JudikaturBFG

RV/7100115/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Mai 2023 betreffend Familienbeihilfe 01.2023-01.2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 10.03.2023, beantragte die BF die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab 01.01.2023 wegen Arbeitslosigkeit. Gleichzeitig beantragte die BF den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Autismus-Asprerger Syndrom) ab dem festzustellenden Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung.

Mit Bescheid vom 25.05.2023 wies das FAÖ den Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2023 ab. Für ein volljähriges Kind stehe die Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung bzw Berufsfortbildung zu, was hier nicht zutreffe.

Mit Bescheid vom gleichen Datum wies das FAÖ den Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab März 2023 unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 und § 8 Abs 5 FLAG 1967 ab, da die Voraussetzungen nach einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24.05.2023 nicht zutreffen würden. Die Behinderung betrage 30%. Als Grundlage dafür wurde vom BSB neben der Anamnese ein Gutachten aus dem Jahr 2013 herangezogen. Die Unfähigkeit, sich voraussichtlich dauerhaft den Unterhalt zu verschaffen wurde mit der Begründung verneint, dass kein Leiden vorliege, das die Selbsterhaltungsunfähigkeit bedinge.

Gegen beide Bescheide erhob die BF unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des BSB vom 24.05.2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Aussagen im Gutachten und den festgestellten Behinderungsgrad unter Vorlage weiterer Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes in Frage.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023 wies das FA die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen ab.

Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023 wies das FA die Beschwerde betreffend den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab, da der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt werde. Diese stehe nicht zu, da die Voraussetzungen nach dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 07.11.2023 nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres zutreffen würden. Die 50%ige Behinderung wurde vom BSB ab dem Untersuchungsmonat 11/2023 festgestellt. Die Unfähigkeit, sich voraussichtlich dauerhaft selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde bejaht. In der Begründung dazu wurde das Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit aber als wahrscheinlich bezeichnet, weshalb eine Nachuntersuchung in 05/2025 angeordnet wurde.

Die BF stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage der beiden Beschwerden an das BFG und führte zum Sachverständigengutachten ergänzend aus, dass nicht nur der Antrag auf Familienbeihilfe vor dem 21. Geburtstag des Sohnes erfolgt sei, auch die Defizite, depressive Verstimmung und soziale Ängste würden nicht erst seit September 2023 bestehen, sondern schon seit seiner Kindergartenzeit. Dies sei auch schon 2013 in der Hauptschule festgestellt worden, was das beigelegte Sonderpädagogische Gutachten beweise und auch im Gutachten vom 21.09.2013 dokumentiert worden sei. Der Sohn sei während der Hauptschule und der polytechnischen Schule sonderpädagogisch betreut worden (vgl Sonderpädagogisches Gutachten vom 21.11.2013) Auch bei der Musterung im Jänner 2020 und Nachmusterung 2022 sei eine depressive Störung festgestellt worden, weshalb er als untauglich eingestuft worden sei. Es sei daher im September 2023 ein weiteres Gutachten, auf freiwilliger Basis, in Auftrag gegeben worden. Danach bestehe sein Behinderungsgrund von 50% nicht erst seit September 2023. Auch aus einem klinisch psychotischen Befund vom 21.09.2023 gehe hervor, dass die Ängste vor sozialen Kontakten und depressiven Symptomen schon länger bestünden und nicht erst seit September 2023. Im Gutachten vom 07.11.2023 werde ausgeführt, dass "eine wesentliche Besserung (GdB unter 50%) psychologischerseits unwahrscheinlich" sei.

Mit Bericht vom 12.01.2024 wurden die Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vorgelegt und deren Abweisung beantragt.

Mit Vorhalt vom 15.03.2024 ersuchte das BFG die BF um Übermittlung der im Beschwerdeverfahren angesprochenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.05.2023 und vom 07.11.2023, die die BF mit 03.04.2024 übermittelte und dazu und zu den weiteren Untersuchungen ergänzende Ausführungen tätigte.

Mit 01.10.2024 ging die zuständige Richterin in den Ruhestand. Die Rechtssache ging auf den nunmehr zuständigen Richter als Vertreter der unbesetzten Gerichtsabteilung über.

Mit Beschluss vom 21.11.2024 forderte der Richter die von der BF zur Begründung ihres Vorbringens angeführten, noch nicht im Akt erliegenden Unterlagen an. Nach Vorlage dieser Unterlagen forderte der Richter die belangte Behörde mit Beschluss vom 06.02.2025 auf, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung dieser Unterlagen anzufordern, um unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Unterlagen abzuklären, ob die Behinderung nicht bereits vor dem 01.04.2023 auf 50% angestiegen sei.

Nach Urgenz vom 30.04.2025 übermittelte das FAÖ ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, in dem ausgeführt wurde, dass in der Gesamtschau der Befundlage anzunehmen sei, dass der Grad der Behinderung 50% bereits vor dem 01.04.2023 erreicht habe. Es sei aber nicht anzunehmen, dass der Sohn der BF auf Grund der intellektuellen Fähigkeiten über dem Durchschnittbereich und der leistungsdiagnostischen Ergebnisse im Durchschnitt der Altersnorm unter Zuhilfenahme der behinderungsbedingten Unterstützungsmöglichkeiten eine anhaltende Selbtserhaltungsunfähigkeit aufweise.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der BF, vollendete am 10.04.2020 das 18. Lebensjahr und am 10.04.2023 das 21. Lebensjahr. Er besuchte die Handelsakademie und legte im Juni 2022 die Reife- und Diplomprüfung erfolgreich ab. In der Folge nahm der Sohn der BF ab 25.10.2022 eine Beschäftigung auf, die er bis 31.12.2022 ausübte. Ab 01.01.2023 war er als Arbeit suchend vorgemerkt.

Der Bf wurde bis einschließlich Oktober 2022 durchgehend Familienbeihilfe gewährt. Der Grad der Behinderung, der im Jahr 2013 mit 30% festgestellt worden war, hat vor dem 01.04.2023 einen Grad von 50% erreicht. Eine dauernde Selbtserhaltungsunfähigkeit liegt auf Grund der intellektuellen Fähigkeiten über dem Durchschnittbereich und der leistungsdiagnostischen Ergebnisse im Durchschnitt der Altersnorm unter Zuhilfenahme der behinderungsbedingten Unterstützungsmöglichkeiten nicht vor.

Am 21.12.2023 wurde dem Sohn der BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einer Gültigkeit ab 22.11.2023 ausgestellt, wobei ein Grad der Behinderung mit 50% ausgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf die Akten des Verwaltungsverfahrens und das dort erstatte Vorbringen der BF sowie auf die von der BF im Verfahren vor dem BFG vorgelegten Unterlagen und das vom BFG zusätzlich angeforderte Sachverständigengutachten des BSB vom 21.05.2025.

Dabei folgte das BFG den Ausführungen dieses Gutachtes hinsichtlich des Eintrittes eines 50%igen Grades der Behinderung vor dem 01.04.2023. Diese Einstufung steht zwar im Widerspruch zum Gutachten vom 18.04.2023. Allerdings basierte die dort vorgenommene Beurteilung des Zustandes des Sohnes der BF lediglich auf einem Gutachten aus dem Jahr 2013 und nicht auf den von der BF vorgelegten weiteren Unterlagen über diverse Begutachtungen bis in das Jahr 2023, die in das Gutachten vom 21.05.2023 eingeflossen sind und die einen wesentlich detaillierteren Einblick in die Entwicklung der Behinderung des Sohnes der BF zulassen. Berücksichtigt man dazu die Ausführungen der BF, wonach die Begutachtung vom 18.04.2023 lediglich auf einer kurzen Anamnese basierte, so hat das BFG keine Bedenken die Beweiskraft dieses Gutachtens als wesentlich geringer einzustufen als die Beweiskraft des aktuellen Gutachtens.

Aus Sicht des BFG bestehen hinsichtlich des Grades der Behinderung keine Widersprüche zum Gutachten vom 21.09.2023, das die Behinderung ab 09/2023 mit 50% feststellte, da dieses Gutachten lediglich den aktuellen Stand der Behinderung feststellte, während das Gutachten vom 21.05.2025 mit dem ausdrücklichen Auftrag beauftragt worden war, auf Basis der vorliegenden Unterlagen gutachterliche Aussagen zu einem möglicherweise vor dem 01.04.2023 eingetretenen erhöhten Grad der Behinderung zu treffen.

Das BFG hat daher keine Bedenken, der Beurteilung im Gutachten vom 21.05.2025 zu folgen, wonach der 50% Grad der Behinderung bereits vor dem 01.04.2023 und damit vor dem 21. Geburtstag des Sohnes der BF eingetreten ist.

Auch hinsichtlich der Frage, ob der Sohn der BF voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, folgte das BFG den Aussagen im Gutachten vom 21.05.2025.

Im Gegensatz zu den Ausführungen im Gutachten vom 21.09.2023, das eine dauernde Selbtserhaltungsunfähigkeit bejaht, diese aber nicht schlüssig begründet, ("vom klinisch-psychologischen Standpunkt [wurde] die Selbsterhaltungsfähigkeit behinderungsbedingt noch nicht erreicht") finden sich sowohl im Gutachten vom 24.05.2023 als auch im Gutachten vom 21.05.2025 zwar deutliche Aussagen, dass eine Besserung der Grunderkrankung (Asperger-Autismus) mit ihren spezifischen Beeinträchtigungen nicht wahrscheinlich sei, diese aber "durch adäquate Behandlungen und Maßnahmen zur beruflichen Integration wahrscheinlich [erscheine], weswegen eine zeitnahe Nachuntersuchung betreffend Selbsterhaltungsfähigkeit erfolgen solle (Gutachten vom 24.05.2023), bzw. "auf Grund der intellektuellen Fähigkeiten über dem Durchschnittbereich und der leistungsdiagnostischen Ergebnisse im Durchschnitt der Altersnorm ist eine anhaltende Selbtserhaltungsunfähigkeit unter Zuhilfenahme der behinderungsbedingten Unterstützungsmöglichkeiten nicht anzunehmen [sei]. (Gutachten vom 21.05.2025)

Das BFG hat daher keine Bedenken, diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen zur Frage, ob der Sohn der BF voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen zu folgen und nicht der oben angeführten unschlüssigen Aussage im Gutachten vom 23.09.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Höhe der Familienbeihilfe für den jeweiligen Anspruchszeitraum ist in § 8 Abs 2 FLAG 1967 normiert; nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 1 FLAG 1967, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) ist besonders zu beantragen.

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs 3 BAO, BGBl 194//1961, anzuwenden.

Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.

Wie im Sachverhalt dargestellt, ergibt sich aus dem Gutachten vom 21.05.2025 zwar eine Behinderung des Sohnes der BF von 50%, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, diese Behinderung führt jedoch nicht dazu, dass der Sohn der BF voraussichtlich dauernd unfähig sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Damit liegen jedoch die in § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 geforderten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe wegen einer vor Vollendung des 21. […] eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung bei dem der Sohn voraussichtlich dauernd außerstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe war daher abzuweisen.

Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 setzt den Bezug von Familienhilfe z.B.nach § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 voraus. Da dieser Anspruch nicht gegeben ist, war auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe abzuweisen.

4. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG). Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich beim vorliegenden Sachverhalt aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Salzburg, am 25. Juni 2025

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