Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Allgäuer & Partner Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH, Schloßgraben 10, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom 21. April 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 30. März 2023 betreffend1. Vorsteuererstattung für den Zeitraum 04-07/2022 und2. Vorsteuererstattung für den Zeitraum 10-12/2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I.1. Die Beschwerde zur Vorsteuererstattung für den Zeitraum 04-07/2022 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde zur Vorsteuererstattung für den Zeitraum 10-12/2022 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Vorsteuern werden mit (-) 117,56 € erstattet. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ein liechtensteinisches Unternehmen und beantragte mit zwei Anträgen (04-07/22 und 10-12/22) die Vergütung der Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung, U5) in Höhe von 480,22 € bzw. 75,52 €.
In den angefochtenen Bescheiden wurde die Vorsteuer mit 0 Null Euro erstattet. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, die Erstattung der Vorsteuer sei grundsätzlich nur bei Vorlage der Originalbelege möglich. Die Berücksichtigung neu ausgestellter Rechnungen (z.B. im Falle des Verlustes der Originalrechnung) und Zweitschriften (auch in beglaubigter Form) sei nicht zulässig.
In ihrer Beschwerde wandte sich die Bf. gegen diese Feststellung und führte u.a. aus, sie habe vom gesamten Zeitraum die Originalbelege gesendet und diese auch zurückerhalten. Sie bitte dies erneut zu prüfen und könne die Originalbelege nochmals zusenden.
In ihrer erlassenen Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde aus, die Vorlage der Originalbelege sei zwingende Voraussetzung zur Erstattung der Vorsteuer. Nach Überprüfung der Originalbelege würden diese an den Antragssteller bzw. Vertreter mit einer Stanzmaschine gelocht rückgesendet. Die per per Finanzonline übermittelten Rechnungen wiesen keine Lochung auf. Daher werde davon ausgegangen, dass die Belege nie im Original an das Finanzamt übermittelt wurden.
Gegen diese Feststellung wandte sich die Bf. im überreichten Vorlageantrag und führte aus, die belangte Behörde habe bei der ersten Ablehnung den Antrag abgelehnt, da die originalen Belege fehlten. Diese hätte sie dann aufgrund ihrer Beschwerde angefordert und erhalten. Nun begründe das Finanzamt die weitere Ablehnung, dass die Belege nicht gelocht gewesen seien. Ob die Belege bei Einreichung gelocht würden oder nicht, liege nicht in ihrem Ermessen. Man könne auch ohne Lochung nachvollziehen, dass es für den genannten Zeitraum ausschließlich den VSt-Erstattungsantrag vom 24.01.2023 gibt. Es sei nicht korrekt, dass die Belege nie an das Finanzamt übermittelt wurden. Die originalen Belege waren bereits beim Einschreiben vom 24.01.2023 inkludiert. Zudem hätte das Finanzamt die Belege erneut am 16.05.2023 erhalten, diese Belege seien immer noch dort und wurden auch nicht retourniert.
Im Vorlagebericht wird der Einwand, dass die Originalbelege nicht vorgelegt wurden, nicht mehr aufrechterhalten. Inhaltlich wurden folgende gegen die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges sprechende Umstände entgegengehalten:Bei folgenden Belegen handle es sich Aufwendungen, die der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, diese seien dementsprechend nur als werbeähnlich und somit als nicht abzugsfähig iSd § 20 EStG zu beurteilen. Sofern der Betriebsausflug lediglich dazu diene, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liege überdies ein Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals und damit eine Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtige.1. Firmenevent mit Mitarbeitern "escape room" - EUR 28,302. Firmenevent mit Mitarbeitern/Verpflegung "W. Gastronomie" - EUR 34,03Pos. 61: Dekomaterial Adventskerze fürs Büro - EUR 2,33Pos. 23-26: Mitarbeitergeschenke - Besuch Weihnachtsmarkt - ca. EUR 5,39
Im Erstattungsantrag für den Zeitraum 04-07/2022 seien auch Belege für die Monate August bis Oktober vorgelegt, welche nicht den beantragten Zeitraum betreffen. Ein gesonderter Antrag für August bis Oktober 2022 sei nicht eingebracht worden, ebenso kein weiterer Erstattungsantrag für das (gesamte) Jahr 2022.
Mit E-Mail-Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 30. Oktober 2025 wurden der Bf. folgende Umstände mitgeteilt:
"1. Antrag auf Vorsteuererstattung USt 4-7/2022, Bescheid vom 30.3.2023:
Die Pos. 32-65 betreffen nicht den beantragten Zeitraum und müssen daher ausgeschieden werden.Die Pos. 7, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 20 und 27 betreffen Aufwendungen für Personenkraftwagen, die gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 nicht abzugsfähig sind.Die anzuerkennenden Vorsteuern betragen ca. 150 € und unterschreiten den Mindestbetrag von 400 € nach der Erstattungsverordnung.
2. Antrag auf Vorsteuererstattung USt 11-12/2022, Bescheid vom 30.3.2023:
Die Pos. 52-65 des obigen Antrages (USt 4-7/2022) können noch als Erweiterung des Antrages 11-12/2022 gewertet werden.
Die Pos. 52, 53, 63, 64 und 65 betreffen Aufwendungen für Personenkraftwagen, die gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 nicht abzugsfähig sind.
Pos. 20 (Antrag USt 11-12/2022): Vorsteuer 12,40 €
Die Rechnung vom 13.12.2022 betrifft Verpflegungsaufwendungen von Mitarbeitern, die unter § 13 UStG 1994 einzustufen sind. Da sich der Ort der Verpflegung innerhalb von 25 km vom Firmensitz befindet, können keine derartigen Mehraufwendungen für die Verköstigung von Mitarbeitern erblickt werden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welche Mitarbeiter daran teilgenommen haben oder ob besondere betriebliche Gründe vorliegen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass viele Kleinbeträge von Vorsteuern unter 10,00 € nicht weiter hinterfragt wurden.
Pos. 56 (des Antrages USt 4-7/2022): Vorsteuer 84,46 €
Die bloße Titulierung mit "Mitarbeiter und Kundengeschenke" lassen diese Aufwendungen für Rotweine und Alkoholika nicht als streng geschäftliche oder unternehmerisch veranlasst erscheinen und sind sog. nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen, für die ein Vorsteuerabzug nicht stattfinden kann.…"
Das E-Mail vom 30. Oktober 2025 wurde nicht beantwortet.
1. Für den Zeitraum 04-07/2022 sind folgende Rechnungspositionen relevant:
| Nr. | lt. Antrag USt 4-7/2022 | lt. BFG | Kurzbegründung |
| 1 | 28,30 | 28,30 | Firmenevent |
| 2 | 34,03 | 34,03 | Weihnachtsfeier |
| 3 | 2,30 | 2,30 | |
| 4 | 10,83 | 10,83 | |
| 5 | 3,17 | 3,17 | |
| 6 | 3,69 | 3,69 | |
| 7 | 0,57 | 0,00 | PKW |
| 8 | 0,57 | 0,00 | PKW |
| 9 | 0,34 | 0,34 | |
| 10 | 40,12 | 40,12 | |
| 11 | 0,63 | 0,63 | |
| 12 | 2,00 | 0,00 | PKW |
| 13 | 2,20 | 0,00 | PKW |
| 14 | 0,70 | 0,00 | PKW |
| 15 | 0,70 | 0,00 | PKW |
| 16 | 2,00 | 0,00 | PKW |
| 17 | 7,95 | 7,95 | |
| 18 | 5,14 | 5,14 | |
| 19 | 2,96 | 2,96 | |
| 20 | 0,57 | 0,00 | PKW |
| 21 | 0,36 | 0,36 | |
| 22 | 7,55 | 7,55 | |
| 23 | 6,53 | 6,53 | |
| 24 | 4,34 | 4,34 | |
| 25 | 1,25 | 1,25 | |
| 26 | 4,75 | 4,75 | |
| 27 | 0,17 | 0,00 | PKW |
| 28 | 1,57 | 1,57 | |
| 29 | 3,22 | 3,22 | |
| 30 | 0,62 | 0,62 | |
| 31 | 3,02 | 3,02 | |
| 32 | 0,59 | | Zeitraum |
| 33 | 4,75 | | Zeitraum |
| 34 | 3,40 | | Zeitraum |
| 35 | 0,85 | | Zeitraum |
| 36 | 1,73 | | Zeitraum |
| 37 | 6,35 | | Zeitraum |
| 38 | 6,82 | | Zeitraum |
| 39 | 2,00 | | Zeitraum |
| 40 | 6,00 | | Zeitraum |
| 41 | 2,20 | | Zeitraum |
| 42 | 0,70 | | Zeitraum |
| 43 | 0,70 | | Zeitraum |
| 44 | 9,30 | | Zeitraum |
| 45 | 1,90 | | Zeitraum |
| 46 | 71,97 | | Zeitraum |
| 47 | 4,75 | | Zeitraum |
| 48 | 5,18 | | Zeitraum |
| 49 | 2,20 | | Zeitraum |
| 50 | 7,19 | | Zeitraum |
| 51 | 4,75 | | Zeitraum |
| 52 | 0,70 | | Zeitraum |
| 53 | 0,70 | | Zeitraum |
| 54 | 0,70 | | Zeitraum |
| 55 | 34,00 | | Zeitraum |
| 56 | 84,46 | | Zeitraum |
| 57 | 3,80 | | Zeitraum |
| 58 | 2,75 | | Zeitraum |
| 59 | 6,09 | | Zeitraum |
| 60 | 4,65 | | Zeitraum |
| 61 | 2,33 | | Zeitraum |
| 62 | 9,93 | | Zeitraum |
| 63 | 2,20 | | Zeitraum |
| 64 | 0,33 | | Zeitraum |
| 65 | 2,10 | | Zeitraum |
| | 480,22 | 172,67 | |
2. Für den Zeitraum 10-12/2022 sind folgende Rechnungspositionen relevant:
{
"type": "ul",
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung"
}
}| | Übertragung auf USt 10-12/2022 | | |
| 52 | 0,70 | 0,00 | PKW |
| 53 | 0,70 | 0,00 | PKW |
| 54 | 0,70 | 0,70 | |
| 55 | 34,00 | 34,00 | |
| 56 | 84,46 | 0,00 | Kundengeschenke |
| 57 | 3,80 | 3,80 | |
| 58 | 2,75 | 2,75 | |
| 59 | 6,09 | 6,09 | |
| 60 | 4,65 | 4,65 | |
| 61 | 2,33 | 0,00 | Repräsentationsaufwand |
| 62 | 9,93 | 9,93 | |
| 63 | 2,20 | 0,00 | PKW |
| 64 | 0,33 | 0,00 | PKW |
| 65 | 2,10 | 0,00 | PKW |
| | 154,74 | 61,92 | |
| | lt. Antrag USt 11-12/2022 | | |
| 1 | 2,00 | 0,00 | PKW |
| 2 | 0,32 | 0,32 | |
| 3 | 1,87 | 1,87 | |
| 4 | 0,90 | 0,90 | |
| 5 | 4,75 | 4,75 | |
| 6 | 6,02 | 6,02 | |
| 7 | 8,44 | 8,44 | |
| 8 | 5,24 | 5,24 | |
| 9 | 0,70 | 0,00 | PKW |
| 10 | 1,27 | 0,00 | PKW |
| 11 | 1,33 | 0,00 | PKW |
| 12 | 0,70 | 0,00 | PKW |
| 13 | 2,50 | 2,50 | PKW |
| 14 | 0,70 | 0,00 | PKW |
| 15 | 2,50 | 2,50 | PKW |
| 16 | 0,50 | 0,00 | PKW |
| 17 | 1,45 | 1,45 | |
| 18 | 0,28 | 0,00 | PKW |
| 19 | 1,04 | 1,04 | |
| 20 | 12,40 | 0,00 | Verpflegung Mittagessen |
| 21 | 0,61 | 0,61 | |
| 22 | 4,75 | 4,75 | |
| 23 | 4,54 | 4,54 | |
| 24 | 0,35 | 0,35 | |
| 25 | 0,50 | 0,50 | |
| 26 | 4,54 | 4,54 | |
| 27 | 1,22 | 1,22 | |
| 28 | 4,10 | 4,10 | |
| | 75,52 | 55,64 | |
| | Übertragung auf USt 10-12/2022 (siehe oben) | 61,92 | |
| | | 117,56 | |
Rechnungen außerhalb der beantragten Erstattungszeiträume können nicht berücksichtigt werden.
Die Beweiswürdigung gründet sich auf die vorgelegten Rechnungsabschriften.
Rechtsquellen:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, StF: BGBl. Nr. 279/1995, Änderung BGBl. II Nr. 416/2001; BGBl. II Nr. 384/2003; BGBl. II Nr. 222/2009; BGBl. II Nr. 174/2010; BGBl. II Nr. 389/2010; BGBl. II Nr. 158/2014; BGBl. II Nr. 579/2020; BGBl. II Nr. 16/2021
Erstattungszeitraum
§ 2Erstattungszeitraum ist nach der Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In dem Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Erstattungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen.
Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
§ 3a(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
(2) Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen. Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
(3) Der Unternehmer muss dem Finanzamt Österreich in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Umsatzsteuergesetz 1994
Vorsteuerabzug
§ 12 UStG(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.…b) Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;
3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer,- die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und- im Inland keine Umsätze,- ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 befreit sind, sowie- Umsätze, bei denen die Steuer gem. § 27 Abs. 4 vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.
Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
(2) 1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden.
Vorsteuerabzug bei Reisekosten
§ 13 UStG 1994(1) Für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise kann der Unternehmer - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 12 die auf die Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende abziehbare Vorsteuer nur aus den nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnen. Bei Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer entweder aus den für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlass einer Dienstreise im Inland oder einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988 im Inland die Mehraufwendungen für Verpflegung sowie die Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) erstattet oder soweit der Unternehmer diese Aufwendungen unmittelbar selbst trägt. Sowohl im Falle der Erstattung der Mehraufwendungen für Verpflegung an den Arbeitnehmer als auch im Falle der unmittelbaren Verrechnung der Aufwendungen für die Verpflegung an den Unternehmer kann die abziehbare Vorsteuer nur aus den Tagesgeldern, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei sind, ermittelt werden. Bei den Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer entweder aus den Nächtigungsgeldern, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Werden für Nächtigung (einschließlich Frühstück) die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen, so können die Rechnungen auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist.(3) Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen oder deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug vom Arbeitslohn fallen, können aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung (§ 11) an sie gesondert ausgewiesen werden. Im Falle der Mehraufwendungen für Verpflegung darf ein Vorsteuerabzug jedoch höchstens von den nach Abs. 1 und 2 als Tagesgeld festgesetzten Pauschbeträgen ermittelt werden.(4) Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen.
Rechtliche Beurteilung:
Firmenevents und Weihnachtsfeier:
Firmenevents wie Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern dienen dem weitaus überwiegenden betrieblichen Interesse des Unternehmens (Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft). Bei Annehmlichkeiten und Aufmerksamkeiten, das sind Leistungen des Arbeitgebers von wertmäßig geringer Bedeutung z.B. Getränken etc., ist nicht davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung dafür aufwendet, um diese Leistungen zu erhalten (Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Rz. 125).
PKW-Aufwendungen:
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, gelten nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 als nicht für das Unternehmen ausgeführt und sind daher nicht abzugsfähig.
Kundengeschenke, Repräsentationsaufwendungen:
Derartige Aufwendungen und Ausgaben gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt und sind nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht abzugsfähig. Derartige Aufwendungen gelten als nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung, selbst wenn es die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Unternehmers mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Rz. 153).
Verpflegungsaufwendungen (Mittagessen):
Vorsteuern von Aufwendungen für Verpflegung von Arbeitnehmern im Nahebereich ca. 25 km vom Unternehmensort können nicht einmal von den Pauschalsätzen des EStG 1988 nach § 13 Abs. 2 UStG 1994 geltend gemacht werden, da dem Arbeitnehmer keine Mehraufwendungen erwachsen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Arbeitnehmer unter diesen Verhältnissen für seine Verpflegung selbst vorsorgen kann und ihm daher keine Mehraufwendungen erwachsen.
Erstattungszeitraum:
Vorsteuern, die außerhalb der beantragten Zeiträume liegen, können nicht berücksichtigt werden, da diese entsprechend (zeitraumbezogen) zu beantragen sind. Vorsteuern, die die Zeiträume 10-12/2022 betreffen, aber im Erstattungsantrag 04-07/2022 beantragt wurden, wurden für den Antrag des Zeitraumes 10-12/2022 gewertet.
Hinsichtlich des Erstattungszeitraumes 04-07/2022 wird der Mindestbetrag von 400 € nicht überschritten. Daher können die Vorsteuern nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Vorsteuererstattungsverordnung nicht erstattet werden.
Hinsichtlich des Erstattungszeitraumes 10-12/2022 (letztes Quartal im Jahr) ist daher § 3a Abs. 2 Satz 2 Vorsteuererstattungsverordnung anzuwenden und daher gilt ein Mindestbetrag von 50 € statt 400 €.
Weitere Erstattungszeiträume sind nicht streitgegenständlich.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 2. Dezember 2025
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