JudikaturBFG

RV/7104307/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Mai 2024 betreffend die Zurückweisung des mit 11. März 2024 datierten Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages für das Kind ***1*** im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 30. Juni 2018 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zu Familienbeihilfe vom 9. November 2020

Mit obiger Eingabe stellte der Bf. via Ankreuzung des auf dem Formular Beih 3 befindlichen, mit dem Inhalt "ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, des Zeitpunktes des Eintritts der erheblichen Behinderung den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (siehe Erläuterungen)" versehenen Kästchens den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages für seine am ***3*** geborene Tochter.

Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe ab dem 1. Juli 2018

In weiterer Folge wurde dem Bf. ob eines als Ergebnis einer am 27.11.2020 erfolgten Untersuchung des Kindes ***1*** am 1.12.2020 erstellten, der Tochter des Bf. eine ab dem 1.7.2018 erhebliche Behinderung attestierenden Gutachtens des Sozialministeriumservice der Erhöhungsbetrag zu Familienbeihilfe ab vorgenanntem Zeitpunkt zugezählt.

Eingabe des Bf. vom 11. März 2024

Am 11.3.2024 langte bei der Abgabenbehörde eine mit 5.3.2024 datierte den Antrag auf Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem 1.11.2015 beinhaltende Eingabe des Bf. ein.

Begründend wurde vom Bf. unter Bezugnahme auf eine mit 8.3.2022 datierte Mitteilung sowie auf den im Oktober 2020 gestellten Antrag ins Treffen geführt, dass die polnischen Ärzte bei seiner Tochter eine ab Geburt bestehende erhebliche Behinderung diagnostiziert hätte und ergo dessen dem österreichischen Sachverständigen insoweit ein Fehler unterlaufen sei, welcher Eingang in die Mitteilung gefunden habe.

Demzufolge sei nach Auffassung des Bf. eine Nachzahlung des Erhöhungsbetrages ab dem 1.11.2015 angezeigt.

Zurückweisungsbescheid vom 23. Mai 2024

In der Folge wurde mit Bescheid vom 23.5.2024 der Antrag des Bf. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum vom 1.11.2015 bis zum 30.6.2018 mit nachstehender Begründung zurückgewiesen:

"Der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wird höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt (§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Sie haben am 09.11.2020 mit Formular Beih3 erhöhte Familienbeihilfe beantragt, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung den der/die medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend 5 Jahren ab Antragstellung.

Eine erhebliche Behinderung wurde seitens des zuständigen Gutachters ab 01.07.2018 festgestellt. Ab diesem Zeitpunkt wurde erhöhte Beihilfe gewährt.

Ihre formlose Beantragung am 05.03.2024 wird zurückgewiesen."

Beschwerde vom 28. Juni 2024

Mit Eingabe vom 28.6.2024 wurde gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde erhoben und unter Hinweis auf die Feststellungen der polnischen Ärzte und die Übernahme unrichtiger, aus dem fehlerhaften Gutachten des österreichischen Sachverständigen in die Mitteilung übernommener Daten der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages ab dem 1.11.2015 wiederholt.

Beschwerdevorentscheidung vom 17. September 2014

Mit an oberer Stelle angeführten BVE wurde die Beschwerde des Bf. mit nachstehender Begründung abgewiesen:

"Familienbeihilfe wird höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt (§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Auch die erhöhte Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, wobei die rückwirkende Zuerkennung im Höchstausmaß von fünf Jahren vom Beginn des Monats der Antragstellung möglich ist.

Das Finanzamt ist für die Gewährung an den Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung gebunden. Beantragt wurde ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung laut Sachverständigen, der diesen mit 50 % ab 01.07.2018 feststellte."

Vorlageantrag vom 19.10.2024

In dem gegen die BVE erhobenen Vorlageantrag wurde unter Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen ergänzend vorgenbracht, dass die Dolmetscherin des Bf. oftmals sprich zuletzt mit Email vom 13.8.2024 erfolglos versucht habe mit dem Sachverständigen Herrn Dr. ***2*** Kontakt aufzunehmen um diesen um Korrektur des Gutachtens zu ersuchen.

Demzufolge werde das Verwaltungsgericht ersucht um eine Kontaktaufnahme mit obigem Sachverständigen herzustellen, respektive einen anderen Sachverständigen um eine nochmalige Begutachtung zu bitten.

Der Bf. sei jedenfalls mit den Ausführungen der Abgabenbehörde, wonach der Antrag vom 5.3.2024 für die Zuerkennung der Leistung ab dem Novemeber 2015 zu spät sei nicht einverstanden.

Abschließend wurde auf den Umstand verwiesen, dass weder das Gutachten vom 27.11.2020 noch die Mitteilung vom 8.3.2022 eine Rechtsmittelbelehrung beinhalteten.

Aus vorgenannten Gründen werde seitens des Bf. der Antrag auf Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem 1. November 2015 aufrechterhalten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Aufgrund seines mit 9.11.2020 datierten, ausdrücklich auf eine Gewährung des Erhöhungsbetrages ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintritts der erheblichen Behinderung durch einen medizinischen Sachverständigen abzielenden Antrages sowie des der Tochter des Bf. eine ab dem 1.7.2018 attestierenden mit 1.12.2020 datierten Gutachtens des Sozialministeriumservice gelangte der Erhöhungsbetrag ab diesem Zeitpunkt zur Auszahlung.

In der Folge wurde vom Bf. unter Hinweis darauf, dass polnische Ärzte die Diagnose gestellt hätten wonach der Eintritt der erheblichen Behinderung des Kindes ***1*** bereits mit deren Geburt erfolgt sei und ergo dessen die in der Mitteilung vom 8.3.2022 sowie dem Gutachten vom 1.12.2020 als fehlerhaft zu qualifizieren seien, mit Eingabe vom 11.3.2024 die Nachzahlung des Erhöhungsbetrages ab dem 1.11.2015 beantragt.

Der unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 erfolgten mittels Bescheid vom 23.5.2024 verfügten Zurückweisung des Antrages tritt der Bf. ebenso wie der seine gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde abweisenden BVE mit den Argumenten fehlerhafter Begutachtung seiner Tochter durch den österreichischen Sachverständigen verbunden mit der daraus resultierenden Übernahme nämlicher Falschdaten in die Mitteilung vom 8.3.2022 entgegen.

Im Vorlageantrag wird ergänzend zum bisherigen Vorbringen das Verwaltungsgericht um eine Kontaktaufnahme mit dem vormaligen Sachverständigen, respektive um die Betrauung eines anderen Sachverständigen ersucht.

2. Beweiswürdigung

Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage bzw. den an oberer Stelle dargestellten Eingaben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

3.1.1. Streitgegenstand

Ausgehend von dem unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalt steht die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des mit 11.3.2024 datierten Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1.11.2015 bis zum 30.6.2018 auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3.1.2. Rechtsgrundlagen

Nach der Bestimmung des § 10 Abs. 3 erster Satz FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

3.1.3. Rechtliche Würdigung

Ausgehend vom Inhalt des auf - via ausdrücklicher Ankreuzung des auf dem Formular Beih 3 verzeichneten Kästchens - auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Feststellung der erheblichen Behinderung der den der/die medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung abzielenden (Erst)-Antrages des Bf. vom 9.11.2020 teilt das Verwaltungsgericht die im Vorlagebericht der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass vorgenannter Antrag den Zeitraum vom 1.11.2015 bis zum 30.6.2018 nicht umfasst hat und ergo dessen eine für diesen Zeitraum mittels Bescheid zur verfügende Abweisung zu unterbleiben hatte.

In Anbetracht vorstehender Ausführungen und unter nochmaligem Hinweis auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 erster Satz FLAG 1967 war daher der mit 11.3.2024 datierte auf Nachzahlung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***1*** bezogen auf den Zeitraum vom 1.11.2015 bis zum 30.6.2018 abzielende Antrag als verspätet zu qualifizieren.

Mit anderen Worten ausgedrückt erfolgte daher die Zurückweisung des Antrages in völligem Einklang mit den Vorschriften des FLAG 1967.

Der Vollständigkeit halber ist der Bf. betreffend das im Vorlageantrag geäußerte Ersuchen auf eine Korrektur des Gutachtens hinzuwirken, hinzuweisen, dass - ungeachtet dessen, dass ein Gutachten nicht als Bescheid zu qualifizieren und somit nicht bekämpfbar ist-, ein diesbezügliches Agieren überhaupt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFG fällt, sondern das Verwaltungsgericht einzig und allein über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 11.3.2024 zu befinden hat.

Im Übrigen würde weder die Betrauung eines (anderen) Gutachters, noch ein von diesem zum jetzigen Zeitpunkt erstelltes Neugutachten des Inhalts, wonach die erhebliche Behinderung der Tochter des Bf. bereits ab deren Geburt bestanden habe, eine Änderung an dem ob der Norm des § 10 Abs. 3 erster Satz FLAG 1967 eingetretenen Faktum der "Verjährung" des Anspruches im Zeitraum vom 1.11.2015 bis zum 30.6.2018 herbeizuführen.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Zurückweisung direkt auf der Bestimmung des § 10 Abs. 3 erster Satz FLAG 1967 fußt. Demzufolge war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am 14. Jänner 2025

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