BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, betreffend den Vorlageantrag vom 25. November 2024 zur Beschwerde vom 6. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2021 betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 beschlossen:
I.Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Rechtssache fällt in das Fachgebiet FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 1101. Sie wurde auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem aktenkundigen Sachverhalt (Die Zitierung mit OZ # richtet sich nach der Nummerierung im elektronischen Rechtsmittelakt des Bundesfinanzgerichts):
Der Vorlageantrag vom 25. November 2024 (OZ 6) langte am 26. November 2024 per Post beim Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) ein. Mit ihm wurde die Vorlage der Beschwerde vom 6. Dezember 2021 an das Bundesfinanzgericht beantragt, über die vom FAÖ mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juli 2023 abgesprochen worden war. Dem kam das FAÖ mit Vorlagebericht vom 23. Dezember 2024 nach, womit das Bundesfinanzgericht zuständig wurde.
Dem Vorlageantrag gingen insgesamt 11 jeweils via FinanzOnline eingebrachte Fristverlängerungsansuchen voraus. Über die ersten 10 Anträge (vgl. OZ 11) sprach das FAÖ nicht bescheidmäßig ab und gewährte sie damit stillschweigend.
Den am 22. Oktober 2024 und damit letzten Tag der mit dem 10. Antrag beantragten Frist via FinanzOnline eingebrachten 11. Fristverlängerungsantrag (OZ 12) wies das FAÖ am Tag danach, am 23. Oktober 2024 mangels eines berücksichtigungswürdigen Grundes ab und stellte diesen Bescheid noch am selben Tag wirksam in die Databox zu (vgl. OZ 13).
Das FAÖ begründete seine Entscheidung damit, der Beschwerdeführer (kurz Bf.) habe seine wiederholten Fristverlängerungsanträge (nur) damit begründet, dass nicht alle Unterlagen und Informationen zur Einbringung eines Rechtsmittels vorliegen würden. Das sei nach der Aktenlage nicht glaubwürdig. Der Beschwerde vom 6. Dezember 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 11. November 2021 sei am 28. Juli 2023 mit Beschwerdevorentscheidung (vgl. OZ 5) vollinhaltlich stattgegeben worden. Seitdem sei mehr als genug Zeit verstrichen, um noch benötigte Auskünfte oder Unterlagen zu besorgen.
Im Vorlagebericht vom 23. Dezember 2024 beantragte das FAÖ die Zurückweisung des hier zu beurteilenden Vorlageantrages als verspätet. Da im Bescheid über die Abweisung des letzten Fristverlängerungsantrages keine Nachfrist eingeräumt worden sei, stand nach Ansicht des FAÖ für die Einbringung des Vorlageantrages nur noch der Tag der Zustellung dieses Abweisungsbescheides sowie ein Resttag (Antragstellung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist) zur Verfügung.
Darüber wurde erwogen:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gem. § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden, wobei gem. Abs. 5 die Zurückweisung solcher Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt. Gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein verspäteter Vorlageantrag also mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.
Gem. § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nur geändert werden, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (Abs. 3).
Gem. § 245 Abs. 3 f BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. a BAO ist die Vorlageantragsfrist von der Abgabenbehörde auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern.
Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Vorlageantragsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Dabei kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Vorlageantragsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Auch Anträgen auf neuerliche Erstreckung einer bereits verlängerten Beschwerdefrist kommt hemmende Wirkung zu (Stoll, BAO, 2524; VwGH 28.3.2012, 2012/13/0016; 28.2.2013, 2011/16/0012), dies gilt aber nicht für nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrags neuerliche Fristerstreckungsansuchen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 26 unter Hinweis auf VwGH 28.2.2013, 2011/16/0012). Bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages muss keine Nachfrist gesetzt werden (VwGH 2.5.1991, 89/13/0040).
Hier wurden die insgesamt 11 Fristverlängerungsansuchen allesamt wortgleich nur damit begründet, es lägen noch nicht alle erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Einbringung des Rechtsmittels vor. Konkrete Beweismittel(angebote) und offene Fragen enthalten die Anträge nicht. Damit kann dem FAÖ nicht entgegengetreten werden, wenn es zum Schluss kam, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Fristverlängerung vorlagen. Es wäre hier am Bf. gewesen, solche konkreten Gründe vorzubringen und entsprechend zu untermauern. Ein Anbringen in dieser pauschalen und wenig substantiierten Form genügt dafür nicht. Die Abweisung des Fristverlängerungsantrages erfolgte deshalb zu Recht.
Ist dies der Fall endet die Hemmung der Frist, die mit dem Tag der Einbringung des letzten Fristverlängerungsantrages vom 22. Oktober 2024 ausgelöst wurde. Der Rest der Frist läuft mit dem der Zustellung der Abweisung folgenden Tag weiter. Wurde der Antrag - wie hier - erst am letzten Tag der bereits mehrmals verlängerten Vorlageantragsfrist eingebracht, so steht dem Bf. bei Abweisung vor dem von ihm beantragten Fristende nur mehr ein Tag zur Ausarbeitung und Einbringung des Vorlageantrages zur Verfügung, nämlich jener, der dem Tag der Zustellung des die Hemmungswirkung beseitigenden Bescheides folgt (Ritz/Koran, BAO7, § 245 BAO Rz 39 unter Hinweis auf Stoll, BAO, 2523, sowie Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 245 Anm 29).
Hier war das der Donnerstag, der 24. Oktober 2024. Da der Vorlageantrag tatsächlich erst am 25. November 2024 verfasst und an das FAÖ übermittelt wurde, war er als (um etwa ein Monat) verspätet zu beurteilen und deshalb - wie vom FAÖ beantragt - zurückzuweisen. Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am 25. Juni 2025