Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Oktober 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab 07/2024 für ***S***, geb. ***xx.xx.xxxx***, Steuernummer ***StNr***, Ordnungsbegriff ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Antrag von 19.12.2018 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) für ihren Sohn ***S*** (geb. ***xx.xx.xxxx***) die Zuerkennung von Familienbeihilfe auf Grund dessen Erasmus Programm. Nach der Bestätigung von "Erasmus+ Jugend in Aktion" absolviere er in der Zeit vom 15.09.2018 bis 15.07.2019 den Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 über die Einführung des Programms "Erasmus+ das Unionsprogramm für Bildung, Training, Jugend und Sport" in ***Ort1***, Spanien. Die Bestätigung diene zur Vorlage beim Finanzamt, um den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2012) geltend zu machen.
Mit 25.06.2024 stellte die Bf. den Antrag für ihren Sohn auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab 22.07.2024 bis 21.06.2025, zumal sich dieser weiterhin in Berufsausbildung befinde. Er absolviere seit 27.09.2023 bis voraussichtlich 31.03.2027 das Bachelor-Studium "Aviation Mgt dual" an der ***Hochschule*** in ***Ort2***, Deutschland. Der Studiengang werde in Österreich nicht angeboten. Er befinde sich im zweiten Semester (SS 2024) und habe im WS 2023/2024 Prüfungen im Ausmaß von 35 ECTS bestanden.
Zumal ***S*** bereits zuvor in ***Ort3*** studiert habe, ersuchte die belangte Behörde die Bf. mit Schreiben vom 19.09.2024 den Nachweis vorzulegen, in welchem Zeitraum er als ordentlich Studierender gemeldet gewesen sei. Überdies sei ein Nachweis über anerkannte Prüfungen im neuen Studium (Anerkennungsbescheid) und eine Entlassungsbescheinigung für Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst vorzulegen.
Der Vorhaltsbeantwortung von 10.10.2024 zu entnehmen, habe ***S*** im Zeitraum September 2021 bis September 2023 in ***Ort3*** das Studienfach Luftfahrtmanagement belegt, wovon vier Module von der ***Hochschule*** anerkannt worden seien. Bei den anderen Fächern gebe es keine hinreichenden inhaltlichen Übereinstimmungen.Der Bestätigung der Zivildienstserviceagentur vom 02.08.2019 zufolge, habe er von 15.09.2018 bis 15.07.2019 eine Tätigkeit gemäß § 12c Zivildienstgesetz ausgeübt und werde nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
Am 10.10.2024 erging der Abweisungsbescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe vom 25.06.2024 für den Zeitraum ab Juli 2024. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 aus, dass während einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zustehe, wenn das Kind den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet habe. Bei dem Sohn der Bf. treffe diese Voraussetzung nicht zu. Die Bf. habe während der Absolvierung von Erasmus+ Volunteering in ***Ort1***, Spanien, vom 15.09.2018 bis zum 15.07.2019 Familienbeihilfe beansprucht, womit eine zusätzliche Verlängerung über das 24. Lebensjahr hinaus nicht möglich sei.
Ebenso mit 10.10.2024 erließ die belangte Behörde den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe (EUR 1.848,40) und Kinderabsetzbetrag (EUR 654,00) für den Zeitraum September 2023 bis Juni 2024. Diesbezüglich erläuterte die belangte Behörde, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe bei einem Studienwechsel nach dem dritten gemeldeten Semester nur zustehe, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zu Gänze angerechnet würden. Ein Studienwechsel nach dem dritten Semester führe in der Regel zu einem Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe, solange bis im neuen Studium so viele Semester absolviert würden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992). Zumal ***S*** das Studium nach dem vierten Semester gewechselt habe und lediglich ein Semester anerkannt worden sei, bestehe für drei Semester kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Wartezeit).
Am 01.11.2024 brachte die Bf. die Beschwerde, dem Inhalt zu entnehmen, sowohl gegen den Abweisungsbescheid als auch gegen den Rückforderungsbescheid bei der belangten Behörde ein.
Bezüglich des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes (Abweisungsbescheid) führte die Bf. aus, dass es sich beim Erasmus+ Volunteering in ***Ort1***, Spanien, um die Ableistung des Zivildienstes in Form einer Ersatzleistung handle (Bestätigung der Zivildienstserviceagentur vom 02.08.2019).
Zum Studienwechsel (Rückforderungsbescheid) führte sie aus, dass ihr Sohn ursprünglich das Programm "Aviation Management" bei den ***Fluggesellschaft*** absolvieren wollte. Auf Grund der Ablehnung seiner Bewerbung habe er sich dazu entschieden, im September 2021 den Studiengang Luftfahrtmanagement an der ***Universität*** zu beginnen. 2023 sei erneut ein Studiengang der ***Fluggesellschaft*** in ***Ort2*** ausgeschrieben worden, wobei diesmal dem Bewerbungsansuchen entsprochen worden sei. Alle bereits in ***Ort3*** abgelegten Prüfungen seien von der ***Hochschule*** anerkannt worden. Lediglich die Reihenfolge der Gegenstände sei anders, weshalb er alle vier Jahre des Studium, mit Ausnahme der bereits in ***Ort3*** positiv abgelegten Prüfungen, absolvieren müsse. Die notwendige Verlängerung der Familienbeihilfe über die Altersgrenze sei nicht zuletzt auch der Coronapandemie in den Jahren 2020 und 2021 geschuldet, zumal ein Studium im Ausland nicht möglich gewesen sei. Während dieser Zeit habe er immer gearbeitet und deshalb auch keine Familienbeihilfe bezogen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 01.11.2024 gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet ab. Aus den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes gehe hervor, dass die Ableistung eines Ersatzdienstes (Erasmus+ Volunteering) gemäß § 12c ZDG keinen Zivildienst darstelle. Deshalb bestehe auch während der Ableistung des Ersatzdienstes Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 bestehe kein Anspruch auf Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr.
Am 20.11.2024 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Gericht. Einerseits sei es ihr nicht erklärbar, warum im freiwilligen sozialen Jahr in Spanien keine Zivildienstleistung erblickt werde, dies trotz Vorliegens der Bescheinigung, dass eine Einziehung zum Zivildienst nicht mehr erfolge. Überdies sei die zusätzliche Rückforderung in Höhe von EUR 2.500,00 völlig unverständlich, zumal ihr Sohn lediglich den Studienort geändert habe, nicht die Studienrichtung und der geleistete Teil des Studiums von der jetzigen Universität anerkannt werde. Hinsichtlich der Forderung werde um Einstellung bis zum Vorliegen eines endgültigen Bescheides ersucht, lediglich die erste Rate werde zwecks Vermeidung von Säumniskosten einbezahlt.
Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die Bf. mit 28.07.2025 einen Studienerfolgsnachweis der ***Hochschule*** (WS 23/24 bis SS 24).
Mit 21.08.2025 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 01.11.2024 gegen den Rückforderungsbescheid vom 10.10.2024. Dieser werde vollinhaltlich stattgegeben.
Mit Vorlagebericht vom 26.08.2025 wiederholte die belangte Behörde deren Rechtsmeinung entsprechend der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2024. Überdies führte sie aus, dass auch kein Anspruch auf Verlängerung der Altersgrenze aufgrund der COVID-19-Krise bestehe, zumal die Ausbildung erst im Wintersemester 2023/24 begonnen worden und keine Beeinträchtigung der Berufsausbildung nachgewiesen worden sei.
Für ihren Sohn, ***S***, geb. ***xx.xx.xxxx***, bezog die Bf. bis 07/2019 und von 09/2021 bis 06/2024 Familienbeihilfe.
***S*** hat - nach Ablegung der Matura am 19.06.2018 - von 15.09.2018 bis 15.07.2019 den Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Einführung des Programms "Erasmus+: das Unionsprogramm für Bildung, Training, Jugend und Sport" in ***Ort1***, Spanien absolviert.
Laut der Bestätigung der Zivildienstserviceagentur vom 02.08.2019 wird ***S*** nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, weil er von 15.09.2018 bis 15.07.2019 eine Tätigkeit gemäß § 12c Zivildienstgesetz ausgeübt hat.
Freiwilligendienste im In- und Ausland stellen keinen Zivildienst dar (info@zivildienst.gv.at ).
Im Jahr 2020 und bis 08/2021 war ***S*** bei diversen Arbeitgebern (Spar, Crewling Ireland Limited, ÖBB udl.) beschäftigt. Eine Berufsausbildung wurde während dieser Zeit nicht absolviert.
Ab 09/2021 studiert er an der ***Universität*** Luftfahrtmanagement ("Gestió Aeronàutica") und wechselte - nach erfolgreicher Aufnahme - mit WS 2023/24 (27.09.2023) zur ***Hochschule***; er begann mit dem Studiengang "Bachelor of Arts Aviation Management - dual". Leistungsnachweise dieses Studiums wurden erbracht. Das voraussichtliche Ende dieses Bachelorstudiums ist im März 2027 angegeben. Vom (nicht abgeschlossenen) Studium in ***Ort3*** rechnete die ***Hochschule*** 20 ECTS an.
Einschränkungen im Studienbetrieb durch die COVID-19-Krise lagen bei dem im WS 2023/24 an der ***Hochschule*** begonnenen Bachelorstudium nicht vor.
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den Verwaltungsakten sowie den von der Bf. vorgelegten Unterlagen. Der Sachverhalt ist nicht strittig. Das Bundesfinanzgericht tätigte Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung (DB2 - Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 sowie in der familienbeihilfenrechtlichen Datenbank (FABIAN).
Betreffend allfällig erhebliche Verzögerungen im Studienbetrieb der Universität Worm durch die Covid-19-Krise ab dem WS 2023/24 fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Bf. erstattete dazu kein Vorbringen und ist dies aus dem Studienerfolgsnachweis (35 ECTS) nicht zu ersehen. In Rheinland-Pfalz liefen die Corona-Bekämpfungsverordnung und die Schutzmaskenausnahmeverordnung mit Ablauf des 28.02.2023 aus (https://www.cochem-zell.de ).
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise:
§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist …
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, …
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
…
Nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise die Anspruchsdauer, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) …
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, …
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Erwägungen:
Die Bf. ist der Ansicht, dass aufgrund der Ableistung des Freiwilligendienstes in Spanien ein Familienbeihilfenanspruch bis zum 25. Lebensjahr ihres Sohnes - somit bis 06/2025 - bestehe.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:
Aus den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, welche die Möglichkeit eines Ersatzdienstes anstelle der Ableistung eines Zivildienstes regeln (§ 12 c ZDG), geht hervor, dass dieser Ersatzdienst keinen Zivildienst darstellt. Teilnehmer eines Ersatzdienstes geben zwar eine Zivildiensterklärung ab, durch den darauffolgenden Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung mit einer, für diesen Ersatzdienst anerkennenden Trägerorganisation sowie anschließenden Übermittlung dieser an die Zivildienstorganisation, erfolgt keine Zuweisung zu einem Zivildienst. Damit wird kein Zivildienst im Sinne des ZDG abgeleistet. Da dieser Ersatzdienst keinen Zivildienst darstellt, besteht auch bei Ersatzdienst kein Anspruch auf Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967.
Sofern dieser Ersatzdienst die Kriterien des § 2 Abs. 1 lit l FLAG erfüllt, besteht allerdings, sofern der Teilnehmer das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Familienbeihilfe in der Zeit während der Absolvierung dieses Dienstes.
Für jene Fälle, in denen Personen auf Grund einer Freiwilligentätigkeit nach lit l nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen werden, gilt der obengenannte Verlängerungstatbestand nicht, da durch lit l ein eigenständiger (o.a.) FB-Anspruch normiert wird (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG ).
Im Beschwerdefall hat die Bf. für ihren Sohn für die Zeit seines Ersatzdienstes, das war von 15.09.2018 - 15.07.2019, Familienbeihilfe bezogen. Eine Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr der volljährigen Kinder ist iRd Leistung eines Ersatzdienstes nach dem Freiwilligengesetz nicht vorgesehen.
Festzuhalten ist auch, dass für Zeiten, in dem der Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dass die Bestimmungen des Abs. 1 lit g bis k leg. cit. lediglich fünf Ausnahmen normieren, wonach die Altersgrenze längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr verlängert wird.
Aus dem Dargelegten ist der Ansicht der Bf., dass ihr der Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 zustehe, da die Absolvierung des Europäischen Freiwilligendienstes eine dem Zivildienst gleichgesetzte Leistung im Sinne der Anspruchsverlängerung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sei, nicht zu folgen.
Zum Einwand der Bf., dass sich die Notwendigkeit der Verlängerung der Familienbeihilfe nicht zuletzt aus der fehlenden Möglichkeit des Studienantrittes im Ausland während der Coronajahre 2020 und 2021 ergebe, ist festzuhalten:
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 lautet auszugsweise:Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,…
§ 55 Abs. 45 FLAG 1967 lautet:§ 2 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 28/2020 trat mit 1. März 2020 in Kraft.
***S*** war im Jahr 2020 und bis 08/2021 berufstätig und befand sich während dieser Zeit nicht in Berufsausbildung. Erst mit 09/2021 begann er das Studium in ***Ort3***, das er in der Folge abbrach, um ab 09/2023 an der ***Hochschule*** das Bachelorstudium of Arts Aviation Management - dual zu beginnen. Es steht fest, dass der Beginn des Bachelorstudiums in ***Ort2*** nach dem Ende der Covid-19-Pandemie liegt.Aus den Materialien (126 BlgNR XXVII.GP - Ausschussbericht NR) zur Verlängerung der Anspruchsdauer über das "25. Lebensjahr hinaus infolge der Covid-19 Pandemie" erschließt sich eindeutig deren Zweck, nämlich unter der Annahme einer jedenfalls vorhandenen Beeinträchtigung eines Studiums oder einer Berufsausbildung, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung, den Beihilfenanspruch im Fall einer Berufsausbildung um sechs Monate zu verlängern. Die Materialien führen aber auch aus, dass diese Verlängerung unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam wird, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19 Krise erfolgt. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nur auf jenen Zeitraum eines Studiums oder einer Berufsausbildung bezieht, in dem es zu einer Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pandemie gekommen ist. (vgl. auch BFG vom 3.3.2025, RV/7100635/2025).
Eine Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 kommt, wenn die Berufsausbildung nach dem Ende der Covid-19-Pandemie begonnen hat, nicht in Betracht. Für die Zeiträume ab Vollendung des 24. Lebensjahres, also ab dem Monat Juli 2024, ist dementsprechend kein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit iVm § 2 Abs. 9 FLAG 1967 aus Gründen der COVID-19-Krise ableitbar.
Wenn die Bf. darauf verweist, dass es in den Coronajahren 2020 - 2021 nicht möglich gewesen sei, das Studium im Ausland anzutreten und ***S*** während der Coronajahre gearbeitet habe, so ist daraus für die Beschwerde aus den oben angeführten Gründen nichts zu gewinnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Februar 2026
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