Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (bfP) wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich vom 27. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 Steuernummer ***Nr*** beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** hat mit Eingabe vom 28.11.2025, eingelangt am 11.12.2025, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betr. Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2024 erhoben.
Unstrittig ist, dass die belangte Behörde die beantragte Erledigung nicht innerhalb der von § 284 Abs. 1 BAO normierten sechsmonatigen Frist finalisiert hat.
Dem Finanzamt wurde am 18.12.2025 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
Erwägungen
Die belangte Behörde hat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Einkommensteuererklärung für 2024 am 27.5.2025 via FinanzOnline einen Einkommensteuerbescheid erlassen und daher die Entscheidungspflicht verletzt.
Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig und begründet. Es wurde demnach vom Bundesfinanzgericht ein Auftrag gemäß § 284 Abs 2 BAO an das Finanzamt erlassen.
Gemäß § 284 Abs 2 dritter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wurde.
Das Finanzamt hat am 2.3.2026 nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens den säumigen Bescheid erlassen, der mit Zustellnachweis (Rsb) an die bfP übermittelt und davon auch dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift übersendet wurde. Aus der vom Finanzamt vorgelegten Bestätigung ist ersichtlich, dass der gegenständliche Einkommensteuerbescheid hinterlegt wurde (Beginn der Abholfrist: 6.3.2026) und somit eine rechtswirksame Zustellung gegeben ist, zumal es keine Hinweise auf eine dauernde Abwesenheit der bfP von der Abgabestelle ( § 17 Abs. 1 ZustG) gibt.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wurde.
Da der versäumte Bescheid nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Linz, am 17. März 2026
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