JudikaturBFG

RV/2100567/2023 – BFG Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Südsteirische Steuerberatung GmbH, Hauptplatz 7, 8430 Leibnitz, betreffend die Beschwerde vom 31.8.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19.8.2022 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 19.8.2022 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 veranlagt.

Am 31.8.2022 erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter im Wege von FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde (das im Wege von FinanzOnline übermittelte Beschwerdeschreiben ist mit 25.8.2022 datiert).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2023 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge.

Am 3.8.2023 beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter im Wege von FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am 24.4.2025 wurde ein Erörterungstermin abgehalten, im Zuge dessen die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter ihr Beschwerdebegehren abänderte. Zudem erteilte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter ihre Zustimmung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Finanzamt.

Mit Beschluss vom selben Tag leitete das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung der Bf zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides an das Finanzamt weiter. Es räumte hierfür eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ein.

Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestütztem Bescheid vom 15.5.2025 hob das Finanzamt den angefochtenen Bescheid auf (laut aktenkundigem Zustellnachweis am 19.5.2025 zugestellt).

Zudem erließ das Finanzamt einen neuen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 21.5.2025; laut aktenkundigem Zustellnachweis am 22.5.2025 zugestellt), mit welchem dem - abgeänderten - Beschwerdebegehren der Bf Rechnung getragen wurde.

Mit Eingabe vom 22.5.2025 verständigte das Finanzamt das Bundesfinanzgericht von den genannten Bescheiderlassungen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

§ 261 Abs 1 BAO lautet:

"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."

§ 300 BAO lautet:

"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."

Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestütztem Bescheid vom 15.5.2025 hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch die Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig eingeräumten Frist - den angefochtenen Bescheid auf.

Zudem erließ das Finanzamt - dem Verbindungsgebot des § 300 Abs 3 BAO entsprechend - einen neuen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 21.5.2025).

Beim neuen Sachbescheid handelt es sich um einen an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid im Sinne des § 261 Abs 1 lit a BAO (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 300 Rz 13).

Da damit dem - abgeänderten - Beschwerdebegehren der Bf Rechnung getragen wurde, war die Beschwerde, die gemäß § 253 BAO auch als gegen den neuen Sachbescheid gerichtet gilt, gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im vorliegenden Fall verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am 23. Mai 2025

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