Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15. März 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 6.12.2017 langte die Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde auf elektronischem Weg (FinanzOnline) ein.
Mit Schreiben vom 24.1.2018 lud die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter dem Betreff "Erklärungsprüfung 2016" ein, bis 6.3.2018 sämtliche geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (Aufgliederung nach einzelnen Positionen, Erläuterung sowie Rechnungen und sonstige Zahlungsbelege).
Mit Bescheid vom 15.3.2018 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2016 gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem Betrag von 5.712,05 Euro fest (Einkommen: 29.833,99 Euro).
Mit Schreiben vom 20.3.2018 bekämpfte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid vom 15.3.2018.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.5.2018 wurde der Beschwerde vom 20.3.2018 teilweise stattgegeben und die Einkommensteuer 2016 mit 4.956,00 Euro festgesetzt (Einkommen: 27.673,87 Euro).
Mit Schreiben vom 21.6.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Schreiben vom 10.1.2019 richtete die belangte Behörde ein Auskunftsersuchen an die ***6*** der ***2*** ***7***, das von dieser mit Schreiben vom 23.1.2019 beantwortet wurde.
Mit Schreiben vom 12.4.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.3.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 5.5.2022 wurde dem Beschwerdeführer wird die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 12.4.2019 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.5. und 31.5.2022 erfolgte daraufhin eine Stellungnahme des Beschwerdeführers.
Mit Beschluss vom 20.6.2022 wurden der belangten Behörde die Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.5.2022 und vom 31.5.2022 zur allfälligen eigenen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 30.6.2022 erfolgte eine Stellungnahme der belangten Behörde.
Mit Beschluss vom 29.12.2022 hat das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 30.6.2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 9.1.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, zum Schreiben der belangten Behörde vom 30.6.2022 keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen und verwies auf seine Schreiben vom 25.5. sowie vom 31.5.2022 denen sowohl sachlich wie inhaltlich nichts Neues hinzuzufügen wäre.
Mit E-Mail vom 14.10.2025 richtete das Bundesfinanzgericht zur Klärung des Sachverhalts mehrere Fragen bzw Ersuchen an den Beschwerdeführer, die von diesem mit E-Mail vom gleichen Tag beantwortet wurden.
Mit Schreiben vom 5.11.2025 richtete das Bundesfinanzgericht ein Auskunftsersuchen an die ***2*** ***7***, das von dieser mit Schreiben vom 25.11.2025 beantwortet wurde.
Strittig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit diverser Ausgaben, und zwar als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988, Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 sowie außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 EStG 1988 und § 35 EStG 1988.
[...]
[...]
Für folgende Gegenstände macht der Beschwerdeführer Werbungskosten im Wege einer Absetzung für Abnutzung iSd § 16 Abs 1 Z 8 lit a EStG 1988 geltend:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Reliquienmonstranz (für den Gottesdienst) 499,20 Euro"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Neuanschaffung Christus-Ikone (für den Gottesdienst) 119,60 Euro"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Halbtalar (Dienstbekleidung)\t 600,00 Euro"
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Hinsichtlich des Halbtalars, der Reliquienmonstranz und der Christus-Ikone wurde vom Beschwerdeführer ein Abschreibungszeitraum von fünf Jahren angesetzt.
Folgende Anschaffungskosten hat der Beschwerdeführer angegeben:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Neuanschaffung Halbtalar mit Hose ",
{
"type": "br"
},
"s. Originalrechnung BelegNr. 207/2012",
{
"type": "br"
},
"gesamt: 3.000,00 Euro"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Neuanschaffung Reliquienmonstranz (f. d. Gottesdienst) ",
{
"type": "br"
},
"s. Originalrechnung BelegNr. 169/2013 ",
{
"type": "br"
},
"gesamt: 2.496,00 Euro"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Neuanschaffung Christusikone (für den Gottesdienst) ",
{
"type": "br"
},
"s. Originalrechnung BelegNr.174/2014 ",
{
"type": "br"
},
"gesamt: 598,00 Euro"
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}§ 16 Abs 1 Z 7 lit a EStG 1988 sieht vor, dass Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten darstellen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 leg. cit. anzuwenden.
§ 16 Abs 1 Z 8 lit a EStG 1988 sieht vor, dass Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8 EStG) Werbungskosten darstellen. Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung, dass grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen sind und § 13 EStG 1988 anzuwenden ist.
Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer zeitlich beschränkt ist. Abnutzung liegt vor, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes durch Benutzung oder durch Zeitablauf allmählich, sei es durch Substanzverminderung oder durch Verlust der Gebrauchsfähigkeit, aufgezehrt wird (vgl VwGH 24.9.96, 94/13/0240). Die Abnutzung kann dabei auf technische, wirtschaftliche oder rechtliche Komponenten zurückzuführen sein. Technische Abnutzung liegt bei Substanzverzehr ("Verschleiß") vor, wirtschaftl Abnutzung bei Abnahme der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten ("Veralten") und rechtliche Abnutzung bei zeitlichem Verbrauch der rechtlichen Verfügungsmacht.
Nicht abnutzbar sind ua Kunstwerke wie zB Gemälde (vgl VwGH 22.2.2000, 99/14/0082; VwGH 16.9.1992, 90/13/0291), Antiquitäten (vgl VwGH 24.9.1996, 94/13/0240), Bronzestatuen (vgl VwGH 20.5.2010, 2006/15/0200).
Nach VwGH 5.7.1994, 91/14/0110) unterliegen auch Gemälde einer technischen (physikalischen) Abnutzung, jedoch in so geringfügigem Ausmaß im jeweiligen Veranlagungszeitraum, dass sie steuerlich vernachlässigt werden kann. Bei Werteinbußen durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung ist nach Ansicht des VwGH allenfalls eine Teilwertabschreibung oder eine außerordentliche AfA möglich.
Nach VwGH 16.9.1992, 90/13/0291, sind Bilder (Gemälde) grundsätzlich keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter. Diesbezüglich verweist der VwGH auf seine Entscheidung vom 6.12.1963, 1231/63. Darin geht es um eine Kopie eines Werkes von Breughel. Dass es sich dabei um keine Antiquität handelt war für den Gerichtshof irrelevant, da es eben am Charakter eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes mangelt.
In VwGH 20.5.2010, 2006/15/0200, hat der VwGH ausgesprochen, dass Kunstwerke grundsätzlich nicht abnutzbar sind. Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 8 Abs 4 EStG 1988 für sich allein macht ein Wirtschaftsgut nicht zu einem solchen, das der Absetzung für Abnutzung unterliegt.
Anzumerken ist, dass aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes eine Normal-Abschreibung einer Reliquienmonstranz und einer Christus-Ikone - insbesondere über fünf Jahre - nicht nachvollziehbar ist, da ein laufender Wertverzehr nicht ersichtlich und auch nicht nachgewiesen ist. Aus diesem Grund und im Lichte der zitierten Rechtsprechung kommt die Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten für diese beiden Gegenstände nicht in Frage.
Was die Anschaffung des Halbtalars betrifft, ist ein Veranlassungszusammenhang mit der priesterlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich und die damit verbundenen Ausgabe folglich anzuerkennen. Von den unter diesem Punkt geltend gemachten Ausgaben von 1.218,80 Euro sind somit 600,00 Euro steuerlich abzugsfähig.
Eingangs ist auf die Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von Ausgaben für Literatur zu verweisen:
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, daß die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0019 mHa VwGH 22.3.1991, 87/13/0074, sowie VwGH 22.3.1991, 87/13/0074).
Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse sind, ist zur längerfristigen Nutzung stets auch privat veranlasst, sodass die Anschaffungskosten somit nichtabzugsfähige Aufwendungen iSd § 20 EStG 1988 darstellen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0014, mwN).
Nach VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156, ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss, sodass als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet.
Der Umstand, dass durch Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist und somit im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt, auch fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154).
In seiner Entscheidung 2000/13/0156 (mHa VwGH 30.5.2001, 2000/13/0163; VwGH 5.4.2001, 98/15/0046; VwGH 23.11.2000, 95/15/0203; VwGH 4.2000, 96/14/0098) hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf verwiesen, dass auf § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen enthalte, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liege, als vermieden werden solle, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben würden, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglichen würde, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssten.
[...]
Zu den einzelnen Werken:
In der Beschwerde heißt es bezüglich dieser Zeitschrift:"Fundiert und verständlich berichten international anerkannte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus Theologie, Archäologie, Kunst und Geschichte von den Wurzeln unserer Zivilisation und ihrer Bedeutung bis heute. (Zu den genauen Themen der einzelnen Hefte siehe: https://www.bibelwerk.de/shop/Zeitschriften. 13952.html/Welt+und+Umwelt+der+Bibel. 15026.html)".
Die Zeitschrift mag auch Leser mit Interesse an den Themen Archäologie, Kunst und Geschichte interessierte Teile der Bevölkerung ansprechen, ist aber sicherlich im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als spezifisch anzusehen. Dabei erlangen auch zusätzliche Informationen zur "Welt und Umwelt der Bibel" iZm der Gestaltung der Liturgie eine berufliche Bedeutung.
Laut Beschwerde: "Die Leseordnung der Wochentage. Gesamtverzeichnis der Wochentagsperikopen erleichtert u.a. die Auswahl, wenn nicht täglich eine Messe gefeiert wird. Zur Vorbereitung der Gottesdienste, (s. http://shop.liturgie.de/start.php?is=ok#Pastoralliturgische Hilfen)".
Hier ist der Zusammenhang zur Tätigkeit des Beschwerdeführers ganz offensichtlich und diese Position ist somit einkünftemindernd in Ansatz zu bringen.
Laut Beschwerde: "BelNr.3: Druckkostenbeitrag Linzer Bibelsaat 2016 Die Linzer Bibelsaat gibt Anregungen zur praktischen Bibelarbeit und will auch einen Kontakt zu anderen Pfarren, Bibelleserinnen bzw. Bibelgruppen ermöglichen: Aktuelle Informationen, Hintergründe, biblische Fachartikel, Hilfen fürs Bibellesen, Gebete, Vorstellungen von Neuerscheinungen, Erfahrungsberichte aus den Pfarren, Ideenbörse, Rätsel, Anregungen zum Bibellesen und kreative Zugänge zur Bibel, Hinweise auf Veranstaltungen und vieles mehr füllt diese gehaltvolle Zeitschrift! (Siehe: http://www.dioezese-linz.at/site/bibelwerk/downloads/bibelsaat/article/2618.html)".
Dazu hat die belangte Behörde angemerkt: "Der Linzer Bibelstaat ist laut Ausführungen des Bf generell geeignet, gläubige und bibelinteressierte Teile der Bevölkerung mit aktuellen Informationen zu versorgen und eine Vernetzung zwischen den einzelnen Pfarren zu ermöglichen. Diese Literatur stellt nach Ansicht der Behörde daher keine Fachliteratur im steuerrechtlichen Sinn dar und ist ebenfalls unter § 20 EStG zu subsumieren."
[...]
Anzumerken ist, dass der Werbungskostenabzug für zwei Exemplare zu je 35,00 Euro beantragt wurde.
[...]
Laut Beschwerde zur BelegNr. 4: "B. Köster, Der missverstandene Koran. S.o. BelNr.4. Zum Arbeiten während des Vortrages."
Nicht erkennbar ist, warum zur Vorbereitung eines Vortrages zwei Exemplare desselben Buches notwendig sind. Dies begrenzt eine mögliche Abzugsfähigkeit bereits von vornherein auf eine Ausgabe. Das gegenständliche Werk ist auch für die Allgemeinheit von Interesse. Somit fehlt es an einer Abzugsfähigkeit der Ausgaben.
Laut Beschwerde: "G. Lohfink, Im Ringen um die Vernunft. Dieses Buch möchte zeigen, in welchem Ausmaß bereits das Alte Testament Aufklärung leistet, und wie durch Jesus und die Kirche diese Aufklärungsarbeit fortgeführt und vertieft wurde. Auf der Grundlage dieser jüdisch-christlichen Aufklärungsgeschichte geht es um die Vernunft des Glaubens, die in diesen Tagen immer wieder zur Debatte steht, (s. https://www.herder.de/religion-theologie-shop/im-ringen-um-die-vemunftgebundene-ausgabe/c-25/p-5321/')."
Die belangte Behörde sieht darin ein Werk von allgemeinem Interesse, dass nicht geeignet sei, als abzugsfähige Fachliteratur zugelassen zu werden.
Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts ist dieses Werk sehr spezifisch, und somit schon auf Grund des Bezuges zur Bibelexegese und zu liturgischen Themen (einem Arbeitsgebiet des Beschwerdeführers) abzugsfähig.
Laut Beschwerde: "Cyrill von Jerusalem, Mystagogische Katechesen. Die Reihe "Fontes Christiani" bietet in jedem Band den Text in Originalsprache und eine neue Übersetzung. Eine Einleitung gibt den aktuellen Forschungsstand wider. Anmerkungen und ein Register erschließen das Werk, (s. https://www.herder.de/religion-theologie-shop/mvstagogicae-catecheses-%3Dmystagogische-katechesen-gebundene-ausgabe/c-25/p-998/j."
Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts ist dieses Werk sehr spezifisch und schon auf Grund des Bezuges zu liturgischen Themen (einem Arbeitsgebiet des Beschwerdeführers) abzugsfähig.
Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts handelt es sich nicht um Werk mit spezifischem Bezug zur Tätigkeit des Beschwerdeführers, sondern um ein Werk von allgemeinem Interesse.
Da die seelsorgliche Begleitung als Verbindungsseelsorger zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zählt, liegen Werbungskosten vor.
Somit sind von den geltend gemachten Aufwendungen von 325,75 Euro insgesamt 242,95 Euro als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen.
Geltend gemacht werden 2.255,40 Euro (das entspricht 5.500 Kilometer zu 0,42 Euro pro Kilometer abzgl 12,60 Euro Kostenersatz durch den Dienstgeber und 42,00 Euro Kostenersatz seitens der ***1***).
Zur Dokumentation hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein Fahrtenbuch vorgelegt.Dieses Fahrtenbuch weist Mängel auf, auf welche die belangte Behörde auch Zurecht verwiesen hat (bloße Ortsangaben ohne genaue Adresse, unterschiedliche Streckenlängen bei identer Destination). Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts ist das Fahrtenbuch aber jedenfalls detailliert genug, um eine näherungsweise Ermittlung der Fahrtkosten vorzunehmen. Um den von der belangten Behörde erhobenen Einwänden Rechnung zu tragen, wird im Rahmen der näherungsweisen Ermittlung eine pauschale Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen im Ausmaß von 5% vorgenommen.
[...]
Somit sind 95% der geltend gemachten Kilometergelder, das sind 2.194,50 Euro anzusetzen.Davon werden die Kostenersätze von 397,60 Euro abgezogen, was zu abzugsfähigen Fahrtkosten in der Höhe von 1.796,90 führt.
Geltend gemacht wurde ein Betrag von 1.163,15 Euro. Davon hat die belangte Behörde bereits einen Betrag von 284,00 Euro betreffend die Priesterwoche ("Gottesdienst und Verkündigung in sich verändernder Landschaft") auf Grund des offensichtlichen Bezugs zur Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht anerkannt (siehe Vorlagebericht).
[...]
Somit sind nunmehr auch die übrigen geltend gemachten Reisekosten im Ausmaß von 879,15 Euro, somit insgesamt 1.163,15 Euro, als abzugsfähig anzuerkennen, da sie ebenfalls im Zusammenhang der mit der angeführten seelsorgerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen.
Dasselbe gilt für die geltend gemachten Tagesdiäten, die ebenfalls im Zusammenhang der seelsorgerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen und daher in der Höhe von 297,45 Euro anzuerkennen sind.
Unter diesen Punkt wurden folgende Beträge geltend gemacht:
| 21 19.5.2016 Lehrgang Seele verstehen (Priesterfortbildung) 3. Semester | 175,00 | ||
| 22 11.8.2016 Teurnia, Eintritt Ausgrabung Bischofsbasilika | 6,00 | ||
| 23 20.10.2016 Lehrgang Seele verstehen (Priesterfortbildung) 4. Semester | 175,00 | ||
| Summe 722: | 356,00 |
Davon abzugsfähig sind - wie auch im Vorlagebericht anerkannt - die beiden Fortbildungsveranstaltungen, in Summe 350,00 Euro. Das Eintrittsgeld betreffend die Ausgrabungen ist der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Unter diesen Punkt ("Diverses Material und Unterlagen für den laufenden seelsorglichen Betrieb, Büromaterial") wurden zum einen folgende Beträge (zu 100%) geltend gemacht:
| Euro | |||
| 24 27.1.2016 Kerzen f. Gottesdienst | 1,90 | ||
| 25 28.01.16 Porto Dienstpost | 0,68 | ||
| 26 1.2.2016 Alukoffer für den Transport liturgischer Geräte | 14,95 | ||
| 27 1.2.2016 Porto Dienstpost | 0,68 | ||
| 28 6.2.2016 Uhu-Stick, Notizbuch | 4,78 | ||
| 29 25.2.2016 Verteilerstecker f. d. PC-Arbeitsplatz € 4,49, davon 60% dienstl.= | 2,69 | ||
| 30 14.3.2016 Porto Dienstpost | 5,40 | ||
| 31 23.5.2016 Blumen f.d. Gottesdienst | 7,50 | ||
| 32 27.5.2016 Kuverts f. Dienstpost | 0,35 | ||
| 33 27.5.2016 Porto Dienstpost | 1,60 | ||
| 34 8.9.2016 Kuverts f. Dienstpost | 2,60 | ||
| 35 26.9.2016 Blumen f.d. Gottesdienst | 15,48 | ||
| 36 26.6.2015 Porto Dienstpost | 0,68 |
Zum anderen wurden folgende Beträge (zu 60%) geltend gemacht:
| Telefongebühren- und Kosten | Euro | ||
| 45 11.1.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 13,50 | ||
| 46 26.1.2016 Handy, Neuanschaffung + Bookcover | 118,99 | ||
| 47 4.2.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 33,50 | ||
| 48 4.3.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 13,50 | ||
| 49 5.4.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 13,50 | ||
| 50 11.5.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 13,50 | ||
| 51 6.6.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 13,50 | ||
| 52 5.7.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 13,50 | ||
| 53 4.8.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 13,50 | ||
| 54 9.9.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 15,30 | ||
| 55 10.10.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 13,50 | ||
| 56 10.11.2016 Telefonrechnung T-Mobile | 13,98 | ||
In seiner Stellungnahme vom 25.5.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, es handle sich um Ausgaben zur Kommunikation (Porto und Telefonkosten), die für seine Aufgabe als Verbindungsseelsorger/Seelsorger angefallen seien. Sie wären notwendig gewesen, um terminliche Absprachen, und z.T. auch Seelsorgegespräche zu führen. Beim Porto sei die Absetzung zu 100%, beim Telefon zu 60% dienstlich.
Auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der seelsorglichen Begleitung bei den angeführten Studentenverbindungen sowie bei der ***3*** ***4*** (***5***) ist ein ausreichender beruflicher Zusammenhang aus Sicht des Bundesfinanzgerichts gegeben. Dass solche - betragsmäßig ohnehin geringen - Ausgaben iZm den seelsorglichen Tätigkeiten anfielen entspricht der Lebenserfahrung. Auch der Prozentsatz des beruflichen Anteils an den gesamten Telefonkosten ist auf Grund der oben wiedergegebenen Erläuterungen des Beschwerdeführers als sachgerecht zu erachten.
Somit sind die angeführten sonstigen Werbungskosten zur Gänze (also in Höhe von 143,97 Euro) und die Telefonkosten im Betrag von 181,96 Euro als Werbungskosten anzuerkennen.
Nichtabzugsfähig sind dagegen unter den Belegnummer 58 bis 61 geltend gemachten Aufwendungen für Kleidungsstücke (zB Biertonne) und Accessoires (Zipfhalter) im Betrag von 404,92 Euro da diese keinen beruflichen Zusammenhang aufweisen, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
Unter diesem Punkt geht es um die Anschaffung von fünf Kolarhemden um 154,00 Euro.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 30.6.2022 unter Bezugnahme auf VwGH 31.12.1999, 99/14/0262, darauf verwiesen, dass Aufwendungen für typische Berufskleidung nur dann steuerliche Berücksichtigung finden könnten, wenn sich diese Kleidung nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eigne.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Aufwendungen iZm klerikaler Zivilkleidung wie zB Collarhemden mit weißem Einsatzkragen steuerlich nicht abzugsfähig sind, da katholische Geistliche verpflichtet sind, auch in ihrer Freizeit eine Kleidung zu tragen, die von der Art der Kleidung der Laien verschieden und konform der Würde und Sakralität des Amtes ist (vgl. FG München 05.12.2016, 7 K 2031/13).
Eine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten ist somit nicht gegeben.
[...]
Im Erstbescheid vom 15.3.2018 wurden keine, in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.5.2018 Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 im Betrag vom 879,00 Euro, somit die gesamten geltend gemachten Ausgaben, anerkannt.
Im Vorlagebericht sprach sich die belangte Behörde für die Zuerkennung von Spenden an mildtätige Organisationen und begünstigte Spendensammelvereine in der Höhe von 600,00 Euro aus. Hinsichtlich der BelegNr. 74, 77, 85 führte die belangte Behörde aus, dass die Zuwendungen an den ASBÖ (Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs), der Kauf der Osterkerze von der St. Elisabeth Stiftung der ***2*** ***7*** sowie die Weihnachtsgabe für Missionare nicht den Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 entsprechen würden.
Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.5.2022 entgegen, dass die in BelegNr. 74 u. 85 angeführten Zuwendungen seiner Meinung nach sehr wohl abzugsfähig wären, da es sich bei beiden Organisationen um in der Liste begünstigter Spendenempfänger Eingetragene handle (ASBÖ - SO 1222, Missio -SO 1332). Die Angabe "Weihnachtsgabe für Missionare" diene nur der organisationsinternen Zuordnung der Spende. Daher sei die Zuerkennung von Spenden an mildtätige Organisationen und begünstigte Spendenvereine auf 869,00 Euro zu erhöhen.
In ihren Schreiben vom 30.6.2022 nahm die belangte Behörde zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Stellung.
Unstrittig ist die Abzugsfähigkeit von Spenden in der Höhe von 600,00 Euro an die "Gesellschaft zur Förderung von Afrikanern".
Der Beschwerdeführer machte zudem Ausgaben von 250,00 Euro betreffend "Missio, Weihnachtsgabe f. Missionare" geltend (Empfängerin der Zahlung: "Missio Päpstliche Missionswerke"). Diesbezüglich liegt ein Überweisungsbeleg vor.
Der Beschwerdeführer machte weiters Ausgaben von 19,00 Euro betreffend eine Zahlung an den Arbeiter-Samariter-Bund geltend. Diesbezüglich liegt ein Überweisungsbeleg vor.
Der Beschwerdeführer machte schließlich Ausgaben von 10,00 Euro betreffend "Spende (Osterkerze) St. Elisabeth-Stiftung der ED ***7***" geltend. Diesbezüglich liegt ein Kassenbeleg vor.
Die Organisation "Missio - Päpstliche Missionswerke in Österreich" ist unter der Registrierungsnummer SO-1332 seit dem 1.1.2009 in der Liste der begünstigten Spendenempfänger erfasst.
Gleiches gilt für den Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, abgekürzt ASBÖ, Kurzbezeichnung Samariterbund, 1150 Wien, Hollergasse 2-6, der seit dem 1.1.2009 unter der Registrierungsnummer SO-1222 in der Liste der begünstigten Spendenempfänger erfasst ist.
Die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug liegen somit hinsichtlich der Spenden an diese beiden Organisationen vor.
Hinsichtlich des Kaufs einer Osterkerze von der St. Elisabeth Stiftung der ***2*** ***7*** fehlt es dagegen am Spendencharakter, da die Zuwendung als Entgelt für den Erwerb der Osterkerze erfolgte.
Sollte die belangte Behörde hinsichtlich der Spenden an die Organisationen "Missio - Päpstliche Missionswerke in Österreich" und "Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs" deswegen von einer Nichtabzugsfähigkeit ausgegangen sein, weil diese nicht im Wege der automatischen Datenübermittlung erfolgt wären, dann stünde dies einer Berücksichtigung für die Veranlagung des Jahres 2016 nicht im Wege:
Siehe dazu zB BFG 9.4.2020, RV/7101102/2020, wo ausgeführt wird, dass ab der Veranlagung 2017 eine steuerliche Geltendmachung von Spenden im außerbetrieblichen Bereich gemäß § 18 Abs 8 EStG iVm der dazu ergangenen Sonderausgaben- Datenübermittlungsverordnung (Sonderausgaben-DÜV BGBl II 2016/289 idF BGBl II 2017/122) nur mehr im Wege der automatischen Datenübermittlung möglich ist.
So auch LStR Rz 571: "Spenden, die ab dem 1.1.2017 getätigt werden, sind nur mehr dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie die empfangende Organisation der Finanzverwaltung im Wege der automatischen Datenübermittlung gemeldet hat."
Die Spenden an "Missio - Päpstliche Missionswerke in Österreich" und "Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs" sind daher unabhängig davon abzugsfähig, ob sie die empfangende Organisation der Finanzverwaltung im Wege der automatischen Datenübermittlung gemeldet hat.
Somit sind Spenden im Betrag von 869,00 Euro abzugsfähig. Daneben abzugsfähig ist gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 der Pauschbetrag von 60,00 Euro (siehe unten).
Zur im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage:
Gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: …
"2. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse, Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
-betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien. …
5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen. … "
Gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 ist für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 leg. cit. mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
Gemäß § 18 Abs 3 wird in Ergänzung des Abs. 1 leg. cit. bestimmt:
"1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1a, 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt."
Der - im Erstbescheid noch nicht berücksichtige - Kirchenbeitrag in Höhe von 253,46 Euro ist daher zur Gänze als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Personenversicherung (Prämie Unfallversicherung bei der Allianz Elementar Versicherungs-AG in Höhe von 131,64 Euro) wäre im geviertelten Betrag von 32,91 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.
Da ein Viertel der Prämie für die Unfallversicherung aber betragsmäßig geringer als der Pauschbetrag des § 18 Abs. 2 EStG 1988 ist, kommt dieser (60,00 Euro) gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung. Somit kommt es diesbezüglich zu keiner Änderung.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall folgt die Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ergab sich zudem aus einer Beweiswürdigung im Einzelfall, sodass es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fehlt.
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Wien, am 5. Februar 2026
| 37 19.10.2016 Direktorium der ***2*** ***7*** (Liturgischer Kalender) | 9,50 |
| 38 7.11.2016 Kerzen f. Gottesdienst | 4,50 |
| 39 8.11.2016 Kerze f. Firmvorbereitung | 4,50 |
| 40 16.11.2016 Porto Dienstpost | 1,60 |
| 41 5.12.2016 Porto Dienstpost | 0,68 |
| 42 24.11.2016 Kerzen f. Gottesdienst | 11,90 |
| 43 21.12.2016 Porto Dienstpost | 1,00 |
| 44 21.12.2016 Mobile Festplatte für PC, € 85, davon dienstlich 60% = | 51,00 |
| 143,97 |
| 13,50 |
| Summe: | 303,27 |
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