Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Schleich, Klein & Partner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, Plüddemanngasse 54, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 19. August 2024 gegen die zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ergangenen Bescheide des Finanzamtes Österreich
vom 4. Juli 2024 betreffend
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}und vom 9. Juli 2024, betreffend
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}A. zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2018, Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2019, Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschaftsteuer 2018, Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschaftsteuer 2019, Festsetzung von Anspruchszinsen 2018, Säumniszuschlag Umsatzsteuer 2018 und Säumniszuschlag Umsatzsteuer 2019 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
B. beschlossen:
I.
a. Die Beschwerde vom 19.8.2024 gegen die Bescheide vom 4.7.2024 betreffend Umsatzsteuer 2018, Umsatzsteuer 2019, Körperschaftsteuer 2018 und Körperschaftsteuer 2019 wird gem. § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
b. Die Beschwerde vom 19.8.2024 gegen die Bescheide vom 4.7.2024 betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2021, Umsatzsteuer 2021, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2021, Körperschaftsteuer 2021, Anspruchszinsen 2021, Säumniszuschlag Umsatzsteuer 2021, Aufhebung Umsatzsteuer 2022, Umsatzsteuer 2022, Aufhebung Körperschaftsteuer 2022, Körperschaftsteuer 2022 und Anspruchszinsen 2022 wird gem. § 278 Abs 1 lit b iVm § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.
Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) führte eine Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin ***Bf1*** (im Folgenden: BF) durch, im Zuge derer diverse Feststellungen getroffen wurden.
Mit Bescheiden vom 9.7.2024 nahm die belangte Behörde daher die Verfahren zur Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer 2018, 2019 und 2021 gem. § 303 Abs 1 BAO wieder auf und verfügte nach § 299 BAO die Aufhebung des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheides für 2022. Am gleichen Tage erließ die belangte Behörde auch neue Erstbescheide zu den genannten Abgaben, sowie Bescheide zur Festsetzung der Anspruchszinsen für die Jahre 2018, 2021 und 2022.
Mit einem Bescheid vom 9.7.2024 setzte die belangte Behörde weiters einen ersten Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2018, 2019 und 2021 fest.
Gegen die obgenannten Bescheide erhob die BF fristgerecht mit Schreiben vom 19.8.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Vorlage an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs 2 BAO.
Am 8.11.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Am 29.7.2025 forderte das BFG die BF zur Mängelbehebung auf. Mit Schreiben vom 13.8.2025 beantwortete die BF den Mängelbehebungsauftrag.
Mit Schreiben vom 29.10.2025 legte die BF weitere Unterlagen vor.
Am 10.2.2026 wurde eine Erörterung iSd § 269 Abs 3 BAO abgehalten. Im Rahmen der Erörterung erklärte die BF, die Beschwerde gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2021, die Sachbescheide zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022, die Anspruchszinsenbescheide 2021 und 2022, sowie die Verhängung eines Säumniszuschlages für 2021 zurückzunehmen.
Mit Eingabe vom 6.3.2026 zog die BF auch die Beschwerde gegen die Aufhebungsbescheide zur Umsatzsteuer 2022 und zur Körperschaftsteuer 2022 zurück.
Im Rahmen der Außenprüfung wurde für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2018 und 2019 zusammengefasst festgestellt, es seien Signaturfehler in der Registrierkasse aufgetreten. Aufgrund der Häufigkeit der Fehler sei nicht von Stromausfällen oder Wackelkontakten auszugehen. Es sei daher im Schätzungswege ein Sicherheitszuschlag von 10 % zu Umsatz und Erlösen zuzurechnen. Dieser Argumentation schloss sich die belangte Behörde im Wesentlichen auch im Rahmen der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide an.
Die BF führte zu den verfahrensgegenständlichen Jahren 2018 und 2019 zusammengefasst aus, es liege kein Grund für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % vor. Es habe in diesen Jahren zwar Fehlermeldungen in der Registrierkasse gegeben. Diese Fehlermeldungen hätten jedoch lediglich einen verschwindend kleinen Teil der Umsätze, nämlich weniger als 0,1 %, betroffen. Zudem seien auch die von den Fehlern betroffenen Umsätzen in den gemeldeten Monatsumsätzen enthalten, wodurch es zu keiner Abweichung des monatlichen Gesamtumsatzes gekommen sei. Außerdem basierten die Feststellungen der Außenprüfung auf Kassendaten für den Zeitraum 1 - 9/2019, womit ein Sicherheitszuschlag, wenn überhaupt, nur für diesen Zeitraum verhängt werden dürfe.
Die BF ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In den verfahrensgegenständlichen Jahren betrieb sie ein Restaurant.
Im Jahr 2019 wurde die Registrierkasse ausgetauscht. Bei der vorher verwendeten Registrierkasse sind im Jahr 2019 Fehler beim Signieren aufgetreten, die auf eine temporär instabile USB-Verbindung zum Lesegerät zurückzuführen sind. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Belege lag die Fehlerquote bei unter 0,1 Prozent. (OZ 56).
Diese Fehlsignaturen haben zu keiner Umsatzverkürzung geführt. Auch die betroffenen Umsätze wurden für die Ermittlung der Monatsumsätze herangezogen. (OZ 56, OZ 92)
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den in Klammer angeführten Beweismitteln, und ist unstrittig.
Im Rahmen des Erörterungstermins einigten die Parteien sich darauf, dass die Fehler in der Registrierkasse tatsächlich nicht zu einer Umsatzverkürzung geführt hätten. Dies ergibt sich auch aufgrund der nachträglich durch die BF vorgelegten Unterlagen.
Zu den Wiederaufnahmebescheiden:
Die Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatz- und zur Körperschaftsteuer der Jahre 2018 - 2019 erfolgte nach § 303 Abs 1 BAO. Zur Begründung verwies die belangte Behörde in den gegenständlichen Wiederaufnahmebescheiden auf die Feststellungen der gegenständlichen Außenprüfung. Die einzigen Feststellungen betreffend die Jahre 2018 und 2019 sind die bereits erwähnten Feststellungen in Zusammenhang mit den Signaturfehlern der Registrierkasse und dem daher verhängten Sicherheitszuschlag.
§ 303 Abs 1 BAO lautet: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Es liegen keine Verfahrensergebnisse vor, wonach auch im Jahr 2018 Fehler in der Registrierkasse bestanden hätten. Betreffend der Abgabenverfahren zu diesem Jahr sind somit keine Tatsachen oder Beweismittel nachträglich neu hervorgekommen, weshalb der Tatbestand des § 303 Abs 1 lit b BAO nicht erfüllt ist. Ebenso liegen keine Gründe nach § 303 Abs 1 lit a oder lit c BAO vor. Eine Wiederaufnahme für das Jahr 2018 kommt daher nicht in Betracht.
Für das Jahr 2019 liegen sind Tatsachen neu hervorgekommen, nämlich der Umstand, dass Signaturfehler aufgetreten sind. Es sind auch Beweismittel neu hervorgekommen, nämlich die nachträglich vorgelegten Fehlerprotokolle. Eine Wiederaufnahme ist dann zulässig, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die konkret angenommenen Änderungen des Bescheidspruches sind auf eine Schätzung zurückzuführen.
§ 184 BAO lautet:
Abs 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden der Partei voraus (Ritz/Koran, BAO8 § 184 BAO Rz 6 mwN).
Die Registrierkasse weist zwar aufgrund der aufgetretenen Fehler formelle Mängel auf. Diese Mängel müssen jedoch derart schwerwiegend sein, dass das Ergebnis der Bücher bzw Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (Ritz/Koran, BAO8 § 184 BAO Rz 9 mit Verweis auf VwGH vom 2.6.1992, 87/14/0160). Im Rahmen des Verfahrens haben sich keine Erkenntnisse dahingehend ergeben, dass diese konkreten Fehler dazu geeignet wären, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, da einerseits die Umsätze, bei denen ein Signaturfehler aufgetreten ist, dennoch im Rechenwerk verbucht waren, sowie Fehler lediglich bei unter 0,1 % der Buchungsfälle aufgetreten sind. Eine Schätzungsberechtigung liegt somit auch für das Jahr 2019 nicht vor. Die geschilderten, neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel waren daher nicht dazu geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, weshalb die Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatz- und Körperschaftsteuer auch für das Jahr 2019 nicht zulässig war.
Im Ergebnis waren somit die gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide der Verfahren zur Umsatz- und zur Körperschaftsteuer der Jahre 2018 und 2019 aufzuheben.
Zu den Säumniszuschlägen 2018 und 2019:
Nach § 217 Abs 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Nach § 217 Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (etwa VwGH 25.5.2005, 2003/17/0256).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2018 und 2019 liegt keine Säumnis vor, da die Abgaben spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden. Da die Voraussetzungen zur Verhängung eines Säumniszuschlages somit nicht gegeben waren, waren die Bescheide spruchgemäß aufzuheben.
Zu den Anspruchszinsen 2018:
Nach § 205 Abs 1 erster Satz BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die von der belangten Behörde festgesetzten Anspruchszinsen ergeben sich aus der Differenz des bisher vorgeschriebenen Betrages an Körperschaftsteuer 2018 und des aufgrund des neu ergangenen Bescheides festgesetzten Körperschaftsteuerbetrages. Da der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben war, scheidet der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus. Es ergibt sich somit keine Nachforderung an Körperschaftsteuer, weshalb der Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2018 spruchgemäß aufzuheben war.
Zu den Sachbescheiden:
§ 261 Abs 2 BAO lautet: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen […] einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs 1) entsprochen, so ist […] eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs 1) gerichtete Bescheidbeschwerde […] mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Da die Wiederaufnahmebescheide aufzuheben waren, war die Beschwerde gegen die gleichzeitig neu erlassenen Sachbescheide als gegenstandslos zu erklären.
Zurücknahme der Beschwerden:
Nach § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie nach § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Da die BF die Beschwerden gegen die betreffenden Bescheide vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen hat, waren die betreffenden Beschwerden nach § 256 Abs 3 BAO spruchgemäß als gegenstandslos zu erklären.
Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG).
Die Rechtsfolge ergibt sich aus der zitierten Judikatur bzw. den Gesetzesbestimmungen, weshalb eine Revision jeweils für unzulässig zu erklären war.
Graz, am 11. März 2026
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