Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr. Bf., vertreten durch Z.Z.GmbH, Adr.StB, über die Beschwerde vom 29. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 06. Juni 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer [in Folge: Bf.] bezog im Beschwerdejahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte in der über FinanzOnline am 10. März 2023 eingebrachten Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 u.a. als Werbungskosten "Kosten für Familienheimfahrten" iHv. 4.896,00 Euro [BFG-Akt OZ 18, ANV].
Die belangte Behörde erließ mit 24. Mai 2023 ein Ergänzungsersuchen, in welchem btr. Kosten für Familienheimfahrten und/oder doppelte Haushaltsführung eine Kostenaufstellung der Aufwendungen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) bzw. der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten und Nachweise der sonstigen Werbungskosten angefordert wurde.
Der steuerliche Vertreter des Bf. reichte im Antwortschreiben vom 05. Juni 2023 den Nachweis für die Zahlung der Betriebsratsumlage ein und führte aus: Der Bf. arbeite als sogenannter Wochenpendler in yyy Wien. Am Familienwohnsitz in Adr.Bf. wohne er mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter. Seine Frau arbeite in Ort2 und ihre Tochter besuche den Kindergarten, darüber hinaus betreue seine Frau ihre Mutter in Ort2. Die Familie sei am Wohnort fest verwurzelt und habe ihr Eigenheim im Jahr 2022 selbst errichtet. Die Fahrt zur Arbeitsstätte in Wien werde mit dem eigenen Pkw zurückgelegt und betrage 260 km, was im Jahr zu Gesamt-Km 24.440 führe. Gem. § 20/1/2/e seien diese mit dem großen PP begrenzt. Dieses betrage für 2022 3.672,00 Euro zuzüglich dem Erhöhungsbetrag von 8x153 Euro, somit 4.896,00 Euro. Weiters sei Betriebsratsumlage in Höhe von 20,28 Euro x 12 Monaten, somit 243,36 Euro geltend gemacht worden. Kosten für doppelte Haushaltsführung seien nicht geltend gemacht worden, da der Dienstgeber eine Unterkunft bereitstelle [BFG-Akt OZ 19, Antwortschreiben]
Die belangte Behörde erließ am 06. Juni 2023 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 und setzte die Einkommensteuer iHv. -5.540,00 Euro (Gutschrift fest) fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Kosten für Familienheimfahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort und Familienwohnsitz nicht zur Gänze berücksichtigt worden seien, da die Grenze das höchste zulässige Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 Euro (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e Einkommensteuergesetz 1988) sei.
Der Bf. reichte durch seinen steuerlichen Vertreter am 03. Juli 2023 über FinanzOnline einen Fristerstreckungsantrag ein [BFG-Akt OZ 8, Antrag].
In einem E-Mail an die belangte Behörde vom 06. Juli 2023 teilte der Steuerberater des Bf. zu den Kosten für Familienheimfahrt mit: Gem. § 20 /1 / 2 /e seien diese mit dem großen PP begrenzt. Dieses betrage für 2022 3.672,00 Euro zuzüglich dem Erhöhungsbetrag von 8x153 Euro, somit 4.896,00 Euro. Im Bescheid lese er nun, dass die Kosten für Familienheimfahrten nicht zur Gänze berücksichtigt worden seien, da die Grenze das höchste zulässige Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 Euro sei. Er frage nun, warum die Erhöhung gem. § 124b Z 395 EStG hier nicht gelten solle. Nach Zitierung des § 124b Z 395 EStG 1988 führte der steuerliche Vertreter aus, er hoffe es handle sich hier um ein Versehen, das von Amts wegen rasch korrigiert werden könne [BFG-Akt OZ 7, E-Mail].
Der Bf. brachte durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 29. September 2023 Beschwerde über FinanzOnline ein, und begründete diese wie folgt: Die Kosten für Familienheimfahrten seien mit 4.896,00 Euro beantragt worden. Im angefochtenen Bescheid sei der Betrag auf 3.672,00 Euro gekürzt worden, mit der Begründung, dass das maximale Pendlerpauschale 3.672,00 Euro betrage. Die Behörde habe damit die Übergangsbestimmung des §124b Z 395 lit. b nicht angewendet. Diese besage: Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen: 153 Euro monatlich bei mehr als 60 km. Da in dieser Regelung der Zweck des Erhöhungsbetrages angeführt sei, nämlich die Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten, müsse dies, um dem Gesetz keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte zu unterstellen, selbstverständlich auch für Familienheimfahrten gelten, die im § 20 geregelt seien und auf § 16 Abs 1 Z 5 lit. d verweisen würden.
Die belangte Behörde änderte mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. November 2023 den Bescheid ab und führte zur Begründung aus: Die beantragten Kosten für Familienheimfahrten seien gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 Euro limitiert und hätten daher nur in diesem Ausmaß berücksichtigt werden können.
Der Bf. brachte durch seinen steuerlichen Vertreter am 29. November 2023 über FinanzOnline den Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO ein und führte wiederholend die Begründung der Beschwerde an.
Die belangte Behörde legte am 14. März 2024 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter "Stellungnahme" aus: Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Der Höchstbetrag der Familienheimfahrten habe sich mit den befristeten Erhöhungsbeträgen zur Pendlerpauschale nicht erhöht. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG verweise explizit auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, weshalb der erhöhte Betrag gemäß § 124b Z 395 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen sei.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 setzte das Bundesfinanzgericht das Verfahren gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionserfahrens gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13. August 2024, RV/6100386/2023 (Amtsrevision zur Frage, ob § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 iVm § 124b Z 395 EStG 1988 so zu verstehen ist, dass auch die Höchstgrenze an als Werbungskosten berücksichtigbaren Aufwendungen für Familienheimfahrten für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht wurde) aus.
Der Bf. beantragte die Kosten für Familienheimfahrten in Höhe des erhöhten Pendlerpauschalbetrag von 4.896,00 Euro, da die Übergangsbestimmung des §124b Z 395 lit. b EStG 1988 (betr. Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023) auch für Familienheimfahrten gelten müsse.Die belangte Behörde wies das über 3.672,00 Euro hinausgehende Mehrbegehren ab, da sie die Ansicht vertrat, dass der Höchstbetrag der Familienheimfahrten nicht von den befristeten Erhöhungsbeträgen zur Pendlerpauschale betroffen sei.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.
Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2025, Ra 2024/15/0066, wird das Verfahren nunmehr gemäß § 271 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
In dem - der Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens zugrundeliegenden - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, folgte das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des dortigen Bf. und gewährte den beantragten erhöhten Pendlerpauschalbetrag von 4.896,00 Euro. Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, den parlamentarischen Dokumenten lasse sich entnehmen, dass mit § 124b Z 395 EStG 1988 eine zeitlich befristete Erhöhung des Pendlerpauschales um 50 % aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten vorgenommen werden habe sollen (s. BFG 13.08.2024, RV/6100386/2023).
Der Verwaltungsgerichtshof gab der gegen diese Entscheidung eingebrachten Amtsrevision mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2025 Folge und wies die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Rn 18 - 22, aus:
18 Demgegenüber spricht § 124b Z 395 EStG 1988 aber gar nicht davon, dass das Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 für den Zeitraum vom Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht werde. Vielmehr ist darin ausdrücklich normiert, dass "im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d [...] Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen" sind.
19 Wie das Wort "zusätzlich" unterstreicht, handelt es sich bei den in § 124b Z 395 EStG 1988 vorgesehenen Pauschalbeträgen sohin um eigene Beträge, welche - für einen begrenzten Zeitraum - ergänzend zu dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 verankerten Pendlerpauschale zu berücksichtigen waren. Eine (auch nur zeitlich begrenzte) Erhöhung der in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 festgelegten Beträge ist nicht erfolgt.
20 Gegenteilige Annahmen lassen sich auch den Materialien zur Gesetzesnovelle nicht entnehmen. So wird etwa im Initiativantrag (vgl. IA 2421/A BlgNR, 27. GP 1) sowie im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates (vgl. AB 1439 BlgNR 27. GP 1) und des Bundesrates (vgl. AB 10957 BlgBR 1) zwar die - offenbar ergebnisbezogene - Absicht kundgetan, "[a]ufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten soll die Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50 % erhöht werden." Dass sich diese vom Gesetzgeber beabsichtigte ergebnisbezogene "Erhöhung der Pendlerpauschale" auch auf Familienheimfahrten und die dort verankerten Höchstbeträge auswirken soll, wird hingegen nicht behauptet.
21 Damit bieten auch die vom BFG ins Treffen geführten parlamentarischen Materialien keine Grundlage, von der ausdrücklich gewählten Regelungstechnik des Gesetzgebers abzugehen, wonach es sich bei der zeitlich begrenzten Erhöhung rechtlich nur um zusätzliche Ergänzungsbeträge und nicht um eine Erhöhung des Pendlerpauschales selbst handelt.
22 Da das BFG bei der Bemessung der Höchstbeträge für Familienheimfahrten auch die in § 124b Z 395 EStG 1988 verankerten Pauschalbeiträge einbezogen hat, hat es sein Erkenntnis somit mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 21.10.2025, Ra 2024/15/0066).
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dieselbe Rechtsfrage strittig ist, wie im soeben angeführten höchstgerichtlichen Verfahren zu Ra 2024/15/0066, war die Beschwerde unter Verweis auf die soeben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da die gegenständliche Rechtsfrage durch VwGH 21.10.2025, Ra 2024/15/0066, gelöst ist, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 1. Dezember 2025
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