Das Bundesfinanzgericht erkennt über die Beschwerde der Bf**, Bf-Adr***, vertreten durch NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz - Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung, Wiener Straße 65/2/8, 3300 Amstetten und ***Name Erwachsenenvertr*** als Vereinserwachsenenvertreterin, vom 24. April 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils vom 1. April 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Abweisung des Antrags auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung jeweils vom 23.12.2024 zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung stehen ab Dezember 2019 zu.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 B-VG ist nicht zulässig.
Verfahrensverlauf
Am 23.12.2024 beantragte die (durch den NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz vertretene) Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 2019 aufgrund paranoider Schizophrenie sowie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung bzw im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung in Form eines Eigenantrages.
Beide Anträge wurden von der belangten Behörde jeweils mit Bescheiden vom 1.4.2024 abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit a FLAG 1967 nicht zutreffen.
In der Bescheidbeschwerde vom 24.4.2025 wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei vor dem 21. Lebensjahr erwerbsunfähig gewesen. Daher stehe die erhöhte Familienbeihilfe zu.
Die Erwachsenenvertretung reichte am 6.6.2025 einen fachärztlichen Befund vom 29.6.2017 nach.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2025 wurde die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen, da laut Gutachten vom 23.6.2025 die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2022 (somit nach dem 21. Lebensjahr) festgestellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 24.7.2025 die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Die im Bescheid angeführte Begründung berücksichtige nicht in vollem Umfang die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und den Verlauf ihrer Erkrankung. Bereits im Alter von 17 Jahren sei bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Im Alter von 22 Jahren sei sie erstmals stationär in der psychiatrischen Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie im LK Mauer untergebracht worden. Die Diagnose und die psychischen Beeinträchtigungen legten nahe, dass eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nicht erst im Jahr 2022, sondern schon wesentlich früher eingetreten sei. Die psychischen Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien im Gutachten nicht im notwendigen Umfang berücksichtigt worden.
Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde aufgefordert, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beauftragen, ein neuerliches Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung des fachärztlichen Befundes vom 29.6.2017 zu erstellen.
Das neue Sachverständigengutachten langte beim Bundesfinanzgericht am 18.12.2025 ein. Demnach sei die Beschwerdeführerin seit März 2018 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung rückwirkend für fünf Jahre ab Antragstellung zustehen.
Sachverhalt
Die im März 2000 geborene Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie und ist seit März 2018 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Zeitraum Juni 2017 bis Mai 2022 betrug der Grad der Behinderung 50%, im Zeitraum Juni 2022 bis November 2025 lag dieser bei 60%. Seit Dezember 2025 liegt nunmehr ein Grad der Behinderung iHv 70% vor.
Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Haag vom 21.2.2024, der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz (Geschäftsstelle Amstetten) zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gem § 271 ABGB bestellt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Fähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich aus den Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.3.2025, 23.6.2025 und 4.12.2025.
Laut Sachverständigengutachten vom 4.12.2025 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr rückwirkend ab Juni 2017 aufgrund des jugendpsychiatrischen Befundes vom 29.6.2017 anerkannt, da die damals diagnostizierte Anpassungsstörung als Prodromalphase der schwerwiegenden schizophrenen Erkrankung rückblickend zu bewerten ist.
Der Eigenanspruch der Beschwerdeführerin ist nicht strittig.
Rechtliche Würdigung
Gem § 8 Abs 4 FLAG 1967 steht für erheblich behinderte Kinder eine erhöhte Familienbeihilfe zu.
§ 8 Abs 3 bis 6 FLAG 1967 normiert unter welchen Bedingungen der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 sowie § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 (bezüglich des Eigenanspruchs) regeln, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt wird.
Dieser steht für volljährige Kinder bzw volljährigen Vollwaisen zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung anzusehen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Für die Verlängerung der Frist bis zum 25. Lebensjahr ist entscheidend, dass eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b oder lit h vorliegt (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage (2020), § 8 II. Erhebliche Behinderung, Rz 17).
"Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu." (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage (2020), § 8 II. Erhebliche Behinderung, Rz 19).
Gem § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe zunächst die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gem § 6 Abs 2 FLAG 1967 volljährige Vollwaisen sowie gem § 6 Abs 5 FLAG 1967 volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten, unter den dort normierten Voraussetzungen.
Gem § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Erheblich behinderte Kinder iSd § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
§ 6 Abs 1 FLAG 1967 bestimmt:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist."
"Führt die erheblich behinderte Vollwaise keinen eigenständigen Haushalt, ist für einen Eigenanspruch ab 1.1.2016 nur mehr schädlich, wenn der Unterhalt zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. Führt die erheblich behinderte Vollwaise einen eigenständigen Haushalt, ist - bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen - stets ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe gegeben" (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, 2. Auflage (2020), § 8 II. Erhebliche Behinderung, Rz 28).
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 bestimmt:
"Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist."
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:
"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. (…)."
Durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurde zuletzt mit Bescheinigung vom 4.12.2025 ein Gesamtgrad der Behinderung im folgenden Umfang festgestellt: 50% seit Juni 2017; 60% seit Juni 2022; 70% seit Dezember 2025.
Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 4.12.2025 ist die Beschwerdeführerin nunmehr seit März 2018 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Abgabenbehörden wie auch das Bundesfinanzgericht sind grundsätzlich an die laut Gutachten getroffenen Feststellungen gebunden (vgl VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Das Bundesfinanzgericht hat die Beweiskraft, insb die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzungen zu sorgen (vgl VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Da der/die Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen kann, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist und dies insb bei psychischen Krankheiten infolge schleichendem Verlauf problematisch ist, liegt es primär an den Beschwerdeführern, allenfalls vertreten durch ihre Sachwalter, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, 2. Auflage (2020), § 8 II. Erhebliche Behinderung, Rz 32).
Das Gutachten vom 4.12.2025 ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts als schlüssig zu beurteilen. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen erscheinen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere wurde im Gutachten vom 4.12.2025 auch der bislang nicht berücksichtigte Befund vom 29.6.2017 des Jugendpsychiaters miteinbezogen, wonach bei der Beschwerdeführerin "Anpassungsstörungen aktuell in Remission" diagnostiziert wurden.
Da die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, steht sowohl der Grund- als auch der Erhöhungsbetrag betreffend Familienbeihilfe zu.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Beantwortung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage (Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe) bereits aus den im Erkenntnis zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt, kommt deren Lösung keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema die einer ordentlichen Revision zugänglich sind.
Wien, am 19. Jänner 2026
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