Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. April 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. März 2025 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu ***ErfNr***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig / zulässig.
Am 15.1.2025 langte beim Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten (kurz FAÖ) ein amtlicher Befund des Magistrats der Stadt Wien, MA 63 - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (kurz MA 63) vom 2.1.2025 über eine Verkürzung von Stempelgebühren iHv Euro 21,50 durch Herrn ***Bf1*** (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.) in einer Personenstands- Angelegenheit zu Gz. ***MA 63 -STA*** ein. Unter "allfällige Bemerkungen" wurde ergänzt: "Geburtsurkunde § 14 TP 4 GebG" und als Grund für die Befundaufnahme "Fristablauf - Nichtentrichtung"
Mit Bescheiden vom 04.03.2025 setzte das FAÖ gegenüber dem Bf. unter Bezugnahme auf die beim Magistrat der Stadt Wien MA 63 zur Gz. ***MA 63 -STA*** (Geburtsurkunde) eingebrachte Eingabe betreffend Personenstands-Angelegenheiten Gebühren in Höhe von 21,50 Euro und eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 10,75 Euro fest.
Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühr führte das FA aus
1 Auszug mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG 7,20 Euro1 Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 14,30 Euro
Die Festsetzung wurde vom FA damit begründet, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Die Gebühr sei nicht in gesetzmäßiger Höhe bzw nicht fristgerecht bei der Behörde bezahlt worden.
Die Gebührenerhöhung wurde wie folgt begründet:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG bezahlt wurde."
In der am 4.4.2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, dass er zu Unrecht zweimal zur Zahlung aufgefordert worden sei und legte dazu seine E-Mail-Korrespondenz mit dem Magistrat der Stadt Wien vor.
In der Folge richtete das FAÖ am 15.4.2025 eine Anfrage an die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien, die am 16.4.2025 wie folgt beantwortet wurde.
aufgrund der Vorschreibung vom 25.10.2024 der Magistratsabteilung 63 in eBezahlen wurde mit 28.10.2024 eine Zahlungsanweisung über den Gesamtbetrag von 23,60 Euro (Euro 2,10 Verwaltungsabgabe sowie Euro 21,50 Gebühr nach dem Gebührengesetz) automatisch erstellt und an die Kundin versendet.Die Zahlungsfrist endete mit 25.12.2024.Nachdem die Zahlung nicht termingerecht erfolgte ist, wurde der Geschäftsfall mit 13.12.2024 in die Rückstandbetreuung übernommen und automatisch die Notionierung erstellt und an das Finanzamt Österreich erstellt.(Die Übernahme in die Rückstandbetreuung erfolgt aufgrund der von der bemessenden Dienststelle, in diesem Fall, die Magistratsabteilung 63, vorgegebenen und im System hinterlegten Fristen.)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2025 wies das FAÖ die Beschwerde des Bf. betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung unter Hinweis auf die von der Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien erhaltene Auskunft als unbegründet ab.
Im fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG brachte der Bf. ergänzend vor wie folgt:
"Ich habe eine Geburtsurkunde per "Digitales Amt" bestellt, mit der Notiz, dass mir diese bitte per PDF bzw. digital zugesendet werden soll. Daraufhin habe ich einige Tage später einen Anruf vom zuständigen Magistrat erhalten, wo die Dame am Telefon meinte, dass das nicht möglich wäre, mir die Geburtsurkunde so zukommen zu lassen, wie ich es hingeschrieben habe. Ich meinte okay, habe aufgelegt und gewartet, bis es die Tage dann eben per Post ankommt. Wochen später kam nichts, woraufhin ich das zuständige Magistrat angerufen und gefragt habe, wo mein Dokument bleibt. Die Frau am Apparat meinte, es wurde bereits zugeschickt. Ich habe ihr dann erklärt, dass ich nichts erhalten habe und die Frau meinte weiterhin, dass das Dokument rausging. Ich habe aufgrund dieser Tatsache dann verlangt, mir eine Sendungsbestätigung zukommen zu lassen, die die Frau aber abgelehnt hat, weil das nicht ginge. Daraufhin habe ich verlangt, dass Sie mir entweder eine Bestätigung von der Postaufgabe zukommen lassen soll und wenn Sie das nicht nachweisen kann, dass sie das Dokument verschickt hat, mir eben das Dokument erneut zuschicken soll, weil ich eben nichts erhalten habe und ich nicht für etwas zahlen muss, was ich nie erhalten habe, schon gar nicht, wenn es dafür keine Bestätigung gibt. Darauf habe ich dann keine Antwort mehr erhalten.
Die Dame hat mir dasselbe Dokument also nochmal über denselben Weg zugeschickt, was dann aber in mein digitales Postfach gelandet ist. In diesem digitalen Postfach habe ich dann nachgesehen und fand dort das erste bestellte Dokument, was ich anfangs nicht erhalten habe. Ich habe also die erste Geburtsurkunde digital bekommen, wo aber die Frau die mich angerufen hat, am Telefon meinte, dass das nicht gehen würde. Dementsprechend habe ich also eine postalische, physische Zustellung erwartet die dann aber doch wie gesagt, zusammen mit einer erneuten Zustellung in mein digitales Postfach landete.
Ich sehe die Schuld also nicht bei mir, sondern bei der Dame die mich angerufen und gesagt hat, dass die Zustellung nicht so gehen würde, wie ich sie mir wünsche. Dementsprechend bin ich nie davon ausgegangen, dass die Geburtsurkunde digital bei mir landen würde. Für die zweite Zustellung wurde mir dann eine Rechnung für die Geburtsurkunde gestellt, für die ich aber beim ersten Mal bereits bezahlt halte und die zweite Zustellung nur durchgeführt wurde, weil ich sie bei der ersten Zustellung nicht erhalten habe.
Zusammengefasst also: Ich habe zweimal die identische Geburtsurkunde erhalten, welches ich aber nur einmal brauche. Es besteht für mich keinen Mehrwert, dieses Dokument zweimal zu haben, da die beiden exakt dieselben Dokumente sind und ich nur eines haben wollte. Warum muss ich dann zweimal zahlen? Zudem sind beide in digitaler Form, wobei es aber hieß, dass dies nicht möglich sei. Es liegt bei mir keine Schuld, sondern beim Magistrat ***BEZIRK***. Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."
Auf eine weitere Anfrage vom 1.7.2025 an den Magistrat der Stadt Wien, wann die Geburtsurkunde an den Bf. gesendet wurde, wann die 2. Urkunde an Ihn gesendet wurde und wie viele Zahlungsanweisungen an ihn ergingen, beantwortete die MA 63 am 15.7.2025 wie folgt:
"der 1. Antrag wurde am 23.09.2024 gestellt und am 24.09.2024 wurden dual behördlich eine Geburtsurkunde und ein Zahlschein übermittelt - der Zahlschein wurde einbezahlt.
Der 2. Antrag wurde am 24.10.2024 erledigt - dem Kunden wurde mitgeteilt, dass weitere Kosten entstehen würden - Urkunde über den elektronischen Postkorb erhalten."
Der Antwort angeschlossen wurden sowohl der 1. Antrag sowie der Schriftverkehr mit dem Bf. und ein Aktenvermehr einer Mitarbeiterin der MA 63 zu diesem Vorgang vom 31.12.2024.
Am 18.07.2025 legte das FAÖ die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht - eine Ausfertigung davon wurde auch dem BF. übermittelt - führte das FAÖ zum Sachverhalt aus wie folgt:
"Mit Eingabe vom 23.09.2024 bestellte Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge BF) bei der Stadt Wien (Standesamt Wien ***BEZIRK***) seine Geburtsurkunde. Mit einer weiteren Eingabe (per E-Mail) vom 23.10.2024 ersuchte der BF nochmals um Zusendung der Geburtsurkunde.
Weiters gab das FAÖ eine Stellungnahme unter Hinweis auf die Begründung im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Inhalt ab:
"Die Wiederholung eines bei einer Behörde bereits eingebrachten Antrages in einer neuerlichen Eingabe löst für diese Eingabe die Gebührenpflicht aus (VwGH 14.4.1986, 85/15/0324, 85/15/0332). Im Gegensatz dazu ist die bloße Urgenz einer Erledigung eines bereits eingebrachten Antrages (ohne Wiederholung des Antrages) gebührenfrei.
Da der BF mit E-Mail vom 23.10.2024 nochmals um Zusendung der Urkunde ersucht hat, löste dies erneut die Gebührenpflicht aus."
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ***ErfNr*** und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.
Am 23.9.2024 beantragte der Bf. beim Magistrat der Stadt Wien (kurz MA 63) elektronisch die Ausstellung einer Geburtsurkunde. Dabei bestätigte er folgende Angaben:
"Ja, ich möchte mit ID-Austria signieren und die Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen.
Antragsgebühr 8,60 je Urkunde 7,20 Verwaltungsabgabe je Urkunde 2,10, Gesamtkosten 17,90
Ich nehme zur Kenntnis, dass durch das Absenden dieser Urkundenbestellung die oben genannten Kosten entstehen und von mir bezahlt werden müssen."
Im Feld "Mitteilungen" trug der Bf. ein:
"Bitte zusätzlich auch in digitaler Form zusenden."
Der Antrag vom 23.9.2024 wurde vom Bf. digital unter Verwendung der ID Austria signiert und unter der Eingangsnummer ***GZ*** bei der MA 63 erfasst.
In der Folgte teilte eine Mitarbeiterin der MA 63 dem Bf. telefonisch mit, dass eine digitale Übersendung der Geburtsurkunde als PDF mittels E-Mail nicht möglich sei und erwartete der Bf. deshalb, dass er die Geburtsurkunde mit der Post erhalten werde.
Am 24.9.2024 wurde der Antrag des Bf. vom 23.9.2024 von der MA 63 erledigt und eine auf den Namen des Bf. lautende Geburtsurkunde ausgestellt und die Zustellung der Geburtsurkunde samt Zahlungsaufforderung an den Bf. verfügt. Dabei wurde von der Behörde als Zustellform "duale Zustellung" angeordnet.
Da der Bf. über einen "elektronischen Postkorb" verfügt, erfolgte die Übersendung der Geburtsurkunde an den Bf. nicht mit der Post, sondern in seinen "elektronischen Postkorb". Da der Bf. auf Grund des Telefongespräches mit einer Mitarbeiterin der MA 63 keine digitale Übersendung der Geburtsurkunde erwartete, sondern eine Übersendung mit der Post, nahm er keine Überprüfung seines elektronischen Postfaches vor und wurde das elektronische Dokument mit seiner Geburtsurkunde von ihm nicht abgerufen.
Am 10.10.2024 schrieb der Bf. ein E-Mail an die MA 63 mit folgendem Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie bereits am Telefon besprochen, schreibe ich Ihnen jetzt die gewünschte Mail dazu, dass ich meine Geburtsurkunde, die ich via Digitales Amt bestellt und bereits bezahlt habe, nicht erhalten habe.
Die Antwort der MA 63 an den Bf. vom 10.10.2024 dazu lautete:
"...die Urkunde und der Zahlschein wurden nachweislich gemeinsam in einer Postsendung übermittelt, dh. Sie haben den Zahlschein inkl. Urkunde erhalten - kontrollieren Sie bitte nochmals das Kuvert in dem der Zahlschein übermittelt wurde.
Eine nochmalige Urkunde kann natürlich ausgestellt werden ist aber wieder kostenpflichtig."
Die Antwort des Bf. darauf lautete
"Sehr geehrte Frau ***X***,
vielen Dank für die rasche Rückmeldung. Schade, dass das nicht so einfach geklappt hat mit "Digitales Amt", ich kann auch nicht verstehen, wieso das aus ***BEZIRK*** aus versandt wurde. Ziemlich enttäuschend, des Weiteren verstehe ich auch nicht, warum ich einen Zahlschein benötige, wenn ich diesen sowieso auch Online erhalten habe.
Was ich auch nicht verstehen kann, ist, dass keine Möglichkeit aufgezeigt wird, den Brief mittels einer Sendungsverfolgung ausgeliefert zu bekommen.
Ich möchte nicht noch einmal für etwas zahlen, was ich nicht erhalten habe. Wäre es aus Kulanzgründen möglich, dass Sie mir die Urkunde nochmals ausstellen und ich nach ***BEZIRK*** komme, um diese abzuholen?
Dann muss auch kein extra Geld für die Post bezahlt werden."
Am 23.10.2024 richtete der Bf. nochmals ein E-Mail mit folgendem Inhalt an eine Mitarbeiterin der MA 63 mit dem Betreff: "Re: AW: AW: Geburtsurkunde - nicht erhalten" und folgendem Inhalt.
"Frau ***X***,
dann senden Sie mir die Urkunde nochmals. Wenn nicht, dann senden Sie mir den Nachweis der Postsendung.
Mit freundlichen Grüßen"
Auf Grund dieser E-Mails wurde von der MA 63 am 25.10.2024 nochmals die Übersendung der Geburtsurkunde mittels "dualer Zustellung" an den Bf. verfügt und erhielt der Bf. nochmals die idente Geburtsurkunde als PDF-Dokument sowie eine weitere Zahlungsaufforderung über insgesamt € 23,60 (€ 2,10 Verwaltungsabgabe sowie Gebühren nach dem Gebührengesetz € 21,50) in sein "elektronisches Postfach" eingestellt.
Nach Erhalt eines Kostenbescheides, weiteren Telefonaten und weiteren E-Mails, konnte durch den Bf. geklärt werden, dass auf Grund der "dualen Zustellung" keine Postsendung an ihn ergangen ist, sondern ihm die Geburtsurkunde zweimal als PDF-Dokument in sein "elektronisches Brieffach" übersandt worden war. Bei der im Dezember 2024 erfolgten Einsicht in das "elektronische Brieffach" durch den Bf. war nur mehr eine Geburtsurkunde abrufbar, weil elektronisch zugestellte Dokumente nach 70 Tagen aus dem Postkorb gelöscht werden.
Der auf Grund der 1. Zahlungsaufforderung vom 24.9.2024 angeforderte Betrag iHv € 17,90 (darin enthalten € 2,10 Verwaltungsabgabe und € 15,80 Gebühren nach dem Gebührengesetz) hat der Bf. fristgerecht an den Magistrat der Stadt Wien entrichtet.
Zur 2. Zahlungsaufforderung vom 25.10.2024 über insgesamt € 23,60 erfolgte keine Zahlung durch den Bf. an den Magistrat der Stadt Wien und war der Gebührenbetrag im Zeitpunkt der Erlassung des Gebührenbescheides nicht entrichtet.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Unterlagen im elektronisch vorgelegten Bemessungsakt sowie das damit im Einklang befindliche Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen.
Sowohl der Inhalt des ursprünglichen Antrages des Bf. vom 23.9.2024 als auch die weitere Eingabe an die Stadt Wien vom 23.10.2024 (E-Mail) sind aktenkundig. Durch die weiteren vom Bf. und der MA 63 vorgelten Unterlagen ergibt sich übereinstimmend, welche E-Mails der nunmehr strittigen Eingabe vom 23.10.2023 vorausgegangen sind. Aus der gesamten Korrespondenz ergibt sich für die erkennenden Richterin zweifelsfrei der Wille des Bf., dass er die Ausstellung und Übersendung (nur) einer Geburtsurkunde anstrebte und es ihm nicht um den Erhalt von zwei Urkunden ging. Dies ist insbesondere auch aus dem Betreff der E-Mails ersichtlich, der jeweils lautete "Geburtsurkunde - nicht erhalten"
Ebenso ist durch die vorgelegten Unterlagen belegt, dass der Magistrat der Stadt Wien zweimal die "duale" Übersendung der Geburtsurkunde an den Bf. veranlasste und die idente Geburtsurkunde tatsächlich zweimal als PDF-Dokument in das elektronische Postfach des Bf. eingestellt wurde. Auch das Finanzamt ist dem Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, dass er zweimal die identische Geburtsurkunde, "die beiden exakt dieselben Dokumente sind" erhalten hat, sondern hat im Vorlageantrag nur zur Frage, ob mehre Eingaben vorliegen, eine Stellungnahme abgegeben.
Durch die Auskunft der Buchhaltungsabteilung und der gesamten Korrespondenz zwischen Bf. und MA 63 ist weiters geklärt, dass der Bf. für seinen 1. Antrag vom 23.9.2024 über "digitales Amt" und die 1. ausgestellte Geburtsurkunde die angeforderten Gebühren entrichtet hat. Ebenso ist unstrittig, dass der Bf. für seine weitere Eingabe mittels E-Mail vom 23.10.2024 und für die 2. Übersendung einer Geburtsurkunde keine Gebührenentrichtung gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien vorgenommen hat.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (kurz GebG) lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise:
§ 3 Abs. 2 Z. GebG: Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
§ 9 Abs. 1 GebG: Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
§ 11 Abs. 1 GebG: Die Gebührenschuld entsteht
1. … bei den übrigen Eingaben ... in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
§ 11 Abs. 2 GebG: Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.
§ 11 Abs. 3 GebG: Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 6 Abs. 1 und Abs. 2 des § 14 angeführten Beträgevon 3,90 Euro auf 2,30 Euro,von 14,30 Euro auf 8,60 Euro,von 47,30 Euro auf 28,40 Euro.
§ 13 GebG:
"(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
2. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
3. …
(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren … bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes auf der Schrift selbst nicht möglich, muss die Gebührenentrichtung aus dem Verwaltungsakt nachvollziehbar sein. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. ….
§ 14 GebG enthält die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 iVm mit der Verordnung BGBl II 2007/128 unterliegen Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen einer festen Gebühr in Höhe von 7,20 Euro.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 iVm mit der hier maßgeblichen Verordnung BGBl II 2007/128 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift gemäß § 14 TP 6 Abs. 4 GebG nur der einfachen Eingabengebühr.
Gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z. 17 GebG unterliegen Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird; nicht der Eingabengebühr unterliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben (vgl. bereits VwGH 11.9.1980, 2909/79, VwSlg. 5504/F; 3.10.1988, 87/15/0145; 16.10.1989, 88/15/0032; 3.6.1993, 92/16/0174; 18.8.1994, 93/16/0131; anders noch im Ergebnis VwGH 19.4.1950, 1945/48, VwSlg. 214/F). Dies vertritt der Verwaltungsgerichtshof gleichermaßen für die nach den einzelnen Tatbeständen der verschiedenen Tarifposten des GGG zu entrichtenden Gebühren (vgl. VwGH 30.3.2000, 99/16/0338).
Auch für die in den verschiedenen Tarifposten des § 14 GebG geregelten Gebühren kann dies - schon vor dem Hintergrund der Systematik des GebG - nicht anders gesehen werden (vgl. in diesem Sinne schon VwGH 26.11.1990, 90/15/0005, zum Verhältnis der Gebühr gemäß § 14 TP 1 GebG zu jener gemäß § 14 TP 14 GebG; ebenso Arnold, Bundesabgabenordnung und Gebührengesetz, in FS Stoll, Steuern im Rechtsstaat [1990] 289). Für diese Sichtweise spricht u.a. auch die Bestimmung des § 11 GebG, in der die Entstehung der Gebührenschuld je nach Tarifpost und damit für die jeweiligen Tatbestände unterschiedlich geregelt ist (vgl. VwGH 25.07.20023, Ro 2020/16/0031).
Im gegenständlichen Fall wurden vom Bf. mehrere Anbringen an die MA 63 gerichtet und wurden auch mehrfach Zustellungen an den Bf. vorgenommen, die eine Gebührenpflicht nach unterschiedlichen Tarifposten auslösen (können).
Der Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde vom 23.9.2024 erfüllt alle Tatbestandsvoraussetzungen einer Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG:
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreis es veranlasst werden soll. Sie muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird (VwGH 13.05.2004, 2003/16/0060).
Die Gebührenschuld für Eingaben - wie hier der Antrag vom 23.09.2024 - entsteht nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung, wobei nach § 11 Abs 2 GebG automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleichstehen.
§ 11 Abs. 1 Z. 1 GebG stellt auf die rechtswirksame Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes (ZustG) ab und ist es für das Entstehen der Gebührenschuld nicht erforderlich, dass das Poststück mit der abschließenden Erledigung dem Antragsteller körperlich zugekommen ist (vgl. BFG 30.03.2015, RV/7104638/2014 zur Zustellung bei Hinterlegung des Poststückes am Postamt).
Der Antrag des Bf. vom 23.9.2024 wurde von der Behörde am 24.9.2024 dahingehend erledigt, dass eine auf den Namen des Bf. lautende Geburtsurkunde ausgestellt wurde und wurde ihm auf Grund der von der Behörde verfügten "dualen Zustellung" das angeforderte Dokument am 24.9.2024 in sein elektronisches Postfach zugestellt. Das automatische Entfernen des Dokuments aus dem elektronischen Postfach hat als nachträgliches Ereignis keinen Einfluss auf die Höhe der bereits am 24.9.2024 entstandenen Gebührenschuld.
Da der Antrag elektronisch unter Verwendung der ID Austria eingebracht wurde, ermäßigt sich die Gebühr gemäß § 11 Abs. 3 GebG von 14,30 Euro auf 8,60 Euro.
Die Eingabengebühr für den 1. Antrag wurde vom Bf. ordnungsgemäß entrichtet und ist daher hierfür keine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr durch das FAÖ vorzunehmen.
§ 14 TP 4 GebG stellt eine Spezialbestimmung zur Zeugnisgebühr nach § 14 TP 14 GebG dar. Unter "Auszüge" aus Personenstandsbüchern fallen Personenstandsurkunden iSd § 53 des Personenstandsgesetzes 2013 (kurz PStG), wie die in § 53 Abs. 3 Z. 1 PStG genannten Geburtsurkunden (vgl. BFG 29.08.2022, RV/7101758/2022).
Die in Abs 1 Z 2 des § 14 TP 4 GebG aufgezählten Auszüge und Abschriften aus Personenstandsbüchern und Matriken werden in den standesamtlichen Vorschriften meist als "Scheine" oder "Bescheinigungen" bezeichnet. Auch Fotokopien sind als Abschriften im Sinne des Gebührenrechtes zu betrachten (Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band 1 (2025) § 14 GebG Rz 2).
Bei amtlichen Ausfertigungen entsteht die Gebührenschuld mit der Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung). Die Gebührenschuld für die Geburtsurkunde iHv € 7,20 ist somit gemäß § 11 Abs 1 Z 2 GebG iVm § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 4 GebG ebenfalls im Zeitpunkt der Zustellung der Geburtsurkunde in das elektronische Postfach des Bf. am 24.9.2024 entstanden.
Auch diese Gebühr wurde vom Bf. ordnungsgemäß entrichtet und ist daher auch hierfür keine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr durch das FAÖ vorzunehmen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. VwGH 16.11.1995, 94/16/0057; VwGH 6.10.1994, 92/16/0191). Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 13.8.2024, Ra 2022/02/0217 , mwN).
Nach dem Inhalt der E-Mail vom 23.10.2024 mit der Aufforderung an die Behörde: "dann senden Sie mir die Urkunde nochmals. Wenn nicht, dann senden Sie mir den Nachweis der Postsendung." begehrte der Bf. ein Tätigwerden der Behörde (primär Übersendung der Urkunde, in eventu Nachweis der Postaufgabe) und erfüllt die E-Mail nach den oben aufgezeigten Kriterien die Tatbestandsvoraussetzungen einer Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG. Auch die Wiederholung eines gleichartigen, der Behörde bereits vorliegenden Antrages unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht, weil das GebG die Gebührenpflicht an äußere formale Tatbestände knüpft (vgl. VwGH 14.4.1986, 85/15/0324).
Diese Judikatur des VwGH, die vom FAÖ auch im Vorlagebericht angesprochen wurde, ist allerdings noch vor dem Inkrafttreten der durch BGBl. I 130/1997 eingefügten Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs 5 Z. 17 GebG ergangen (zum Inkrafttreten mit 1.12.1997 siehe VwGH 20.8.1998, 98/16/0463).
§ 14 TP 6 Abs 5 Z. 17 GebG befreit ua Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet oder eine Erledigung urgiert wird von der Eingabengebühr.
Aus dem Inhalt der strittigen Eingabe vom 23.10.2024, die unter Bezugnahme auf die vorangegangenen E-Mails ergangen ist, wird deutlich, dass der Wille des Bf. auf den Erhalt einer (und nicht auf den Erhalt einer zweiten) Geburtsurkunde gerichtet war - siehe dazu auch den Betreff "Geburtsurkunde - nicht erhalten" und er mit dieser Eingabe eine Erledigung seines 1. Antrages vom 23.9.2024 auf Ausstellung einer Geburtskurkunde betreiben werden. Die 2. Eingabe vom 23.10.2024 und ist daher als Urgenz zu qualifizieren und gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z. 17 GebG von der Eingabengebühr befreit.
Für die Lösung der Frage, ob mehrfach eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 4 GebG ausgelöst wurde, ist entscheidend, ob an den Bf. tatsächlich mehrfach "Auszüge/Abschriften" aus Personenstandsbüchern ausgehändigt wurden.
Werden von der Behörde tatsächlich 2 Geburtsurkunden erstellt und dem Antragsteller mehrere Exemplare ausgehändigt, wird auch zweimal eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 4 (1) 2 GebG ausgelöst. Wird hingen - wie hier - die Geburtsurkunde nur einmal digital erstellt und amtssigniert und dann das idente PDF-Dokument bloß zweimal an den Antragsteller elektronisch übermittelt, liegt nur ein "Auszug/Abschrift" aus dem Personenstandsbuch vor. Verfügt die Behörde eine "digitale Zustellung" eines Dokuments, wird das Dokument zunächst elektronisch an eine zentrale Stelle übermittelt und erfolgt nur dann, wenn keine Registrierung des Empfängers zur elektronischen Zustellung vorliegt, ein Ausdruck des Dokuments und eine Zustellung mit der Post. Ergibt die Prüfung - wie hier - dass der Empfänger über ein "elektronisches Postfach" verfügt, wird das Dokument dem Empfänger nur elektronisch im PDF-Format zum Abruf zur Verfügung gestellt. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bf. das exakt idente Dokument zweimal zum Abruf elektronisch zur Verfügung gestellt und besteht deshalb hier nur einmal eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 4 (1) Z. 2 GebG.
Es ist daher der Beschwerde Folge zu geben und sind sowohl der Gebührenbescheid als auch der Bescheid über eine Gebührenerhöhung aufzuheben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Auslegung eines Schriftstückes oder einer Parteierklärung geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl ua VwGH 23.03.2023, Ro 2022/16/0001).
Wien, am 4. März 2026
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