BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, betreffend die Beschwerde vom 23.10.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10.3.2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 18.11.2024 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.
Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs 3 Satz 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2024 erledigt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Festgestellter Sachverhalt:
Am 23.2.2021 reichte der Beschwerdeführer (Bf) seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 im Wege von FinanzOnline beim Finanzamt ein.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 10.3.2021 wurde der Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 veranlagt.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 23.10.2024 erhob der Bf dagegen Beschwerde. Er begehrte die Berücksichtigung des Familienbonus Plus, da sein Partner diesen nicht in Anspruch genommen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurück.
Mit als "Beschwerde" titulierter FinanzOnline-Eingabe vom 18.11.2024, die vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde (und auch vom Bundesfinanzgericht in Anbetracht der Chronologie des Beschwerdeverfahrens als Vorlageantrag gewertet wird), begehrte der Bf abermals die Berücksichtigung des Familienbonus Plus.
Am 14.1.2025 ließ das Finanzamt dem Bf ein Ergänzungsersuchen zukommen, in welchem es nochmals auf den Umstand der verspäteten Beschwerdeeinbringung hinwies, einige Ausführungen zum Familienbonus Plus tätigte und auf die Möglichkeit der Zurücknahme des Vorlageantrages aufmerksam machte.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 6.3.2025 nahm der Bf den Vorlageantrag vom 18.11.2024 zurück.
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 7.3.2025 wies es darauf hin, dass der Bf den Vorlageantrag zurückgenommen habe.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (§ 256 Abs 1 BAO), so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs 3 Satz 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde bei Zurücknahme des Vorlageantrages wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 6.3.2025 nahm der Bf den Vorlageantrag vom 18.11.2024 zurück, weswegen dieser gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären war.
Die Beschwerde gilt daher gemäß § 264 Abs 3 Satz 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2024 erledigt.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 11. März 2025