Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Markus Knechtl, die Richterin Mag.a Gertraud Hausherr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Denk und Mag. Markus Fischer, BA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Juli 2025 betreffend COFAG-Rückerstattung zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Rückerstattungsbescheid
Mit Bescheid vom 28.7.2025 forderte das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) von der Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von € 2.770,00 als Fixkostenzuschuss I zurück.
In der Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.06.2020 einen Antrag auf Fixkostenzuschuss I-Tranche 1 in Höhe von € 5.440,- gestellt habe, wobei davon die Hälfte am 8.6.2020 ausbezahlt wurde. Erst mit der Tranche 3, die bis 31.8.2021 beantragt werden konnte, sollte eine Endabrechnung erfolgen. Eine weitere Antragstellung sei jedoch nicht erfolgt.
Beschwerde
Gegen den Rückerstattungsbescheid vom 28.7.2025 wurde am 25.8.2025 Beschwerde erhoben. Als Begründung wurde vorgebracht, dass die rückgeforderte Förderung nicht von der Beschwerdeführerin als natürliche Person in Anspruch genommen worden wäre, sondern vom Unternehmen ***AB***. Auch die Auszahlung sei auf das Konto der ***AB*** erfolgt.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.8.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die zweite und dritte Tranche des FKZ I nicht bis 31.08.2021 beantragt und somit keine Endabrechnung mit den erforderlichen qualifizierten Daten vorgelegt habe. Aus den Antragsdaten sei in keinster Weise erkennbar gewesen, dass sich die Angaben auf die ***AB***, bei der die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin war, bezogen hätten. Die Förderung sei der Beschwerdeführerin als Einzelperson zuerkannt worden und eine etwaige Rückforderung sei der Beschwerdeführerin gegenüber geltend zu machen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Vergleichs- und Betrachtungszeitraum lediglich Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Einkommensteuergesetz 1988 als Geschäftsführerin der ***AB*** erzielt und sei keine Unternehmerin iSd UGB gewesen, weshalb auch aus diesem Grunde KEINE Antragsberechtigung zugekommen sei.
Vorlageantrag
Mit Vorlageantrag vom 25.9.2025 beantragte die Beschwerdeführerin einerseits die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und andererseits die Entscheidung durch einen Senat. In der Begründung brachte sie vor, dass der Betrag zur Deckung von Fixkosten nicht auf ihr persönliches Konto, sondern auf das Konto der ***AB*** ausbezahlt wurde. Als damalige alleinige Geschäftsführerin hätte den Antrag niemand anders stellen können. Die Angabe des Kontos, auf das die Auszahlung erfolgte, mit der Bezeichnung "***Bf1***" (Nachname vor der Eheschließung der Beschwerdeführerin) sei so zu erklären, dass Banken keine juristische Person als Kontoinhaberin zulassen würden. Neben der Tätigkeit für die ***AB*** habe die Beschwerdeführerin weder andere Einkünfte erzielt noch andere aktive Gewerbeausübungen betrieben.
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 20.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin die Förderung unter Angabe ihrer persönlichen Steuernummer beantragt habe. Es bestehe ein objektiver Rückerstattungsanspruch, weil die Beschwerdeführerin zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten habe.
Beschluss
Mit Beschluss vom 22.10.2025 forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde auf, fehlende Aktenbestandteile nachzureichen.
Mit Schreiben vom 27.10.2025 übermittelte die belangte Behörde einen vollständigen Auszug aus dem Fördermanager sowie weitere Verwaltungsakten. Ergänzend gab die belangte Behörde bekannt, dass die technische Schnittstelle für die Einbringung von Anträgen an die COFAG ausschließlich das Verfahren FinanzOnline war und dass die ***AB*** seit 30.4.2021 über einen FinanzOnline-Zugang verfügte.
Am 1.6.2020 langte ein Antrag auf Fixkostenzuschuss in Höhe von € 5.540,00 bei der COFAG ein. Der Antrag wurde über FinanzOnline übermittelt. Zur Antragstellung wurde der FinanzOnline-Zugang der Beschwerdeführerin verwendet. Ein Steuerberater wurde für die Antragstellung nicht zugezogen. Im Zuge der Antragstellung wurde die Steuernummer ***Bf1StrNr2*** angegeben. Dabei handelt es sich um die Steuernummer der Beschwerdeführerin. Firmenbuchnummer wurde keine angeführt. Auch weitere Antragsdaten beziehen sich auf die Beschwerdeführerin.
Als Betrachtungszeitraum für die Gewährung des Fixkostenzuschusses wurde das zweite Quartal 2020 angegeben. Die Auszahlung der ersten Tranche in Höhe von 50 % des beantragten Zuschusses erfolgte am 8.6.2020 in Höhe von € 2.770. Die Auszahlung erfolgte auf das im Zuge der Antragstellung angegebene Bankkonto. Weitere Auszahlungen wurden nicht beantragt. Eine Übermittlung von qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen erfolgte nicht.
Im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages war die Beschwerdeführerin die einzige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der ***AB*** mit der Steuernummer ***ABStrNr***. Die Beschwerdeführerin übte neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit bei einer Steuerberatungskanzlei nur eine betriebliche Tätigkeit, nämlich die Geschäftsführung für die ***AB*** aus. Die ***AB*** verfügte erst ab 30.4.2021 über einen FinanzOnline-Zugang.
An die COFAG sind keine Rückzahlungen erfolgt.
Strittig ist, ob der Fixkostenzuschuss für die Beschwerdeführerin oder für die ***AB*** beantragt wurde und ob die Rückforderung von der Beschwerdeführerin zurecht erfoglte.
Die Feststellungen zum Antrag auf Fixkostenzuschuss I gründen sich auf die Angaben, welche die belangte Behörde vorgelegt hatte. Darüber hinaus ist der Sachverhalt diesbezüglich unstrittig.
Die Feststellung, dass keine qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen der COFAG vorgelegt wurden, ergibt sich einerseits aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Andererseits waren zur Auszahlung der Tranche I des Fixkostenzuschusses I, die noch während des Jahres 2020 - und somit jenem Jahr, auf die sich diese Fixkosten beziehen sollten - erfolgte, solche Daten nicht notwendig. Für die Tranche I war eine Schätzung der Fixkosten ausreichend.
Die Feststellung zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 gründet sich einerseits auf deren eigene Angaben sowie auf die Daten im Einkommensteuerbescheid 2020, in den Einsicht genommen wurde.
In der Beilage K1a (Körperschaftsteuererklärung 2020) der ***AB*** wird als Branchenkennzahl "620" angeführt. Dabei handelt es sich um die Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie. Im Antrag zur Gewährung von Fixkostenzuschuss wird als Branche "M 70.10-0" angegeben. In der Beilage E1a (Beilage zur Einkommensteuererklärung 2020) der Beschwerdeführerin wird die Branchenkennzahl "701" (Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben) angegeben. Die dreistellige Branchenkennzahl entspricht der ersten drei Ziffern der ÖNACE (vgl Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2020, 114). Die ÖNACE "M 70.10-0" entspricht damit der Branchenkennzahl 701, die auch zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der ***AB*** passte.
Zum Vorbringend der Beschwerdeführerin (im Vorlageantrag), dass der Antrag auf Fixkostenzuschuss nicht zur Deckung ihrer Fixkosten, sondern ausschließlich zur Deckung von Fixkosten der ***AB*** gestellt worden wäre, ist anzumerken, dass im Fixkostenantrag das Feld "Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer) 2020 (Betrachtungszeitraum); […] Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls EUR 666,65 höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. […]" ein Betrag von 8.000 Euro eingetragen wurde. Einerseits geht bereits aus dem Text dieses Feldes klar und deutlich hervor, dass er sich an natürliche Personen (und nicht an juristische Personen - wie die ***AB***) richtet. Andererseits wurde in die Einkommensteuererklärung der Beschwerdeführerin Einsicht genommen und dabei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Geschäftsführertätigkeit gar keine Einnahmen erklärt hat (KZ 9040 - Erlöse ohne § 109a: 0,00). Selbst wenn der Antrag der Beschwerdeführerin der ***AB*** zuzurechnen wäre, wären die diesbezüglichen Angaben wohl falsch. Darüber hinaus ist das Vorbingen der Beschwerdeführerin, dass eine juristische Person kein Bankkonto haben könne und als Kontoinhaber deshalb der Geschäftsführer aufscheine, unglaubwürdig.
Die Feststellung, dass an die COFAG keine Rückzahlungen erfolgt sind, ist grundsätzlich unstrittig. Darüber hinaus wurde in die Zahlungsdaten, aus denen lediglich eine Auszahlung ersichtlich ist, Einsicht genommen.
§ 13 COFAG-NoAG lautet:
RückerstattungÖffentlich-rechtlicher Anspruch
§ 13. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
§ 14 COFAG-NoAG lautet:
Rückerstattungsanspruch
§ 14. (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.
§ 15 COFAG-NoAG lautet:
Festsetzung der Rückerstattung
§ 15. (1)Der Rückerstattungsanspruch entsteht1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2)Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3)Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4)Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) lautet auszugsweise:
Präambel
[…]
1.3 Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten nach diesen Richtlinien sind bis 31. August 2021 zu beantragen.
[…]
3 Begünstigte Unternehmen
3.1 Fixkostenzuschüsse nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), führt;
3.1.3 das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988 (KStG 1988), betroffen gewesen sein (keine aggressive Steuerplanung);
3.1.4 das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall im Sinne des Punktes 4.2;
[…]
4 Fixkostenzuschuss
[…]
4.6 Auszahlung des Fixkostenzuschusses
4.6.1 Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss spätestens bis 31. August 2021 beantragt werden. Der Antrag und alle für die Auszahlung des Fixkostenzuschusses erforderlichen Informationen, Daten und Nachweise müssen, soweit möglich, über FinanzOnline eingebracht werden. Dabei kann die Auszahlung des Fixkostenzuschusses in folgenden Tranchen und ab folgenden Zeitpunkten durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß den Punkten 4.6.2 bis 4.6.6 erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
(a) Die erste Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.
(b) Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
(c) Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.
4.6.2 Für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 18. August 2020) und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. November 2020) sind der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 sowie Fixkosten gemäß Punkt 4.1 bestmöglich zu schätzen.
[…]
4.6.5 Für die Auszahlung der dritten Tranche (ab 19. November 2020) ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich. Liegen diese bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche (ab 19. August 2020) vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden. Dies gilt auch für den Wertverlust saisonaler Waren, sofern dieser bereits nachgewiesen werden kann.
5 Antragstellung und Antragsprüfung
5.1 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des Fixkostenzuschusses ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Fixkostenzuschusses setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Im Antrag hat der Antragsteller zuzustimmen, dass die Höhe des Fixkostenzuschusses nach diesen Richtlinien und aufgrund seiner Angaben im Antrag berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekannt gegeben wird.
5.2 Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden. Die Vertretung des Antragstellers bei der Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
5.3 Wird im Zuge der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ein Zuschuss von insgesamt (also auch unter Berücksichtigung der zweiten und dritten Tranche) nicht mehr als EUR 12.000 beantragt, muss dieser Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.
[…]
7 Entscheidung über Anträge
[…]
7.2 Die jeweils in Einklang mit Punkt 4.6 beantragten Tranchen des Fixkostenzuschusses werden nach Genehmigung durch die COFAG gemäß Punkt 7.1 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemäß Punkt 4.6.
8 Prüfung der Fixkostenzuschüsse, Rückzahlung von Fixkostenzuschüssen
[…]
8.3 Die COFAG hat Fixkostenzuschüsse insoweit zurückzufordern, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Der Rückerstattungsanspruch nach § 14 COFAG-NoAG errechnet sich gemäß Abs. 2 zunächst aus Beträgen, die dem Vertragspartner nach den Verordnungen und dem Vertragsverhältnis nicht zugestanden sind (Z 1). Der Rückerstattungsanspruch erfasst nach der Z 1 Fälle, in denen die im Fördervertrag vereinbarte finanzielle Leistung wegen einer nach der einschlägigen Förderrichtlinie falschen Bemessungsgrundlage zu hoch ausgefallen ist - z.B. weil im Förderantrag falsche Angaben (z.B. zur Umsatzhöhe der Vorjahre, zu den Fixkosten oder zur unternehmerischen Tätigkeit) gemacht worden sind, weil die Förderrichtlinie durch den Antragsteller falsch ausgelegt worden ist (z.B. falscher Ansatz der Bestandszinsen) oder weil die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht (vollständig) erfüllt worden sind (z.B. ein Antrag auf eine weitere Auszahlungstranche nicht gestellt worden ist oder weil der Vertragspartner bereits im Zeitpunkt der Auszahlung als Unternehmen in Schwierigkeiten zu beurteilen gewesen wäre oder weil sich Änderungen bei Bestandszinsenzahlungen gemäß § 3 Abs. 4 bis 6 ergeben haben).
Die Rückerstattung soll gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG im Einklang mit der Grundregel in § 198 BAO amtswegig vom zuständigen Finanzamt durch Abgabenbescheid festgesetzt werden. Dementsprechend richtet sich die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruches nach § 210 BAO (mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Festsetzungsbescheids).
Punkt 4.6.1. der Richtlinie für den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) sieht vor, dass sowohl der Antrag als auch alle für die Auszahlung erforderlichen Informationen, Daten und Nachweise über FinanzOnline eingebracht werden müssen. In diesem Zusammenhang ist bereits festzuhalten, dass die ***AB*** zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1.6.2020 über gar keinen FinanzOnline-Zugang verfügt hatte. Insofern kann die MK 21 GmbH - eine juristische Person, die durch ihre Geschäftsführerin vertreten wird - gar keinen Antrag auf Fixkostenzuschuss eingebracht haben.
Während für die erste Tranche des FKZ I der Umsatzausfall noch als Ergebnis einer Schätzung bekannt gegeben werden konnte, musste gem Punkt 4.6.5. der Richtlinie für den FKZ I spätestens für die Auszahlung der dritten Tranche eine Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erfolgen.
Punkt 5.1 der Richtlinie über den FKZ I regelt die Antragstellung. Demnach stellt der Antragsteller durch die Einbringung eines Antrages über FinanzOnline ein Angebot zum Abschluss eines Fördervertrages. Der Antrag wurde über den FinanzOnline-Zugang der Beschwerdeführerin gestellt. Im Antrag sind die Daten der Beschwerdeführerin (zB ihre Steuernummer, die ÖNACE-Nummer ihrer Branche) enthalten. Aus den Daten des Antrages ist nicht ersichtlich, dass der Antrag für eine andere Person gestellt worden sein sollte. Abgesehen davon, ist die Antragseinbringung durch eine andere Person nur bei Befassung eines Steuerberaters vorgesehen. Die Antragstellung ist somit der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Daran kann auch die Auszahlung des Förderung auf das Bankkonto der ***AB*** nichts ändern, zumal die Beschwerdeführerin genau diese Kontoverbindung angegeben hatte und sich selbst als Kontoinhaberin angegeben hatte.
Schließlich sehen Punkt 8.3 der Richtlinie FKZ I vor, dass ein Fixkostenzuschuss zurückzufordern ist, sofern sich später herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Eine Überprüfung, ob die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sollte - nach den Vorgaben der Richtlinie - spätestens mit der Auszahlung der dritten Tranche, bei der auch qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorgelegt werden sollten, erfolgen. Es war nie beabsichtigt, dass ein Schätzungsergebnis (das für die Auszahlung der ersten Tranche zur Mitte des Jahres 2020 zweckdienlich war), für die Zuerkennung des Fixkostenzuschusses ausreichend sein soll. Daher erfolgte die Auszahlung der ersten Tranche auch nur mit 50 % des errechneten Zuschusses.
Da sich die von der Beschwerdeführerin im Antrag vom 1.6.2020 angegebenen Daten nicht auf ihr Unternehmen (ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin) beziehen und die Daten insofern unzutreffend sind und in weitere Folge auch keine qualifizierten Daten aus einem Rechnungswesen vorgelegt wurden, war der ausbezahlte Fixkostenzuschuss vom Finanzamt zurückzufordern.
Letztlich enthalten die FAQs zum Fixkostenzuschuss folgende Frage/Antwort:"A.20 Muss ich den Fixkostenzuschuss bzw die Auszahlung immer wieder neu beantragen?
Um den gesamten Fixkostenzuschuss zu erhalten, müssen neben dem Antrag und dem Auszahlungsersuchen für die erste Tranche auch die Auszahlungsersuchen für die zweite (ab 19. August 2020) und die dritte Tranche (ab 19. November 2020) gestellt werden." Dazu wird die Auffassung vertreten, dass die FAQs des Fixkostenzuschusses zum Inhalt der Fördervereinbarung geworden sind (Schreck/ Zosis, Zur Rechtsverbindlichkeit von FAQs im Zusammenhang mit der Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen im Sinne des COFAG-NoAG, ÖStZ 2025/519). Insofern wurde die Fördervereinbarung nicht eingehalten und es war auch aus diesem Grund eine Rückforderung durchzuführen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Verordnung über Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten ist in Bezug auf die Übermittlung von Abrechnungsunterlagen- soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Die Revision war daher zuzulassen.
Wien, am 5. März 2026
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