Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. April 2023 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. März 2023 betreffend Familienbeihilfe für Kind, geb. xx.xx.1999, für den Zeitraum ab Februar 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der im Spruch genannte Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) hat ab dem Wintersemester 2017/18 an der Technischen Universität ***1*** das Bachelorstudium Physik inskribiert.
Nach Einstellung der Familienbeihilfe für den Sohn der Beschwerdeführerin mit Ablauf der höchstzulässigen Studiendauer (inkl. zwei Toleranzsemester und einem Covid-Verlängerungssemester) mit Ende Februar 2022 stellte die Bf. am 02.12.2022 neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab 01.02.2022 wegen Beginn bzw. Fortsetzung einer Berufsausbildung.
Mit Bescheid vom 07.03.2023 wurde vom Finanzamt der Antrag der Bf. vom 02.12.2022 ab Februar 2022 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:"Für einen Monat steht Familienbeihilfe nur einmal zu (§ 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu: • Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet • Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung • Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender • Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die Familienbeihilfe für den Monat Februar 2022 wurde Ihnen bereits gewährt. Die (für das im Oktober 2017 begonnene Bachelorstudium Physik) vorgesehene Studienzeit (Regelstudienzeit 6 Semester + 2 Toleranzsemester + 1 COVID-Semester) endete mit Februar 2022. Für dieses Studium besteht daher kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe."
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit folgender Begründung: "Ich ersuche um eine Verlängerung der Familienbeihilfengewährung, da mein Sohn Kind, VNR.: ***2***, aufgrund einer plötzlichen schweren Erkrankung und schließlich dem Tod seines Vaters ***3***, geboren am yy.yy.1965, verstorben am zz.zz.2019 im Wintersemester 2019/2020 kaum Lehrveranstaltungen besuchen konnte. Da viele Lehrveranstaltungen nur im Sommer- oder Wintersemester abgehalten werden und aufeinander aufbauen, konnte er das Versäumte auch nicht gleich nachholen. Außerdem haben wir landwirtschaftliche Nutzflächen und Kind hat sich sehr bemüht und viel Zeit investiert, um mich nach dem Tod meines Lebensgefährten bei den anfallenden Arbeiten zu unterstützen. So hat er zwar die Fristen zur gesetzlich vorgesehenen Ablegung des Bachelorstudiums überzogen, ist aber noch immer ernsthaft dabei seinen Abschluss zu machen.Die Nichtgewährung der Familienbeihilfe stellt mich in mehrfacher Weise vor Herausforderungen, da ich Alleinerhalterin bin und neben der Familienbeihilfe auch den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag (keine 6 Monate Familienbeihilfe) verliere.Ich bitte daher um Ihr Verständnis für diese spezielle Situation und ersuche um positive Erledigung meiner Beschwerde bzw. um Weitergewährung der Familienbeihilfe ab 1.3.2022."Beigelegt wurden das Studienblatt für das Wintersemester 2022/23 der Universität ***1*** vom 05.04.2023, das bestätigt, dass der Sohn seit 13.09.2017 für das Bachelorstudium Physik gemeldet ist, und die Studienerfolgsbestätigung vom 05.04.2023 über absolvierte Prüfungen mit insgesamt 19 ECTS-Punkten im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22 und im Sommersemester 2022.
In der Beantwortung vom 26.05.2023 des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes brachte die Beschwerdeführerin vor:"Zu Ihrem Ersuchen um Auskunft teile ich Ihnen mit, dass mein Sohn Kind weder selbst krank noch den Zivil- oder Präsenzdienst abgeleistet hat. Der Grund lag einzig allein durch die überraschend diagnostizierte schwere Krankheit seines Vaters, die Betreuung seines Vaters und der Gedanke an den baldigen Verlust seines geliebten Vaters. Diese Fakten haben ihn in eine psychische Überbelastung gebracht, sodass ein ordnungsgemäßes Studium in der Zeit nicht möglich war. Chronologie: Im August 2019 erfolgte die Diagnose Gallenwegstumor bei seinem Vater, daraufhin Spitalsaufenthalte und am zz.zz.2019 der Tod seines Vaters. In dieser Zeit und auch danach musste und wollte er stellvertretend für seinen Vater mir bei der Instandhaltung und Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Seite stehen. Trotz dieser Belastungen ist er weiterhin bemüht den Studienabschluss zu machen."Beigelegt wurden drei Krankenhausbefunde aus 2019 und die Sterbeurkunde des Lebensgefährten der Bf. bzw. des Vaters ihres Sohnes (zz.zz.2019).
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2023 ab. In der Begründung wurde unter Zitierung des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ausgeführt:"Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. bei Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen Studiums verlängern die vorgesehene Studienzeit. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Studienbehinderung pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist. Mit dem in § 2 Abs. 1 lit. b 2. Satz genannten Begriff "vorgesehene Studienzeit" wird auf die gesetzliche Studiendauer bzw. die "Mindeststudiendauer" eines Studiums oder des jeweiligen Studienabschnittes verwiesen. Der Inhalt und der Aufbau eines Studiums, das Qualifikationsprofil und die Prüfungsordnung werden mit Verordnung (Curriculum) festgelegt (§ 51 Abs 2 Z 24 UG 2002). Bakkalaureats-/Bachelorstudien dauern sechs Semester und schließen mit dem Titel Bakkalaureus (Bakk.) oder Bakkalaurea (Bakk.a) bzw. Bachelor (B) ab. Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd. Familienlastenausgleichsgesetzes nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Lediglich bei Studien, die keine Einteilung in Studienabschnitte haben, darf die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werden. Wird daher ein Studienabschnitt bzw. ein Bakkalaureats-/Bachelor-, Master- oder Doktorats Studium innerhalb der laut Familienlastenausgleichsgesetz zur Verfügung stehenden Studienzeit nicht abgeschlossen und liegen keine Gründe für eine Verlängerung der Studienzeit vor, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg. Lt. Aktenlage absolviert Ihr Sohn seit dem Wintersemester 2017 das Bachelorstudium Physik an der Technischen Universität ***1***. Tatsache ist, dass die für das Bachelorstudium vorgesehene Studienzeit sechs Semester beträgt. Hinsichtlich der Familienbeihilfe verweist der § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 eindeutig auf eine Verlängerung der vorgesehenen Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr (zwei Semester). Auf Grund der CORONA-Pandemie erfolgte die Verlängerung um ein weiteres Semester. Die zur Verfügung stehende gesamte Studienzeit für das betreffende Bachelorstudium beträgt somit neun Semester. Eine Verlängerung dieser Studienzeit wäre nur bei Nachweis einer mindestens dreimonatigen Studienbehinderung möglich. In Ihrer Antwort zum Ergänzungsersuchen vom 8.5.2023 wird lediglich auf eine schwere Erkrankung und dem anschließenden Tod des Kindesvaters sowie auf eine psychische Überbelastung des Sohnes hingewiesen. Lt. der Rechtsprechung der Bundesfinanzgerichte ist jedoch eine schlüssige ärztliche Bestätigung für die Beurteilung einer mindestens dreimonatigen Studienbehinderung notwendig (vgl. BFG v. 1.2.2017, RV/7100064/2017 u. v. 22.6.2017, RV/7100265/2016). Da auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht von einer mindestens dreimonatigen Studienbehinderung ausgegangen werden kann, und das Studium mit dem Wintersemester 2017 begonnen wurde, bestand (für die Absolvierung des Bachelorstudiums Physik) ein Familienbeihilfeanspruch lediglich bis zum Ende des Wintersemesters 2021 (Februar 2022). Bis zu diesem Monat wurde die Familienbeihilfe bereits gewährt."
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit folgender Begründung:"Zu den zusätzlichen Problemen bzw. Anforderungen durch den Tod seines Vaters, wie im Antwortschreiben vom 26.5.2023 bereits angeführt kamen durch dieses Ereignis auch noch gesundheitliche Probleme dazu welche eine Studienbehinderung zur Folge hatten. In der Beilage sende ich Ihnen eine ärztliche Bestätigung welche diese Argumentation unterstützen. Die Nichtgewährung der Familienbeihilfe stellt mich in mehrfacher Weise vor Herausforderungen, da ich Alleinerzieherin bin und neben der Familienbeihilfe auch den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag (keine 6 Monate Familienbeihilfe) verliere. Ich bitte daher um Ihr Verständnis für diese spezielle Situation und ersuche um positive Erledigung meiner Beschwerde bzw. um Weitergewährung der Familienbeihilfe ab 1.3.2022 zumindest bis zum Ende des 24.Lebensjahres meines Sohnes am 24.01.2023."Beigelegt wurde die ärztliche Bestätigung des Dr. ***4***, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.08.2023, dass sich der Sohn der Bf. infolge seiner hohen psychischen Belastung und Erkrankung von Oktober 2019 bis Jänner 2020 nicht dem Studium widmen habe können.
Der Sohn der Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 2017/18 an der Universität ***1*** das Bachelorstudium Physik mit einer Mindeststudiendauer von sechs Semester. Lt. Curriculum 2013 ist das Studium als gemeinsames Studium (§ 54 Abs. 9 UG) der ***5***-Universität ***1*** und der Technischen Universität ***1*** im Rahmen von "NAWI ***1***" eingerichtet.
Das Finanzamt gewährte der Bf. für ihren Sohn Familienbeihilfe bis Februar 2022, für die Regelstudienzeit von 6 Semester, zwei Toleranzsemester und ein Covid-Verlängerungssemester. Auch wenn der Sohn das Bachelorstudium bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen hatte, stellte das Finanzamt die Auszahlung der Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Februar 2022 ein.
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.12.2022 einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn rückwirkend ab März 2022 (Anfangsdatum wurde in der Beschwerde abgeändert).
Der Lebensgefährte der Bf. bzw. Vater ihres Sohnes verstarb am zz.zz.2019 an einem im August 2019 entdeckten Karzinom. Lt. ärztlicher Bestätigung lag für den Sohn von Oktober 2019 bis Jänner 2020 eine psychische Erkrankung vor.
Der Sohn der Bf. hat sein 24. Lebensjahr am xx.xx.2023 vollendet.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt:Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.(Hinweis: hiebei handelt es sich um das sogenannte "Covid-Verlängerungssemester").
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder des Studiums festgelegt ist. Mit dem in § 2 Abs. 1 lit b 2. Satz genannten Begriff "vorgesehene Studienzeit" wird auf die gesetzliche Studiendauer bzw. die "Mindeststudiendauer" eines Studiums oder des jeweiligen Studienabschnittes verwiesen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 77).
Bakkalaureats-/Bachelorstudien dauern sechs Semester und schließen mit dem Titel Bakkalaureus (Bakk.) oder Bakkalaurea (Bakk.a) bzw. Bachelor (B) ab.Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert (§ 51 Abs Z 4, Z 5 und Z 12 UG 2002; s VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086); (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 78f.).
Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester pro Studienabschnitt überschritten wird. Bei Studien, die zwar in Semester, aber nicht in Studienabschnitte gegliedert sind (s Rz 79), steht daher nur ein Toleranzsemester zu (s UFS 23.7.2012, RV/0584-I/11; UFS 23.11.2012, RV/2809-W/12).Die nach Verbrauch des Toleranzsemesters "abgelaufene" Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 2 Rz 80).
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann die Studienzeit verlängern. Die nachfolgend genannten Voraussetzungen gelten sinngemäß bei Verlängerung des Nachweiszeitraumes für den Studienerfolg (§ 2 Abs 1 lit b, 14. Satz). Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Nach BFG 26.5.2014, RV/7101455/2014 muss dies nach dem Gesetzeszweck auch für ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das einer Fortsetzungsmeldung für ein begonnenes Studium entgegensteht, gelten.Wenn die Behinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat, kann eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester (bzw. bei längerer Dauer um mehrere Semester) erfolgen. Dabei ist es laut P 02.01. Rz 20.2 DR unerheblich, ob die Studienbehinderung in die Vorlesungszeit oder in die Ferienzeit fällt. (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 86).
Im Beschwerdefall steht fest, dass das vom Sohn der Bf. betriebene Bachelorstudium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist und deshalb - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - nach der Mindeststudienzeit von sechs Semester nur ein Toleranzsemester zusteht.
Durch Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die hohe psychische Belastung und Erkrankung des Sohnes in der Zeit von Oktober 2019 bis Jänner 2020 und der Unterlagen über die plötzliche schwere Erkrankung mit Todesfolge dessen Vaters ergibt sich für das Bundesfinanzgericht schlüssig, dass eine Studienbehinderung vorlag, die eine Studienverlängerung von einem Semester bewirkt (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055).
Der Sohn der Bf. hat das Bachelorstudium nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters, des Covid-Semesters und eines Verlängerungssemesters abgelegt, deshalb war die Einstellung des Bezuges der Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Februar 2022 rechtsrichtig.
Das Finanzamt ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn der Bf. mit Ende des neunten Semesters weggefallen ist.
Eine Rücksichtnahme auf den Wegfall des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages für die Beschwerdeführerin ist nicht möglich, da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes liegen.
Daher war wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 11. Februar 2026
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