Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), ***1*** BfAdr, und ***FA*** als Amtspartei über die Beschwerde vom 21.1.2025
gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 20.1.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2022
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Ablauf des Verfahrens:
Am 10.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin (Bf) ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2022 ein. Sie brachte darin vor:
Sie habe für ein Kind für mindestens 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen. Sie habe für ihre Tochter die Familienbeihilfe bezogen und sie beantrage daher den halben Familienbonus Plus.
Sie habe für ihren erstgeborenen Sohn die vollen Unterhaltszahlungen geleistet und sie beantrage daher den halben Familienbonus Plus.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 erließ das Finanzamt (FA) ein Ergänzungsersuchen:
Die Bf antwortete mit Schreiben vom 3.1.2024 im Wesentlichen wie folgt:
Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den erstgeborenen Sohn stünde ab 1.1.2020 dem geschiedenen Gatten zu.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 11.12.2024 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde eine Einkommensteuergutschrift für 2022 von 2.269 € festgesetzt. Die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge betrage 848,45 €. Der Familienbonus Plus betrage daher 848,45 € (§ 33 Abs 2 Z 1 EStG 1988)
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Gutschrift wurden dabei durch das FA wie folgt berechnet:
Einkommensteuer 2022
| 20.070,55 € | Einkünfte aus NSA |
| 754 € | Pendlerpauschale lt. Lohnzettel |
| -696 € | Pendlerpauschale lt. FA |
| -52 € | Werbungskosten (Home-Office-Pauschale) |
| -132 € | Pauschbetrag Werbungskosten |
| 19.944,55 € | Gesamtbetrag der Einkünfte |
| -900 | Steuerberatungskosten |
| -89,04 € | Kirchenbeitrag |
| -5.519,00 € | ag Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes |
| +1.805,73 € | Selbstbehalt |
| 15.242,24 € | Einkommen |
| 0 € | Einkommensteuer für die ersten 11.000 € |
| 848,45 € | 20% für die restlichen 4.242,24 € |
| 848,45 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |
| -848,45 € | Familienbonus Plus |
| -350,40 € | Unterhaltsabsetzbetrag erstgeborener Sohn |
| -1.050 € | Verkehrsabsetzbetrag |
| -72 € | Pendlereuro |
In ihrer Eingabe vom 23.12.2024 begehrte die Bf die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2022 gem. § 299 BAO. Sie verzichte auf den Familienbonus Plus für ihre Tochter zu Gunsten ihres Lebensgefährten.
Mit Bescheid vom 20. 1. 2025 wurde der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 11.12.2024 abgewiesen. Sie habe für ihre Tochter die Familienbeihilfe bezogen. Ihr Lebensgefährte sei weder Empfänger der Familienbeihilfe noch Unterhaltszahler für ihre Tochter.
Aus demselben Grund sei es nicht möglich, beim Lebensgefährten den halben Familienbonus Plus für beide erstgeborenen Kinder anzusetzen.
Mit Schreiben vom 21.1.2025 brachte die Bf Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid ein. Sie führte begründend aus, dass die Begründung des abweisenden Bescheides zwei früheren Entscheidungen widerspreche.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2025 wurde die Beschwerde vom 21.1.2025 abgewiesen.
Für die Tochter stehe der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Der Familienbonus Plus könne daher bei der Familienbeihilfeberechtigten und/oder bei der Person, die ein Recht auf den Unterhaltsabsetzbetrag habe, angesetzt werden (§ 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988). Diese Voraussetzungen erfülle der Lebensgefährte in Bezug auf das Streitjahr nicht.
Im Vorlageantrag vom 29.3.2025 stellte die Bf Anträge, die den Bezug der Familienbehilfe betreffen.
Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes:
Der im Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2022 geltend gemachte Aufhebungsgrund ist, dass die Bf auf den Familienbonus Plus für ihre Tochter zu Gunsten ihres Lebensgefährten verzichte.
Hiezu wird festgestellt:
Der halbe Familienbonus Plus (FB+), so wie er in der Steuererklärung beantragt worden ist, würde bei ausreichendem Einkommen der Bf (§ 33 Abs 2 Z 1) betragen:
FB+ in Bezug auf die Tochter geb. 2014
| 125 € | Jänner |
| 125 € | Feber |
| 125 € | März |
| 125 € | April |
| 125 € | Mai |
| 125 € | Juni |
| 750 € | Jänner - Juni 2022 |
| 166,68 € | Juli |
| 166,68 € | August |
| 166,68 € | September |
| 166,68 € | Oktober |
| 166,68 € | November |
| 166,68 € | Dezember |
| 1000,08 € | Juli-Dezember 2022 |
| 1.750,08 € | Jänner-Dezember 2022 |
| 875,04 € | 50% |
FB+ betreffend den erstgeborenen Sohn, geb. 2011
| 125 € | Jänner |
| 125 € | Feber |
| 125 € | März |
| 125 € | April |
| 125 € | Mai |
| 125 € | Juni |
| 750 € | Jänner - Juni 2022 |
| 166,68 € | Juli |
| 166,68 € | August |
| 166,68 € | September |
| 166,68 € | Oktober |
| 166,68 € | November |
| 166,68 € | Dezember |
| 1000,08 € | Juli-Dezember 2022 |
| 1.750,08 € | Jänner-Dezember 2022 |
| 875,04 € | 50% |
FB+ bei ausreichendem Einkommen betreffend den erstgeborenen Sohn und die Tochter:
| 875,04 € | Tochter |
| 875,04 € | Erstgeborener Sohn |
| 1.750,08 € | Beantragter FB+ betreffend beide Kinder |
Da das Einkommen der Bf nur 15.242,24 € betrug, betrug die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge nur 848,45 €, weshalb der FB+ nicht höher als 848,45 € angesetzt werden darf (§ 33 Abs 2 Z 1 EStG 1988).
Für die Tochter stand im Jahr 2022 der Unterhaltsabsetzbetrag dem geschiedenen Mann der Bf zu. Die Bf war 2022 in Bezug auf die Tochter zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Daher waren für den Familienbonus Plus nur die Bf selbst und ihr geschiedener Gatte, nicht jedoch ihr Lebensgefährte anspruchsberechtigt. Im Ergebnis hat die Bf ihren Aufhebungsgrund nicht zu Recht geltend gemacht.
Die Anträge im Vorlageantrag betreffend die Familienbeihilfe haben mit dem von der Bf geltend gemachten Aufhebungsgrund nichts zu tun, und sie dürfen auch nicht im Verfahren betreffend die Einkommensteuer behandelt werden. Das BFG ist für die Behandlung dieser Anträge nicht zuständig.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision?
Die Bf macht in einem Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO betreffend ESt 2022 geltend, sie wolle entgegen ihrer Steuererklärung auf den Familienbonus Plus betreffend ihre Tochter zu Gunsten ihres Lebensgefährten verzichten.
Für ihre Tochter stand dem geschiedenen Mann der Bf der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Sie selbst hatte in Bezug auf ihre Tochter Anspruch auf Familienbehilfe. Anspruch auf den Familienbonus Plus hatten daher nur die Bf selbst und ihr geschiedener Gatte. Es war daher nicht zulässig, auf den Familienbonus Plus zu Gunsten ihres Lebensgefährten zu verzichten (§ 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i S des Art 133 Abs 4 B-VG stellen sich nicht.
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Dezember 2025
| Teuerungsabsetzbetrag § 124b Z 407 EStG 1988 |
| -1.972,40 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge und vor Anwendung von § 33 Abs 8 i V m § 124 b Z 407 i V m § 124b Z 395 lit d |
| -1.610 € | § 33 Abs 8 iVm § 124b Z 407 i V m § 124b Z 395 lit d |
| +0 € | Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 € |
| +179,77 € | 6% der restlichen 2.996,17 |
| -1.430,23 € | Einkommensteuer |
| -838,31 € | Anrechenbare Lohnsteuer (Kennzahl 260) |
| -0,46 € | Rundung gem § 39 Abs 3 EStG 1988 |
| -2.269 € | Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) |
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