BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Stb***, ***Stb-Adr***, über die Beschwerde vom 25.03.2016 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 24.02.2016 betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 2010 bis 2013, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Ab 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 24.02.2016 hat der Magistrat der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben - als Ergebnis einer "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" durch den zuständigen Krankenversicherungsträger - gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 2010 bis 2013 Kommunalsteuer vorgeschrieben.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 25.03.2016 hat der Magistrat der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2020 als unbegründet abgewiesen.
Mit E-Mail vom 06.07.2020 stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Vorlagebericht vom 31.08.2020 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit E-Mail vom 05.03.2025 nahm die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde vom 25.03.2016 gegen den Bescheid vom 24.02.2016 betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 2010 bis 2013 zurück.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 256 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs 3 BAO).
Da die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Anbringen vom 05.03.2025 die Beschwerde vom 25.03.2016 gegen den Bescheid vom 24.02.2016 betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 2010 bis 2013 zurückgenommen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung (§ 256 Abs 3 BAO) von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 14. März 2025