarkeitsklausel ausgestellt. Es liegt somit ein gültiger Exekutionstitel vor. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides - Pfändung einer Geldforderung liegt auch aus einem anderen Grund nicht vor.
Einwendung im Sinne der §§ 13 und 15 AbgEO
Die Einwendung des Beschwerdeführers, eine Kontopfändung sei vor Entscheidung über ein Ratenersuchen nicht zulässig, kann aber auch so verstanden werden, dass er damit wegen eingetretener Hemmung im Sinne des § 230 Abs 3 BAO die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises bekämpft (vgl VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175). Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen ist allerdings in einem Verfahren nach § 13 AbgEO oder § 15 AbgEO geltend zu machen (vgl VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175; Liebeg, AbgEO, § 65 Rz 28; Ritz/Koran, BAO8 § 229 BAO Rz 5 und Rz 7).
Über Einwendungen gemäß § 13 AbgEO oder § 15 AbgEO hat immer die Titelbehörde - und somit nicht das Bundesfinanzgericht - zu entscheiden (Liebeg, AbgEO, § 13 Rz 19; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar, § 229 Rz 15). Entspricht die Titelbehörde den Einwendungen nicht oder nicht voll, muss hierüber mit Bescheid abgesprochen werden, wodurch wiederum die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens eröffnet wird (Unger in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO-Handbuch (2015) zu § 229 BAO, Seite 669).
Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht berechtigt, erstmalig darüber abzusprechen, ob die Ausstellung des Rückstandsausweise am 11.11.2025 aufgrund eines möglichen Zahlungserleichterungsersuchens vom 25.10.2025 und der damit verbundenen Hemmung der Einbringung zu Recht oder Unrecht erfolgte.
Festgehalten wird aber, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ein Anbringen auch nur dann als eingebracht anzusehen ist, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl zB VwGH 25.8.2010, 2008/03/0077). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (vgl zB VwGH 19.3.2013, 2011/02/0333). Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (VwGH 17.9.1996, 96/14/0042).
Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ein Zahlungserleichterungsersuchen bei der belangten Behörde tatsächlich aber nie eingelangt und würde auch aus diesem Grund keine hemmende Wirkung im Sinne des § 230 Abs 3 BAO bestehen.
Antrag auf Aussetzung der Einhebung und Antrag auf Zahlungserleichterungsersuchen
Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet die Pfändung einer Geldforderung und nicht der Abspruch über ein antragsgebundenes Zahlungserleichterungsersuchen gemäß § 212 BAO oder über ein antragsgebundenes Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Das Bundesfinanzgericht ist nicht befugt, über die im Schreiben vom 1.12.2025 gestellten Anträge zu entscheiden.
Darüber hinaus kommt der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO im Bereich des Finanzstrafverfahrens aber auch keine Bedeutung zu, weil das Finanzstrafgesetz eigene Regelungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln trifft (BFG 17.3.2014, RV/7300033/2013).
Der Beschwerde ist insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes stützt.
Wien, am 17. Februar 2026
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