BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien,
betreffend Beschwerde vom 21. Dezember 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 30. August 2023 betreffend Vorsteuererstattung 2022 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 30. August 2023 erließ das Finanzamt Österreich einen "Bescheid über die Erstattung von Vorsteuern für 01-12/2022", der an die Bf. "***Bf1***, z.H. ***StB1***" adressiert war.
Tatsächlich hat die Bf. die "***StB2***" mit der Vertretung beauftragt und diese auch im Antrag auf Erstattung von Vorsteuern vom 20. Juni 2023 als Zustellungsbevollmächtigte benannt.
Die dagegen von der ***StB2*** im Namen der Bf. erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. März 2024 abgewiesen. Am 23. Juli 2024 stellte die ***StB2*** im Namen der Bf. innerhalb verlängerter Frist den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt (§ 264 Abs 3 BAO). Das BFG hat daher zu prüfen, ob die Beschwerde zu Recht eingebracht wurde. Dabei ist im Beschwerdefall maßgeblich, ob das Finanzamt den angefochtenen Bescheid rechtswirksam erlassen hat. Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch (rechtswirksame) Zustellung (§ 97 Abs 1 BAO).
Für wen nach dem - allein maßgebenden - Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt ist, wer also "Empfänger" desselben im Sinn des Zustellgesetzes ist, hängt von der Zustellverfügung ab. Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei (zB VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0013, VwGH 22.3.1999, 98/17/0192 unter Verweis auf VwGH 18.5.1988, 87/02/0150).
Da der Bescheid im Beschwerdefall nicht an den tatsächlichen Zustellungsbevollmächtigten "***StB2***", sondern die "***StB1***" adressiert war, vermag er für die Bf. keine Rechtswirkung zu entfalten. Die vom tatsächlich Bevollmächtigten eingebrachte Beschwerde vom 21. Dezember 2023 richtet sich daher gegen keinen Bescheid. Dies ungeachtet des Umstandes, dass ihr das als Bescheid bezeichnete Schriftstück vom 30. August 2023 tatsächlich zugekommen ist.
Eine Bescheidbeschwerde ist gem. § 260 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nicht zulässig ist eine Beschwerde gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 260 Tz 8 mit Verweis auf die Rechtsprechung VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318, BFG 24.9.2015, RV/2100161/2013), wie sie im Beschwerdefall vorliegt.
Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich zurückzuweisen.
Das Finanzamt wird in weiterer Folge über den Antrag mit Bescheid abzusprechen und diesen rechtswirksam zuzustellen haben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall wird der ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Graz, am 4. Juli 2025