Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11. Dezember 2023 betreffend Stundungszinsen und Säumniszuschläge, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die gegenständliche Entscheidung ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur. Der Verfahrensgang ist gleichzeitig der entscheidungswesentliche Sachverhalt, sodass eine gemeinsame Darstellung erfolgt.
Mit Bescheid vom 17.11.2022 bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Entrichtung des damals aushaftenden Rückstandes i.H.v. € 4.136,37 in 11 monatlichen Raten á € 200,00 beginnend mit 15.12.2022 und einer abschließenden Rate i.H.v. € 1.936,37 am 15.11.2023. Mit Bescheid vom 11.12.2023 setzte sie aufgrund dieser Zahlungserleichterung Stundungszinsen für den Zeitraum vom 16.11.2022 bis 15.11.2023 i.H.v. € 141,88 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 11.12.2023 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Säumniszuschläge im Gesamtbetrag von € 4.136,50 zur Einkommensteuer 2021 (€ 175.996,00), zu Anspruchszinsen 2021 (€ 8.160,75) sowie zu zwei Verspätungszuschlägen 2021 (€ 17.442,43 und € 5.225,99) fest, da diese Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist (20.11.2023) entrichtet wurden. Die Verbuchung der Stammabgaben auf dem Abgabenkonto erfolgte am 12.10.2023.
Gegen die beiden Bescheide vom 11.12.2023 (Stundungszinsen und Säumniszuschläge) richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 9.1.2024. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er am 13.11.2023 gegen den Erstbescheid zur Einkommensteuer (gemeint wohl: 2021) Beschwerde erhoben habe, da die Berechnungen bzw. Schätzungen nicht stimmen würden und massiv überhöht seien. Es sei daher zu erwarten, dass die Einkommensteuer reduziert wird, sodass sich auch geringere Stundungszinsen und Säumniszuschläge ergeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.2.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich der Stundungszinsen als unbegründet ab. Nachdem mit Bescheid vom 17.11.2022 eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenvereinbarung bewilligt wurde, seien gem. § 212 Abs. 2 BAO i.V.m. § 323c Abs. 13 BAO Stundungszinsen i.H.v. 2 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag wies sie auch die Beschwerde hinsichtlich der Säumniszuschläge als unbegründet ab, da die Säumniszuschlagspflicht nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetze und demnach die gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Beschwerde (vorerst) keinen Einfluss auf die Festsetzung des Säumniszuschlages habe.
Mit Eingabe vom 4.3.2024 erhob der Beschwerdeführer Vorlageantrag gem. § 264 BAO (in der Eingabe unrichtig als "Beschwerde" bezeichnet). Darin führte zunächst aus, dass er gesundheitlich und finanziell nicht in der Lage sei, seine buchhalterischen Angelegenheiten zu erledigen. Er leide seit Herbst 2021 an einem Burnout und verfüge laut einem im Frühjahr 2023 bei Gericht abgegebenen Vermögensverzeichnis über keinerlei Besitz. Weiters wiederholte er sein Vorbringen, dass er die Schätzung (gemeint offenbar: die der Festsetzung der ESt 2021 zugrunde liegende Schätzung) als überhöht erachtet. Er ersuchte um Aufhebung der Bescheide sowie um "Fristverlängerung" bis er wieder in der Lage ist, seine geschäftlichen Angelegenheiten zu bewältigen. In der Grußformel der Eingabe bat er um "Nachsicht" sowie um "Verständnis".
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden (Bescheide und Schriftsätze). Dass die den streitgegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Stammabgaben am 12.10.2023 verbucht wurden, gründet sich auf eine amtswegige Abfrage des Abgabenkontos des Beschwerdeführers.
Gem. § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten die den Betrag von insgesamt € 750,00 übersteigen, soweit infolge einer Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen zu entrichten. Diese betragen grundsätzlich 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr und waren aufgrund der Sonderregelung des § 323c Abs. 13 S. 2 BAO im Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2024 (daher auch im hier gegenständlichen Zeitraum) auf 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr reduziert.
Gemäß § 217 Abs. 1 u. 2 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, wobei der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt.
Dass diese gesetzlichen Voraussetzungen zur Festsetzung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen im gegenständlichen Fall vorliegen, bestreitet der Beschwerdeführer offenkundig nicht. Er begründet seine Beschwerde damit, dass die Festsetzung der Einkommensteuer 2021 auf einer unrichtigen (überhöhten) Schätzung beruhe und dass er diese mit Rechtsmittel bekämpft habe. Es sei daher mit einer Reduktion der Einkommensteuer 2021 und daraus resultierend mit einer Reduktion der Stundungszinsen und Säumniszuschläge zu rechnen.
Hierzu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (wie z.B. Stundungszinsen und Säumniszuschläge) die Pflicht zur Entrichtung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraussetzt. Diese Nebengebühren sind daher auch dann geschuldet, wenn der Bescheid über die Festsetzung der Stammabgabe sachlich unrichtig sein sollte. Auch wenn gegen den Stammabgabenbescheid ein Rechtsmittel erhoben wird, steht dies der Festsetzung der Nebengebühren nicht entgegen (VwGH 27.8.2008, 2008/15/0202; 26.1.2006, 2005/16/0240; 18.9.2003, 2002/16/0256; 30.5.1995, 95/13/0130; 26.5.1999, 99/13/0054; 2.3.2000, 99/15/0145; 18.9.2003, 2002/16/0072; 26.1.2006, 2005/16/0240; 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Im vorliegenden Fall sind die Stammabgaben ungeachtet dessen, dass sie mit Rechtsmittel bekämpft wurden, im Sinne der dargestellten Rechtsprechung gegenwärtig (in einem formellen Sinn) geschuldet, und zwar (vorerst) selbst dann, wenn sie auf einer überhöhten Schätzung beruhen sollten. Demnach sind infolge Verwirklichung der o.a. gesetzlichen Voraussetzungen auch Stundungszinsen und Säumniszuschläge abgereift. Sollten in der Folge die Stammabgaben herabgesetzt werden, sind zwingend (kein Ermessen der Abgabenbehörde) auch die Stundungszinsen und Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (§ 212 Abs. 2 S. 3 BAO u. § 217 Abs. 8 BAO).
Bloß der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Stammabgaben zu den Säumniszuschlägen (Einkommensteuer 2021, Anspruchszinsen 2021 und zweimal Verspätungszuschlag 2021) erst am 12.10.2023 auf dem Abgabenkonto gebucht wurden und daher in dem am 17.11.2022 aushaftenden Rückstand von € 4.136,37, dessen Entrichtung in Raten bewilligt wurde und der demnach (unter Berücksichtigung der eingelangten Ratenzahlungen) auch die Bemessungsgrundlage für die Stundungszinsen bildet, nicht enthalten waren. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2021 konnte daher schon allein aus diesem Grund keinen Einfluss auf die Stundungszinsen haben.
Ob in den Ausführungen des Vorlageantrages, wonach der Beschwerdeführer um "Fristverlängerung" bzw. "Nachsicht" ersucht, ein Aussetzungsantrag i.S.d. § 212a BAO bzw. ein Nachsichtsantrag i.S.d. § 236 BAO zu erblicken ist, kann im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt bleiben, da über derartige Anträge nicht unmittelbar das Bundesfinanzgericht, sondern zunächst die belangte Behörde zu entscheiden hätte. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er an gesundheitlichen Problemen leide und vermögenslos sei, ist festzuhalten, dass derartige Umstände - wenn sie zutreffen sollten - der Festsetzung von Stundungszinsen nicht entgegenstehen. In Bezug auf Säumniszuschläge können derartige Umstände grundsätzlich eine Reduktion oder einen gänzlichen Entfall gem. § 217 Abs. 7 BAO zur Folge haben. Nach dieser Bestimmung sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Hierbei handelt es sich um einen Begünstigungstatbestand, bei dem der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (VwGH 18. 11. 2003, 98/14/0008; 17. 12. 2003, 99/13/0070; 25. 2. 2004, 2003/13/0117). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen (BFG 11.3.2015, RV/5101002/2012; 1. 2. 2018, RV/5100019/2017; 28.5.2024, RV/5100328/2024). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Abgesehen davon, dass er mit Ausnahme einer Bestätigung, wonach er sich seit 29.12.2023 in psychotherapeutischer Behandlung befindet, keinerlei Belege für seine Behauptungen beigebracht hat, ist völlig offengeblieben, ob und inwiefern ihn sein Gesundheitszustand daran gehindert hat, die am 20.11.2023 fällig gewordenen Verbindlichkeiten zu begleichen und wie sich seine Einkommenssituation zu diesem Zeitpunkt dargestellt hat (Vermögenslosigkeit bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt).
Zusammenfassend war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass Nebengebühren wie Stundungszinsen und Säumniszuschläge auch dann geschuldet sind, wenn der Stammabgabenbescheid unrichtig ist oder mit Rechtsmittel bekämpft wird, und derartige Nebengebühren daher nicht erfolgreich mit einem inhaltlich gegen die Stammabgaben gerichteten Rechtsmittel bekämpft werden können, ist durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ebenso klargestellt, wie dass ein Antrag auf Herabsetzung/Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem. § 217 Abs. 7 BAO ein konkretisiertes und substantiiertes Vorbringen erfordert. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher im vorliegenden Fall nicht zu lösen.
Wien, am 10. März 2026
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