Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, Adr-Bf1, vertreten durch Mag. Aleksandar Hofstätter, Johann-Strauß-Gasse 4/2/5, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 8. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. April 2025 betreffend Einkommensteuer 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2024 wird festgesetzt mit € 0,-.
Die maßgebliche Bemessungsgrundlage und die Berechnung der festgesetzten Abgabe sind den Entscheidungsgründen sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (als Gesellschafter der B-OG). In seiner Abgabenerklärung machte er Beteiligungsverluste aus den Vorjahren iHv. insgesamt € 11.852,92 geltend.
Im angefochtenen Bescheid ließ das Finanzamt diese Verluste zunächst unberücksichtigt.
In der Beschwerde wurde "die Zuerkennung eines Verlustvortrages von € 15.051,44 aus den Jahren 2020 bis 2023" begehrt (2020: € -6.227,89; 2021: € -3.840,79; 2023: € -8.036,79; "2022 abgezehrt € 3.054,03").
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.4.2025 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid ab und berücksichtigte einen Verlustabzug iHv. € 2.286,43. Die Begründung lautete wie folgt:
"Der Verlustabzug wurde wie folgt berücksichtigt: 2020 Verlust iHv € 6227,89, 2021 3840,79, 2022 Abzug Verlustvortrag 3054,03 und 2023 lt vorliegender Tangente Abzug von 4728,15"
Mit seinem Vorlageantrag begehrte der Bf. - analog der Beschwerde - den Ansatz eines "Verlustvortrages von € 15.051,44." Die Daten des Finanzamtes seien falsch.
Im Vorlagebericht an das BFG vom 9.9.2025 führt das Finanzamt aus wie folgt:
"Im gegenständlichen Fall wurde die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2024 von der Abgabenbehörde in der BVE wie folgt berechnet: + EUR 25.557,77 (positive Einkünfte aus GW, Quelle: Abgabenerklärung E2024) - EUR 6.227,89 (negative Einkünfte aus GW) - EUR 3.840,79 (negative Einkünfte aus GW) + EUR 3.054,03 (positive Einkünfte aus GW) + EUR 4.728,15 (positive Einkünfte aus GW)
Daraus ergab sich eine Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2024 in der Höhe von EUR 23.271,27, festgesetzt wurde eine Abgabenschuld in der Höhe von EUR 2.336,00.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage war lt. den derzeit vorliegenden Daten fehlerbehaftet, in der Abgabenerklärung vom 31.03.2025 wurde ein zu hoher Betrag als Einkünfte aus GW angeführt und die Einkünfte aus GW betreffend das Jahr 2023 wurden positiv anstatt negativ bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt.
Neuberechnung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2024: Anhand der vorliegenden Feststellungs- und Einkommensteuerbescheide 2020-2024 konnte nun folgende Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2024 errechnet werden: + EUR 22.557,77 (positive Einkünfte aus GW, Feststellung 2024) - EUR 6.227,88 (negative Einkünfte aus GW, Quelle: Einkommensteuerbescheid 2020) - EUR 3.840,79 (negative Einkünfte aus GW, Quelle: Einkommensteuerbescheid 2021) + EUR 3.054,03 (positive Einkünfte aus GW, Quelle: Einkommensteuerbescheid 2022) - EUR 4.728,15 (negative Einkünfte aus GW, Quelle: Einkommensteuerbescheid 2023)
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2024 hat somit eine Höhe von EUR 10.814,98. (…)
Daher beantragt die Abgabenbehörde die Abänderung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2024 entsprechend der oben angeführten Berechnung."
Gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind, als Sonderausgaben abzuziehen (Verlustabzug).
Dies gilt nur, soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Der Verlustabzug ist zwingend zum frühestmöglichen Zeitpunkt und in höchstmöglichem Ausmaß vorzunehmen (s. zB Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 18 Rz 68, mwN).
Das Finanzamt führt im Vorlagebericht an das BFG aus, dass es den Verlust des Jahres 2023 bei Ermittlung des Verlustabzuges (irrtümlich) "positiv anstatt negativ" angesetzt habe. Ein weiterer Fehler bei der Einkommensberechnung sei daraus resultiert, dass die Einkünfte für 2024 in der Abgabenerklärung mit € 25.557,77 (statt richtig mit € 22.557,77) angegeben wurden.
Der nunmehrigen Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt (laut Vorlagebericht vom 9.9.2025) ist beizupflichten:
Aus den vorliegenden Mitteilungen über die jeweils gesonderte Feststellung für die Jahre 2020 bis 2023 ergeben sich folgende Einkünfte:2020: € -6.227,882021: € -3.840,792022: € 3.054,032023: € -4.728,15
Die (Summe der) Verluste der Jahre 2020, 2021 und 2023 ist (bzw. war) sohin zunächst mit dem Gewinn des Jahres 2022 iHv. € 3.054,03 gegenzurechnen, sodass für das Streitjahr ein Verlustabzug iHv. € 11.742,79 verbleibt (s. beiliegendes Berechnungsblatt).
Die Höhe der erzielten Einkünfte war entgegen der Abgabenerklärung auf Grund der Mitteilung über die gesonderte Feststellung 2024 (des FAÖ) vom 14.7.2025 mit € 22.557,77 anzusetzen.
Die Berechnung der maßgeblichen Steuerbemessungsgrundlage bzw. der Abgabe ist dem beigelegten Berechnungsblatt zu entnehmen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall bestand Unklarheit über den Verlustabzug der Höhe nach. Dem Finanzamt ist bei dessen Ermittlung ein (bloßer) Rechenfehler unterlaufen (s. Vorlagebericht). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 5. März 2026
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