BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Rumänien, vertreten durch UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann, Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn, Schweiz, über die Beschwerde vom 27. Jänner 2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 und 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***:
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Zur Gegenstandsloserklärung:
Der Beschwerdeführer hat durch seine Vertreterin gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend die am 29.6.2024 eingebrachten Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2022 und 2023 erhoben. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 27.1.2025 ein.
Mit weiterer Eingabe vom 4.3.2025 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass die gegenständlichen Bescheide bei ihr eingelangt seien und nahm die Beschwerde zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Bescheidbeschwerde vom Gericht mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Dies gilt gemäß § 284 Abs. 7 lit. a BAO sinngemäß für Säumnisbeschwerden.
Zur Zustellvollmacht der Vertreterin:
Im gegenständlichen Steuerakt ist ersichtlich, dass der Abgabepflichtige der Rechtsanwältin Felicitas Niedermann, Inhaberin des Einzelunternehmens UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Obere Zelgstraße 2, 8590 Romanshorn/TG, Schweiz, eine Zustellungsvollmacht erteilt hat. Diese war den gegenständlichen Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagung beigefügt.
Ungeachtet der Frage, ob die einschreitende Vertreterin - was von der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht in mehreren Verfahren verneint wurde - zur Vertretung vor den österreichischen Abgabenbehörden bzw. dem Bundesfinanzgericht berechtigt ist oder allenfalls gemäß § 84 BAO als Vertreterin abzulehnen wäre, wurde die Zustellungsvollmacht gemäß § 9 ZustG jedenfalls wirksam erteilt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 84 Tz 10; BFG 23.9.2024, RS/7100183/2024). Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesell-schaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungs-vollmacht nicht wirksam erteilt werden. […] Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind."
Die Inhaberin des Einzelunternehmens UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Felicitas Niedermann, ist eine deutsche Staatsangehörige und somit Angehörige eines EWR-Vertragsstaates. Die Möglichkeit einer postalischen Zustellung an der von ihr bekanntgegebenen Anschrift in der Schweiz ist in Angelegenheiten der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer durch Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014 idgF, sichergestellt.
In der im Akt aufliegenden Vollmachtsurkunde ist lediglich ihre Adresse in der Schweiz, nicht aber ihre österreichische Korrespondenzadresse angeführt. Der vorliegende Beschluss ist daher an die Schweizer Adresse zuzustellen. Ob hingegen in der Zustellverfügung der Firmenname der Vertreterin laut Handelsregister Thurgau, Nr. CHE-379.441.506 ("UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann"), oder bloß der Name der Inhaberin des Einzelunternehmens (Felicitas Niedermann) angegeben wird, ist unerheblich, da mit der Verwendung eines eingetragenen Firmennamens lediglich der dahinterstehende Einzelunternehmer angesprochen wird (§ 17 Abs. 2 UGB, vgl. auch VwGH 29.6.2016, 2013/15/0245, Tz 15; wenn dies für die Bezeichnung des Bescheidadressaten gilt, muss dies erst recht für die Bezeichnung des Zustellempfängers gelten).
Zur Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, weshalb eine Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 5. März 2025