JudikaturBFG

RV/5101276/2020 – BFG Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 3. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 2. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom 19. August 2020 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt:

Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 vom 2.4.2020 wurde der vom Beschwerdeführer (Bf) beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag nicht anerkannt, da er in Gemeinschaft mit seiner Ehepartnerin/Partnerin gelebt habe.

Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 3.4.2020 elektronisch über Finanzonline Beschwerde ein und beantragte darin neben dem Alleinerzieher- auch den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 8.4.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen sowohl für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, als auch des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht erfüllt seien. Die BVE wurde nachweislich am 8.4.2020 in die Databox des Bf bei Finanzonline eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 19.8.2020 (als "Beschwerde 2019" bezeichnet) gab der Bf an, dass er in den Vorjahren immer den Alleinerzieherabsetzbetrag/Alleinverdienerabsetzbetrag erhalten habe und ihm dieser zustünde. Dieser Schriftsatz wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.

Mit Vorlagebericht vom 13.11.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bf wurde von der Vorlage der Beschwerde - unter Übermittlung einer Ausfertigung des Vorlageberichtes, dem Vorhaltswirkung zukommt - in Kenntnis gesetzt. In diesem Vorlagebericht hielt das Finanzamt in seiner Stellungnahme fest, dass der als Vorlageantrag gewertete Schriftsatz vom 19.8.2020 verspätet sei.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt der Antragsbeschreibung hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des Antragsvorbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 4).

Aus dem Inhalt des Schriftsatzes mit der Bezeichnung "Beschwerde 2019" vom 19.8.2020 geht eindeutig hervor, dass er sich nur auf die BVE vom 8.4.2020 beziehen kann, da der nicht gewährte Alleinerzieherabsetzbetrag/Alleinverdienerabsetzbetrag genannt wurde. Die Eingabe ist daher als Vorlageantrag zu werten.

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Die elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 in die Databox des Bf bei Finanzonline erfolgte nachweislich am 8.4.2020. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags endete demnach am 8.5.2020. Der Bf brachte seinen Vorlageantrag am 19.8.2020, somit über 3 Monate später, ein. Die Monatsfrist gemäß § 264 Abs 1 BAO ist daher abgelaufen und der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Linz, am 29. Jänner 2025

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