JudikaturBFG

RV/2300006/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
12. September 2024

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***75***, die Richterin ***74*** und die fachkundigen Laienrichter ***76*** und ***77*** in der Finanzstrafsache gegen A) ***Bf2*** und B) die ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Bf2***, ***58***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 15.1.2023 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25. April 2022, Geschäftszahl ***5***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.9.2024 in Anwesenheit der Amtsbeauftragten ***81*** sowie der Schriftführerin ***82*** zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde der Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Hinsichtlich der zu Punkt 1 des Erkenntnisses des Spruchsenates erfassten Abgabenhinterziehungen sowie der unter Punkt 2 angelasteten Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für 5/2017wird gemäß §§ 136, 157 FinStrG das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Schuldbeschwerde als unbegründet abgewiesen und mit Strafneubemessung nach § 33 Abs. 5 i.v. § 21 FinStrG vorgegangen und über die Beschuldigte eine Geldstrafe von € 11.800,00 verhängt.

Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen bemessen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00

B) Der Beschwerde der ***Bf1*** wird ebenfalls teilweise stattgegeben und das Verfahren zu ihrer Verbandsverantwortlichkeit für Abgabenhinterziehungen ihrer Entscheidungsträgerin in Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Anlastungen zu Punkt 1. sowie Punkt 2 zur Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für 5/2017 gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Im Übrigen wird die Schuldbeschwerde als unbegründet abgewiesen und mit Strafneubemessung nach § 28a FinStrG iVm § 2 Abs. 1 VbVG vorgegangen und über den belangten Verband eine Geldbuße von € 9.200,00 verhängt.

Ordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25. April 2022, Geschäftszahl ***5***, wurden ***Bf2***, geboren am ***1***, wohnhaft in ***2*** und die ***3*** mit Sitz in ***2*** wie folgt schuldig erkannt:

"***Bf2*** ist schuldig, sie hat im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Oststeiermark und jetzigem Finanzamt Österreich als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma ***Bf1*** vorsätzlich

1) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gem. § 119 BAO durch Nichterfassen von Verkaufserlösen, zu Unrecht geltend gemachter Betriebsausgaben und Vorsteuern Verkürzung der Umsatzsteuer für 2016 von € 2.000,00, der Kapitalertragsteuer für 01-12/2015 von € 3.626,98, für 01-12/2016 von € 4.149,26, für 01-12/2017 von € 8.248,38 bewirkt,

2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen der Umsatzsteuer für den Monat 05/2017 in Höhe von € 4.999,00, für den Monat 09/2020 in Höhe von € 668,84, für den Monat 10/2020 in Höhe von € 382,22, für den Monat 01/2021 in Höhe von € 834,45, für den Monat 03/2021 in Höhe von € 1.875,34, für den Monat 04/2021 in Höhe von € 13.813,74, für den Monat 05/2021, in Höhe von € 2.129,40, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 22.222,68, für den Monat 07/2021 in Höhe von € 510,77 bewirkt und diese Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,

3) Vorauszahlungen an Lohnsteuer für den Monat 05/2021 von insgesamt € 1.511,61, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 1.511,61, für den Monat 10/2021 in Höhe von € 2.325,45, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für den Monat 05/2021 in Höhe von € 551,21, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 551,21, für den Monat 10/2021 in Höhe von € 929,97 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt.

***Bf2*** hat hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu 1) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu 2) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sowie zu 3) die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG mit der Geldstrafe von € 18.000,00, (in Worten: achtzehntausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall mit 6 (sechs) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

Gemäß § 185 FinStrG sind die mit€ 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Der Verband ***Bf1*** ist verantwortlich, dass ***Bf2*** als seine Entscheidungsträgerin im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG in Verbindung mit § 28a FinStrG im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Oststeiermark und jetzigem Finanzamt Österreich

1) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gem. § 119 BAO durch Nichterfassen von Verkaufserlösen, zu Unrecht geltend gemachter Betriebsausgaben und Vorsteuern Verkürzung der Umsatzsteuer für 2016 von € 2.000,00, der Kapitalertragsteuer für 01-12/2015 von € 3.626,98, für 01-12/2016 von € 4.149,26, für 01-12/2017 von € 8.248,38 bewirkt hat,

2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen der Umsatzsteuer für den Monat 05/2017 in Höhe von € 4.999,00, für den Monat 09/2020 in Höhe von € 668,84, für den Monat 10/2020 in Höhe von € 382,22, für den Monat 01/2021 in Höhe von € 834,45, für den Monat 03/2021 in Höhe von € 1.875,34, für den Monat 04/2021 in Höhe von € 13.813,74, für den Monat 05/2021, in Höhe von € 2.129,40, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 22.222,68, für den Monat 07/2021 in Höhe von € 510,77 bewirkt und diese Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat,

3) Vorauszahlungen an Lohnsteuer für den Monat 05/2021 von insgesamt € 1.511,61, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 1.511,61, für den Monat 10/2021 in Höhe von € 2.325,45, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für den Monat 05/2021 in Höhe von € 551,21, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 551,21, für den Monat 10/2021 in Höhe von € 929,97 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt hat.

Über den Verband wird gemäß § 28a FinStrG iVm § 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG die Verbandsgeldbuße von € 14.000,00, (in Worten: vierzehntausend EURO) verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die mit € 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzten.

Entscheidungsgründe:

Zu den Personen:

Die am ***1*** geborene ***83*** Staatsangehörige ***Bf2*** wohnt in ***7***, ***57***, und bezieht aus ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***3*** unbekannte Einkünfte. Auch ihre Vermögens- und Schuldenlage ist unbekannt. ***Bf2*** wurde bereits einmal finanzbehördlich bestraft.

Der belangte Verband ***3*** hat den Sitz an der Wohnsitzadresse der handelsrechtlichen Geschäftsführerin. Unternehmensgegenstand ist die Errichtung von Photovoltaik- und Solarstromanlagen sowie der Handel mit Waren aller Art.

Die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens ist unbekannt.

Zur Sache:

Als für die steuerrechtlichen Angelegenheiten der ***3*** zuständige Gesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin erfasste die Beschuldigte den Verkauf des -am 31.07.2014 im Anlagevermögen aktivierten - PKW der Marke Opel Astra im Mai um 14.507,90 Euro nicht im Rechenwerk. Vielmehr machte die Beschuldigte für den belangten Verband auch für das zweite Halbjahr 2015 und das gesamte Jahr 2016 die AfA geltend. Den Verkaufserlös von 14.507,90 Euro zahlte sich die Beschuldigte aus, ohne diesen innerhalb der gesetzlichen Frist dem Finanzamt offenzulegen und die auf den Zufluss entfallende Kapitalertragsteuer von 3.626,98 Euro abzuführen.

Am 18.04.2016 verbuchte die Beschuldigte tatsachenwidrig eine Eingangsrechnung (ER 19) über netto 10.000 Euro samt 2.000 Euro Umsatzsteuer als Werbeaufwand, wodurch Verkürzungen der Umsatzsteuer von 2.000 Euro für 2016 und der Kapitalertragsteuer von 3.300 Euro bewirkt wurden.

Mit Buchungsdatum 01.06.2016 wurden von der Beschuldigten am Konto Reisespesen des belangten Verbands, diverse Eingangsrechnungen von insgesamt 3.088,20 für eine nicht betrieblich veranlasste Reise nach ***64*** als Aufwand verbucht. In Ermangelung der Offenlegung der tatsächlichen Umstände und des Vorteilszuflusses an sie als Gesellschafterin bewirkte die Beschuldigte eine Verkürzung der Kapitalertragsteuer von 849,26 Euro im Monat 06/2016.

Die am 16.05.2017 gebuchte Eingangsrechnung der Firma ***4*** über 24.995 Euro netto betraf keinen betrieblich veranlassten Aufwand, sodass insoweit im Monat 05/2017 eine Verkürzung der Kapitalertragsteuer von 8.248,35 Euro bewirkt wurde.

Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume 09-10/2020, 01/2021, 03-07/2021 unterblieben die rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen, wodurch hinsichtlich dieser Zeiträume Verkürzungen der Umsatzsteuer von insgesamt 47.436,44 Euro bewirkt wurden.

Für die Zeiträume 05, 06 und 10/2021 unterblieb wiederum die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen) von insgesamt 7.381,06 Euro.

In Ansehung der dargestellten Taten handelte die Beschuldigte in der Gewissheit, dadurch die angeführten Abgabenverkürzungen zu bewirken, wobei sie diesen Taterfolg auch billigend in Kauf nahm.

In beweiswürdigender Hinsicht ist in objektiver Hinsicht auf die mit der geständigen Einlassung der Beschuldigten übereinstimmenden, unbedenklichen Ergebnisse der Betriebsprüfung zu verweisen. Diese indizieren wiederum die subjektive Tatseite der Beschuldigten.

Demgemäß hat die Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht zu 1) die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, zu 2) die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu 3) die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, woraus unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ihre Bestrafung zu 1) und 2) nach § 33 Abs. 5 FinStrG und zu 3) nach § 49 Abs. 2 FinStrG, sohin innerhalb des (von 13.461,26 Euro) bis 134.612,59 Euro reichenden Rahmens folgt.

Dabei sind der Beschuldigten das Zusammentreffen einer Vielzahl an Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten über einen längeren Deliktszeitraum und die einschlägige Vorbestrafung erschwerend sowie das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung mildernd anzurechnen

In Abwägung dieser Strafzumessungskriterien erscheint vor allem angesichts des gesteigerten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts die Orientierung des Strafmaßes an rund 13 % des Höchstmaßes geboten, sodass sie mit der Geldstrafe von 18.000 Euro zu bestrafen ist. Dieser Geldstrafe erscheint die - für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzende - Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen angemessen.

Da diese Taten von der Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft als Entscheidungsträgerin der ***3*** zugunsten des Verbands begangen wurden, ist dieser gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 VbVG dafür verantwortlich, woraus gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG seine Bestrafung innerhalb des gleichen Rahmens wie bei der Beschuldigten zu folgen hat. Mildernd kommt dem Verband zusätzlich seine bisherige Unbescholtenheit zugute, weshalb die Verbandsgeldbuße mit 14.000 Euro am unteren Rand auszumessen ist.

Folge der Sachentscheidung ist die auf § 185 FinStrG gegründete Verpflichtung der Beschuldigten und des belangten Verbands zum Ersatz der Kosten im Ausmaß von jeweils 500 Euro.

****

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten vom 15.1.2023 mit folgenden Ausführungen:

"***Bf2***, geb. ***1***

Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 25.04.2022 gemäß §§ 136ff FinStrG

***5***, ***6***

Sehr geehrte Damen und Herren!

Innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das oben angeführte Erkenntnis und ersuche um Aufhebung der verhängten Geldstrafe.

Begründung

Es ist richtig, dass ich laut Firmenbuch die Geschäftsführung der ***3*** mit Sitz in ***7*** gemeinsam mit Herrn ***8*** innehatte. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass ich zum besagten Zeitpunkt quasi karenziert war, da ich mit der Versorgung meiner Kinder beschäftigt war.

Zum einen wurde am ***11*** meine Tochter ***9*** geboren und zusätzlich war ich mit der Betreuung meines behinderten Sohnes ***10***, geb. ***12*** beschäftigt, sodass ich die Geschäfte der ***3*** zum besagten Zeitpunkt nicht geführt habe. Vielmehr wurden diese von Herrn ***8*** erledigt. Zusätzlich möchte ich auch darauf hinweisen. dass ich bis zum jetzigen Zeitpunkt in keinen Verfahrensschritt involviert war bzw. ich bisher keine Möglichkeit einer Aussage bzw. Rechtfertigung erhalten habe. In diesem Sinne ersuche ich die verhängte Strafe aufzuheben, da ich von diesen Vorgängen im Unternehmen keine Kenntnis hatte! Danke für Ihr Verständnis.

Nach einem Mängelbehebungsauftrag wurde die fehlende Unterschrift nachgeholt.

****

Das Verfahren wurde mit Vorlagebericht vom 21.3.2024 an das BFG zur Entscheidung vorgelegt.

****

Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 3.6.2024 wurde die Beschuldigte im Vorverfahren zur mündlichen Verhandlung zu Beantwortung von Fragen aufgefordert:

"Sie bringen in Ihrer Beschwerde vor, dass Sie zwar handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen seien, die Geschäfte der ***3*** jedoch nicht geführt hätten.

Sie fugieren seit 21.3.2014 als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Ab Gründung war zunächst bis 16.10.2020 auch ***8*** handelsrechtlicher Geschäftsführer und weiterer Gesellschafter.

Wer war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt und hat Zahlungen vorgenommen?

Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich berechnet? (Tatzeiträume: Umsatzsteuer für den Monat 05/2017 in Höhe von € 4.999,00, für den Monat 09/2020 in Höhe von € 668,84, für den Monat 10/2020 in Höhe von € 382,22, für den Monat 01/2021 in Höhe von € 834,45, für den Monat 03/2021 in Höhe von € 1.875,34, für den Monat 04/2021 in Höhe von € 13.813,74, für den Monat 05/2021, in Höhe von € 2.129,40, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 22.222,68, für den Monat 07/2021 in Höhe von € 510,77)

Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet?

Wer hat die Lohnverrechnung gemacht und die lohnabhängigen Abgaben berechnet? (Tatzeiträume: Lohnsteuer für den Monat 05/2021 von insgesamt € 1.511,61, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 1.511,61, für den Monat 10/2021 in Höhe von € 2.325,45, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für den Monat 05/2021 in Höhe von € 551,21, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 551,21, für den Monat 10/2021 in Höhe von € 929,97)

Wer hat monatlich die lohnabhängigen Abgaben entrichtet?

Zur abgabenbehördlichen Prüfung bleiben nach der tw. stattgebenden Beschwerdevorentscheidung noch folgende Anlastungen:

USt: Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2016 wurde am 23.10.2017 elektronisch eingereicht und hat zum unrichtigen Erstbescheid vom 6.3.2018 geführt.

TZ 5 des Prüfungsberichtes: Der Werbeaufwand von € 10.000,00 (***48***) wurde nicht anerkannt, daraus resultiert auch eine nicht anerkannte Vorsteuer von € 2.000,00.

Kapitalertragsteuer:

Tz 3: Verkauf des PKW Opel Astra 2015, Nichterfassung des Verkaufserlöses, Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufluss des Ertrages € 3.626,98

Tz 5 Werbeaufwand Rechnung ***4*** und Eingangsrechnung ***48*** 2016 (€ 29.994 und € 12.000)

Kapitalertragsteuer 4/2016 € 3.300,00, 5/2017 € 8.248,35

Tz 6 Reise nach ***64***

Kapitalertragsteuer 6/2016 € 849,26

Waren Sie in den Verkauf des Opel Astra eingebunden? Haben Sie den Verkaufserlös kassiert? Wenn nein, wer hat den Verkauf durchgeführt und den Preis kassiert und wann haben Sie davon erfahren?

Was können Sie zu dem geltend gemachten Werbeaufwand sagen?

Wie kam es zu der Geltendmachung der Kosten für die Reise nach ***64***?

Wer hat die Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 erstellt und eingereicht?

Die Beantwortung der Anfrage dient der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache, die am 12.9.2024 an der Außenstelle des BFG in Graz stattfinden wird.

Sollten Sie die Einvernahme von Zeugen beantragen, wird ersucht deren ladungsfähige Adresse ebenfalls innerhalb der Frist zur Fragenbeantwortung bekannt zu geben."

****

Die Beschuldigte hat sich per Mail an die Amtsbeauftragte gewendet, dass sie eine Zustellung nicht erhalten habe. In der Folge wurde ihr der Vorhalt der Vorsitzenden auch per Mail übermittelt und sie bereits in der Mail auf den Verhandlungstermin hingewiesen. Der Vorhalt wurde nicht beantwortet, die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht behoben.

****

In der nach Beschluss des Senates in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 12.9.2024 wurde wie folgt erörtert:

"Festgestellt wird, dass die Beschuldigte die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht behoben hat. Sie hat im Vorverfahren zur heutigen Verhandlung per Mail die Amtsbeauftragte kontaktiert, die die Mail-Adresse an die Vorsitzende bekanntgegeben hat. In der Folge wurde die Beschuldigte auch per Mail über den heutigen Verhandlungstermin informiert, zudem wurde ihr die Ladung auch ohne Rückschein nochmals zugestellt.

Beschluss auf Durchführung der Verhandlung gem. § 126 FinStrG in Abwesenheit der Beschuldigten, die zugleich auch Vertreterin des belangten Verbandes ist.

V erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

V gibt bekannt: Der Vorhalt mit diesem Text wurde nicht beantwortet:

Sie bringen in Ihrer Beschwerde vor, dass Sie zwar handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen seien, die Geschäfte der ***3*** jedoch nicht geführt hätten.

Sie fungieren seit 21.3.2014 als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Ab Gründung war zunächst bis 16.10.2020 auch ***8*** handelsrechtlicher Geschäftsführer und weiterer Gesellschafter.

Wer war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt und hat Zahlungen vorgenommen?

Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich berechnet? (Tatzeiträume: Umsatzsteuer für den Monat 05/2017 in Höhe von € 4.999,00, für den Monat 09/2020 in Höhe von € 668,84, für den Monat 10/2020 in Höhe von € 382,22, für den Monat 01/2021 in Höhe von € 834,45, für den Monat 03/2021 in Höhe von € 1.875,34, für den Monat 04/2021 in Höhe von € 13.813,74, für den Monat 05/2021, in Höhe von € 2.129,40, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 22.222,68, für den Monat 07/2021 in Höhe von € 510,77)

Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet?

Wer hat die Lohnverrechnung gemacht und die lohnabhängigen Abgaben berechnet? (Tatzeiträume: Lohnsteuer für den Monat 05/2021 von insgesamt € 1.511,61, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 1.511,61, für den Monat 10/2021 in Höhe von € 2.325,45, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für den Monat 05/2021 in Höhe von € 551,21, für den Monat 06/2021 in Höhe von € 551,21, für den Monat 10/2021 in Höhe von € 929,97)

Wer hat monatlich die lohnabhängigen Abgaben entrichtet?

Zur abgabenbehördlichen Prüfung bleiben nach der tw. stattgebenden Beschwerdevorentscheidung noch folgende Anlastungen:

USt: Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2016 wurde am 23.10.2017 elektronisch eingereicht und hat zum unrichtigen Erstbescheid vom 6.3.2018 geführt.

TZ 5 des Prüfungsberichtes: Der Werbeaufwand von € 10.000,00 (***48***) wurde nicht anerkannt, daraus resultiert auch eine nicht anerkannte Vorsteuer von € 2.000,00.

Kapitalertragsteuer:

Tz 3: Verkauf des PKW Opel Astra 2015, Nichterfassung des Verkaufserlöses, Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufluss des Ertrages € 3.626,98

Tz 5 Werbeaufwand Rechnung ***61*** und Eingangsrechnung ***48*** 2016 (€ 29.994 und € 12.000)

Kapitalertragsteuer 4/2016 € 3.300,00, 5/2017 € 8.248,35

Tz 6 Reise nach ***64***

Kapitalertragsteuer 6/2016 € 849,26

Waren Sie in den Verkauf des Opel Astra eingebunden? Haben Sie den Verkaufserlös kassiert? Wenn nein, wer hat den Verkauf durchgeführt und den Preis kassiert und wann haben Sie davon erfahren?

Was können Sie zu dem geltend gemachten Werbeaufwand sagen?

Wie kam es zu der Geltendmachung der Kosten für die Reise nach ***64***?

Wer hat die Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 erstellt und eingereicht?

Die Beantwortung der Anfrage dient der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache, die am 12.9.2024 an der Außenstelle des BFG in Graz stattfinden wird.

Sollten Sie die Einvernahme von Zeugen beantragen, wird ersucht deren ladungsfähige Adresse ebenfalls innerhalb der Frist zur Fragenbeantwortung bekannt zu geben.

Dieser Vorhalt wurde mit Rückschein zugestellt, jedoch nicht behoben, zudem wurde er nochmals mit einer Mail der Vorsitzenden an die Beschuldigte zugestellt. Eine Beantwortung blieb aus.

AB: Ich bin davon ausgegangen, dass die Beschuldigte auch heute nicht erscheinen würde, da sie noch nie persönlich am Verfahren teilgenommen hat. Sie bezieht sich immer auf ihren behinderten Sohn, mit dem Verweis darauf, dass sie deswegen ihre Aufgaben als Geschäftsführerin nicht wahrgenommen habe.

V: Aus dem Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide nach der BP-Prüfung ergibt sich, dass zu den Feststellungen der Prüfung damals der Gatte der Beschuldigten sowie Herr ***8*** von der Abgabenbehörde einvernommen wurden und Angaben zur Geschäftstätigkeit der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft getätigt haben. Die Zustellung des Erstbescheides für U 2016 erfolgte zudem an den damals weiteren Geschäftsführer ***24***. Daher könnte man den Angaben der Beschuldigten folgend davon ausgehen, dass im Zeitraum der Geschäftsführerstellung des Herrn ***8*** auch dieser tatsächlich die Geschäfte der Gesellschaft geführt hat. Anders verhält es sich jedoch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer, dann war die Beschuldigte alleinige Geschäftsführerin. Zudem weist die Beschuldigte auch bereits eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe auf. Daher war sie grundsätzlich über abgabenrechtliche Verpflichtungen, die sich aus einer Geschäftsführertätigkeit ergeben, informiert.

AB: Ich verweise auf das Entschuldigungsschreiben für die Nichtteilnahme an der Verhandlung beim Spruchsenat. In diesem Schreiben hat die Beschuldigte grundsätzlich eine geständige Verantwortung bekanntgegeben. Gegen Herrn ***8*** wurde in diesem Zusammenhang kein Finanzstrafverfahren geführt.

V: Es gibt in diesem Zusammenhang mehrere Firmen, die im Einflussbereich des Gatten der Beschuldigten standen und sich mit Photovoltaik befasst haben.

AB: Es gibt tatsächlich einen großen Photovoltaikpark in ***78***, der soeben von einer anderen Firma übernommen wurde.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Es liegen lediglich Schuld- und Strafbeschwerden der Beschuldigten und des durch sie vertretenen Verbandes vor, mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten steht eine Änderung zu Ungunsten der Beschwerdeführer durch das BFG nicht offen.

Zum Verwaltungsgeschehen:

Bei der Firma ***71*** wurden für den Zeitraum 2014 bis 2016 eine Prüfung betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer und für 2017 bis 2018 eine Umsatzsteuernachschau und eine Prüfung der Kapitalertragsteuer abgehalten, deren Feststellungen im Bericht vom 21.2.2019 enthalten sind.

Feststellungen

Tz. 1 Ausgangsrechnung 15-000020, Steuernummer: ***13***, Team: BV22, ABNr.: ***14***

Mit Ausgangsrechnung 15-000020 wurden 2015 Leistungen (Projektmitarbeiter, Projektplanung, Vermessung Grundstück, Erstellung Einreichplanung, Proberammung UK, Optionsverträge, Finanzierung Bank, Gesellschaftsgründung) an die Firma ***15*** in ***16*** in Höhe von € 177.800 netto und 20% USt in Höhe von € 35.560 verrechnet.

Nach mehrmaliger Aufforderung konnten keine Nachweise zur erbrachten Leistung vorgelegt oder glaubhaft gemacht werden.

Von der Betriebsprüfung wird in freier Beweiswürdigung die Ausgangsrechnung wegen nicht erbrachter Leistung als Scheinrechnung gewürdigt.

Die Einnahmen in Höhe von € 177.800 (netto) werden außerbilanzmäßig abgezogen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von € 35.560,00 wird Kraft Rechnungslegung von der zu prüfenden GmbH geschuldet.

Tz. 2 ig. Lieferung

Mit Eingangsrechnung vom 04.12.2014 wurden von der Firma ***17***. mit Sitz in ***18***, ***19***, 125 Stück PV Module um netto€ 101.125 erworben und in der Inventur vom 30.12.2014 als lagernd erfasst. Der Erwerb der Module wurde als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt.

Von der damaligen steuerlichen Vertretung wurde im Jahr 2015 die Lieferung (Warenbestand) sowie die im Jahr 2014 entstandene Verbindlichkeit an die Firma ***20*** storniert. Bei der Besprechung am 23.11.2019 am Betriebsstandort in ***21*** wurde von der nunmehrigen steuerlichen Vertretung und Herrn ***22*** die Stornierung verneint und angegeben, dass die PV Module 2015 wieder an die Firma ***35*** s.ro. veräußert wurden.

Weder konnten Transportpapiere über die Warenbewegung nach Prag bzw. in das EU-Ausland vorgelegt werden, noch verfügt die Firma ***20*** über eine gültige UID-Nummer seit 07.07.2014. Dieser Sachverhalt wurde bereits im Zuge der Besprechung vom 23.11.2018 dem damaligen steuerlichen Vertreter und Herrn ***25*** zur Kenntnis gebracht und um Nachweise der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Jahr 2015 ersucht. Da bis zum heutigen Tag keine Nachweise zur Steuerfreiheit der Lieferung vorgelegt wurden, wird von der Betriebsprüfung in freier Beweiswürdigung die Steuerfreiheit versagt und die Lieferung der 20%igen Umsatzsteuer unterworfen.

Tz. 3 PKW-Verkauf Opel 2

Der im Anlagevermögen mit 31.07.2014 aktivierte Opel-Astra wurde mit 21.05.2015 abgemeldet und bereits am 27.05.2015 auf einen neuen Eigentümer angemeldet.

Ein Verkauf des Opel-Astra mit der Fahrgestellnummer ***23*** wurde buchhalterisch nicht erfasst, bzw. unterblieb die Rechnungslegung und die damit einhergehende Aufnahme in das Rechenwerk der zu prüfenden GmbH.

Von der Betriebsprüfung wird in freier Beweiswürdigung ein Verkaufserlös in Höhe des Restbuchwertes von € 14.507,90 angesetzt.

Da der gegenständliche PKW bereits im ersten Halbjahr 2015 aus dem Betriebsvermögen der GmbH auszuscheiden war, wird die geltend gemachte Ganzjahres AfA 2015 auf die Hälfte und die geltende gemachte AfA 2016 zur Gänze gekürzt.

Die Nichterfassung des Veräußerungserlöses in Höhe von € 14.507,90 stellt eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter dar und wird diesen im Verhältnis der Beteiligung (50%- 50%) zugeordnet.

Die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 3.626,98 wird von den Gesellschaftern getragen und der Gesellschaft mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben.

Tz. 4 freiwilliger Sozialaufwand

Die am Konto freiwilliger Sozialaufwand verbuchte Busreise nach ***62*** im Februar 2015, ist 2016 Euro-2.072,56 durch den Sponsorvertrag mit dem ***63*** nicht gedeckt.

Bei den Aufwendungen in Höhe von € 5.227,27 netto und der geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von € 522,73 für das Trainingslager des ***63***, verbucht unter dem Titel Betriebsausflug, handelt es sich gem. § 12 KStG um nichtabzugsfähige Aufwendungen. Diese werden von der Betriebsprüfung dem Gewinn hinzugerechnet, bzw. nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Die Zahlung der Busreise stellt eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafterin ***Bf2*** dar, da der Ehegatte Herr ***22*** im gegenständlichen Zeitraum Obmann des ***63*** war.

Die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 1.437,50 wird von der Gesellschafterin getragen und der Gesellschaft mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben.

Tz. 5 Werbeaufwand

Die Eingangsrechnung ER 19 (***48***) im Jahr 2016 gebucht mit 18.04.2016 auf dem Konto Werbeaufwand in Höhe von € 10.000 (netto) wird von der Betriebsprüfung auf Grund der Nichtvorlage der Belege und Aufzeichnungen gem. § 12 KStG als nichtabzugsfähiger Aufwand beurteilt, da die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurde. Die diesbezüglich geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von € 2.000 wird von der Betriebsprüfung nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Die Eingangsrechnung der Firma ***4*** in Höhe von € 24.995 (netto), gebucht mit 16.05.2017, dabei handelt es sich um eine Flutlichtanlage, wird von der Betriebsprüfung im Nachschauzeitraum 2017 gem. § 12 KStG als nichtabzugsfähiger Aufwand beurteilt, da die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurde.

Die in diesem Zusammenhang in der UVA 05/2017geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von € 4.999 wird nicht anerkannt.

Sowohl die Bezahlung der Eingangsrechnung der Firma ***48***, als auch die Kostenübernahme der Rechnung der Firma ***4***, stellen eine verdeckte Ausschüttung dar, die den Gesellschaftern im Ausmaß ihrer Beteiligung an der GmbH zugerechnet wird. Die KESt Bemessungsgrundlage beträgt im Fall der übernommenen Kosten der ***48*** Rechnung € 12.000 und bei der Kostenübernahme der Rechnung der Firma ***4*** € 29.994. Die Kapitalertragsteuer wird von den Gesellschaftern getragen und der Gesellschaft mit Haftungsbescheid vorgeschrieben.

Tz. 6 Reisespesen

Mit Buchungsdatum 01.06.2016 wurden am Konto Reisespesen diverse Eingangsrechnungen (Flug, Visum, Hotel) in Höhe von gesamt € 3.088,20 für eine Reise nach ***64*** als Aufwand verbucht.

Da weder die betriebliche Veranlassung, noch Unterlagen, bzw. Nachweise des Betriebszwecks der ***65*** vorgelegt bzw. glaubhaft gemacht werden konnten, es wurde lediglich eine Aufzählung von Firmen bzw. Namen vorgelegt und sich die gemischt genutzte Reise somit nicht in einen betrieblichen und privaten Teil aufteilen lässt, werden von der Außenprüfung, in freier Beweiswürdigung, die getätigten Ausgaben unter § 12 KStG als nichtabzugsfähige Aufwendungen subsumiert.

An der Reise nahmen Herr ***24***, Herr ***25*** und Herr ***66*** ***26*** teil. Somit stellen die von der GmbH übernommenen Aufwendungen eine verdeckte Ausschüttung dar. Die Kapitalertragsteuer wird im Ausmaß der Beteiligung den Gesellschaftern zugerechnet. Die KESt wird von den Gesellschaftern getragen.

Nach der vorgelegten Niederschrift vom 21.8.2019 wurde an diesem Tag ***67*** als Auskunftsperson einvernommen:

"Aufgrund der eingebrachten Beschwerde vom 19.03.2019, die sich gegen die aufgrund der im Zuge der Betriebsprüfung für die Jahre 2014-2016 und Nachschau für die Jahre 2017 ergangenen Bescheide richtet, sind nachstehende Fragen zu beantworten:

1. Allgemeines und Tz 1 Ausgangsrechnung 15-000020

1. Zu welchem Zweck wurde die ***71*** (nachstehend ***50***) gegründet?

M: Für Projektentwicklung und zugleich wollten wir einen Handel mit Photovoltaikkomponenten aufziehen und Kleinanlagen auf Dachflächen für Private und Firmen

2. Was bildet den Betriebsgegenstand der ***50***?

M: Errichtung und Handel iZm Photovoltaikanlagen.

3. Wer sind die handelnden/verantwortlichen Personen?

M: Ich bin der GF, Herr ***25*** ist zuständig für den Betrieb. Also Einkauf, Verkauf, Personalführung.

Fa: Herr ***25***, sind Sie bei dieser Fa angestellt?

P: Im Prüfungszeitraum war ich angestellt. Seit etwa Ende 2016 bzw. Anfang 2017 bin ich nicht mehr dort angestellt.

M: Seit 2015/16 haben wir auch keine Mitarbeiter mehr.

Fa: Gibt es noch einen laufenden Geschäftsbetrieb?

M: Wenig bis gar keinen.

4. Laut AR vom 03.11.2015 wurden von der ***50*** € 177.800 für Projektmitarbeiter, Projektplanung, Vermessung Grundstück, Erstellung Einreichplanung, Proberammung UK (?), Optionsverträge, Finanzierung Bank, Gesellschaftsgründung verrechnet.

a. Welche Leistungen wurden im Detail erbracht und für welches Projekt?

M: Ich verweise auf die im Punkt VII (Rechnung ***50***) in der Niederschrift betreffend die ***59*** getätigten Aussagen vom heutigen Tag.

b. Wer hat die Rechnung erstellt?

M: Das war Herr ***25***.

P: Die Frau ***68*** hat mitgewirkt.

M. Sie war angestellt.

c. Anhand welcher Rechnungsgrundlagen erfolgte die Verrechnung?

(Vorlage Leistungsverzeichnis/ Arbeitszeitaufzeichnungen/ Rechnungen Einkauf, Notar etc.)

P: Anhand der Stundenaufzeichnungen, die wir hatten. Kopien sind vorhanden.

Fa: Warum haben Sie Kopien und keine Originale?

P: Die hat Herr ***29*** und die haben wir nicht zurückbekommen.

d. Welche Mitarbeiter haben welche Aufgaben erfüllt?

M: Frau ***27*** und Frau ***28*** waren im Büro tätig.

***30*** und ***31*** waren im Außendienst bzw. im Verkauf tätig.

e. Warum wurde kein Fälligkeitsdatum in der Rechnung ausgewiesen?

P: Im Prinzip, weil die Rechnung an keine Fremdfirma ausgestellt wurde.

Außerdem wurde immer wieder einiges bar bezahlt, zB wenn jemand Material geholt hat.

II. Tz 2 ig Lieferung

5. Im Jahr 2014 werden 125 Stk. PV-Module bei der Fa ***35*** ***80*** um € 101.125 nt. erworben und in der Inventur erfasst. Die Lieferung und die Verbindlichkeit wurden 2015 storniert.

a. Welcher Leistungsinhalt bzw. tatsächliche Vorgang lag dieser ER zu Grunde?

M: Ursprünglich hat die ***42*** bei der ***35*** 810 Stk Module bestellt. Diese sollten mit Aufschlag an die Fa. ***34*** in ***33*** verkauft werden. Tatsächlich wurden diese jedoch nie geliefert, weil die Leistung der Module nicht gepasst hat.

b. Laut Vorbringen in der BP fand eine Rückveräußerung an die ***35*** statt. In der Beschwerde wird angegeben, dass die Module, die bei ***34*** bestellt wurden, nicht die entsprechende Leistung aufgewiesen haben. Es wird auf eine nicht vorhandene Beilage verwiesen! Um welche Beilage handelt es sich?

P: Wahrscheinlich die Bestellung. Die Beilage wird übermittelt. Auch den vollständigen Treuhandauftrag übermitteln wir (S 2 fehlt)

c. Warum wird eine Rechnung ausgestellt mit Text "Lieferdatum ist gleich Rechnungsdatum", wenn nicht einmal die Lieferung an die ***42*** stattgefunden hat?

P: Die Rechnung hätte eine Anzahlungsrechnung darstellen sollen.

d. Laut Vorbringen in der Beschwerde gäbe es keinen Lagerplatz für diese Anzahl an Modulen. Wo hätte man diese gelagert, wenn die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt wäre?

M: Wir hätten direkt geliefert und nicht gelagert.

e. Wie kann es bei der Inventur zur fälschlichen Erfassung von nicht gelieferten Modulen kommen (insbesondere wenn kein Lagerplatz vorhanden ist)?

P: Die Inventur wurde tw. durch Zählung des Bestands und tw. anhand von Rechnungen gemacht. So dürfte es zu dem Fehler gekommen sein. Herr ***36*** hat die Inventur gemacht und er dürfte aufgrund der Rechnung gedacht haben, dass die Module in ***37*** lagern, was aber nicht der Fall ist.

III. Tz 3 PKW Verkauf Opel 2

6. Lt. Vorbringen wurde der Opel an Herrn ***25*** verkauft und von diesem an die Fa ***38*** (ohne Aufschlag). Warum wurde nicht direkt an die Fa. ***38*** verkauft?

Um Vorlage der Rechnung und des Kaufvertrags an die Fa. ***38*** wird ersucht!

P: Wir wollten zunächst ins Ausland verkaufen. Das ist alles zu kompliziert geworden.

Wir hätten direkt verkaufen können.

Es gibt eine Rechnung, die ich nicht habe. Ich werde diese von der Fa. ***38*** nachfordern.

Fa: Warum wurde der Verkauf buchhalterisch nicht erfasst?

P: Es gibt eine 2te Rechnung mit der gleichen Rechnungsnummer. Die hier haben wir bei den Unterlagen von Herrn ***29*** gefunden. Ein Teil der Unterlagen wurde uns ausgehändigt.

7. Wurde der Opel von Herrn ***25*** bezahlt?

P: Nein. Es wurde über das Verrechnungskonto gebucht.

Fa: Das kann ja nur nachträglich passiert sein, wenn die Rechnung wie behauptet untergegangen ist.

P: Ja, aber ursprünglich war geplant über das Verrechnungskonto zu buchen.

8. Wie wurde seitens der Firma ***38*** bezahlt?

P: Bar, an mich.

Fa: Was haben Sie mit dem Geld gemacht? Wurde es in die Firma eingezahlt?

P: Nein geplant war ja über das Verrechnungskonto meiner Frau zu verrechnen. Was wir genau mit dem Geld gemacht haben, weiß ich nicht.

Fa: Welcher Betrag wurde von der Fa. ***38*** bezahlt?

P: 9.600.

Fa: Warum ist der Erlös so viel geringer als der Buchwert?

P: Wissen wir auch nicht. Soweit bekannt, waren die Anschaffungskosten bei etwa 11.000 Euro.

9. Auf welches Konto wurde der Erlös überwiesen?

P: Im Zusammenhang mit diesem Vorgang gibt es keine Überweisungen.

IV. Tz 4 freiwilliger Sozialaufwand

10. Mit wem wurde die mündliche Vereinbarung betreffend die Kostenübernahme des Trainingslagers konkret abgeschlossen?

M: Ich weiß es auch nicht mehr.

P: Herrn ***39***, Herrn ***40*** und ich glaube Herrn ***41***, dem Kassier.

11. Welche konkreten zusätzlichen Werbeleistungen neben den bereits laut Sponsorvertrag vom 26.06.2014 vereinbarten (u.a. Präsentation des Sponsors auf Trikots/ Tondurchsagen) wurden durch diese Vereinbarung zugesagt?

M: Mein Vorbringen It. Beschwerde ist richtig. Also die Dressen der ***42*** und Tondurchsagen.

Fa: Diese Leistungen sind aber schon aufgrund der vorliegenden Sponsorverträge vereinbart. Was ist die zusätzliche Gegenleistung?

P: Es gab auch andere Sponsordressen. Ab diesem Zeitpunkt hat die ***42*** ein Exklusivrecht und es werden nur diese Dressen getragen. Fotos und Material zum Beweis werden übermittelt.

12. Warum wurde buchhalterisch auf das Konto freiwilliger Sozialaufwand gebucht?

P: Das muss ein Fehler sein.

Fa: Aber auf der Rechnung steht oben, dass es sich um einen Betriebsausflug handelt.

Daher liegt kein Buchungsfehler vor. Warum wurde das Trainingslager als Betriebsausflug ausgewiesen?

P: Das müssen Sie Herrn ***39*** fragen. Mir ist das nicht aufgefallen. Die Rechnung wurde an uns weitergeleitet.

13. Wer fuhr tatsächlich bei dieser Reise mit?

P: Die Mannschaft des ***60*** und die Funktionäre. Ich nicht und Herr ***24*** auch nicht.

Tz 5 Werbeaufwand

14. Zur ER 19 (***47***) wird in der Beschwerde vorgebracht, dass es sich um Werbemaßnahmen iZm der Fußballmeisterschaft 2016 bei einem Public Viewing gehandelt habe.

a. Welche konkreten Vereinbarungen wurden idZ mit welchen Personen getroffen?

P: Es war ein Beitrag für Public Viewing iZm mit der Fußballeuropameisterschaft in ***43***. Das hat bei ***44*** stattgefunden. Wir wollten uns beim ***45*** beteiligen nach dem Konkurs. Die Fa. ***48*** hat den Park erworben. Es kam nicht zur Beteiligung. Die Werbemaßnahmen gab es jedoch.

Ausgemacht wurde das Ganze zwischen mir und Herrn ***46***, Gf der Fa. ***48***.

b. Gibt es eine Eingangsrechnung bzw. vertragliche Vereinbarung?

P: Ja. Beides wird vorgelegt.

c. Welche Werbemaßnahmen wurden im Zuge der Veranstaltung gesetzt?

P: Fahnen und Banner wurden aufgehängt. Wir werden bei der Firma ***48*** nachfragen, ob es Fotos von der Veranstaltung gibt.

15. Flutlichtanlage: Laut den vorliegenden Unterlagen wurde die Flutlichtanlage bereits im April 2018 von der ***49*** veräußert. Um welche Teile der Flutlichtanlage, die laut Vorbringen im Besitz der ***50*** verblieben sein sollen, handelt es sich?

P: 4 Flutlichtmasten mit Unterkonstruktion und Zubehör. Aufsätze und Verkabelung. Jedoch keine Scheinwerfer.

Fa: Wo wurden die Masten und verbleibenden Teile It. beiliegendem Foto gekauft?

P: Bei der Fa. ***61*** und zwar im Jahr 2016.

Fa: Gab es zuvor eine Flutlichtanlage?

P: Nein, zumindest nicht am Hauptplatz, nur am Trainingsplatz. Die steht noch heute dort.

Fa: An die Gemeinde wurde also nur veräußert, was die ***49*** gekauft hat und nicht das was die ***50*** gekauft hat?

M: Das ist richtig.

P: Ursprünglich sollte der Kauf über die ***50*** abgewickelt werden. Dann haben wir es mit der ***49*** gemacht, nachdem die 4 falschen Masten über die ***42*** bestellt worden sind.

Fa: Warum befinden sich diese Masten noch im Besitz der ***50***?

P: Weil diese so nicht aufgestellt werden konnten, da sie die falschen Maße aufgewiesen haben. Sie wurden bestellt und die Gemeinde hat nachträglich die Vorgaben geändert. Aktuell versuchen wir sie zu verkaufen.

Die Anschaffungskosten laut ursprünglicher Bestellung (das sind die jetzt zum Verkauf angebotenen 4 Masten mit Zubehör der ***50***) betrugen brutto 30.000. Die Anschaffungskosten der montierten Flutlichtanlage der ***49*** betrugen brutto 60.000.

Fa: Zeitlich passt das nicht zusammen. Die ***49*** hat 2016 die Anlage gekauft und die ***42*** laut Buchhaltung erst im Jahr 2017, obwohl es sich um die Anschaffung der gleichen Anlage handelt?

P: Die Rechnung muss definitiv aus dem Jahr 2016 sein. Vielleicht wurde falsch gebucht.

Die Rechnungen samt Nachweis des Zahlungsflusses werden nachgereicht.

Vereinbart wird, dass sämtliche Unterlagen, die nachzureichen sind (sowohl für die ***49*** GmbH als auch für die ***71***) bis 13.09.2019 beigebracht werden. Seitens des Fa wird eine Auflistung per Mail an die Firmenadresse ***51*** übermittelt."

Am 10.3.2020 hat die ***52***, ***53***, ***54*** für die abgabepflichtige Gesellschaft einen Rechtsmittelverzicht zu folgenden Nachforderungen abgegeben:

 

 

 

Am 18.3.2020 erging in der Folge eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:

"Nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren und Würdigung der beigebrachten Beweismittel sowie der Angaben des Geschäftsführers im Rahmen der Niederschrift vom 21.08.2019, waren im Zuge der Beschwerdevorentscheidung teilweise Änderungen der Bescheide durchzuführen:

Zu den bekämpften Feststellungen im Einzelnen:

Tz 1 Ausgangsrechnung 15-000020

Aus Sicht der Behörde wurde glaubhaft gemacht, dass von der ***71*** tatsächlich Leistungen an die ***59*** erbracht wurden (siehe auch gesonderte Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen betr. Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer für 2014-2016 bei der ***59***). Ein Viertel des verrechneten Aufwands iHv. € 177.800 netto wurde bei der ***59*** anerkannt, demnach sind die entsprechenden Erträge bei der ***71*** als Erlöse zu erfassen (€ 44.450), die korrespondierende Umsatzsteuerschuld (anteilig € 8.890) wurde bereits abgeführt.

Bei der ***59*** wurde die Vorsteuer aus der oben angeführten Rechnung im Zuge der Betriebsprüfung gestrichen. Da die gesamte in Rechnung gestellte Umsatzsteuer seitens der ***71*** erklärt und auch abgeführt wurde, wird die Feststellung der Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung nicht aufrechterhalten.

Hinsichtlich des nicht anerkannten Differenzbetrags wird eine Berichtigung der Umsatzsteuer durchgeführt.

Tz 2 ig. Lieferung

Anlässlich der Niederschrift vom 21.08.2019 hat der GF angegeben, dass die Rechnung über den Einkauf der Module bei der ***35*** entgegen dem Vorbringen in der Betriebsprüfung doch zu Recht storniert worden sei und eine Lieferung gar nicht stattgefunden habe. Vorgelegt wurde der gesamte Treuhandvertrag mit der Fa. ***34*** inkl. die Umsatzübersicht und die Kontoinformation des Treuhänders in diesem Zusammenhang. Daraus geht hervor, dass der Kauf mit der ***34*** nicht zustande kam. Der Kaufpreis wurde rücküberwiesen.

Das Vorbringen, wonach die Lieferung nie stattgefunden habe, ist somit plausibel. Ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang liegt somit nicht vor.

Tz 3 PKW-Verkauf Opel

In dem Zusammenhang konnte der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden. Dass ein Verkauf des PKW an die Fa. ***38*** stattgefunden habe, wurde behauptet (siehe NS vom 21.08.2019), aber nicht nachgewiesen. Weder wurde der Kaufvertrag vorgelegt, noch konnte ein Zahlungsfluss nachgewiesen werden.

Dem Beschwerdebegehren ist daher keine Rechnung zu tragen.

Tz 4 freiwilliger Sozialaufwand

Das Sponsoring des ***63*** (Trainingslager) wurde irrtümlich als Betriebsausflug verbucht. Schon aufgrund des Namens des Fußballclubs (***69***) ist ersichtlich, dass die ***71*** als Sponsor auftrat. Laut Homepage des ***70*** war sie 2014/15 Hauptsponsor und verlängerte 2015 den Vertrag für weitere 3 Jahre. Es ist aus Sicht des Finanzamts glaubhaft, dass die Finanzierung des Trainingslagers eine Sponsorleistung und somit Werbung darstellt. Es liegt somit keine verdeckte Ausschüttung vor.

Tz 5 Werbeaufwand

Die Eingangsrechnung der Fa. ***48*** iHv € 10.000 wird nicht anerkannt, da die betriebliche Veranlassung der behaupteten Werbemaßnahmen nicht nachgewiesen wurde. Es bleibt bei der Kürzung der Vorsteuern laut Betriebsprüfung und der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer.

Die Eingangsrechnung der Fa. ***4*** wird nicht anerkannt. Laut Auskunftsersuchen an die Fa. ***4*** wurde lediglich eine einzige Flutlichtanlage geliefert und darüber wurden 2 Rechnungen über je € 24.995 nt. ausgestellt. Dieser Aufwand wurde im Jahr 2016 zur Gänze bei der ***59*** verbucht (siehe auch gesonderte Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen betr. Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer für 2014-2016 bei der ***59***), die die Eigentümerin der Flutlichtanlage ist.

Es bleibt bei der Feststellung der Betriebsprüfung."

Nach dem vorgelegten Firmenbuchauszug wurde die verfahrensgegenständlich abgabepflichtige Gesellschaft zunächst am 7.3.2014 unter dem Firmennamen ***71*** ins Firmenbuch eingetragen. Seit 23.10.2020 heißt sie ***3***."

Ab Gründung fungierten ***8*** und ***Bf2*** als handelsrechtliche Geschäftsführer. ***8*** ist am 23.10.2020 als Geschäftsführer ausgeschieden.

Am 14.12.2021 ergingen die Verständigungen über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens an die Beschuldigte und den belangten Verband.

Weiters liegt ein Prüfbericht vom 29.1.2022 zu einer Umsatzsteuernachschau bei der abgabepflichtigen Gesellschaft für 1/2021 bis 8/2021 vor.

Feststellungen

Tz. 1 Umsatzsteuervoranmeldungen

Steuernummer: ***13***

Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung wurden die Bemessungsgrundlagen für die Monate April 2021 bis August 2021 bekanntgegeben.

Die Bemessungsgrundlagen für den Monat August wurden fristgerecht gemeldet.

Die Überprüfung der UVA 09/2021 ergab folgende Feststellungen:

KZ 090 sonstige Berichtigungen: It. UVA 21.541,37

Lt. Gutschrift GS20200001 vom 30.09.2021 - UST Berichtigung in Höhe von 18.790,00.

Der Restbetrag in Höhe von € 2.751,37 konnte nicht nachgewiesen werden und wird somit nicht anerkannt.

Am 25.4.2024, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hat die Beschuldigte eine Mail mit folgendem Inhalt an den Spruchsenat verschickt:

"Guten Tag,

wie telefonisch mit meinem Mann besprochen, liege ich mit Fieber im Bett. Ein Corona Antigen Test ist positiv.

Aus diesem Grund möchte ich mich für den heutigen Termin entschuldigen.

Ich verzichte auf die Einvernahme und möchte nochmals mich entschuldigen, ich habe nie in falscher Absicht gehandelt eher wegen Unwissenheit. Dazu ist auch die Sorge um meinen Behinderten Sohn gewesen. Ich bitte um eine milde Strafe.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

***Bf2***"

Sachverhalt

Eine abgabenbehördliche Prüfung hat zu Abgabennachforderungen an Umsatzsteuern und Kapitalertragsteuern geführt, wobei in den davon betroffenen Zeiträumen ***8*** und die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführer fungierten.

Ab dem Ausscheiden von ***8*** als Geschäftsführer fungierte die Beschuldigte als alleinige Geschäftsführerin. In Ihrem Verantwortungsbereich wurden die unter objektiver Tatbestand näher behandelten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bei Fälligkeit ordnungsgemäß eingereicht und auch die angefallenen Vorauszahlungen nicht entrichtet.

Zudem haben sie im Zuge einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben Abfuhrdifferenzen zu lohnabhängigen Abgaben ergeben.

Die von der Beschuldigten vertretene Gesellschaft ist in Konkurs.

Zum objektiven Tatbestand:

Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2016 wurde am 23.10.2017 elektronisch eingereicht und hat zum unrichtigen Erstbescheid vom 6.3.2018 geführt, der zu Handen ***56***, ***55***, ***16*** zugestellt wurde.

Die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung haben zu einer Nachforderung von € 2.000,00 geführt. Diese Feststellung ist nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen.

Kapitalertragsteuer für 01-12/2015 von € 3.626,98 (Verkaufserlös im Mai 2015 zugeflossen), für 01-12/2016 von € 4.149,26, (Busreise und Reise nach ***64***) für 01-12/2017 von € 8.248,38 (Rechnung ***4***, Mai 2017) war gemäß § 96 EStG binnen einer Woche ab Zufließen abzuführen.

USt im Voranmeldungsstadium:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

U 05/2017 in Höhe von € 4.999,00:

Am 1.6.2017 wurde eine Voranmeldung mit einer Gutschrift von € 5.022,64eingereicht.

Am 19.2.2019 wurde nach der abgabenbehördlichen Prüfung eine Nachforderung von € 4.999,00 gebucht. Demnach wäre lediglich eine Gutschrift von € 23,04 zugestanden und wurde die Gutschrift zu hoch geltend gemacht.

U 09/2020 in Höhe von € 668,84:

Die Voranmeldung wäre am 15.11.2020 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 4.2.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.

U 10/2020 in Höhe von € 382,22:

Die Voranmeldung wäre am 15.12.2020 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 4.2.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.

U 01/2021 in Höhe von € 834,45:

Die Voranmeldung wäre am 15.3.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 2.9.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.

U 3/2021 in Höhe von € 1.875,34:

Die Voranmeldung wäre am 15.5.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 2.9.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.

U 04/2021 in Höhe von € 13.813,74:

Die Voranmeldung wäre am 15.6.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 12.10.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.

U 05/2021, in Höhe von € 2.129,40:

Die Voranmeldung wäre am 15.7.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 12.10.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.

U 6/2021 in Höhe von € 22.222,68:

Die Voranmeldung wäre am 15.8.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 12.10.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.

U 07/2021 in Höhe von € 510,77:

Die Voranmeldung wäre am 15.9.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 12.10.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.

Lohnabhängige Abgaben:

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).

Tat ist jeweils die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher ist eine angelastete Verkürzung an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag auch gesondert betragsmäßig auszuweisen.

L 05/2021 € 1.511,61, DB € 503,45, DZ € 47,76

Die Meldung dieser Abgabenschuldigkeiten wäre mit 15.6.2021 vorzunehmen gewesen, tatsächlich scheint jedoch erst am 19.8.2021 die Buchung am Abgabenkonto auf. Die Abgaben wurden auch bei Nachmeldung nicht entrichtet.

L 06/2021 € 1.511,61, DB € 503,45, DZ € 47,76

Die Meldung dieser Abgabenschuldigkeiten wäre mit 15.7.2021 vorzunehmen gewesen, tatsächlich scheint jedoch erst am 19.8.2021 die Buchung am Abgabenkonto auf. Die Abgaben wurden auch bei Nachmeldung nicht entrichtet.

L 10/2021 € 2.325,45, DB € 849,39, DZ € 80,58

Die Meldung dieser Abgabenschuldigkeiten wäre mit 15.11.2021 vorzunehmen gewesen, tatsächlich scheint jedoch erst am 23.12.2021 die Buchung am Abgabenkonto auf. Die Abgaben wurden auch bei Nachmeldung nicht entrichtet.

Zum subjektiven Tatbestand

Die Beschuldigte fungiert seit 21.3.2014 als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Ab Gründung war zunächst bis 16.10.2020 auch ***8*** handelsrechtlicher Geschäftsführer und weiterer Gesellschafter.

Er war auch noch GF. als die ***79*** den Rechtsmittelverzicht zur Nachforderung nach der abgabenbehördlichen Prüfung in Form der Beschwerdevorentscheidung abgegeben hat.

Der Beschuldigten wird daher seitens des Senates insoweit Glauben geschenkt, dass sie ursprünglich lediglich im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen war, die Geschäfte aber tatsächlich nicht geführt, sondern sich um ihre beiden Kinder gekümmert hat.

Ab dem Ausscheiden von ***8*** war sie allerdings alleinige Geschäftsführerin, daher oblag es dann ihr entweder die Geschäftsführung zurückzulegen oder sie auch tatsächlich wahrzunehmen. Sie weist bereits eine Vorstrafe auf, daher geht der Senat davon aus, dass sie die gesetzlichen Fälligkeitstage gekannt hat und es damit zumindest ernstlich für möglich gehalten und damit abgefunden hat, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bei Fälligkeit nicht ordnungsgemäß eingereicht werden und Verkürzungen für gewiss gehalten hat, da sie eben keine richtigen Vorauszahlungen geleistet hat. Bezüglich der im Zuge der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben festgestellten Abfuhrdifferenzen wurden die Abgaben zwar rechnerisch richtig ermittelt jedoch eben nicht vollständig bei Fälligkeit entrichtet, auch dies hat sie ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Die Beweiswürdigung basiert auf der Aktenlage, die Beschuldigte hat am Verfahren nicht mitgewirkt, die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet und an den Verhandlungen nicht teilgenommen.

Verbandsverantwortlichkeit

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.

3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

Die Beschuldigte war als Geschäftsführer des belangten Verbandes eine Entscheidungsträgerin im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Sie hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über den belangten Verband wegen der durch seine Entscheidungsträgerin begangenen Finanzvergehen eine Geldbuße zu verhängen.

Der Verband ist seit 24.5.2022 in Konkurs. Dies berührt das Finanzstrafverfahren nur insoweit, dass der Verband in diesem Bereich nicht vom Masseverwalter, sondern von der Geschäftsführerin vertreten wird.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit ***24*** Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.

Erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen einer Vielzahl an Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten über einen längeren Deliktszeitraum und die einschlägige Vorbestrafung, mildernd das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.

Derzeit sind mehr als € 138.000 ausgesetzt.

Die Beschuldigte hatte 2022 und 2023 ein Einkommen von Null. Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes - € 3.144 €. Über ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenslage ist nichts bekannt.

Im Jahr 2021 bezog sie noch als Angestellte der ***59*** (ebenfalls Geschäftsführung ***56*** bis Ende 2021) € 22.598,00 und im Jahr 2020 € 40.506,28.

2015 hatte sie ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von € 4.865,00, für die Jahre 2016 und 2017 wurde ein Einkommen aus Gewerbebetrieb geschätzt, wobei die Schätzungsbescheide an ihren damaligen Masseverwalter gingen.

Es wird von schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen, wobei die Beschuldigte eben weiterhin Sorgepflichten für zwei Kinder hat und ein Kind besondere Bedürfnisse aufweist.

Die Beschuldigte hat 8 Abgabenhinterziehungen im Voranmeldungsstadium und 3 Finanzordnungswidrigkeiten zu verantworten. Ihre geständige Verantwortung wurde als Milderungsgrund durch die Beschwerdeerhebung wieder relativiert, eine Mitwirkung an der Wahrheitsfindung liegt nicht vor.

Die nach Teileinstellung neu bemessene Geldstrafe entspricht nach dem Dafürhalten des Senates dem Schuldgehalt der bewirkten Taten und spezial- (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Vergehen) sowie generalpräventiven (Abhalten von potentiellen Nachahmungstätern) Erfordenissen.

Beim Verband wertete der Spruchsenat zudem dessen bisherige Unbescholtenheit als mildernd.

Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Die Beschuldigte ist auch Gesellschafterin des belangten Verbandes, daher wird der Milderungsgrund des § 5 Abs. 2 Z 6 VbVG bei der Bemessung der Geldbuße schlagend.

Nach Teileinstellung war auch hinsichtlich des Verbandes mit einer Strafneubemessung vorzugehen, die unter Berücksichtigung von Milderungs- und Erschwerungsgründen erfolgte.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten jeweils in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Graz, am 12. September 2024

Rückverweise