Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 09. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 10. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf.) beantragte mit der beim Finanzamt eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung von Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 420,00 € und Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 €.
Nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens durch den Bf. erließ die Abgabenbehörde mit 10. Juni 2020 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht anerkannt. Ausgaben für bürgerliche Kleidung seien gem. § 20 EStG als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Familienheimfahrten kämen nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei dann gegeben, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe und steuerlich relevante Einkünfte erziele oder wenn im gemeinsamen Haushalt minderjährige Kinder leben und die Mitübersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Im gegenständlichen Fall sei das nicht zutreffend.
Die Beschwerde vom 9. Juli 2020 richtet sich nur gegen die Ablehnung der Kosten für Familienheimfahrten. Begründend führte der Bf. aus, er sei geschieden und seine Tochter und sein Vater seien bei ihm im Haus wohnhaft, weswegen er Anspruch auf Familienheimfahrten habe.
Nach Aufforderung des Finanzamtes mit Ergänzungsersuchen vom 31. August 2020 wurden weitere Unterlagen, wie Meldezettel für den Bf. und deren Tochter, Grundbuchauszug, Zulassungsschein und Tankrechnungen nachgereicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Oktober 2020 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde ab. In der Begründung wiederholte sie zunächst die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Bf. seit 2017 geschieden und die Tochter bereits volljährig sei. Die Voraussetzungen für Werbungskosten aus dem Titel "Familienheimfahrten" lägen somit nicht vor.
Mit 16. November 2020 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Der Bf. ist slowakischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr*** Slowakei. Sein Nebenwohnsitz ist in ***Adr*** Österreich. Die Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen beträgt rund 180 km (einfache Wegstrecke). Der Bf. ist seit 2017 geschieden und lebt mit seiner volljährigen Tochter (geb. ***1998***) und seinem Vater am gemeinsamen Familienwohnsitz in der Slowakei. Die Tochter ist Studentin, für deren Unterhalt der Bf. aufkommt.
Der Bf. arbeitet seit 01.04.2010 ohne Unterbrechung bei der ***Fa.*** in Österreich. Lt. Angaben des Bf. fährt er mit seinem Privat-PKW jedes Wochenende zum Familienwohnsitz.
Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteile, insbesondere den durch den Bf. im Zuge der Vorhalteverfahren dem Finanzamt übermittelten Unterlagen (vorwiegend in slowakischer Sprache).
Die Feststellungen zum Arbeitsverhältnis im Jahr 2019 basieren auf dem Lohnzettel, der vom Arbeitgeber des Bf. an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Dies betrifft ebenso die Vorjahre.
Das ordentliche Studium der Tochter in der Slowakei ist durch Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in den elektronischen Akt der Familienbeihilfe (FABIAN) als erwiesen anzunehmen.
Zudem erfolgten durch das Bundesfinanzgericht Abfragen des Zentralen Melderegisters.
Die Heimfahrten an den Familienwohnsitz wurden lediglich durch Vorlage von Tankbelegen glaubhaft gemacht. Fahrtaufzeichnungen (Fahrtenbuch) liegen nicht auf.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse war daher seitens des Gerichtes von oben angeführten Sachverhaltselementen auszugehen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familien-heimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z. 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. Lit. d leg cit besagt dabei, dass diese Kosten maximal in Höhe des großen Pendlerpauschales, somit EUR 3.672,00 angesetzt werden dürfen, sofern die Wegstrecke zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte mehr als 60 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. u.a. VwGH 24.6.2010, 2007/15/0297).
Die vom Bf. zurückzulegende Strecke erfüllt diese Voraussetzungen. Dies wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
Fest steht daher, dass dem Bf. die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnort nicht zugemutet werden konnte und er daher am Arbeitsort einen Wohnsitz begründen musste. Zu beurteilen gilt es aber durch das Gericht, ob es ihm zugemutet werden konnte, den Familienwohnsitz im streitgegenständlichen Jahr an den Beschäftigungsort zu verlegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit selbst, sondern stets durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2004, 2001/14/0178, und vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079, mwN). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2005/15/0011). Weiters kommen etwa die erforderliche Pflege naher Angehöriger (VwGH vom 27. Mai 2003, Zl. 2001/14/0121) oder fremdenrechtliche Bestimmungen in Betracht (VwGH 19.10.2006, 2005/14/0127; VwGH 24.09.2007, 2007/15/0044). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0083 sowie vom 15. 11. 2005, Zl. 2005/14/0039).
Zu beurteilen gilt es in gegenständlichem Fall somit, ob eine Verlegung des Familienwohnsitzes für den Bf. im Streitjahr als unzumutbar gilt (vgl. u.a. VwGH 20.12.2018, 2016/13/0016).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgetragen hat (VwGH vom 15. 11. 2005, Zl. 2005/11/15).
Der Bf. ist geschieden. Er begründet die Geltendmachung von Familienheimfahrten aus-schließlich mit der Unterhaltsverpflichtung seiner in der Slowakei studierenden volljährigen Tochter.
Wenn der VwGH ausführt, dass das bloße Vorhandensein minderjähriger, schulpflichtiger Kinder alleine keine Unzumutbarkeit begründet, sondern jeweils vor dem Hintergrund des Kindeswohls abgewogen werden muss, ob Umstände vorliegen, welche im konkreten Einzelfall und jeweiligen Streitjahr (VwGH 20.12.2018, 2016/13/0016, VwGH 24.05.2023, 2021/15/0037) eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn die im Haushalt lebenden Kinder nicht mehr minderjährig sind. Bei volljährigen Kindern ist auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes nicht von einer Ortsgebundenheit des haushaltszugehörigen Elternteils auszugehen (z.B. BFG 01.03.2021, RV/7104828/2020; BFG 18.05.2021, RV/2100746/2019).
Die Tochter des Bf., deren Studium seitens des Bf. als Begründung angeführt wird, ist nicht mehr betreuungsbedürftig und kann diese, bei einer allfälligen Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich, auch allein in der Slowakei verbleiben, um dort ihr Studium fortzusetzen bzw. zu beenden. Das vom Bf. ins Treffen geführte Studium der Tochter stellt somit aus Sicht des Gerichtes keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung dar.
Vom Bf. werden in seinem Beschwerdevorbringen keine weiteren Punkte angeführt, die für diese Unzumutbarkeit sprechen würden (bspw. eine Pflegebedürftigkeit des Vaters), womit das Bundesfinanzgericht in Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu dem Schluss kommt, dass es dem Bf. im streitgegenständlichen Jahr nicht unzumutbar war, den Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen.
Dies hat zur Folge, dass die im Streitjahr geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten in Höhe des großen Pendlerpauschales nicht berücksichtigt werden können, da Aufwendungen für Familienheimfahrten nur dann geltend gemacht werden können, wenn diese beruflich veranlasst sind. Aus oben angeführten Gründen ergibt sich die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aber ausschließlich aus einer privaten Veranlassung und sind diese Aufwendungen daher gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall waren die zu beurteilenden Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das gegenständliche Erkenntnis nicht abweicht, geklärt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 2. März 2026
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