Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2025 zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 den Kindermehrbetrag und jeweils den ganzen Familienbonus Plus für seine beiden minderjährigen Kinder.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 28. März 2025 wurde insoweit von der Erklärung abgewichen als der Kindermehrbetrag nicht berücksichtigt wurde, da die Tarifsteuer den maßgeblichen Betrag übersteigen würde. Zudem anerkannte das Finanzamt jeweils nur die Hälfte des beantragten Familienbonus Plus für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/Geburtsdatum ***1*** und für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/Geburtsdatum ***2***. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.
Mit Eingabe vom 07.04.2025 erhob der Bf. gegen den oa Bescheid Beschwerde und begründete dies mit der fehlenden Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des vollen Familienbonus Plus.
Mit Vorhalt vom 16.04.2025 wurde der Bf. um Übermittlung eines entsprechenden Ausdrucks aus dem Pendlerrechner ersucht. Mit Antwortschreiben vom 17.04.2025 legte der Bf. den Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros vor, wonach die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte der Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die schnellste Strecke (Autobahnkilometerangabe) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würde (gerundet) 3 Km betragen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß § 33 Abs. 3a Z. 1 lit a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, auf Antrag ein Familienbonus Plus von monatlich € 166,68 zu.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. In Summe steht für ein Kind nicht mehr als der ganze Familienbonus Plus zu. Wird von beiden Anspruchsberechtigten der ganze Familienbonus Plus beantragt, wird im Wege der Veranlagung bei jeder anspruchsberechtigten Person der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt. Da für beide Kinder der Familienbonus Plus auch von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt wurde, kann der Familienbonus Plus jeweils nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stellen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten dar.
Diese Ausgaben sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Bei Zutreffen der Voraussetzungen kann zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag ein Pendlerpauschale berücksichtigt werden.
Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
Laut dem vorliegenden Ausdruck aus dem Pendlerrechner ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar. Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt drei Kilometer. Das Pendlerpauschale beträgt daher € 31,- und der Pendlereuro € 0,50 monatlich. Da das Dienstverhältnis am 15. Dezember 2024 beendet wurde, konnten das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für Dezember nur anteilig berücksichtigt werden.
Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***1*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt wurde.
Sie haben im Jahr 2024 steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. Dies zieht eine besondere Steuerberechnung nach sich (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Wir haben daher Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen anwenden.
Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***2*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt wurde.
Den Kindermehrbetrag haben wir nicht berücksichtigt.
Der Grund: Die Tarifsteuer übersteigt den maßgeblichen Betrag."
Mit Eingabe per FinanzOnline vom 03.06.2025 stellte der Bf. einen Vorlageantrag. Begründend führte er aus, dass ihm der volle Familienbonus Plus zustehe.
Mit Bericht vom 1. April 2026 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte der Beschwerde entsprechend der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben.
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"1.1. Anerkennung des Pendlerpauschales und Pendlereuros:"
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}Unstrittig ist die Anerkennung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, welche dem Bf. im Zuge der Beschwerdevorentscheidung - wie antragt - gewährt wurden.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher in diesem Punkt der Meinung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung an.
1.2. Familienbonus Plus:
Strittig ist laut Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag daher nur mehr das Ausmaß der Berücksichtigung des Familienbonus Plus für die beiden minderjährigen haushaltszugehörigen Kinder (A. mit der Sozialversicherungsnummer ***1*** und B. mit der Sozialversicherungsnummer ***2***) für welche der Bf. jeweils den ganzen Familienbonus Plus beantragte.
Fest steht auch, dass die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin (Ehefrau des Bf. CD, St. Nr. XY) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2024 beantragt und mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 vom 12. März 2025 auch gewährt wurde.
Der festgestellte Sachverhalt - soweit entscheidungsrelevant- ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bezug der Familienbeihilfe der Gattin des Bf. basieren auf der Einsichtnahme des BFG in das Familienbeihilfeninformationssystems (FABIAN). Die Antragstellung von der Gattin des Bf. (Kindesmutter) auf Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus und Gewährung mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 vom 12. März 2025 ergeben sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in das Abgabeninformationssystem des Bundes.
Familienbonus Plus:
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird, und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro (BGBl I 2022/10)
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat"58,34" Euro (BGBl I 2022/10; Start-Up-FG, BGBl I 2023/200 ab Jänner 2024)
[…]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
[…]
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchs-berechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht."
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass sowohl die Kindesmutter als Familienbeihilfeberechtigte als auch der Bf. als ihr (Ehe-) Partner iSd § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 Anspruch auf den Familienbonus Plus haben.
Aus § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 folgt, dass der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Machen die Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus in einer Höhe geltend, die über das hinausgeht, was ihnen nach Z 1 leg. cit. zusteht, so kommt es nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c 2. Satz EStG 1988 zu einer zwangsweisen Aufteilung des Betrages auf die Hälfte.
Eine allfällige Vereinbarung zwischen den Anspruchsberechtigten, welche den Anträgen der Anspruchsberechtigten gegenüber der Abgabenbehörde widerspricht, vermag einen aufrechten Antrag bei der für die Zuerkennung des Familienbonus Plus zuständigen Abgabenbehörde nicht zu beseitigen. Die Abgabenbehörde ist vielmehr an die gesetzliche Vorgabe der Aufteilung gebunden, solange die Anträge der Anspruchsberechtigten aufrecht sind.
Im Beschwerdefall wurde der Familienbonus Plus für beide Kinder vom Bf. in vollem Ausmaß und von seiner Ehefrau zur Hälfte beantragt, somit insgesamt in einer Höhe, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 übersteigt. Daher war die belangte Behörde ex lege dazu verpflichtet, den gesamten Betrag jeweils zur Hälfte bei beiden Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.
Die Ehefrau hat ihren Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für ihre beiden Kinder nicht zurückgezogen.
Dem Bf. steht daher nur der halbe Familienbonus Plus zu. Aufgrund der zitierten Gesetzeslage konnte dem Bf. ein höherer Familienbonus Plus nicht zuerkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor. Vielmehr ergibt sich das Ausmaß der Zuerkennung des Familienbonus Plus bei Beantragung durch beide Anspruchsberechtigten aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen, sodass eine Revision aus diesem Grunde nicht zulässig ist.
Wien, am 13. April 2026
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