Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. August 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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}II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn, bezog im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Facharbeiter in Österreich. Strittig sind im Beschwerdefall die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten iHv 3.672 Euro.
In Beantwortung eines behördlichen Vorhaltes vom 2. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er sei die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz in Ungarn und der Arbeitsstätte in Österreich von 543 km immer mit dem eigenen Pkw gefahren und es habe keine Fahrgemeinschaft bestanden. An seinem Arbeitsplatz habe er eine Schlafstelle gehabt. Für diese könne er jedoch keinen Mietvertrag vorlegen. Tankbelege habe er nicht aufgehoben und Fahrtenbuch habe er auch keines geführt. Sein Arbeitgeber habe keine steuerfreien Ersätze vergütet und er habe auch keine Nächtigungskosten ersetzt bekommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2023 vom 7. August 2024 erkannte die belangte Behörde die geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten nicht zu.
In seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 führte der Beschwerdeführer aus, sollten die Voraussetzungen für Familienheimfahrten nicht gegeben sein, könne von Wochenpendler:innen, die an mindestens vier Tagen im Monat pendeln, ein aliquotes Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden. Da er wöchentlich nach Ungarn an seinen Hauptwohnsitz fahre, solle ihm ein Drittel des vollen Pendlerpauschale, d. h. 1.530 Euro, zustehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. September 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, das Pendlerpauschale für Wochenpendler könne gemäß § 16 EStG dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten erfüllt seien. Dies sei bei alleinstehenden Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr der Fall.
In seinem als "Beschwerde" bezeichneten und von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewerteten Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 [gemeint wohl: EstG 1988] einen Familienwohnsitz haben könne. Dies sei jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Eltern, Freunde) habe. Diese wirtschaftlichen Überlegungen würden einen gewichtigen Grund für auf Dauer angelegte Familienheimfahrten darstellen.
Mit Vorlagebericht vom 11. November 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn, bezog im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Facharbeiter in Österreich. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Ungarn und seiner österreichischen Arbeitsstätte beträgt 543 km. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachten Kosten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Er hat weder ein Fahrtenbuch geführt noch sonstige Belege (Tankbelege) vorgelegt. Einen Mietvertrag oder sonstige Belege für Übernachtungskosten hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. In Österreich hatte er am Arbeitsplatz eine Schlafstelle. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Verlegung seines Wohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstätte unzumutbar erscheinen lassen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Seine Ausführungen im durch den Vorlageantrag ergänzten Beschwerdevorbringen beschränken sich darauf, dass auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind einen Familienwohnsitz haben könne und dies jener Ort sei an dem er [der Steuerpflichtige] seine engsten Beziehungen (zb Eltern, Freunde) habe. Diese wirtschaftlichen Überlegungen würden einen gewichtigen Grund für auf Dauer angelegte Familienheimfahrten darstellen.
Mit diesem allgemeinen Vorbringen bleibt der Beschwerdeführer jedoch jeglichen Bezug zu seiner individuellen Lebenssituation schuldig. Dem Beschwerdevorbringen sind keine Anhaltspunkte dafür entnehmbar, dass die Beibehaltung des 543 km von seiner Arbeitsstätte beibehaltenen Wohnsitzes andere als ausschließlich private Gründe hat.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel dafür vorgelegt, aus denen auch nur ansatzweise die Unzumutbarkeit der Verlegung seines Familienwohnsitzes erkennbar gewesen wäre. Die Vorlage der Meldekarte bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn gemeldet war.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde für das Jahr 2022 bereits Kosten der Familienheimfahrten berücksichtigt hat und der Beschwerdeführer gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2024 (für das ebenfalls die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten versagt wurde) kein weiteres Rechtsmittel mehr erhoben wurde.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 153/2023, sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nicht selbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind daher nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Unter doppelter Haushaltsführung sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
a. von seinem Beschäftigungsort soweit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
b. die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
c. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als 1 Stunde beträgt (VwGH 31. Juli 2013, 2009/13/0132).
Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 27. Februar 2008, 2005/13/0037).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit als solche, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der Familienheimfahrt verbundenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und der daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist (vgl VwGH vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, mwN).
Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl VwGH vom 22. November 2006, 2005/15/0011 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. abermals VwGH vom 22. November 2006, 2005/15/0011 mwN).
Vor dem Hintergrund der Rechtslage ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das im Vorlageantrag ergänzte Beschwerdevorbringen erschöpft sich wie bereits im Rahmen der obigen Beweiswürdigung dargelegt in allgemeinen Ausführungen. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Nachweise dafür, dass er in Ungarn einen eigenen Wohnsitz hat und warum es für ihn unzumutbar wäre diesen aufzugeben und nach Österreich zu verlegen. Das Vorbringen lässt jegliche Hinweise darauf vermissen, ob der Beschwerdeführer überhaupt irgendwelche Beziehungen zu dem Wohnort in Ungarn hat. Einzig die Meldekartenbestätigung wird von ihm vorgelegt. Aus dieser ist aber eine Unzumutbarkeit der Verlegung seines Wohnsitzes nicht ableitbar.
Zwar wären nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 22. September 1987, 87/14/0066) auch einem alleinstehenden Steuerpflichtigen Aufwendungen für Heimfahrten in gewissen Zeitabständen zuzubilligen, sofern diese etwa dazu dienten die eigene Wohnung zu besuchen, um dort nach dem Rechten zu sehen. Der Beschwerdeführer hat aber nicht einmal behauptet zu diesem Zweck die Fahrten getätigt zu haben. Auch ist aus seinem gesamten Vorbringen kein Hinweis zu entnehmen gewesen, aus welchem Grund er an seinen "Familienwohnsitz" zurückgekehrt ist.
Die langjährige Beibehaltung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz begründet jedenfalls die Vermutung, dass der Wohnsitz aus privaten Gründen beibehalten werde (vgl VwGH vom 18. Dezember 1997, 96/15/0259). Dem Beschwerdevorbringen ist nichts zu entnehmen, dass dieser Vermutung entgegensteht.
Weitere Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und konnten vom Bundesfinanzgericht auch nicht amtswegig ausgemacht werden.
Da im Beschwerdefall bereits die Voraussetzungen für die Beibehaltung des "Familienwohnsitzes" gefehlt haben, können auch die beanspruchten Kosten für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 27. Februar 2026
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